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LVwG-AV-657/001-2019•LVwG N LVwG-AV-657/001-2019
LVwG-AV-657/001-2019Tribunal administratif régional27 déc. 2019
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bauansuchen; Handelseinrichtung; Wiedererrichtung; Neuerrichtung; Projektänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17. Mai 2019, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Bauansuchens nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand, maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Mit Bauansuchen vom 04. April 2019, bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) eingelangt am 19. April 2019, beantragte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Erteilung einer Baubewilligung für das Vorhaben „Neubau eines ***-Verkaufsmarktes“ im Standort ***, auf dem Grundstück Nr. *** (neu), KG ***. Dem Bauansuchen waren umfangreiche Projektunterlagen (Einreichpläne, Baubeschreibung, Energieausweis, etc.) sowie ein Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung, Frau C, vom 26. Februar 2019 angeschlossen.
Ausweislich der Einreichunterlagen besteht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben darin, dass die auf dem Grundstück Nr. *** (alt), KG ***, bestehende ***-Filiale mit einer bewilligten Verkaufsfläche von 696,10 m² sowie die auf dem Grundstück Nr. *** (alt), KG *** bestehende ***-Filiale mit einer Verkaufsfläche von 500,87 m² (jeweils samt der dazugehörigen Außenanlagen) abgebrochen werden sollen, die Grundstücke Nr. *** (alt), *** (alt) sowie *** (alt), jeweils KG ***, zum Grundstück Nr. *** (neu), KG ***, zusammengelegt werden sollen und dass auf dem durch die Zusammenlegung der genannten beiden Grundstücke neu entstehenden Grundstück Nr. *** (neu), KG ***, eine ***-Filiale mit einer Verkaufsfläche von 1.183,45 m² neu errichtet werden soll.
1.1.2. Mit Schreiben vom 25. April 2019, Zl. ***, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das den Projektunterlagen beigelegte raumordnungsrechtliche Gutachten der Sachverständigen C vom 26. Februar 2019 für die Behörde nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Es werde der Sachverständigen dahingehend beigepflichtet, dass § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 gegenständlich nicht zur Anwendung gelange. Aus Sicht der belangten Behörde könne es jedoch dahingestellt bleiben, ob die beiden derzeit noch bestehenden Handelseinrichtungen (wie in dem dem Antrag auf Baubewilligung beigelegten Gutachten ausgeführt) eine funktionelle Einheit im Sinne des § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014 bilden oder nicht, da auch bei Vorliegen einer funktionellen Einheit der beiden bestehenden Gebäude für Handelseinrichtungen die Summe der Verkaufsflächen (für zentrumsrelevante Waren) nicht mehr als 750 m² betragen dürfe. Des Weiteren käme § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nur dann zur Anwendung, wenn ein Anwendungsfall des § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 vorliege. Da gegenständlich kein Anwendungsfall des § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 vorliege, komme auch § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht zur Anwendung.
Darüber hinaus seien – so die Behörde in ihrem Schreiben vom 25. April 2019 weiter – die die Grundstücke betreffenden Ausführungen in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten nicht klar bzw. nachvollziehbar, da im Gutachten andere Grundstücksnummern als in der Projektbeschreibung angegeben worden seien.
Unabhängig davon habe jedoch festgestellt werden können, dass beide bestehenden Verkaufsstätten auf den Grundstücken Nr. *** (alt) bzw. *** (alt), beide KG ***, abgebrochen und nur eine davon wiedererrichtet werden solle. Gemäß § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 dürfe durch die Wiedererrichtung eines Gebäudes auf demselben Bauplatz das der Baubewilligung entsprechende Ausmaß der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren beibehalten, aber nicht vergrößert werden. Da die neue ***-Filiale auf dem Grundstück Nr. *** (alt), KG ***, anstelle der ehemaligen ***-Filiale errichtet werden soll, dürfe das Ausmaß der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren der neu zu errichteten ***-Filiale das bewilligte Ausmaß der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren der bestehenden ***-Filiale von 696,10 m² nicht überschreiten. Daher widerspreche das eingereichte Projekt aus Sicht der belangten Behörde den Bestimmungen des NÖ ROG 2014, weshalb ein Hindernis im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorliege.
Unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Änderung des Bauvorhabens wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 23. April 2019 Stellung zu nehmen.
