LVwG N LVwG-AV-1136/001-2019

LVwG-AV-1136/001-2019Tribunal administratif régional25 févr. 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Erlöschen; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1136/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1136.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5.8.2019, ***, betreffend Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt EU“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage § 20 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu lauten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 25.9.2018 hat A bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die Neuausstellung seiner Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt EU“ beantragt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde der Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass A am 25.9.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einen Antrag auf Neuausstellung seiner Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt EU“ eingebracht habe.

Im Zuge der Vorsprache im Rahmen seiner Antragstellung sei bekannt geworden, dass er Iaut Melderegister von 30.12.2015 bis 14.09.2017 nicht in Osterreich gemeldet gewesen sei. Eine Überprüfung des Reisepasses habe ergeben, dass er sich hauptsächlich in der Türkei aufhalte. Seine Ehefrau D, geb. ***, sowie seine beiden Kinder E, geb. ***, sowie F, geb. ***, seien ebenfalls seit 30.12.2015 nicht mehr in Österreich niedergelassen und würden seinen eigenen Angaben zufolge ebenfalls in der Türkei leben. Eine Sozialversicherungsabfrage habe ergeben, dass er seit 1.5.2018 laufend bei der Firma C KG, ***, *** sowie seit 7.6.2018 laufend bei der Firma G, ***, *** als Angestellter bzw. als gewerberechtlicher Geschäftsführer angemeldet gewesen sei.

Laut Gewerbeinformationssystem Austria sei er laufend seit 23.5.2018 bei der Firma C KG sowie bei der Einzelfirma G (Hauptstandort ***, *** - WBS in ***, ***) seit 7.6.2018 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Laut Gewerbeinformationssystem Austria besitze er in ***, *** als Einzelperson auch ein Gastgewerbe, welches am 3.8.2017 angemeldet worden sei.

Nach seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 30.11.2018 sei er von der Firma G mit 25.11.2018 sowie von der Firma C KG am 31.10.2018 beim Sozialversicherungsträger abgemeldet worden.

Bei der Firma G sei er laut Gewerbeinformationssystem Austria am 14.11.2018 sowie bei der Firma C KG am 31.10.2018 als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden. Von der Marktgemeinde *** im *** sei er am 13.12.2018 nach Durchführung eines amtlichen Abmeldeverfahrens nach dem Meldegesetz abgemeldet worden. Mit Straferkenntnis der BH Neunkirchen vom 21.5.2019, ***, sei er wegen nicht fristgerechter Übermittlung der abgelaufenen Aufenthaltstitelkarte an die Behörde gemäß § 77 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtskräftig bestraft worden.

Mit Schreiben vom 15.7.2019 habe er seine bereits am 12.11.2018 abgelaufene Aufenthaltstitelkarte Nr. *** abgeliefert.

Da es sich bei seiner Anmeldung in ***, *** um eine reine Scheinanmeldung handle, um in Österreich wieder einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sei er mit Strafverfügung der BH Neunkirchen vom 5.4.2019, ***, wegen Übertretung nach § 22 Abs. 1 Z. 2 Meldegesetz 1991 rechtskräftig bestraft worden. Der vermeintliche Unterkunftgeber, der es ihm ermöglicht habe, sich an der Adresse ***, *** anzumelden, sei ebenfalls mit Straferkenntnis der BH Neunkirchen rechtskräftig bestraft worden.

Seine Ehefrau D sowie seine beiden Kinder E und F, alle Staatsangehörige Türkei, würden gemeinsam mit ihm seit der gemeinsamen Ausreise am 30.12.2015 in der Türkei leben.

