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LVwG-AV-133/001-2019•LVwG N LVwG-AV-133/001-2019
LVwG-AV-133/001-2019Tribunal administratif régional11 sept. 2019
Verfahrensrecht; Gebühren; Justizverwaltung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Schwarzmann sowie MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser als Beisitzerin und Mag. Marzi als Berichterstatter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07. Oktober 2015, Zl. LVwGAV618/0032015, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09. Dezember 2015, Zl. LVwGAV618/0042015, betreffend Gebühr nach § 26 VwGVG, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Mai 2015, Zl. ***, wurden die Anträge der B (Spruchpunkt I.) und der C (Spruchpunkt II.) auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes jeweils unter Bezugnahme auf Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen.
In der Begründung zur Abweisung betreffend B findet sich folgende Passage:
„Ansprüche gem. § 8 Abs. 5: Frau B hat gegenüber Herrn A und Frau C Anspruch auf Unterhalt und diesen nicht geltend gemacht.“
Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als „Bevollmächtigtem“ sowohl von B als auch C zugestellt.
1.2. B und C erhoben mit Schriftsatz vom 31. Mai 2015 Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Mai 2015, wobei die Beschwerden „vertreten gem. § 10 AVG“ durch den nunmehrigen Beschwerdeführer erhoben wurden.
1.3. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Juli 2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in Vertretung von B und C zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07. September 2015 um 14 Uhr geladen. Aus den Ladungen ergibt sich, dass B und C jeweils „als Beschwerdeführerin“ geladen werden und „persönlich zu erscheinen“ haben.
1.4. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 07. September 2015 trat der nunmehrige Beschwerdeführer ausweislich der Verhandlungsschrift „als Beschwerdeführervertreter“ auf und machte über Befragung durch die Verhandlungsleiterin und der Vertreterin der belangten Behörde Ausführungen sowohl betreffend seine Tochter, B, als auch seine – infolge einer Erkrankung nicht selbst zur Verhandlung erschienene – Ehefrau, C. Eine förmliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken – als Zeuge oder Beteiligter – erfolgte in dieser Verhandlung nicht.
1.5. Mit Schreiben datiert mit 07. September 2015, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 09. September 2015, beantragte der Beschwerdeführer Gebühren für seine „Beteiligtenvernehmung“ in der mündlichen Verhandlung am 07. September 2015.
1.6. Mit E-Mail vom 05. Oktober 2015 begehrte der Beschwerdeführer „über meinen Reisekostenantrag in dieser Sache umgehend zu entscheiden, mir den entsprechenden Bescheid oder Beschluss zuzustellen und die beantragten Gebühren auf mein bezeichnetes Konto auszuzahlen, andernfalls ich Ihre Behörde nach § 8 AHG zum Schadenersatz (= beantragte Gebühren + weitere Rechtsmittelkosten für das AHG-Verfahren) nach einer Frist von 4 Wochen auffordern werde.“
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07. Oktober 2015 wies der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes den Antrag auf Zuerkennung von „Zeugen-/Beteiligtengebühr“ gemäß § 26 VwGVG als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei weder als Zeuge geladen noch als solcher einvernommen worden und gebühre ihm eine Gebühr gemäß § 26 VwGVG auch sonst nicht. Die Zuständigkeit des Präsidenten zur Entscheidung mit Bescheid im Justizverwaltungsweg ergebe sich aus § 26 VwGVG iVm § 20 GebAG; letztere Bestimmung sehe vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichtes, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestimmen sei.