1.1.3. Mit Eingabe vom 09. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben der Behörde vom 23. April 2019 ausführlich Stellung. In dieser Stellungnahme wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass das eingereichte Bauvorhaben sehr wohl mit den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 in Einklang zu bringen sei. Dies sei – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus Sicht der Beschwerdeführerin insbesondere deshalb der Fall, weil die beiden bestehenden Handelseinrichtungen eine funktionelle Einheit bilden und daher aus Sicht des Gesetzes bereits jetzt wie ein einziger Betrieb wirken würden. Die neue ***-Filiale solle nach Abbruch dieser – nach dem Vorbringen in der Stellungnahme wie ein einziger Betrieb wirkender – Verkaufsstätten samt zugehöriger Außenanlagen auf demselben Bauplatz errichtet werden und seien, da den Bewilligungsbescheiden dingliche Wirkung zukomme, die bewilligten Verkaufsflächen der bestehenden Gebäude für Handelseinrichtungen zusammenzuzählen, sodass es zulässig sei, auf dem durch die Zusammenlegung der Grundstücke, auf denen sich derzeit zwei Gebäude für Handelseinrichtungen befinden, anstelle der bestehenden, eine funktionelle Einheit bildenden zwei Gebäude für Handelseinrichtungen nur mehr ein Gebäude für eine Handelseinrichtung mit einer Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren im Ausmaß der Summe der für die zwei bestehenden Gebäude für Handelseinrichtungen bewilligten Verkaufsflächen zu errichten.
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2019, Zl. ***, wurde das Bauansuchen unter Wiederholung der bereits im Schreiben der belangten Behörde vom 25. April 2019, Zl. ***, enthaltenen rechtlichen Ausführungen (vgl. Punkt 1.1.2. dieses Erkenntnisses) abgewiesen.
Zusätzlich zu den bereits in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 25. April 2019 enthaltenen Ausführungen wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass zur Übergangsbestimmung des § 17 NÖ ROG 1976 (betreffend Handelseinrichtungen – nunmehr § 18 NÖ ROG 2014) in den Erläuterungen zur 17. Novelle des NÖ ROG 1976 ausgeführt werde, dass sich die Übergangsregelungen grundsätzlich auf konkrete, bereits bestehende Gebäude bezögen. Daraus folge, dass im Bauverfahren jedes Gebäude für sich zu beurteilen sei; ein verkaufsneutraler Zu- und Umbau sei zulässig, im Falle eines Abbruches gingen aber die Möglichkeiten der Übergangsregelung verloren und kämen alleine die Bestimmungen des § 17 NÖ ROG 1976 (nunmehr § 18 NÖ ROG 2014) zur Anwendung. Die Erläuterungen zu § 30 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 1976 könnten, so die Ausführungen der belangten Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, auch auf § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 sinngemäß angewendet werden.
1.3. Beschwerde, verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 12. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde. Mit dieser wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme von Frau C als sachverständige Zeugin sowie die Abänderung des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde, beantragt.
Begründend wird in der Beschwerde der Sache nach im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Insbesondere sei die belangte Behörde dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Raumplanung, Frau C, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Behauptung, dass dieses Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, hätte aber durch das Gutachten eines anderen, gleich qualifizierten Sachverständigen unter Beweis gestellt werden müssen. Die Begründung der belangten Behörde, weshalb dieses das durch die Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten als nicht nichtvollziehbar bzw. schlüssig erachte, sei selbst weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde Ermittlungen in Bezug darauf unterlassen, ob die beiden bestehenden Handelseinrichtungen auf den Grundstücken Nr. *** (alt) und *** (alt), je KG ***, eine funktionelle Einheit im Sinne des § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014 bilden oder nicht, was einen Verstoß gegen § 39 AVG darstelle. Diese Frage sei jedoch für die gegenständliche Entscheidung präjudiziell. Wenn in den Erläuterungen zur 17. Novelle zum NÖ ROG 1976 ausgeführt werde, dass sich die Übergangsregelungen (damals des § 17 NÖ ROG 1976, nunmehr des § 18 NÖ ROG 2014) grundsätzlich auf konkrete, bereits bestehende Gebäude beziehen würden, so folge daraus nicht, dass im Bauverfahren jedes Gebäude für sich zu beurteilen sei. Wenn Gebäude gemäß § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014 eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit bilden, seien diese Gebäude insgesamt zu betrachten und sei nicht bloß ein Gebäude aus einer größeren Anzahl von Gebäuden (im vorliegenden Fall zwei) herauszunehmen. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des § 53 Abs. 8 NÖ ROG 2014 („bei der Wiedererrichtung eines Gebäudes…“), weiters der Umstand, dass die Grundstücke, insbesondere die Grundstücke Nr. *** (alt) und *** (alt), je KG ***, zusammengelegt und einen Bauplatz bilden würden, sowie auch der Umstand, dass die funktionelle Einheit durch die Zusammenlegung der Grundstücke nicht beendet, sondern im Gegenteil verstärkt werde und jedenfalls bewahrt bleibe. Es trete überdies die organisatorische Einheit hinzu.