Seine Lebensinteressen und die seiner Familie seien unstrittig in der Türkei, wo er seit 3. Jänner 2016 bis jetzt (somit 3 Jahre und 7 Monate) durchgehend einer Beschäftigung nachgehe. Sowohl er als auch seine Familie seien bei einer Türkischen Sozialversicherung versichert. Er komme den Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass zufolge nur sehr sporadisch nach Österreich. Sein Iängster durchgehender Aufenthalt seit Anfang 2016 sei eine Woche gewesen. Diese Besuchsreisen nach Österreich habe er aber auch dazu genutzt, um für die Aufenthaltsbehörde eine „Scheinwelt“ zu erschaffen, um zum einen eine Niederlassung vorzutäuschen und sich zum anderen eine „neue“ Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt EU“ zu erschleichen.

Er habe mit Hilfe eines Freundes, der ihm eine Adresse in *** „zur Verfügung“ gestellt habe, vorgetäuscht, schon seit 14.9.2017 wieder in Österreich zu leben, indem er sich dort hauptgemeldet haben, obwohl er dort nie gewohnt haben. Um der Behörde die wirtschaftliche Grundlage seines Lebensunterhaltes vorzutäuschen habe er mit Hilfe eines anderen Freundes Angestelltenverhältnisse zu zwei Firmen in Österreich vorgetäuscht. Durch diese Täuschung habe er nicht nur der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegenüber vorgetäuscht, Beschäftigungen nachzugehen, er habe dadurch auch zu Unrecht Leistungen von Gebietskrankenkassen und Pensionsversicherung erworben.

Da seine und die Lebensinteressen seiner Familie in der Türkei seien und er sich durch arbeitsrechtliche sowie meldegesetzliche Scheinanmeldungen in Österreich weiterhin einen Aufenthaltstitel erschleichen habe wollen, müssten seine allfälligen Privat- und Familieninteressen daher hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Konkret bestehe ein hohes öffentliches Interesse zum Schutz der Arbeitnehmer, dass gewerberechtliche Bestimmungen gemäß der österreichischen Gewerbeordnung eingehalten würden. Aber auch das öffentliche Interesse daran, dass Sozialmissbrauch und unberechtigter Bezug von Leistungen unterbunden würden, habe er verletzt. Weiters bestehe ein öffentliches Interesse an einem geordneten Meldewesen, um Scheinmeldungen durch die ungerechtfertigten Leistungen lukriert würden, zu verhindern. Insgesamt sei die in § 11 Abs. 3 NAG vorgesehene Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten anzuwenden. Da er sich nicht der österreichischen Rechtsordnung bzw. der öffentlichen Ordnung unterwerfen wolle und sich nur in seinem eigenen Interesse Vorteile verschaffen habe wolle, fehle auch eine Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG.

Dagegen hat A, vertreten durch RA B, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und zunächst vorgebracht, dass bereits aus dem Betreff des angefochtenen Bescheides erkennbar sei, dass die belangte Behörde den Verfahrensgegenstand und die dabei zu klärenden Rechtsfragen unrichtig beurteilt habe, auch wenn dieser nicht Teil des Spruchs sei.

Der Beschwerdeführer verfüge bereits seit Jahrzehnten über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Er sei in Österreich geboren, habe sich über 40 Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten und hier auch ein Studium abgeschlossen, einen akademischen Grad erworben, seine Kinder seien ebenfalls in Österreich geboren.

Gemäß § 20 Abs. 3 NAG seien Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ in Österreich unbefristet niedergelassen. Lediglich das Dokument, das zum Nachweis des Aufenthaltstitels auszustellen sei, weise eine befristete Gültigkeitsdauer - im Gegenstande fünf Jahre auf. Dem entsprechend ordne § 20 Abs. 3 NAG letzter Satz auch an, dass dieses Dokument - im Gegensatz zu Verlängerungsanträgen betreffend Aufenthaltstitel nach § 24 24 leg. cit. - auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern sei. Vor der Verlängerung der Aufenthaltskarte sei daher nur zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel eventuell nach § 20 Abs. 4 NAG erloschen sei oder ob Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar seien.