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zusammengefasst damit begründet wird, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Mindestsicherungsverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Baden als vermeintlicher Unterhaltsverpflichteter und damit als Mitbeteiligter im Verfahren über die Gewährung einer Mindestsicherung belangt und verpflichtet worden, seine Einkommensnachweise vorzulegen. Trotz Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter B sei im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Unterhaltsverpflichtung „fälschlich festgestellt“ worden, womit sich allein aufgrund § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 auch eine Beschwer des Beschwerdeführers ableite. Der Beschwerdeführer habe daraufhin „auch in Abstimmung“ mit B und C die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht „eigenhändig verfasst“, wodurch „für dieses fortgesetzte Verfahren“ B und C die Beschwerdeführerinnen geworden seien und der Beschwerdeführer weiterhin Beteiligter und Partei „mit seinen eigenen rechtlichen Interessen (Richtigstellung der unrichtig festgestellten Unterhaltsverpflichtung)“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit Beteiligter und genieße nach § 8 AVG Parteienstellung, da sich die Tätigkeit der Behörde von Beginn des Verfahrens an auf eine vermeintliche Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers bezogen habe, womit dieser „zweifelsfrei bereits Beteiligter im Sinne des § 8 AVG“ sei; überdies sei er als Vertreter nach § 10 AVG bestimmt worden, ohne dass diese von ihm übernommene zusätzliche Rolle im Verfahren etwas an seiner eigenen Parteienstellung nach § 8 AVG im Verfahren verändern möge. Da der Beschwerdeführer über kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze verfüge und aufgrund der nachweislichen Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter auch von vornherein gar kein Unterhaltsverpflichteter sein könne, habe er ein Recht auf Richtigstellung des ihn betreffenden Sachverhalts durch die Behörde alleine bereits gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 und habe somit jedenfalls auch ein eigenes rechtliches Interesse in diesem Verfahren und sei daher Partei in dem Mindestsicherungsverfahren. Die Argumentation, der Beschwerdeführer sei als möglicher Unterhaltsverpflichteter von dem Mindestsicherungsverfahren der Tochter nicht betroffen gehe „völlig ins Leere“, da diese Argumentation § 8 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz widerspreche.
In dieser Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09. Dezember 2015, LVwGAV618/004-2015, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07. Oktober 2015 abgewiesen. Begründend wurde darin die Zuständigkeit des Präsidenten zur Entscheidung mit Bescheid im Rahmen der Justizverwaltung (ausführlicher als im angefochtenen Bescheid) erörtert, wobei insbesondere hervorgehoben wurde, dass das Fehlen der Wendung „durch das zuständige Mitglied“ im Vergleich zu § 51b Z 2 AVG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 auf die Zuständigkeit des Präsidenten im Rahmen der Justizverwaltung hindeute, und in der Sache auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„Der nunmehrige Beschwerdeführer ist im Verfahren LVwG-AV-618/001-2015 (Beschwerde seiner Tochter B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Mai 2015 zur Zahl *** in einer Angelegenheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz) als Beschwerdeführerinvertreter seiner Tochter aufgetreten.
Er wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur GZ LVwG-AV-618/001-2015 – ausweislich der Ladungen zur Verhandlung und des Verhandlungsprotokolls – weder als Zeuge geladen noch als solcher einvernommen. Anders als die Beschwerdeführerin des Verfahrens, B, die Beteiligtengebühr beantragen kann (und eine solche bereits zugesprochen bekommen) hat, ist er auch nicht als Verfahrensbeteiligter aufgetreten, sondern als gewillkürter Vertreter der Beschwerdeführerin gem. § 10 AVG.
Gem. § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte. Auf den nunmehrigen Beschwerdeführer treffen beide Voraussetzungen nicht zu: Als möglicherweise Unterhaltsverpflichteter ist er von einem Mindestsicherungsverfahren seiner Tochter nicht betroffen, ist doch die Frage der Unterhaltsverpflichtung eine zivilrechtliche Frage, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherung entfaltet keinerlei Bindungswirkung auf ein zivilgerichtliches Unterhaltsverfahren. Die bloße allfällige „wirtschaftliche Reflexwirkung“ einer Mindestsicherungsentscheidung vermag die Beteiligtenstellung nicht zu begründen: Allgemeine, bloß potentielle wirtschaftliche Nachteile, die keinen rechtlich zwingenden Ausfluss aus einem Verfahrensergebnis darstellen, vermögen nicht einmal die Beteiligteneigenschaft zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rn 32; § 49, Rn 11).