Das beantragte Bauvorhaben stimme jedenfalls mit den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 überein, weil die Grundstücke Nr. *** (alt) und *** (alt), je KG ***, vereinigt und einen Bauplatz bilden würden und die bestehenden Baubewilligungen betreffend diese Grundstücke aufgrund der dinglichen Wirkung der Baugenehmigungen auf dem gemeinsamen Bauplatz bestehen bleiben würden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass im Fall eines Abbruches die Möglichkeiten der Übergangsregelungen verloren gingen, sei unzutreffend.
Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, der Gesetzgeber spreche in § 53 Abs. 8 NÖ ROG 2014 von der Wiedererrichtung eines Gebäudes und nicht von der Wiedererrichtung des Gebäudes ab. Weiters ergebe sich die Richtigkeit der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin auch daraus, dass in § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014 alternativ auf eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit abgestellt werde. Es sei daher durchaus vorgesehen, die Einheit auch im Sinne einer baulichen Einheit zu verstehen (was wohl zwei Verkaufsstellen in ein und demselben Gebäude meine), sodass die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung auch dann zu erteilen gewesen wäre, wenn zunächst in einem Gebäude zwei Verkaufsstellen mit 696,10 m² und 587 m² errichtet worden wären und im Anschluss zur baulichen Einheit auch noch die organisatorische Einheit hinzugetreten wäre, was am Umstand der Einheit nichts ändere und im Lichte von § 53 Abs. 8 NÖ ROG 2014 ebenfalls zur Genehmigung des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin hätte führen müssen.
Insoweit die belangte Behörde weitere Erhebungen nicht geführt habe, die die Identität des nunmehrigen (zusammengelegten) Bauplatzes mit den Grundstücken Nr. *** (alt) und *** (alt), je KG ***, sowie weiters das Ausmaß der bisher bestehenden Verkaufsflächen ergeben hätten, habe die belangte Behörde gegen § 39 AVG verstoßen. Soweit die belangte Behörde Ergebnisse allenfalls gepflogener Ermittlungen der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt habe, habe sie weiters deren Parteiengehör verletzt. Beides sei als Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen.
1.3.2. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 13. Juni 2019 die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Gleichzeitig wurde auf die Nachreichung von Papieraktenteilen hingewiesen, welche in weiterer Folge ebenfalls vorgelegt wurden.
1.3.3. Am 19. Dezember 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin, Herr D als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die Sachverständige für Raumplanung und Raumordnung, Frau C, teilnahmen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in den als verlesen in das Verfahren einbezogenen Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-657-2019. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./1 bis ./3 zur Verhandlungsschrift) sowie durch Erörterung des insbesondere seitens der Beschwerdeführerin bereits schriftlich Vorgebrachten. Weiters wurde durch die seitens der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung stellig gemachten Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung, Frau C, ausgeführt, dass und weshalb die Verwirklichung des eingereichten Bauvorhabens aus raumplanerischer Sicht eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation darstelle.
2.1. Die Beschwerdeführerin, die A GmbH, beantragte die Erteilung einer Baubewilligung für den „geplanten Abbruch der Bestandsgebäude und Neuerrichtung einer *** – Filiale, in ***, ***“ auf dem Grundstück Nr. *** (neu), EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.
2.2. Das Grundstück Nr. *** (neu), KG ***, auf welchem das Bauvorhaben durchgeführt werden soll, steht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei und soll durch Zusammenlegung der Grundstücke Nr. *** (alt), *** (alt) und *** (alt), alle KG ***, entstehen. Laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weisen die Grundstücke Nr. *** (alt), *** (alt) und *** (alt), alle KG ***, die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ auf. Ein Bebauungsplan steht nicht in Geltung.
