LVwG N LVwG-AV-1100/001-2019

LVwG-AV-1100/001-2019Tribunal administratif régional15 avr. 2020

Regest

Ordnungsrecht; Namensrecht; Berichtigung; Adelszeichen; Familienname; Namensbestandteil;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1100/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1100.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch RA C, gegen den Bescheid des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes *** vom 29.08.2019, Zl. ***, betreffend Personenstandsgesetz zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin dahingehend vorgenommen, dass dieser nicht mehr D, sondern E zu lauten hat. Begründet wurde dies damit, dass der Namensteil F eine unzulässige Adelsbezeichnung darstelle, welche auf Grund des Gesetzes über die Aufhebung des Adels unzulässig wäre.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es ich beim Familiennamen D um einen alten Familiennamen handle, welcher über einen Zeitraum von hundert Jahren nach Inkrafttreten des Adelsaufhebungsgesetzes nie als unzulässig oder missverständlich angesehen worden sei. Der Namensbestandteil „de“ sei vergleichbar mit dem niederländischen „van“ und habe lediglich genealogische Gründe. Soweit es in der Familie zu Adelsverleihungen gekommen wäre, würden diese den Zusatz „von“ führen und habe das mit der Adelserhebung verbundene „von“ nicht das Mindeste mit dem genealogisch zulässigen Namenszusatz „de“ zu tun.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der Familienname D gegen die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes verstößt und auf E abgeändert werden soll. Es handle sich um einen Adelsnamen des normannischen Adels, welcher mit der Eroberung Englands zu einer der ersten Familien auf der Insel aufstieg. Die Angehörigen wären als B bekannt. Das Bundesministerium verwies insbesondere auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Zl. E 4354/2017.

Auf Grund dessen wurde seitens der Behörde ein amtswegiges Berichtigungsverfahren gemäß § 42 Personenstandsgesetz eingeleitet, welches in der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides mündete.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und den darin enthaltenen Urkunden.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 42 Personenstandsgesetz ist eine Eintragung im Personenstandsregister zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden. Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

Gemäß § 14 Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung hat die Personenstandsbehörde mit Bescheid abzusprechen, wenn der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände erhebt oder einem Antrag auf Berichtung nicht stattgegeben wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 03.04.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl. I 2/2008 lauten:

„§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§ 5. Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.04.1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919 idF BgBl. 50/1949, lauten:

„§1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehende Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom 03.04.1919, StGBl. Nr. 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichen „von“;

[…].“

Somit ist gesetzlich lediglich klargestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „von“ um ein Adelszeichen handelt, dessen Führung unzulässig ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch strittig, ob die Bezeichnung „de“ dem deutschen „von“ gleichzuhalten ist und es sich somit dabei ebenfalls um ein unzulässiges Adelszeichen handelt. Aus dem von der Behörde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Zl. E 4354/2017, ist in diesem Zusammenhang für die Beurteilung dieser strittigen Frage nichts zu gewinnen, zumal sich dieses Erkenntnis ausschließlich mit der Führung des Namensbestandteiles „von“ auseinandersetzt und somit für die Beurteilung der hier strittigen Rechtsfrage nicht herangezogen werden kann.

Auch die eingeholte Rechtsauskunft des Bundesministeriums enthält lediglich einen Verweis auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und kommt schon aus diesem Grund zum Schluss, dass die Führung der Bezeichnung „de“ unzulässig wäre.

Die Führung des Adelszeichens „von“ ist deshalb unzulässig, da es im Zusammenleben der Staatsbürger den Anschein erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Das Adelszeichen „von“ wird typischerweise mit dem Anspruch auf ein derartiges Vorrecht in Verbindung gebracht.

Für den gegenständlichen Fall ist jedoch zu beurteilen, in wie weit das französische „de“ – vergleichbar etwa auch das niederländische „de“ bzw. „van“ – geeignet ist, den Anschein der Inanspruchnahme von Vorrechten der Geburt oder des Standes zu erwecken.

Eine Unzulässigkeit zur Führung eines Namensbestandteiles „de“ würde daher nur dann vorliegen, wenn dieses zwingend und ausschließlich der deutschen Adelsbezeichnung „von“ gleichzusetzen wäre.

Vom Bundesministerium wurde zwar darauf verwiesen, das die Familie dem normannischen Adel angehört habe, jedoch hat der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft vorgebracht, dass bei jenen Familienlinien, bei denen es zu Adelsverleihungen gekommen wäre, der Zusatz „von“ vor dem Namen geführt worden wäre. Da der im französischen weit verbreitete Namensbestandteil „de“ und die im niederländischen weit verbreiteten Namensbezeichnungen „de“ bzw. „van“ nicht zwingend auf eine adelige Abstammung hindeuten, sondern auch als geographische Bezeichnungen verwendet werden, kann daher nicht zwingend und automatisch davon ausgegangen werden, das diese unzulässige Adelszeichen darstellen würden, da ja auf Grund deren weiter Verbreitung bei französischen und niederländischen Namen – namentlich auch in der bürgerlichen Gesellschaft – durch die Führung dieses Namensbestandteiles allein keineswegs bereits der Anschein erweckt wird, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

Das bloße Vorliegen eines derartigen Namensbestandteiles bei französischen bzw. niederländischen Familiennamen – im gegenständlichen Fall handelt es sich zweifellos unabhängig von der Frage der Staatsbürgerschaft um einen französischen Namen – rechtfertigt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes noch nicht die Berichtigung nach § 42 Personenstandsgesetz.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung, eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zur der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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