LVwG N LVwG-AV-890/001-2019

LVwG-AV-890/001-2019Tribunal administratif régional21 nov. 2019

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-890/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.890.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3.7.2019, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verhängte mit Bescheid vom 3.7.2019, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition.

Begründend führte die Behörde aus:

„Sie wurden mit Urteil des Oberlandesgerichts *** vom 11.1.2019, ***, wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB rechtskräftig verurteilt.

Die Behörde hat aufgrund dieses Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um zu prüfen, ob über Sie ein Waffenverbot zu verhängen ist.

Diese Absicht wurde Ihnen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.03.2019 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Dazu haben Sie Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erstatte ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter, RA C, ***, zum Vorhalt vom 20.3.2019 über die Verhängung eines Waffenverbotes nachstehende Stellungnahme:

Zu meiner Person:

Ergänzend ist auszuführen, dass ich bereits seit 37 Jahren im Besitz von Jagdkarten bin und die Jagd auch immer in diesem Zeitraum ausgeübt habe, noch nie an einem Unfall beteiligt war und auch ständig beim Übungsschießen teilnehme. Darüber hinaus bin ich Hornmeister (Jagdmusik) und war auch wiederholt Schöffe im Landesgericht ***. Ich lebe in geordneten Verhältnissen und bin noch niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dieser einmalige Unfall ist sehr bedauerlich und wurde aufgrund meiner Berufung vom Oberlandesgericht *** die Strafe massive herabgesetzt und die verhängte Geldstrafe bedingt nachgesehen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Richtersenat davon ausgegangen ist, dass ein mit meinen sonstigen Lebensverhältnissen in Widerspruch stehender Vorfall nicht wieder vorkommen wird.

Zum Vorfall:

Mir wurde mit dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft *** vom 20.04.2018 vorgeworfen, dass ich im Zuge einer Niederwildjagd in *** mit der Schrotflinte einen Schuss in den dort befindlichen Schilfgürtel abgegeben habe und dabei B am Körper schwer verletzt habe. Behauptet wurde, ich hätte um das Wissen der weiteren postierten und durchstreifenden Jäger einen Schuss außerhalb des mir zugewiesenen Schussbereiches in den Schilfgürtel ohne Vorhandensein eines Kugelfangs abgegeben.

Tatsache ist, dass ich nach dem Vorfall sofort Erste Hilfe geleistet habe und ich zu dem Vorfall nichts beschönigt habe. Unrichtig ist aber, dass ich in den Schilfgürtel „hineingeschossen“ hätte. Wir wurden vom Jagdleiter im östlichen Bereich der Schilfwiese mit dem Rücken zum Schilf angestellt. Wir richteten uns aus und hatten Kenntnis darüber, wo jeder der anderen Jäger gestanden ist. B, der spätere Verletzte, stand ca. 35 Meter von mir entfernt, ebenfalls mit dem Rücken zum Schilf. Ich hatte aufgrund einer Ausbuchtung des Schilfbereiches keinen direkten Sichtkontakt zu B. Wir waren die sogenannten „vorgestellten Jäger“ und achteten darauf, dass auswechselndes Wild (Niederwild) von uns erlegt wird. Ich konnte das Auswechseln eines Fuchses ca. 15 Meter von mir entfernt erkennen. Um diesen Fuchs zu erlegen, brachte ich die von mir geführte Schrotflinte in Anschlag und habe (wollte) auf den Fuchs angelegt und auch geschossen. Beim „Hochfahren“, um die Schrotflinte in Anschlag zu bringen, hat sich versehentlich ein Schuss aus mir unbekannter Ursache gelöst.