2.3. Auf dem Grundstück Nr. *** (neu), KG ***, befinden sich aktuell zwei Verkaufsmärkte, nämlich eine ***-Filiale, die sich im Bereich des zukünftig einheitlichen Grundstücks Nr. *** (neu), KG ***, befindet, der derzeit zum Grundstück Nr. *** (alt), KG ***, gehört, und eine ***-Filiale, die sich im Bereich des zukünftig einheitlichen Grundstücks Nr. *** (neu), KG ***, befindet, der derzeit zum Grundstück Nr. *** (alt), KG ***, gehört. Das Grundstück Nr. *** (neu), KG ***, ist nicht von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken umschlossen und grenzt auch an keiner Stelle unmittelbar an Wohnbauland an.
2.4. Für die bestehende ***-Filiale ist eine Verkaufsfläche im Ausmaß von 696,10 m2 bewilligt. Für die bestehende ***-Filiale ist eine Verkaufsfläche im Ausmaß von 500,87 m2 bewilligt.
2.5. Nach dem Einreichplan weist die bestehende ***-Filiale maximale äußere Abmessungen von 46,49 m x 26,43 m und an der höchsten Stelle eine Gebäudehöhe von 5,20 m gegenüber dem Bestandsniveau auf und hat diese eine Gesamtnutzfläche von 902,70 m² (verbaute Fläche: 1.028,54 m²). Die ***-Filiale wurde seit 2007 nicht verändert.
2.6. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 16. März 2016, Zl. ***, wurden Umbau-/Sanierungsmaßnahmen im Innenraum der bestehenden ***-Filiale bewilligt und die Verkaufsfläche von vormals 513,27 m² auf nunmehr 500,87 m² verkleinert.
2.7. Nach dem eingereichten, verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben sollen die bestehenden zwei Verkaufsmärkte abgebrochen und ein (einziger) neuer Verkaufsmarkt, die neue ***-Filiale, mit einer Verkaufsfläche von 1.183,45 m² errichtet werden.
2.8. Die neu zu errichtende ***-Filiale soll in jenem Bereich des nunmehr einheitlichen Grundstücks Nr. *** (neu), KG ***, der früher das Grundstück Nr. *** (alt), KG ***, war, errichtet werden. Das neu nach dem Abbruch der beiden derzeit bestehenden Gebäude neu zu errichtende Gebäude soll maximale äußere Abmessungen von 54,00 m x 35,13 m und an der höchsten Stelle (Halbfirst vom Vordach) eine Gebäudehöhe von 6,30 m gegenüber dem Bestandaußenniveau aufweisen. Die Gesamtnutzfläche soll 1.629,60 m² betragen. Die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren des neu zu errichtenden Gebäudes (neue ***-Filiale) soll 1.183,45 m2 betragen.
3.1. Die getroffenen Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensganges – ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den Einreichunterlagen (Bauansuchen, Einreichplan und Baubeschreibung) sowie aus dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung, Frau C, vom 26. Februar 2019 betreffend das verfahrensgegenständliche Bauprojekt, aus welchen sich insbesondere die Lage, die Abmessungen und die Verkaufsfläche des beantragten Bauprojektes ergeben, sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Dass der vorgelegte Verwaltungsakt der belangten Behörde unvollständig wäre, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Hinweise ergeben.
3.2. Die Feststellung, wonach die Grundstücke Nr. *** (alt), *** (alt) und *** (alt), alle KG ***, jeweils die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ aufweisen und kein Bebauungsplan existiert (Punkt 2.2. dieses Erkenntnisses), ergibt sich einerseits aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt einliegenden Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. April 2019 samt dem diesem Schreiben angeschlossenen Beilagen sowie andererseits aus dem seitens der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Bauansuchens der Baubehörde I. Instanz vorgelegten Gutachten der Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung, Frau C, vom 26. Februar 2019. Weiters ergibt sich die festgestellte Flächenwidmung auch aus dem dem Bauansuchen angeschlossenen Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2019. Im Übrigen war die diesbezügliche Feststellung zwischen den Verfahrensparteien zu keiner Zeit strittig.
3.3. Die Feststellungen zu den Abmessungen der bestehenden ***-Filiale und deren bewilligter Verkaufsfläche (Punkte 2.4. und 2.5. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus dem im Zuge der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten und als Beilage ./3 der Verhandlungsschrift angeschlossenen Konvolut an Bauaktbestandteilen (Baubeschreibung vom 21. Mai 2007 und Einreichplan, datiert mit 29. August 2007). Dass die ***-Filiale seit 2007 nicht verändert wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht.