Dass gegen den Beschwerdeführer keine Maßnahmen nach dem FrPolG 2005 durchsetzbar seien, sei aktenkundig und werde auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Somit sei lediglich zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel nach § 20 Abs. 4 NAG erloschen sei, Erwägungen zu § 11 NAG seien daher gar nicht von Relevanz. Dazu habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme im Verfahren auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendbarkeit der Stillhalteklausel nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) hingewiesen, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

Um eine solche neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinn des Art. 13 ARB 1/80 handle es sich bei dem in § 20 Abs. 4 NAG normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts außerhalb des EWR-Gebietes, sei doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997 nicht vorgesehen.

§ 20 Abs. 4 NAG sei daher auf den Beschwerdeführer - der sich nicht in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befunden habe, zumal er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, der nur infolge der neuen Beschränkung verloren gegangen wäre - nicht anzuwenden. Es sei somit jedenfalls von der Weitergeltung des von ihm innegehabten Aufenthaltstitels auch nach Inkrafttreten des NAG auszugehen.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Weg des Amtes der NÖ Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 18. Februar 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-1136-2019 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am *** in *** geboren, er ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 25.9.2018 hat er bei der Bezirkshauptmannschaft die Neuausstellung seiner Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“ beantragt, da seine Karte mit 12.11.2018 abgelaufen wäre.

Er ist verheiratet, seine Ehefrau D, geb. ***, sowie seine beiden Kinder E, geb. , sowie F, geb, sind mit ihm gemeinsam in die Türkei gezogen, wobei er seit Anfang 2016 in der Türkei lebt, seine Familie ist bereits ein halbes Jahr vorher in die Türkei gezogen. Seine Kinder besuchen dort den Kindergarten bzw. die Schule, seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Bis zu seiner Ausreise in die Türkei war er in Österreich niedergelassen.

Der Beschwerdeführer arbeitet in der Türkei bei der Firma I in ***, er ist auch in der Türkei sozialversichert. Vor seiner Übersiedlung in die Türkei war er seit Juni oder Juli 2015 bei der Firma J in *** beschäftigt.

Seit 1.5.2018 war er laufend bei der Firma C KG, ***, *** sowie seit 7.6.2018 laufend bei der Firma G, ***, *** als Angestellter angemeldet. Von der Firma G wurde er mit 25.11.2018 sowie von der Firma C KG am 31.10.2018 beim Sozialversicherungsträger abgemeldet. Bei diesen Anmeldungen handelte es sich um Scheinanmeldungen, zumal der nunmehrige Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei lebte und bei der I beschäftigt war. Er ist zu keinem Zeitpunkt bei diesen Firmen einer Beschäftigung nachgegangen.

Weiters war er seit 23.5.2018 bei der Firma C KG sowie bei der Einzelfirma H (Hauptstandort der Gewerbeberechtigung in ***, ***, weitere Betriebsstätte in ***, ***) seit 7.6.2018 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt, wobei er bei der Firma C KG hinsichtlich des Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Imbissstube“ und bei der Firma G hinsichtlich der Gewerbe. „Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant“, „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ und „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ bestellt war. Bei der Firma G ist er am 14.11.2018, bei der Firma C KG am 31.10.2018 als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden. Auch bei diesen Anmeldungen handelt es sich um Scheinanmeldungen, die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers hat er nie ausgeübt. Außerdem war er seit 3.8.2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Imbissstube“ im Standort ***, ***.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5.4.2019, ***, wurde er wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z. 2 Meldegesetz 1991 rechtskräftig bestraft. Demnach hat er sich in der Wohnung ***, *** im Zeitraum 14.9.2017 bis 13.12.2018 angemeldet, obwohl er dort nie Unterkunft genommen hat. Es handelte sich um eine Scheinanmeldung, die Anmeldung hat er vorgenommen, um seine Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt-EU“ verlängern zu können. Am 13.12.2018 wurde er von der Marktgemeinde *** nach Durchführung eines amtlichen Abmeldeverfahrens nach dem Meldegesetz abgemeldet.