Dass § 8 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz das Bestehen eines Mindestsicherungsanspruchs (auch) an das etwaige Nicht-Vorliegen von Unterhaltsrechten gegenüber einem Familienangehörigen bzw. Dritten knüpft, wirkt sich lediglich auf den Anspruch auf Mindestsicherung des Antragsstellers aus, nicht auf dessen Unterhaltsanspruch gegen diesen Familienangehörigen bzw. Dritten und daher auch nicht auf letztere. Dass die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren, Frau B, für den Unterhalt relevante Einkommensdaten ihres Vaters vorzulegen hatte, diente daher rein der Prüfung ihres Antrages und nicht der Prüfung oder gar bindenden Feststellung einer Unterhaltspflicht des nunmehrigen Beschwerdeführers A.
Ebensowenig macht die Tatsache, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren Sachverhaltsaussagen anstelle der damaligen Beschwerdeführerin, seiner von ihm vertretenen Tochter, gemacht hat, diesen zu einem Verfahrensbeteiligten; er hat diese Aussagen als Vertreter der Beschwerdeführerin getroffen.
Ein gewillkürter Vertreter gem. § 10 AVG ist vom Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens gem. § 8 AVG zu unterscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Rn 21 ff). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, vermag daran nichts zu ändern, besteht doch kein Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Konstellation und der im genannten Erkenntnis behandelten.
Daher war der – zulässigen – Beschwerde der Erfolg zu versagen.“
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 15 VwGVG die Möglichkeit bestehe, einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen, welcher bei der den Bescheid erlassenden Behörde, dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, einzubringen sei.
1.10. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 17. Dezember 2015, stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bloß Vertreter seiner Tochter B, sondern auch der „als Angehöriger (Ehemann) bei der Verhandlung am 7.9.2015 anwesende und geladene Vertreter der ZWEITEN BESCHWERDEFÜHRERIN UND PARTEI, MEINER GATTIN C“ gewesen sei. Er habe bei der Verhandlung auch die in Folge Krankheit abwesende Frau C als Angehöriger und somit als bei der Verhandlung anwesende Partei vertreten und wurde daher in diesem Verfahren am 07. September 2015 auch als Partei einvernommen.
1.11. Nach Vorlage von Beschwerde und Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht wies dieses die Beschwerde mit Beschluss vom „24.02.2015“, Zl. ***, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurück. (Eine gegen diesen Beschluss eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2018, ***, zurückgewiesen.).
1.12. Mit Verfügung vom 14. Jänner 2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurück.
1.13. Mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 06. März 2019 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakten dem – infolge einer Änderung der Rechtslage nunmehr zuständigen und erkennenden – Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2.1.1. Zur Senatszuständigkeit:
Gemäß § 12 Abs. 4 des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl 00151 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2017, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten durch Senat.
2.1.2. Zur Zuständigkeit des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Justizverwaltungsweg:
Die belangte Behörde entschied über den Antrag auf Gebühr gemäß § 26 VwGVG im Rahmen der Justizverwaltung mit Bescheid. Von entscheidender Bedeutung ist daher zunächst, ob die „Gebührenbestimmung“ gemäß § 26 VwGVG im Wege der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung zu erfolgen hat.
2.1.2.1. § 26 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet seit der Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013 wie folgt:
§ 26. (1) Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
(2) Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 GebAG mit folgenden Maßgaben:
(3) Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4) Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für Beteiligte.“
Der in § 26 Abs. 2 VwGVG verwiesene § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr. 136/1975 in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.“
2.1.2.2. Der Wortlaut des § 26 VwGVG liefert diesbezüglich kein eindeutiges Ergebnis, wird doch mit der Bezugnahme auf „Verwaltungsgericht“ (vgl. § 26 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG) lediglich klargestellt, dass die Entscheidung vom Verwaltungsgericht zu treffen ist, nicht aber welche Qualität (Bescheid oder Akt der Rechtsprechung) diese Erledigung haben soll (vgl. Kohl, Grundsätzliche Fragen gebührenrechtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zwischen Rechtsprechung und Justizverwaltung, ZVG 2014, 319 ff [320]).