3.4. Die Feststellungen zur bewilligten Verkaufsfläche der derzeit bestehenden ***-Filiale und den im Jahr 2016 baubehördlich bewilligten Umbau-/ Sanierungsmaßnahmen in deren Innenraum (Punkte 2.4. und 2.6. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus dem seitens der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagenkonvolut, bestehend aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. März 2016, Zl. ***, der Niederschrift vom 15. März 2016, Zl. ***, und der diesbezüglichen Baubeschreibung, welches als Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift zum Akt genommen wurde.
3.5. Die Feststellungen zur aktuellen baulichen Situation im Bereich des Baugrundstückes *** (neu), KG ***, (Punkt 2.3. dieses Erkenntnisses) ergeben sich einerseits aus den Einreichunterlagen der Beschwerdeführerin sowie andererseits aus einer erfolgten Nachschau im imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich. Dass das Grundstück Nr. *** (neu), KG ***, nicht von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken umschlossen ist und auch an keiner Stelle unmittelbar an Wohnbauland angrenzt, ergibt sich ebenfalls aus einer Nachschau im imap-Kartendienst des Landes Niederösterreich sowie aus den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung, Frau C, vom 26. Februar 2019, an deren Richtigkeit das erkennende Verwaltungsgericht keine Zweifel hegt.
4.1. § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
[…]
[…]
.“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) in der geltenden Fassung haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 18 (1) In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz “Handelseinrichtungen” bezeichnet werden. In dieser Widmung bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche. Im Flächenwidmungsplan kann jedoch bei Bedarf, insbesondere aus Gründen der Verkehrsinfrastruktur, ein weiterer Zusatz zur Beschränkung der Verkaufsfläche angebracht werden. Die übrigen Nutzungsmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 bleiben zulässig.
(2) Eine Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren von Handelsbetrieben von bis zu 750 m² – ausgenommen in der Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen – ist zulässig, wenn das Baugrundstück von seinen Grenzen bis zu einer Entfernung von max. 500 m von mit Hauptgebäuden bebauten Baulandgrundstücken (inklusive allfälliger Grüngürtel und Straßen) umschlossen ist.
Liegt dies nicht vor, muss
–das Baugrundstück an zumindest drei Seiten an mit Hauptgebäuden bebaute Grundstücke im Wohnbauland oder Bauland- Sondergebiet mit Wohnnutzung überwiegend angrenzen, wobei allfällige Straßen außer Betracht bleiben. An einer Seite kann dabei das mit einem Hauptgebäude bebaute Nachbargrundstück im Wohnbauland oder Bauland- Sondergebiet mit Wohnnutzung durch eine überwiegend angrenzende innerörtliche Grünlandwidmung (z. B. Parks) ersetzt werden
oder
–das Baugrundstück mit einer Seite an ein mit einem Hauptgebäude bebautes Grundstück im Wohnbauland oder Bauland-Sondergebiet mit Wohnnutzung und mit allen weiteren Seiten an solche Grundstücke im Wohnbauland überwiegend angrenzen, welche sich entweder im Eigentum der Gemeinde befinden oder deren Bebauung innerhalb der nächsten 5 Jahre gerechnet ab Antragstellung für die Baubewilligung des Handelsbetriebes rechtlich gesichert ist (durch Maßnahmen der Vertragsraumordnung oder sonstige individuelle Vereinbarungen),wobei allfällige Straßen außer Betracht bleiben.
Eine Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren von Handelsbetrieben im Bauland-Betriebsgebiet von bis zu 750 m² ist zulässig, wenn das Betriebsgebiet von Wohnbauland oder anderen mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken (inklusive allfälliger Grüngürtel und Straßen) umschlossen ist oder das Baugrundstück an ein mit einem Hauptgebäude bebautes Grundstück im Wohnbauland oder Bauland-Sondergebiet mit Wohnnutzung und an zwei weiteren Seiten an mit Hauptgebäuden bebaute Grundstücke überwiegend angrenzt, wobei allfällige Straßen und Grüngürtel außer Betracht bleiben. Dies gilt nicht für Bauvorhaben im Betriebsgebiet, für die am 7. Juli 2016 bereits ein baubehördliches Verfahren anhängig war.
(3) Außerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen.