Die Verletzungen des B bestätigen diese Unfallversion, weiI die Schulterhöhe eines Fuchses höchstens 45 cm über Erdbodenniveau ist und daher das „Schießen in das Schilf in dieser Höhe“ vollkommen unrealistisch wäre und von mir auch nicht gemacht wurde. Wie ich in meiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion *** am 18.11.2017 ausgesagt habe, habe ich versucht, den gezielten Schuss schräg abwärts in Richtung Boden, wo sich eben der Fuchs befand, abzugeben. Ich habe ihn nicht getroffen, ich war der Einzige, der den Fuchs beschossen hat. Aufgrund dieses Unglückfalles habe ich auch gegen die fahrlässige Körperverletzung keinen Einwand erhoben und gesagt, dass ich dafür verantwortlich bin. Es ist aber nicht so, dass ich völlig unkontrolIiert und andere Jäger direkt gefährdend in Mannshöhe einfach in den Schilfgürfel hineingeschossen hätte. Dies wäre ja widersinnig und widerspricht auch dem nachvollziehbaren Bejagen eines Fuchses, der — wie bekannt — auf dem Boden entlang schleicht. Das Gelände in diesem Bereich ist eben.

Der Unfall ist dadurch zustande gekommen, dass sich eben beim Anschlagen der Schrotflinte zur Abgabe des Schusses auf den fIüchtenden Fuchs der Schuss gelöst hat - haben muss, sodass es zu der Verletzung im oberen Körperbereich des B gekommen ist.

Ich habe an meine Haftpflichtversicherung *** die entsprechenden Meldungen gemacht und daher nach den mir vorliegenden Informationen zur entsprechenden Schadenersatzleistung alles Mögliche beigetragen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Fuchs aus der Deckung (Schilf) kam und die Schussabgabe nach unten zum Boden mit der Ziellinie in Richtung des freien Feldes abgegeben wurde bzw. abgegeben werden sollte. Ich habe den mir zugewiesenen Stand nicht verlassen und habe gewusst, wo der verletzte B steht, wie dies durch Handzeichen beim Anstellen auch bei derartigen Treibjagden üblich ist. Durch das Schilf war der direkte Sichtkontakt verdeckt, was wiederum im Zuge der Jagd kein Fehler ist.

Ich kann nur sagen, dass ich beim Jagen noch vorsichtiger sein werde und beim Übungsschießen, insbesondere Anschlagübungen, in größerem Ausmaß teilnehmen werde. Ich bringe ein überdurchschnittliches Einkommen ins Verdienen. Vor allem aufgrund des Umstandes, dass ich durch meine sofortige Hilfeleistung und durch meine wahrheitsgemäßen Aussagen zur Tataufklärung beigetragen habe, sowie freiwillig und aus eigenem Antrieb bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe, ist die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gerechtfertigt.