Die Lebensinteressen des Beschwerdeführers und die seiner Familie sind in der Türkei, wo er seit 3. Jänner 2016 bis jetzt durchgehend einer Beschäftigung nachgeht. In Österreich war er zuletzt vom 27.5.2018 bis zum 30.5.2018, und zwar bei einer Tagung seines Arbeitgebers in ***. Am 25.9.2018 reiste er erneut nach Österreich ein, und zwar im Zusammenhang mit der gegenständlichen Antragstellung.

Auch in anderen Mitgliedstaaten der EU hat er sich nur tageweise aufgehalten, so ist er etwa am 26.11.2019 über den Flughafen *** nach Deutschland aus beruflichen Gründen eingereist und am 30.11.2019 wieder ausgereist. Weiters war er einmal aus beruflichen Gründen in Ungarn und im Jahr 2016 in Griechenland.

Der nunmehrige Beschwerdeführer möchte wieder mit seiner Familie nach Österreich zurückkehren und bei einer Niederlassung der Firma J in Österreich einer Beschäftigung nachgehen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt, die Feststellungen zu den Scheinanmeldungen beruhen auf den Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 30. Oktober 2018, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Niederösterreich hat er bestätigt, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Im vorgelegten Akt sind auch die Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie der Auszug des Sozialversicherungsträgers betreffend den Beschwerdeführer enthalten, woraus sich die Feststellungen zu den An- bzw. Abmeldedaten ergeben. Weiters ist im Akt die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5.4.2019, ***, enthalten. Die Angaben zur persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Türkei sowie zu seiner Erwerbsabsicht in Österreich beruhen auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen sind die Feststellungen auch nicht strittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

§ 20 Abs. 3 und 4 NAG lauten:

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

Gemäß § 20 Abs. 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer *** in Österreich geboren wurde und hier bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Seit Anfang 2016 ist er in der Türkei aufhältig und hat dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Seine Kinder besuchen dort den Kindergarten bzw. die Schule, seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Er selbst arbeitet seit 3. Jänner 2016 bis jetzt in der Türkei bei der Firma I in ***, er ist auch in der Türkei sozialversichert. Vor seiner Übersiedlung in die Türkei war er bei der Firma J in *** beschäftigt. In Österreich war er zuletzt vom 27.5.2018 bis zum 30.5.2018, und zwar bei einer Tagung seines Arbeitgebers in ***. Am 25.9.2018 reiste er erneut nach Österreich ein, und zwar im Zusammenhang mit der gegenständlichen Antragstellung. Aus beruflichen Gründen hat er sich ab 2016 lediglich tageweise im EU-Raum aufgehalten, so ist er etwa 26.11.2019 über den Flughafen *** nach Deutschland aus beruflichen Gründen eingereist und am 30.11.2019 wieder ausgereist. Weiters war er einmal aus beruflichen Gründen in Ungarn und im Jahr 2016 in Griechenland.

Er beabsichtigt, wieder nach Österreich zurückzukehren und auch wieder hier zu arbeiten.

Damit wäre zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen ist, zumal gemäß § 2 Abs. 7 NAG kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung unterbrechen.

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist allerdings Staatsangehöriger der Türkei. Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH hat diese „Stillhalteklausel“ unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 9.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken.

In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C138/13, hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel gemäß Art. 13 ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht (vgl. auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug und die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre stellen ebenfalls nicht anzuwendende Verschärfungen dar (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057 mit Hinweis auf E 23.5.2012, 2011/22/0216).

Bei dem in § 20 Abs. 4 NAG 2005 normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts des Fremden außerhalb des EWR-Gebietes handelt es sich ebenfalls um eine neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Art. 13 ARB 1/80, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG 2005 am 1. Jänner 2006 geltenden FrG 1997 nicht vorgesehen (vgl. E 24. Juni 2010, 2007/21/0531; 26.6.2012, 2009/22/0307).

Auf die Stillhalteklausel kann sich nach der höchstgerichtlichen Judikatur nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. VwGH 21.2.2012, 2011/23/0671 mit Verweis auf das Urteil des EuGH in der Rs Abatay; 26.1.2012, 2008/21/0304).