(4) Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, darf die Summe der Verkaufsflächen für zentrumsrelevante Waren in den Fällen gemäß Abs. 2 nicht mehr als 750 m² und die Summe der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren an Standorten gemäß Abs. 3 nicht mehr als 80 m² betragen. Eine funktionelle Einheit ist gegeben, wenn angrenzende und straßenseitig gegenüberliegende Grundstücke hinsichtlich ihrer Bebauung ausschließlich oder dominierend für Handelseinrichtungen einschließlich Abstelleinrichtungen für Kraftfahrzeuge genutzt werden, wobei bereits ein einzelnes angrenzendes oder straßenseitig gegenüberliegendes Grundstück diese Einheit bilden kann. Dazwischen liegende Verkehrsflächen unterbrechen die funktionelle Einheit nicht, ebenso Grundflächen (z. B. Grüngürtel und Gewässer) mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m sowie schmale Grundstücke mit einer Breite bis zu 40 m.
(5) […]
§ 53 (1) […]
(8) Für bereits bestehende Gebäude von Handelseinrichtungen gilt:
1. Bei der Wiedererrichtung eines Gebäudes auf dem selben Bauplatz oder bei Zu- und Umbauten darf das bestehende, der Baubewilligung entsprechende Ausmaß der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren beibehalten, aber nicht vergrößert werden. Bei der Erweiterung der Verkaufsfläche für nicht zentrumsrelevante Waren sind zusätzliche Stellplätze ohne Verbrauch von Grünflächen herzustellen.
4.3. Die im gegenständlichen Fall insbesondere maßgebliche Bestimmung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in der geltenden Fassung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 20 (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der
geltenden Fassung,
–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
[…]
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“
Die Novelle LGBl. Nr. 53/2018 zur NÖ BO 2014 trat am 30. August 2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung ist nicht vorgesehen.
Das gegenständliche Bauverfahren wurde mit Einlangen des auf Erteilung der Baubewilligung gerichteten Antrags am 19. April 2019 bei der belangten Behörde und somit nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2018 anhängig. Im gegenständlichen (verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen) Verfahren ist die NÖ BO 2014 daher in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses ist dies die Fassung LGBl. Nr. 53/2018.
5.2. Zur Abweisung des Bauansuchens:
5.2.1. Die belangte Behörde hat die Baubewilligung für den „Abbruch der Bestandgebäude und Neuerrichtung einer ***-Filiale“ im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass das Bauvorhaben deshalb im Widerspruch zu den Vorgaben des NÖ ROG 2014 stehe, weil die neu zu errichtende ***-Filiale eine Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren im Ausmaß von 1.183,45 m2 aufweisen soll.
5.2.2. Während gemäß § 18 Abs. 1 NÖ ROG 2014 in Zentrumszonen, sofern eine Bauland-Kerngebiet-Widmung mit dem Zusatz „Handelseinrichtungen“ bezeichnet ist, für die Errichtung von Handelsbetrieben grundsätzlich keine Beschränkungen hinsichtlich der Verkaufsfläche bestehen, beschränkt § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 im Bauland-Betriebsgebiet die zulässige Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren von Handelbetrieben auf 750 m2. Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder organisatorische Einheit, so ist die höchstzulässige Verkaufsfläche insoweit noch stärker beschränkt, als die Summe der Verkaufsflächen für zentrumsrelevante Waren in den Fällen des § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 insgesamt nicht mehr als 750 m² betragen darf (vgl. § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014).
Da das in Frage stehende Grundstück Nr. *** (neu), KG ***, – wie festgestellt – nicht von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken umschlossen ist und das Grundstück auch an keiner Stelle unmittelbar an Wohnbauland angrenzt, kommt § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 (und somit auch § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014, der sich nur auf Fälle bezieht, in denen § 18 Abs. 2 NO ROG 2014 anwendbar ist) vorliegend – unbestritten – nicht zur Anwendung.
Ungeachtet dessen käme selbst bei einer Anwendbarkeit von § 18 Abs. 2 und 4 NÖ ROG 2014 die Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben dann, wenn es sich bei diesem um die bloße erstmalige Errichtung eines Gebäudes für eine Handelseinrichtung handeln würde, vor dem Hintergrund, dass eine Verkaufsfläche im Ausmaß von 1.183,45 m2 beantragt wurde, schon deshalb nicht in Betracht, da die Liegenschaft, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ aufweist und innerhalb dieser Widmungskategorie die höchstzulässige Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 750 m² beträgt.
