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LVwG-S-916/001-2019; LVwG-S-916/002-2019•LVwG N LVwG-S-916/001-2019; LVwG-S-916/002-2019
LVwG-S-916/001-2019; LVwG-S-916/002-2019Tribunal administratif régional5 juil. 2019
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Wohnsitzauflage;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch den Verein B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – PK *** vom 13.03.2019, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
Des Weiteren fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch den Richter Mag. Schnabl über die in der Beschwerde des Herrn A,
***, ***, vertreten durch den Verein B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – PK *** vom 13.03.2019, GZ. ***, gestellten Anträge vom 02.04.2019 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und auf Kostenersatz, folgenden
BESCHLUSS:
1. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG abgewiesen.
2. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 1.000,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 100,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 200,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 1.300,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – PK *** vom 13.03.2019, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG am 05.02.2019 um 00:01 Uhr in ***, ***, aufgehalten habe, obwohl ihm mittels Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 26.01.2019 zur GZ. *** eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG erteilt worden sei, wonach er sich in der Betreuungsstelle ***, ***, ***, bis spätestens 04.02.2019, 24:00 Uhr, zur Unterkunftnahme einzufinden gehabt hätte. Wer als Fremder eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG missachte, begehe jedoch eine Verwaltungsübertretung.
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 100,-- Euro vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammenfassend aus, dass die Behörde durch eine Mitteilung der Betreuungsstelle *** davon Kenntnis erhalten habe, dass die im Spruch zitierte Wohnsitzauflage bestehe und dass der Beschwerdeführer diese missachtet habe. Am 25.02.2019 habe dazu der Beschwerdeführer nach Aufforderung zur Rechtsfertigung eine Stellungnahme abgegeben. Die von ihm darin angeführten Aktenzahlen seien der belangten Behörde zwar nicht evident, es könne allerdings davon ausgegangen werden, dass sie sich auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beziehen. Der Beschwerdeführer verweise auf bereits eingebrachte Rechtsmittel, welche jedoch ebenso bei der Behörde nicht evident seien, auf diese daher auch nicht eingegangen werden könne. Weiters sei der Stellungnahme entgegenzuhalten, dass Rechtmäßigkeit und Zumutbarkeit der Wohnsitzauflage vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits in diesem Bezug habenden Verfahren abgewogen worden wären. Die Verwaltungsstrafbehörde habe keinen Anlass, die Einschätzung des BFA in Frage zu stellen. Diese Anordnung möge einen Einschnitt in die Lebenssituation des Beschwerdeführers darstellen, es sei jedoch davon auszugehen, dass dies vom BFA durchaus beabsichtigt sei. Die angebliche Integration des Beschwerdeführers in *** könne daher nicht als Rechtfertigung angesehen werden, die Wohnsitzauflage nicht zu befolgen. Ob sich der Beschwerdeführer in der zugewiesenen Unterkunft fadisieren würde, könne von der Behörde nicht beurteilt werden, dies sei auch kein Kriterium für die Bewertung des Verschuldens. Eine Ausübung der Religion wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls auch dort möglich, zumal es im Nahebereich mehrere Kirchen gebe.
Es obliege nicht dem Ermessen des Beschwerdeführers, behördliche Anordnungen zu befolgen oder nicht. Der Einwand, dass ein Rechtsmittel gegen eine Anordnung der Wohnsitznahme eine aufschiebende Wirkung haben müsse, sei nicht stichhaltig, da dies gemäß § 57 Abs. 2 AVG eben nicht der Fall sei.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Wohnsitzwechsel nicht binnen drei Tagen möglich gewesen sei, werde dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer bis dato noch immer nicht in der zugewiesenen Unterkunft eingefunden habe. Es sei daher nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht gehabt hätte, die Wohnsitzauflage zu befolgen. Es sei auch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung vom 08.06.2018, rechtskräftig per 29.06.2018, wegen einer derartigen Übertretung bestraft worden sei.