Dazu wurde nun festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit seiner Familie seit Anfang 2016 in der Türkei lebt.

In der Wohnung ***, *** hat er sich im Zeitraum 14.9.2017 bis 13.12.2018 angemeldet, obwohl er dort nie Unterkunft genommen hat. Es handelte sich um eine Scheinanmeldung. Deshalb wurde er mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5.4.2019, ***, wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z. 2 Meldegesetz 1991 rechtskräftig bestraft. Am 13.12.2018 wurde er von der Marktgemeinde *** nach Durchführung eines amtlichen Abmeldeverfahrens nach dem Meldegesetz abgemeldet.

Seit 1.5.2018 war er laufend bei der Firma C KG, ***, *** sowie seit 7.6.2018 laufend bei der Firma G, *** als Angestellter angemeldet. Von der Firma G wurde er mit 25.11.2018 sowie von der Firma C KG am 31.10.2018 beim Sozialversicherungsträger abgemeldet. Bei diesen Anmeldungen handelte es sich um Scheinanmeldungen, zumal der nunmehrige Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei lebte und bei der Firma I beschäftigt war. Er ist zu keinem Zeitpunkt bei diesen Firmen einer Beschäftigung nachgegangen.

Weiters war er seit 23.5.2018 bei der Firma C KG sowie bei der Einzelfirma H seit 7.6.2018 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Bei der Firma G ist er am 14.11.2018, bei der Firma C KG am 31.10.2018 als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden. Auch bei diesen Anmeldungen handelte es sich um Scheinanmeldungen, die Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers hat er nie ausgeübt.

Wie bereits oben ausgeführt, schließt die sog. Stillhalteklausel bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus, somit auch die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4 NAG. Dementsprechend judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich auf die Stillhalteklausel nur berufen kann, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/21/0304 mit Verweis auf das Urteil EuGH Abatay).

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits seit mehr als dreieinhalb Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen, er hat gegen Rechtsvorschriften in Österreich insofern verstoßen, als er zum Schein als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei zwei Firmen angemeldet war und zum Schein in Österreich mit Hauptwohnsitz angemeldet war, obwohl er seit Anfang 2016 bereits nicht mehr in Österreich lebt. Wegen dieser Scheinmeldung wurde auch eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe über ihn verhängt. Weiters war er zum Schein bei zwei Firmen zur Sozialversicherung angemeldet. Damit war er seit Anfang 2016 nicht mehr ordnungsgemäß in Österreich niedergelassen.

Damit steht die sog. Stillhalteklausel nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. das Urteil Abatay, Randnr. 84 f). Im Ergebnis kommt dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht die Stillhalteklausel zugute, sodass in seinem Fall § 20 Abs. 4 NAG zur Anwendung gelangt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückkehren und in Österreich bei der Firma J arbeiten möchte.

Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG sehr wohl in Österreich ordnungsgemäß niedergelassen gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der höchstgerichtlichen Judikatur darauf ankommt, ob der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowohl seinen Niederlassungswillen aufgegeben als auch seine Niederlassung in Österreich beendet hat (vgl. etwa VwGH 28.4.2008, 2005/18/0693; 24.6.0531, 2007/21/0531: in der letztgenannten Entscheidung war der Fremde nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland vor Erlassen des angefochtenen Bescheides wieder nach Österreich zurückgekehrt und seitdem wieder hier niedergelassen). Da der Beschwerdeführer seit Anfang 2016 nicht mehr in Österreich niedergelassen war und überdies in rechtswidriger Weise seinen Aufenthalt vorgetäuscht hat, kommt ihm die Stillhalteklausel nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) nicht zugute, sodass sein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen ist.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß keine Folge zu geben. Unter einem war auch die herangezogene Rechtsgrundlage zu berichtigen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer sich als Türke auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/90 berufen kann. Dazu besteht eine umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.

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