projets
LVwG-AV-210/001-2019•LVwG N LVwG-AV-210/001-2019
LVwG-AV-210/001-2019Tribunal administratif régional24 avr. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nebengebäude; Aufenthaltsraum; Hobbyraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.01.2019, GZ. ***, wegen Versagung einer Baubewilligung zu Recht:
1. Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den VwGH gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
NÖ Bauordnung 2014
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15. Juli 2018 bei der Baubehörde um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Hobbyraumes im Bauwich seines Grundstücks ***, KG ***, angesucht.
Nach Einholung eines – im Ergebnis positiven – bau- und brandschutztechnischen Gutachtens wurde seitens der Baubehörde aufgrund erfolgter Einwendungen der Nachbarn die Nachreichung eines Nutzungskonzeptes vom Beschwerdeführer urgiert. In diesem hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Hobbyraum dazu dienen solle, im privaten Rahmen unter Freunden Darts zu spielen. Hierbei sollen max. 15, in der Regel aber zwischen 8 bis 10 Personen, gleichzeitig anwesend sein.
Mit Bescheid vom 5. November 2018 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz die baubehördliche Bewilligung, mit folgender Begründung:
„Grundsätzlich ist im gesamten Umgebungsgebiet der gegenständlichen Parzelle Nr. *** in der KG *** gemäß § 54 der NÖ Bauordnung 2014 eindeutig eine offene Bauweise gemäß § 50 der NÖ Bauordnung 2014 vorherrschend. Dies bedeutet, dass im seitlichen bzw. hinteren Bauwich nur Nebengebäude bzw. bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Ein Nebengebäude enthält gemäß § 4 der NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich keinen Aufenthaltsraum. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Geschäftszahl 90/06/0217 mit Entscheidungsdatum vom 17.02.1994 wurde festgehalten, dass ein „Hobbyraum“ als Aufenthaltsraum anzusehen ist.
Hierbei ist betreffend diesem Verwaltungsgerichtsurteil zu erwähnen, dass in der NÖ Bauordnung 2014 dieselbe Definition für einen Aufenthaltsraum vorliegt wie in der Tiroler Bauordnung. So ist in diesen beiden Materiengesetzen bei einem Aufenthaltsraum von einem Raum die Rede, welcher zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Des Weiteren sind in beiden Gesetzen auch die gleichen Beispiele für Aufenthaltsräume angeführt (Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum, etc.).“
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich beim „Hobbyraum“ um kein Hauptgebäude handle und dieser daher auch im seitlichen bzw. hinteren Bauwich errichtet werden dürfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie die Behörde erster Instanz ab.
Der Beschwerdeführer bringt einerseits wie in der Berufung vor, dass es sich beim Hobbyraum um ein Nebengebäude handle und andererseits, dass die Berufungsbehörde nicht auf sein Berufungsvorbringen eingegangen sei, da diese in ihrer Begründung lediglich den angefochtenen Bescheid zitierte und schon deshalb die angefochtene Entscheidung der Berufungsbehörde rechtswidrig sei.
Weiters bringt er wie in seiner Berufung vor, dass der bautechnische Sachverständige festgestellt habe, dass bei projekts- und beschreibungsgemäßer Ausführung davon ausgegangen werden könne, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei. Weiters führt er aus, dass eine angebliche Lärm- und Parkplatzproblematik keineswegs durch Verweigerung der beantragten Baubewilligung hintangehalten werden könne, da es ihm frei stünde Freunde auf sein Grundstück einzuladen und sich mit diesen unter anderem sportlich zu betätigen.
Eine mündliche Verhandlung wurde aufgrund des ausdrücklichen Verzichts des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts nicht durchgeführt.
Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines Hobbyraumes im Bauwich seines Grundstücks ***, KG ***, eingebracht.
Der geplante Hobbyraum soll aufgrund des Nutzungskonzepts des Beschwerdeführers dazu dienen, im privaten Rahmen, unter Freunden Darts zu spielen. Hierbei sollen max. 15, in der Regel aber zwischen 8-10 Personen, gleichzeitig anwesend sein.
Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt und auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
§ 4 der NÖ Bauordnung 2014 lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen:
…
2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;
…
15. Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;“
Zum Vorbringen der mangelhaften Begründung der Berufungsentscheidung:
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es jedoch nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Begründung eines anderen der Partei bekannten, insbesondere zugestellten Bescheides verweist (vgl. VwGH 90/05/0096). Die Begründung der Berufungsentscheidung war sohin nicht rechtswidrig und liegt daher auch kein Mangel der Berufungsentscheidung vor.
Zum Vorbringen der Beurteilung des Hobbyraumes als Nebengebäude:
Gemäß § 51 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 dürfen im seitlichen und hinteren Bauwich eines Grundstückes nur Nebengebäude und –teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, unter bestimmten Voraussetzungen, errichtet werden.
Als Nebengebäude gelten gemäß § 4 Z 15 der NÖ Bauordnung 2014 aber lediglich Gebäude die keinen Aufenthaltsraum enthalten. Ein Aufenthaltsraum ist nach § 4 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum). Nach der Judikatur des VwGH sind auch Hobbyräume als Aufenthaltsräume anzusehen, da sie zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. VwGH 90/06/0217).
Die Entscheidung des VwGH nimmt zwar Bezug auf § 3 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 1989, der aber inhaltlich § 4 Z. 2 der NÖ Bauordnung 2014 entspricht, weshalb die Judikatur des VwGH auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist.
Der Hobbyraum ist aufgrund seines unbestrittenen Zwecks zweifellos zum längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt und kann somit nicht als Nebengebäude iSd § 4 Z 15 der NÖ Bauordnung 2014 verstanden werden.
Zum Vorbringen der Bewilligungsfähigkeit des Antrages aufgrund des bautechnischen Gutachtens:
Die Beurteilung des Hobbyraums durch den bautechnischen Amtssachverständigen, unter Einhaltung zahlreicher Auflagen, als bewilligungsfähig, ändert nichts an der oben ausgeführten rechtlichen Beurteilung. Der bautechnische Sachverständige hat sein Gutachten noch vor der Vorlage des Nutzungskonzeptes durch den Beschwerdeführer erstattet und konnte somit, die sich dadurch ändernde rechtliche Beurteilung nicht im Gutachten Eingang finden. Vom bautechnischen Sachverständigen kann weiters nicht die Kenntnis der Entscheidungen des VwGH in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Hobbyräumen verlangt werden. Die Feststellung der Bewilligungsfähigkeit im Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen ändert somit nichts an der rechtlichen Beurteilung des Hobbyraumes.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, wonach eine solche unterbleiben konnte.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.