Ich habe mich von Beginn an hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig bekannt. In der Beweiswürdigung hält das Erstgericht fest, dass ich von Beginn an nicht versucht habe, den Fehler zu beschönigen. Ich habe die Verletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen des B im Zuge des Jagdunfalles herbeigeführt. Richtigerweise erkennt das Erstgericht auch, dass die leicht unterschiedlichen Schilderungen bei Polizei und in meiner schriftlichen Stellungnahme ganz offensichtlich dem Umstand geschuldet sind, dass ich mir diesen „Fehler“ mir bis heute und nach wie vor nicht erklären kann. Dem Strafverfahren ist zu keinem Zeitpunkt ein Handlungs- und Gesinnungsunrecht zu entnehmen, welches als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen wäre. Dass sich der Schuss gelöst hat, ist ein Kriterium, dass es den Zeugen getroffen hat ein anderes. Aus meinem Vorgehen ist keinesfalls ein Handlungs— und Gesinnungsunrecht ableitbar, welches eine Unwerthöhe erreicht, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich oder gar missbräuchlich zu beurteilen wäre. Ich verweise auf die festgestellte Unbescholtenheit und die Tatsache, dass ich seit etwa 37 Jahren als Jäger tätig gewesen bin und es keinerlei Vorfälle gegeben hat. Ich habe die Tat nie abgestritten, ich habe mich sofort um den Verletzten bemüht, mit diesem das Krankenhaus aufgesucht und die fahrlässige Körperverletzung zugestanden. Festgestellt wurde, dass sich beim Versuch, einen Schuss in Richtung des aus dem Schilf austretenden Fuchses abzugeben, beim Anschlagen der Waffe bzw. beim Entsichern ein Schuss in Richtung des B löste. Bei der Abgabe eines Schusses ist davon auszugehen, dass dieser bewusst und gezielt durch aktives Tun abgegeben wird. Ich wollte in Richtung des Fuchses, somit in Richtung Boden, schießen. Während des in Anschlag bringen der Waffe und Entsichern hat sich der Schuss in Richtung des hinter der Schilfausbuchtung postierten B gelöst. Diesem Lösen des Schusses liegt jedoch die „Annahme“ zugrunde, dass ich den Schuss eben abgeben wollte, nicht jedoch abgegeben habe. Bevor ich die Maßnahme des Schusses setzen konnte, hat sich der Schuss aus der Waffe gelöst. Unter Lösen ist ein - fahrlässiger - unwillkürlicher Vorgang zu verstehen, welcher nicht von mir beeinflusst war. Eine aktive Abgabe des Schusses - durch Ziehen des Abzuges – hätte keinesfalls den 35 m von mir entfernt stehenden B treffen können, sondern den 15 m entfernten Fuchs auf Bodenniveau mit einer Schulterhöhe von maximal 45 cm. Wenn nun das Erstgericht ausführt, dass ich tatsächlich nicht durch Ziehen des Abzuges in das Schilf geschossen habe, sondern sich der Schuss beim „in Anschlag bringen“ der Schrotflinte gelöst hat, kann daraus missbräuchliche Verwendung oder auffallende Sorgfaltswidrigkeit mit geradezu wahrscheinlichen Eintritt des Sachverhaltes einer schweren Körperverletzung abgeleitet werden. Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht haben meine Verantwortung akzeptiert. Das Berufungsgericht hat die verhängte Strafe richtig korrigiert und die Geldstrafe zum Teil bedingt nachgesehen. Ich habe als Jäger immer sämtliche Vorschriften eingehalten, um den anderen - jüngeren - Jägern ein Vorbild zu sein.

Zum Nachweise meiner Verlässlichkeit werde ich ein psychologisches Gutachten vorlegen, aus dem hervorgeht, dass ich nicht dazu neige, unter psychischer Belastung mit Waffen leichtfertig oder unvorsichtig umzugehen und sich keine Hinweise auf eine mangelnde waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes finden lassen.

Um den Tatbestand des § 12 Waffengesetz zu erfüllen, ist missbräuchliche Verwendung einer Waffe Voraussetzung. Mehrfache Entscheidungen gehen immer davon aus, dass Delikte mit Vorsatz begangen wurden. (99/20/0517) Im Erkenntnis 2012/03/Ol34 wurde aufgrund des vorliegenden Amtsärztlichen Gutachtens festgestellt, dass von der Einholung eines „weiteren“ psychiatrischen Gutachtens abgesehen werden konnte, weil die Gefährdung (ohne waffenrechtlichen Bezug) bereits durch mehrfache vorsätzliche Gewalthandlungen dokumentiert war und die Gefährdung durch das Gutachten des Amtsarztes vorgelegen hat. Der Oberbegriff Missbrauch (lateinisch abusus) bezeichnet allgemein den anerkannten (oder vorherrschenden) Regeln oder gesellschaftlichen oder rechtlichen Normen widersprechenden Gebrauch von Gegenständen, Lebewesen‚ Substanzen (Medikamente, „Drogen“), Rechtsstellungen („Amtsmissbrauch“, Missbrauch von Macht und Einfluss sowie den sexuellen Missbrauch, auch den sexuellen Missbrauch von Kindern oder seelischen Missbrauch von Kindern, Im Allgemeinen dient der Begriff der moralischen Bewertung von Handlungsabsichten Alle Formen des Missbrauches beruhen auf Vorsatz, wie zum Beispiel, Misshandlung, Sexueller Missbrauch, Gewalttat, Vernachlässigung, Mobbing, Law of the instrument, Missbrauch der Amtsgewalt, Datenmissbrauch, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, Missbrauchsaufsicht, Missbrauch mit dem Missbrauch, Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen, Drogenmissbrauch. Da ein Vorsatz im vorliegenden Fall nicht vorliegt, ist von der Verhängung eines Waffenverbotes abzusehen.