5.2.3. Da das vorliegende Bauvorhaben jedoch in der Neuerrichtung einer ***-Filiale und somit in der Neuerrichtung eines Gebäudes für eine Handelseinrichtung besteht, die anstelle von zwei bereits bestehenden Gebäuden für eine Handelseinrichtung, nämlich der bestehenden ***-Filiale und der bestehenden ***-Filiale, errichtet werden soll, ist die Übergangsbestimmung des § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 zu beachten.
§ 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 sieht für bereits bestehende Gebäude von Handelseinrichtungen vor, dass bei der Wiedererrichtung eines Gebäudes auf demselben Bauplatz oder bei Zu- und Umbauten das bestehende, der Baubewilligung entsprechende Ausmaß der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren zwar nicht vergrößert, aber beibehalten werden darf.
Wie sich aus den Einreichplänen eindeutig ergibt und auch seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich bei der mündlichen Verhandlung angegeben wurde, soll die neu zu errichtende ***-Filiale in etwa in jenem Bereich zu liegen kommen, in dem sich derzeit die bestehende ***-Filiale befindet. Dabei soll das Gebäude der neu zu errichtenden ***-Filiale allerdings – zumal diese sowohl die ***-Filiale als auch die ***-Filiale ersetzen soll – größer sein als das abzubrechende Gebäude der bestehenden ***-Filiale (und auch größer sein, als das Gebäude der abzubrechenden, aktuell bestehenden ***-Filiale). Bereits aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus dem als Beilage ./3 vorgelegten Konvolut an Bauaktbestandteilen betreffend die derzeit bestehende ***-Filiale ergibt sich in Zusammenschau mit den Einreichunterlagen, dass das neu zu errichtende Gebäude andere Abmessungen als die derzeit bestehende ***-Filiale (und als die derzeit bestehende ***-Filiale) haben wird.
Eine „Wiedererrichtung“ eines Gebäudes im Sinne des § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 liegt nur dann vor, wenn das neue Gebäude nach seinen Abmessungen und seinem Verwendungszweck dem abgebrochenen Gebäude entspricht (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10, § 53 NÖ ROG 2014 Rz 14 S 1552). Während der Verwendungszweck des Gebäudes für die neu zu errichtende ***-Filiale jenem des Gebäudes der bestehenden ***-Filiale entspricht, soll das neu zu errichtende Gebäude für die neue ***-Filiale – so auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden – andere Abmessungen haben, als das Gebäude der bestehenden ***-Filiale (und auch andere Abmessungen als das Gebäude der bestehenden ***-Filiale). Somit kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass ein bestehendes Gebäude einer Handelseinrichtung im Sinne des § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 wiedererrichtet wird. Insofern scheidet daher eine Anwendbarkeit von § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 vorliegend bereits deshalb aus, weil nicht von einer Wiedererrichtung eines Gebäudes gesprochen werden kann.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei weiters angemerkt, dass die Abmessungen der zur Bewilligung beantragten, neuen ***-Filiale auch nicht jenen Abmessungen entsprechen würden, die sich aus einer baulichen Vereinigung der bestehenden ***-Filiale mit der bestehenden ***-Filiale ergeben würden.
5.2.4. Zum vorgelegten Gutachten und zu den Ausführungen der Sachverständigen für Raumplanung und Raumordnung, Frau C, vom 26. Februar 2019 betrifft, wird ebenfalls lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass diese seitens des erkennenden Gerichts als solche nicht in Zweifel gezogen werden.