Die Erläuterungen zu § 26 VwGVG (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6) führen zu § 26 VwGVG aus:
„Der vorgeschlagene § 26 entspricht den Bestimmungen über die Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (§§ 51a bis 51d und 76a AVG). Die vorläufige Berechnung der Gebühr erfolgt nicht in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und kann daher auch durch einen sog. „Kostenbeamten“ erfolgen.“
Die Erläuterungen zu § 26 VwGVG legen daher in einem Umkehrschluss nahe, dass lediglich die „vorläufige Gebührenberechnung‘“ im Justizverwaltungswege erfolgen solle, die Gebührenbestimmung hingegen in Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu erfolgen hätte.
2.1.2.3. Gemäß § 26 Abs. 2 VwGVG „gilt“ § 20 GebAG mit den Maßgaben des § 26 Abs. 2 Z 1 bis 3 VwGVG. Nach § 20 GebAG ist die Gebühr „im Justizverwaltungsweg“ zu bestimmen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die (gesamte) Gebührenbestimmung im Rahmen des § 26 VwGVG im Justizverwaltungsweg zu erfolgen hat, zumal eine davon abweichende „Maßgabe“ in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 3 VwGVG nicht enthalten ist.
2.1.2.4. Der – ausweislich der Erläuterungen ein Vorbild bildende § 51b AVG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 wie folgt (Unterstreichung durch das Landesverwaltungsgericht):
„§ 51b. Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben:
Die Erläuterungen zu dieser mit BGBl. I Nr. 158/1998 erlassenen Bestimmung lauten auszugsweise (vgl. AB 1167 BlgNR 20. GP, 35f):
„Zu Z 17 (§§ 51a bis 51d):
[…]
§ 51b soll die Verweisung des § 51a AVG auf § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ersetzen. Die Bestimmung stellt klar, daß die Gebühr in allen in Betracht kommenden Fällen zunächst von einem geeigneten Bediensteten der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates (dem “Kostenbeamten”) vorläufig zu berechnen ist. Die im geltenden § 51a AVG enthaltene Bezugnahme auf die “landesrechtlichen (landesgesetzlichen) Vorschriften” soll entfallen, weil seit dem 1. Jänner 1998 auch der unabhängige Bundesasylsenat die Bestimmungen des AVG (über das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten) anzuwenden hat (Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG).
Am einfachsten und zweckmäßigsten erschiene eine Regelung in Analogie zum Gebührenanspruchsgesetz 1975, wonach der “Kostenbeamte” die Gebühr mit Bescheid zu bestimmen hat und dagegen Berufung an ein Mitglied (den Vorsitzenden) des unabhängigen Verwaltungssenates erhoben werden kann. Da eine solche Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 129b Abs. 5 und Art. 129c Abs. 7 B-VG) nicht in Betracht kommt, mußte eine Lösung gefunden werden, die dem zumindest annähernd entspricht. Mit dem Antrag auf Gebührenbestimmung soll dem Zeugen nach § 51b Z 2 gegen die “Bekanntgabe” der Gebühr, die kein Bescheid ist, eine Art Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, auf Grund dessen der unabhängige Verwaltungssenat die Gebührenberechnung durch den “Kostenbeamten” zu überprüfen und über den vom Zeugen behaupteten Gebührenanspruch (erstmals) bescheidmäßig abzusprechen (die Gebühr zu “bestimmen”) hat. Nach dem Vorbild des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 soll die Gebührenbestimmung als typische Angelegenheit der Justizverwaltung Sache des Vorsitzenden des unabhängigen Verwaltungssenates sein.
[…]“
2.1.2.5. Mit BGBl. I Nr. 137/2001 wurde in § 51b Z 2 AVG die Wortfolge „den Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „das zuständige Mitglied“ ersetzt, was in den Erläuterungen damit begründet wurde, kompetenzrechtliche Bedenken auszuräumen und den Bedürfnissen der Praxis entgegenzukommen (vgl. RV 723 BlgNR 21. GP 8).