B e w e i s:

vorzulegendes Gutachten,

meine Einvernahme,

weitere Beweise vorbehalten;

Ich stelle daher den Antrag, von der Verhängung eines Waffenverbotes mangels Vorliegen eines Tatbestandes im Sinne des 12 Waffengesetz Abstand zu nehmen und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

***, 4.4.2019 A”

Aufgrund der Entscheidungen des LG *** bzw. OLG *** steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Die Jagdgesellschaft *** hat am 18.11.2017 eine Niederwildjagd veranstaltet. An dieser Jagd haben unter anderem Herr B und Sie teilgenommen. Nach zwei Trieben begab sich die Jagdgesellschaft zu einem westlich von *** gelegenen Schilfgürtel, der etwa 2,5 bis 3 Meter hoch und blickdickt war. Östlich des Schilfgürtels befand sich ein freies Feld. Der Jagdleiter, Herr D, teilte den Schützen ihre Standposition östlich des Schilfgürtels zu und informierte sie über ihre Schussfelder, welche jeweils weg vom Schilfgürtel in Richtung des freien Feldes lagen. Alle Schützen waren mit dem Rücken zum Schilfgürtel positioniert. Eine Schussabgabe in den Schilfgürtel oder über dem Schilfgürtel war ausdrücklich untersagt, zumal sich in diesem Jäger, Jagdhelfer und Hunde bewegten, die das Niederwild in die östliche Richtung des Schilfgürtels treiben sollten. Herr B war in der Mitte des Schilfgürtels positioniert und hatte unmittelbar nach der Zuteilung der Standposition durch den Jagdleiter Sichtkontakt zu Ihnen. Herr B verblieb auf seiner Position. Sie haben sich entgegen der Zuweisung des Jagdleiters ein paar Schritte nach hinten bewegt und den Sichtkontakt aufgrund einer Schilfausbuchtung zu Herrn B verloren. Nachdem die Jagd freigegeben wurde, begannen die Hunde das Schilf zu durchstreifen. Plötzlich kam etwa 15 Meter links von Ihnen ein Fuchs aus der Schilfausbuchtung. Sie wollten in Richtung des Fuchses, somit in Richtung Boden, schießen, jedoch löste sich bereits beim Anschlag der Waffe bzw. beim Entsichern ein Schuss in Richtung des hinter der Schilfausbuchtung postierten B und wurde im Krankenhaus festgestellt, dass er mit 10 Schrotkugeln in den Körper getroffen wurde. Sie haben durch ihr Verhalten schwere Verletzungen und Gesundheitsschädigungen beim Opfer herbeigeführt. Zu diesen Folgen wäre es nicht gekommen, wenn Sie sich nicht nach Bekanntgabe ihrer Position hinter die Schilfausbuchtung begeben hätten und Sie nicht – entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Jagdleiters – einen Schuss in den Schilfgürtel abgegeben hätten. Wie sich der Schuss gelöst hat, konnte nicht geklärt werden. Bei Ihnen lag zu diesem Zeitpunkt weder eine körperliche noch eine sonstige Beeinträchtigung vor und leistete Sie auch umgehend Erste Hilfe. Nach der Wertung des Gerichtes ließen Sie durch den unvorsichtigen Umgang mit Ihrer Schrotflinte die Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise außer Acht, zu der Sie aufgrund des Mitführens einer Waffe bei einer Jagd verpflichtet und nach Ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt waren und die Ihnen zuzumuten war. Sie wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB verurteilt. Das Oberlandesgericht *** als Berufungsgericht gab der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht und betreffend der Strafe Folge.