Da aber der Gesetzgeber – der an anderer Stelle (vgl. § 18 Abs. 2 und 4 NÖ ROG 2014, der vorliegend jedoch, wie auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, gerade nicht zur Anwendung kommt) sehr wohl ausdrücklich darauf abstellt, ob Gebäude für Handelseinrichtungen eine funktionelle Einheit bilden, (und bei Vorliegen einer solchen funktionellen Einheit nicht etwa ein größeres Ausmaß an Verkaufsflächen für zentrumsrelevante Waren zulässt, sondern im Gegenteil bei Gebäuden, die eine funktionelle Einheit bilden, die Größe der bewilligungsfähigen Verkaufsfläche für das einzelne Gebäude sogar insofern noch stärker beschränkt, als bei einzeln zu betrachtenden, keine funktionelle Einheit bildenden Gebäuden für Handelseinrichtungen, als die Verkaufsflächen der eine funktionelle Einheit bildenden Gebäude in Summe nicht größer als 750m2 betragen darf) – in § 53 Abs. 8 NÖ ROG 2014 in keiner Weise auf das Vorliegen einer funktionellen Einheit abstellt oder gar nach dem Gesetzeswortlaut von der Wiedererrichtung von eine funktionelle Einheit bildenden Gebäuden die Rede ist, und überdies eine Anwendung des § 53 Abs. 8 NÖ ROG 2014 schon daran scheitert, dass keine „Wiederrichtung“ vorliegt, kommt es auf das Vorliegen einer – vorliegend anzunehmenden – funktionellen Einheit zwischen den bestehenden und im Zuge des Bauvorhabens abzubrechenden Gebäuden für Handelseinrichtungen (bestehende ***- und bestehende ***-Filiale) nicht an.
Weiters ist anzumerken, dass es in einem Baubewilligungsverfahren ausschließlich auf die Vereinbarkeit des eingereichten Projektes mit den zum Entscheidungszeitpunkt anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einer- und den Vorgaben des im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan andererseits ankommt. Ob und inwiefern eine andere gesetzliche Regelung oder eine abweichende Festlegung im Flächenwidmungsplan aus raumplanerischer oder raumgestalterischer Perspektive ein „Mehrwert“ zukommen könnte, ist im Baubewilligungsverfahren hingegen nicht zu berücksichtigen.
5.2.5. Da das gegenständliche Bauvorhaben, nach dem die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren der neu zu errichtenden ***-Filiale als Gebäude einer Handelseinrichtung unbestritten über 750m2 betragen soll, nicht mit den Vorgaben des § 18 NÖ ROG 2014 in Einklang zu bringen ist, und da im Hinblick darauf, dass die Abmessungen der neu zu errichtenden ***-Filiale weder den Abmessungen der bestehenden und im Rahmen des Bauvorhabens anzubrechenden ***-Filiale, noch jenen der bestehenden und im Rahmen des Bauvorhabens abzubrechenden ***-Filiale entsprechen und somit nicht von einer „Wiedererrichtung“ eines bestehenden Gebäudes einer Handelseinrichtung im Sinne des § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 ausgegangen werden kann, auch eine Anwendung des § 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 nicht in Betracht kommt, steht der Erteilung einer Baubewilligung ein Hindernis iSd § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 entgegen und hat die belangte Behörde das Bauansuchen im Ergebnis zu Recht abgewiesen
5.2.6. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem ausschließlich das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. z.B. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003, u.v.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Baubehörde verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Diese Rechtsauffassung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).
Demgemäß sieht § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 vor, dass im Falle der Feststellung eines der im Abs. 1 genannten Hindernisse dem Bauwerber die Änderung des Bauvorhabens unter Setzung einer Frist zur Vorlage geänderter Antragsbeilagen einzuräumen ist, wenn die Beseitigung des Hindernissens durch eine Projektmodifikation möglich erscheint; wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
5.2.7. Im vorliegenden Fall teilte bereits die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. April 2019, Zl. ***, mit, dass das Bauansuchen den Bestimmungen des NÖ ROG 2014 widerspreche und dass daher beabsichtigt sei, dieses abzuweisen, wobei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beseitigung dieses Hindernisses durch eine Änderung des Bauvorhabens zu erwirken, wofür ihr seitens der belangten Behörde eine Frist zur Vorlage von geänderten Antragsunterlagen bis 17. Mai 2019 eingeräumt wurde.
Eine Änderung des Bauansuchens erfolgte seitens der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Vielmehr gab diese auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bzw. über Nachfrage bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, keine Projektänderung vornehmen zu wollen, womit vorliegend die Voraussetzungen für eine Abweisung des Bauansuchens gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 erfüllt sind.
5.2.6. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde das Bauansuchen im Ergebnis zu Recht abgewiesen und ist auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin (insbesondere zum Vorliegen „desselben Bauplatzes“ und zum Vorliegen einer funktionellen Einheit) nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die gegenständliche Entscheidung auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden, einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211) und sich die Lösung der Rechtsfrage überdies aus dem klaren Wortlaut der §§ 18 Abs. 2 und 4 sowie 53 Abs. 8 Z 1 NÖ ROG 2014 ergibt (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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