2.1.2.6. Zur Entwicklung der Gebührenbestimmungen in §§ 51a bis 51d AVG führen Hengstschläger/Leeb, AVG § 51b Rz 1 (Stand 1.7.2005, rdb.at), wie folgt aus:
„Gem § 20 GebAG ist die Zeugengebühr im gerichtlichen Verfahren „im Justizverwaltungsweg“ vom damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Gegen diesen Bescheid (VwGH 15. 4. 1994, 93/17/0329; Feil GebAG § 20 Rz 1; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 14f) kann grundsätzlich Beschwerde an den Leiter des Gerichts erhoben werden (§ 22 GebAG; zur Säumnis siehe Krammer/Schmidt GebAG § 20 Anm 1). Einer – aus verwaltungsökonomischer Sicht wünschenswerten (vgl RV 1995, 9; AB 1998, 34) – analogen Übertragung der diesbezüglichen Kompetenz an einen „Kostenbeamten“ des UVS (verbunden mit einem Berufungsrecht an den UVS) steht nach hL allerdings Art 129b Abs 5 B-VG (bzw hinsichtlich des UBAS Art 129c Abs 7 B-VG) entgegen. Dieser Bestimmung zufolge entscheiden die UVS nach dem ihr Verfahren regelnden Bundesgesetz durch mehrere oder einzelne ihrer Mitglieder (vgl Köhler in Korinek/Holoubek, B-VG Art 129b Rz 7; Thienel, Verfahren 61; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 45; ferner RV 1995, 9; AB 1998, 34). Der Gesetzgeber hat daher schon bei der Novellierung des § 51a AVG durch BGBl 1995/471 versucht, eine Lösung zu finden, die einerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen, andererseits aber auch annähernd dem Modell des § 20 GebAG entspricht (vgl RV 1995, 9; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 12ff). Dieses Bestreben liegt auch § 51b AVG zugrunde, der im Zuge der Neufassung der Bestimmungen über die Gebühren von Zeugen (und Beteiligten) durch BGBl I 1998/158 eingefügt wurde und den bis dahin geltenden § 51a AVG insofern ersetzt (AB 1998, 34). Gem § 51b AVG gilt nämlich für die Gebührenbestimmung zwar § 20 GebAG, allerdings nur mit den in § 51b Z 1 bis 3 AVG genannten „Maßgaben“, dh sofern diese nichts anderes bestimmen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 45).“
2.1.2.7. Nach dem Vorgesagten ist festzuhalten, dass schon der Gesetzgeber der Bestimmungen des AVG „eine Regelung in Analogie zum Gebührenanspruchsgesetz 1975, wonach der ‚Kostenbeamte‘ die Gebühr mit Bescheid zu bestimmen hat und dagegen Berufung“ erhoben werden kann, bevorzugt hätte, diese aber mit der damals geltenden Verfassungsrechtslage als unvereinbar ansah. Gerade die damals angenommenen verfassungsrechtlichen Schranken bestehen aber seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr.
Der Verweis auf § 20 GebAG in § 26 Abs. 2 VwGVG, wonach die Bestimmung der Gebühr „im Justizverwaltungsweg“ erfolgt, hat durch die Änderung der Verfassungsrechtslage nunmehr normative Bedeutung dahingehend erlangt (vgl. Kohl, aaO, 321), dass die Gebührenbestimmung gemäß § 26 VwGVG im Justizverwaltungsweg erfolgt, wobei die in den Z 1 bis 3 genannten „Maßgaben“ (Abweichungen) zu beachten sind.
2.1.2.8. Auch der Verwaltungsgerichtshof bejahte im Erkenntnis vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, (wenngleich nur implizit) die Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Gebührenbestimmung gemäß § 26 VwGVG mittels Bescheid (und somit im Wege der Justizverwaltung); das in Folge einer Bescheidbeschwerde gegen einen Gebührenbescheid des Präsidenten ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen wurde.