Dazu hat die Behörde wie folgt erwogen:

Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12 Abs. 3 WaffG lautet wie folgt:

„Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.“

„Liegt eine rechtskräftige verurteilende Entscheidung eines Strafgerichts vor, ist damit gegenüber jedermann bindend festgestellt, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. In einem solchen Fall ist angesichts der bindenden Wirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung die Verwaltungsbehörde mit Blick auf § 12 Abs. 1 WaffG 1996 nicht gehalten, weitere Ermittlungen zu den der Verurteilung zugrundeliegenden strafgerichtlichen Delikt vorzunehmen [VwGH vom 30.01.2013, Gz.: 2012/03/0072].“

Da Sie vom OLG *** als Berufungsgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB aufgrund des oben angeführten Vorfalles mit einer Schusswaffe bei der Jagd rechtskräftig verurteilt worden sind, ist der unstrittige Sachverhalt der dem Urteil zugrunde liegt nach ständiger Rechtsprechung als bindend anzusehen.

Der VwGH versteht unter missbräuchlicher Verwendung von Waffen ihren „gesetz- oder zweckwidrigen“ Gebrauch. Unter missbräuchlicher Verwendung (im Sinn einer zweckwidrigen Verwendung) [seien sogar] Handlungen umfasst […], die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen (Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar5, § 12, Seite 98).

„Die Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG fordert eine Prognose („Annahme“): Aus bisherigem Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, Praxiskommentar5, § 12, Seite 98)“. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274).

Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Der Einsatz von Waffen erfordert einen äußerst sorgfältigen Umgang mit diesen. Vom Landesgericht *** wurde eindeutig festgehalten, dass Sie durch den unvorsichtigen Umgang mit Ihrer Schrotflinte bei der Jagd die Sorgfalt in ungewöhnlicher und auffallender Weise außer Acht gelassen haben, zu der Sie aufgrund des Mitführens einer Waffe bei einer Jagd verpflichtet und nach Ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt waren und die Ihnen auch zuzumuten war. Sie haben eindeutig im Zuge der Jagd gegen die Anordnungen des Jagdleiters verstoßen, indem Sie Ihren zugewiesenen Platz verlassen haben und dadurch Ihre Position für andere Jagdteilnehmer nicht mehr erkennbar und der Sichtkontakt nicht mehr gegeben war. Darüber hinaus war die Abgabe eines Schusses in den Schilfgürtel ebenfalls explizit vom Jagdleiter nicht gestattet.

Aufgrund des leichtsinnigen Verhaltens und des unvorsichtigen Umganges mit Ihrer Schrotflinte während der Jagd, folgt für die erkennende Behörde die Annahme, dass Sie in der Zukunft Waffen missbräuchlich verwenden und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden werden.

Da der nicht sachgemäße Umgang mit ihrer Schrotflinte auf einer ungewöhnlichen und auffallenden Außerachtlassung der Sorgfalt beruht und nicht auf eine psychische Erkrankung oder Geistesschwäche zurückzuführen ist, ist die Beibringung eines psychologischen Gutachtens betreffend die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht zweckmäßig.

Es kommt bei der Verhängung eines Waffenverbotes nicht darauf an, ob ein strafrechtliches Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, sondern lediglich ob aufgrund der Prognose aus dem bisherigen Verhalten abgeleitet werden kann, ob Waffen zukünftig missbräuchlich verwendet werden. Der vorliegende Sachverhalt ist somit im Lichte der obigen Ausführungen als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass bei Ihnen die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Eine Gefahr, der behördlicherseits nur mit einem Waffenverbot begegnet werden kann, um Ihnen zumindest im rechtlichen Bereich die Möglichkeit zu nehmen, sich in den Besitz derartiger Gegenstände zu setzen, oder Sie im Besitz derartiger Gegenstände zu belassen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen ermöglicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass er die Waffe nicht missbräuchlich verwendet habe. Der Beschwerdeführer habe immer die fährlässige Körperverletzung eingestanden und habe es sich um einen Jagdunfall gehandelt. Daraus könnte jedoch keinesfalls ein Waffenverbot abgeleitet werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht *** mit Urteil vom 14.6.2018, Zl. ***, wegen des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 iVm § 88 Abs. 4 zweiter Fall) verurteilt.

Das Oberlandesgericht *** hat der Berufung hinsichtlich der Nichtigkeit und Schuld keine Folge gegeben, hinsichtlich der Strafe wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Strafe auf 180 Tagsätze zu je € 48,-- herabgesetzt. 120 Tagsätze wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Grundlage für die Verurteilung war ein Jagdunfall am 18.11.2017 in ***.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren die Urteile des Landesgerichts *** und des Oberlandesgerichts *** vor. Der zugrundeliegende Sachverhalt des Jagdunfalls wurde in den Urteilen festgestellt und ist auch bindend für das erkennende Gericht. Auf die Feststellungen in den Urteilen wird verwiesen und werden diese zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:

Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090)

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).

Die Waffenbehörden und das Verwaltungsgericht haben auch im Falle eines freisprechenden Urteils oder dann, wenn eine Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbots rechtfertigt. § 12 Abs. 1 WaffG 1996 erfasst nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Fehlverhalten. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.3.2018, Zl: Ra 2018/03/0022)

Fahrlässige Handlungen (hier: die Verurteilung gem § 80 StGB - fahrlässige Tötung) sind als Tatsachen gem § 12 Abs 1 WaffenG in die Wertung einzubeziehen, da unter mißbräuchlicher Verwendung (iSd "zweckwidrigen Verwendung") auch Handlungen umfaßt sind, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.10.1996, Zl. 95/20/0326)

Auch eine "verhältnismäßig geringfügige strafgerichtliche Verurteilung", die unter dem in § 8 Abs 3 Z 1 WaffG genannten Strafmaß liegt und daher "nicht einmal ausreichen würde, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen", kann im Fall eines waffenrechtlichen Bezuges und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durchaus Anlass für die Verhängung eines Waffenverbotes geben. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 99/20/0209, mwN, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen eines "waffenrechtlichen Bezuges" des vom Adressaten des Waffenverbotes gesetzten Verhaltens). (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2008, Zl. 2005/03/0090)

Nicht jede strafgerichtliche Verurteilung als solche rechtfertigt die Annahme im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG 1996, also die Annahme, dass der Betreffende durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Hinweis E vom 12. September 2002, 2000/20/0425). (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24.3.2010, Zl. 2007/03/0061)

Die für ein Waffenverbot erforderliche qualifizierte Gefährdungsprognose ist weder mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ro 2017/03/0007) noch mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeit (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/03/0016) gleichzusetzen. (vgl Erkenntnis des VwGH vom 24.92019, Zl. Ra 2019/03/0080)

Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hinweis E vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 WaffG 1996 nicht aus (Hinweis E vom 10. Juli 1997, 96/20/0126). (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 2.9.2019, Zl. Ra 2019/03/0093)

Schon ein einmaliger Vorfall (hier: Schuss auf eine Krähe in der Nähe eines Wohnhauses) kann ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen angesichts des Vorfalles weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist bzw. von diesem zu befürchten ist (vgl. VwGH 17.5.2017, Ra 2017/03/0028). (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.3.2018, Zl. Ra 2018/03/0022)

Im Hinblick auf den dem WaffG 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/03/0031)