2.1.2.9. Somit ist in einem Zwischenschritt festzuhalten, dass (sowohl die vorläufige Berechnung als auch) die Bestimmung der Gebühr gemäß § 26 VwGVG einen Akt der Justizverwaltung darstellt (so auch Verwaltungsgericht Wien vom 30. März 2015, VGW-031/V/075/2278/2015; Dengg/Larcher/Schwetz, in Bumberger u.a., VwGVG, VwGVG § 26 Rz 14ff [Rz 18]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, § 26 VwGVG K. 5; Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, VwGVG § 26 Rz 15ff; Th. Müller, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG § 26 Rz 5ff; die Gebührenbestimmung hingegen als Akt der Rechtsprechung qualifizierend LVwG Oberösterreich vom 17. Juli 2019, LVwG-750605/12/MB/SB; das Ergebnis nach eingehender Erörterung offen lassend Kohl, aaO, 325).
2.1.3. Die Zuständigkeit des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), LGBl. 0015-1, wonach der Präsident bzw. die Präsidentin das Landesverwaltungsgericht leitet.
Der gegenständliche Antrag auf Beteiligtengebühr wurde in einem Verfahren nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz gestellt, welches – mangels Anordnung einer Entscheidung durch Senat – in die Zuständigkeit einer Einzelrichterin fiel (vgl. § 12 Abs. 1 NÖ LVGG) und von dieser durchgeführt wurde.
Da in einem monokratischen System wie dem System der Justizverwaltung die Genehmigung behördlicher Erledigungen grundsätzlich der Behördenleiter zu treffen hat (vgl. VwGH vom 15. März 2001), war der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes daher zuständig, den angefochtenen Bescheid (und die Beschwerdevorentscheidung) zu erlassen (anderes gälte nur im – hier nicht einschlägigen Fall eines – Senatsverfahrens, da gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ LVGG die Entscheidung u.a über Anträge auf Festsetzung der Gebühren von Zeugen und Zeuginnen und Beteiligten im Verfahren vor dem Senat dem Senatsvorsitzenden obliegen, zumal der Verweis auf § 20 GebAG in § 26 Abs. 2 VwGVG verfassungskonform ausgelegt nicht auch die Anordnung der Organzuständigkeit mitumfasst [vgl. Kohl, aaO, 325]).
2.1.4. Stellt der Zeuge (oder Beteiligte) rechtzeitig einen Antrag auf Zuerkennung von Gebühren, so sind diese „vorläufig“ zu „berechnen“. Angesichts dieser Anordnung scheint es nicht zulässig, dass der Präsident sogleich in Bescheidform über diesen Antrag entscheidet. Allerdings ist mit einer unmittelbaren Entscheidung des Präsidenten über den Gebührenanspruch kein Eingriff in subjektive Rechte des Antragstellers verbunden, weil der „vorläufigen Berechnung“ keine Bescheidqualität zukommt, sondern diese Bestimmung „primär“ an die Verwaltungsbehörde gerichtet ist (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 51b idF vor BGBl. I Nr. 158/1998 VwGH vom 4. Oktober 1996, 95/02/0516, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 51b Rz 2 [Stand 1.7.2005, rdb.at], die diese Rsp auch für die Fassung des § 51b idF BGBl. I Nr. 158/1998, übertragbar halten; das Landesverwaltungsgericht geht von einer Übertragbarkeit dieser Überlegungen auch auf § 26 VwGVG aus).
Obwohl eine Bekanntgabe der „vorläufigen Berechnung“ nicht erfolgte, wurde der Beschwerdeführer durch die Erlassung des Bescheides durch den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht in subjektiven Rechten verletzt. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 05. Oktober 2015 explizit eine umgehende bescheid- oder beschlussfähige Entscheidung gefordert hat.
Im Erkenntnis vom 29. Mai 2019, ***, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. wie folgt ausgeführt:
„12 § 26 Abs. 1 erster Satz VwGVG setzt - ebenso wie § 51a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 sowie § 51a in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 - eine Einvernahme zu Beweiszwecken voraus. Zweck einer Vernehmung § 26 Abs. 1 VwGVG ist die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Rahmen des Beweisverfahrens (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 5 zu § 26 VwGVG). Die Vernehmung nach § 26 Abs. 1 VwGVG setzt daher voraus, dass eine Person förmlich als Zeuge (§ 48 ff AVG iVm § 17 VwGVG) oder als Beteiligter (§ 51 AVG iVm § 17 VwGVG) einvernommen wird.
13 Gemäß § 12 AVG (iVm § 17 VwGVG) sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen. Ein Vertreter im Sinn des § 12 AVG gibt eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen ab (vgl. die in Walter/Thienel, AVG I2, unter E4 zu § 12 AVG zitierte Judikatur).
§ 12 AVG kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter selbst zum Beteiligten oder gar die Parteistellung der im Verwaltungsverfahren Beteiligten berührt wird. Die Ladung und Vernehmung des gewillkürten Vertreters kommt daher nur als Zeuge oder allenfalls als Sachverständiger, nicht aber als Beteiligter in Betracht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2, unter Rz 1 zu § 12 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
14 Unbestritten ist, dass der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als gewillkürter Vertreter der Beschwerdeführerin eingeschritten ist. Als solchem kam ihm nach dem Gesagten nicht die Stellung eines Beteiligten am Verfahren zu.
15 Soweit der Mitbeteiligte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung Darlegungen und Erläuterungen abgab, geschah dies laut der Niederschrift als "BV", ohne Protokollierung einer förmlichen Einvernahme zu Beweiszwecken, die nach dem Gesagten überdies allenfalls in seiner Eigenschaft als Zeuge zu erfolgen gehabt hätte.
16 Mangels Stellung eines Beteiligten im Sinn des § 26 Abs. 5 VwGVG (und auch mangels einer Vernehmung zu Beweiszwecken) steht daher dem Mitbeteiligten eine Gebühr nach § 26 Abs. 1 VwGVG nicht zu.“
Diese Überlegungen sind auf den gegenständlichen Fall übertragbar, trat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 07. September 2015 doch (lediglich) als gewillkürter Vertreter auf und wurde auch nur als solcher zur mündlichen Verhandlung geladen. Er wurde nicht förmlich zu Beweiszwecken – weder als Beteiligter noch als Zeuge – einvernommen.
Mangels förmlicher Einvernahme des Beschwerdeführers änderte auch das allfällige Zutreffen der – vom Beschwerdeführer vertretenen – Auffassung, er sei aufgrund seiner Nennung in der Begründung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Baden oder anderen Umständen als Partei bzw. Beteiligter im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzusehen, nichts. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 VwGVG und der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nämlich nicht auf die allfällige (bloße) Stellung als Beteiligter an, sondern muss darüber hinaus eine förmliche Vernehmung zu Beweiszwecken erfolgt sein.
Mangels Anspruch auf Beteiligten- oder Zeugengebühr gemäß § 26 VwGVG wurde der Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. zur Gestaltung des Spruches der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).
2.3. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist zulässig, da explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Gebührenbestimmung gemäß § 26 VwGVG als Akt der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung ausgestaltet ist, derzeit nicht vorliegt und die Rechtslage auch nicht „klar und eindeutig“ ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Zwar setzte das Ergebnis des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084, implizit eine Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege der Justizverwaltung voraus; eine explizite Auseinandersetzung erfolgte in dieser Entscheidung aber lediglich mit den materiellen „Voraussetzungen einer Gebühr für Beteiligte nach § 26 Abs. 5 VwGVG“ (vgl. Rz 8 des Erkenntnisses vom 29. Mai 2019, Ra 2019/16/0084), weshalb vom Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu dieser Rechtsfrage auszugehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auf des Fehlens von Rechtsprechung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG übertragbare – Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 1 VwGG, wonach ein Abgehen von bisheriger Rechtsprechung iSd § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG nur vorliegt, wenn eine Rechtsanschauung explizit in der Begründung von Vorentscheidungen Niederschlag gefunden hätte und nicht nur stillschweigend vorausgesetzt worden wäre [zB VwGH vom 25. Februar 1987, 86/01/0248, sowie vom 08. November 2005]).
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