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in Folge eines Jagdunfalls verurteilt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch fahrlässige Handlugen als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG in die Wertung einzubeziehen, da unter missbräuchlicher Verwendung (iSd "zweckwidrigen Verwendung") auch Handlungen umfasst sind, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch sein fahrlässiges Verhalten bei der Jagd – Verlassen der zugewiesenen Position und Anschlagen der Flinte auf einen Fuchs in Richtung eines anderen Jägers - diese bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG erfüllt hat. Ein Waffenverbot setzt jedoch nicht lediglich die Erfüllung der „bestimmten Tatsache“ voraus, sondern bedarf es zusätzlich einer negativen Zukunftsprognose. Bei dieser Zukunftsprognose musste berücksichtigt werden, dass der zugrundeliegende Vorwurf der missbräuchlichen Verwendung auf einer fahrlässigen Körperverletzung bei einem Jagdunfall basiert. Zwar hat der Beschwerdeführer bei der Jagd am 18.11.2017 einen Sorgfaltsverstoß mit einer Schusswaffe gesetzt, jedoch zeigt sich auch, dass er sofort nach dem Unfall die Verantwortung übernommen hat und richtig gehandelt hat. Weiter ist der Beschwerdeführer seit 38 Jahren Jäger und sind dem Gericht keine anderen Sorgfaltsverletzungen im Umgang mit Schusswaffen bekannt, außer der Vorfall am 18.11.2017. In der Verhandlung vor dem Landesgericht und Oberlandesgericht übernahm der Beschwerdeführer die Verantwortung für den Unfall und legte ein Geständnis hinsichtlich der Fahrlässigen Körperverletzung ab. Seit dem Vorfall sind nunmehr zwei Jahre vergangen in denen es keine Vorkommnisse mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Waffen gab. Zwar hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass in der Regel ein Beobachtungszeitraum von zwei Jahren nicht ausreichend ist, ebenso betont er jedoch, dass dies im Einzelfall zu prüfen sei. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lagen bei der Frage der Aufhebung von Waffenverboten in der Regel Vorsatzdelikte bzw. vorsätzliches Handeln vor. Im gegenständlichen Fall beruht die missbräuchliche Verwendung jedoch auf einer Fahrlässigkeit, sodass hier durchaus von einem geringeren Beobachtungszeitraum ausgegangen werden konnte. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung auch glaubhaft vor, dass er nunmehr vermehrt Anschlagübungen am Schießstand übe um einen neuerlichen Jagdunfall zu vermeiden. Dieses Handeln zeigt auch, dass sich der Beschwerdeführer seiner fahrlässigen Handlung damals bewusst ist und er sein Möglichstes versucht eine Wiederholung dieser Fahrlässigkeit im Umgang mit Waffen zu unterbinden.

Insgesamt war daher das Waffenverbot zu beheben, da die Setzung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG nicht ausreicht für ein Waffenverbot, sondern zu dieser bestimmten Tatsache eine negative Zukunftsprognose hinzutreten muss. Diese konnte aber im gegenständlichen Fall nicht erstellt werden. Wie oben ausgeführt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte zukünftig fahrlässig mit Waffen umgehen sollte. Gegen den künftigen fahrlässigen Umgang mit Waffen spricht vielmehr, dass der Beschwerdeführer selbst trainiert um solche Fälle zu vermeiden und er sich auch vor Gericht seiner Verantwortung und Tat stellte und seit dem Jagdunfall es keinen Vorfall mehr gab, obwohl der gegen den Beschwerdeführer bis 3.7.2019 kein Waffenverbot erlassen wurde. Letztlich hat auch das Oberlandesgericht *** bei der Festsetzung der Strafe festgehalten, dass es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer keine strafbaren Handlungen mehr setzen wird und daher einen Teil der Strafe bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen. Eine Begründung weshalb die belangte Behörde – nach fast zwei Jahren - von einer negativen Zukunftsprognose ausging, findet sich in dem bekämpften Bescheid nicht. Vielmehr sprechen die oben angeführten Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer sorgfältiger und achtsamer mit Waffen umgeht, als zum Zeitpunkt des Jagdunfalls. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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