Die verhängte Strafe entspreche auf Grund der vorangegangenen Bestrafung der Mindeststrafe. Milderungsgründe würden nicht vorliegen, wodurch spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
In seiner durch seine Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde vom 02.04.2019 beantragte der Beschwerdeführer, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde bezüglich allenfalls entstandener Kosten den Kostenersatz aufzutragen. Es werde zudem auch die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt, da der Beschwerdeführer keine Grundversorgung, Sozialhilfe oder ähnliches erhalte und nur im familiären Verband humanitär versorgt werde.
Inhaltlich seine Beschwerde begründend führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er ein Flüchtling aus Nigeria sei. Seine Asylverfahren seien negativ entschieden worden. Er sei unbescholten und habe sich in Österreich immer tadellos verhalten. Er sei außergewöhnlich gut integriert und lebe in einem familiären Verband mit österreichischen Freunden.
Gegen den Bescheid zur Aufforderung der Wohnsitznahme in der Betreuungseinrichtung *** sei vom Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht worden und habe er auch ergänzend eine Stellungnahme eingebracht.
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in ***, ***, gemeldet.
Es sei unzumutbar, innerhalb von nur drei Tagen alles zu packen und in die Betreuungsstelle nach *** zu übersiedeln, welche nur sehr schlecht an den öffentlichen Verkehr angebunden sei. Dazu komme, dass es abends bis morgens Ausgangssperren gebe, sodass die Bewohner dort in ihren Rechten auf den Besuch von Schulen, Kursen, religiösen Andachten etc. verletzt werden würden.
Zudem müsse aus rechtsstaatlicher Sicht dem vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung zugesonnen werden.
Der Beschwerdeführer habe eben seine Freunde und seinen Familienverband in ***. Er könnte seine familiären, freundschaftlichen und sportlichen Kontakte, sowie seine Bildung und die Religion nicht mehr weiter betreiben, wenn er von *** wegziehen würde. Schon aus diesem Grund sei die gegenständlich bekämpfte Entscheidung verfrüht.
Es gebe somit keinen gesetzlichen oder sonstigen Anlass, den Rechtsmittelwerber in die Betreuungsstelle *** zu schicken.
Außerdem wohne eben der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit in *** und hätte niemals etwas mit *** in Niederösterreich zu tun gehabt. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich sei daher örtlich auch nicht für den Beschwerdeführer zuständig.
Zum Beweis für sein Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer die „Nachsicht im Akt“ und die Befragung des Beschwerdeführers in der beantragten mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 05.04.2019 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 09.04.2019, den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ***, zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde vor.
Am 06.06.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche jedoch vom Beschwerdeführer selbst und von dessen Rechtsvertretung, welche noch aufforderungsgemäß eine Vollmacht, datiert mit 04.02.2019, vorgelegt hatte, mit der Mitteilung, dass der Beschwerdeführer „aus organisatorischen Gründen nicht erscheinen“ werde und „auch die Rechtsvertretung von einer Teilnahme“ absehe, unbesucht blieb. Auch seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich ist zur Verhandlung niemand erschienen. Die Verhandlung wurde demnach gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Parteien durchgeführt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Landespolizeidirektion Niederösterreich sowie GZ. LVwG-S-916/001-2019 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich aktuell eingeholter Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister den Beschwerdeführer betreffend.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Nigerias.
Nach seiner illegalen Einreise in Österreich aus Italien kommend, stellte der Beschwerdeführer am 16.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2015, nach Berufungserhebung und deren Abweisung rechtskräftig per 06.03.2018, gemäß den §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.
Der Beschwerdeführer verblieb jedoch weiterhin im Bundesgebiet und war bzw. ist im Zeitraum vom 15.10.2014 bis 28.11.2016 und seit dem 01.03.2017 bis laufend durchgehend hauptwohnsitzgemeldet. Seit November 2014 lebt der Beschwerdeführer in ***.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung in der Betreuungsstelle ***, ***, ***, zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen habe. Der Beschwerdeführer kam auch dieser Verpflichtung nicht nach und erhob gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 08.06.2018 zur Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer dementsprechend wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 121 Abs. 1a iVm § 57 FPG zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019, Zl. ***, wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers dahingehend entschieden, dass dem Beschwerdeführer (abermals) gemäß § 57
Abs. 1 FPG aufgetragen wurde, bis zu seiner Ausreise durchgehend Unterkunft in der angeführten Betreuungseinrichtung in *** zu nehmen, wobei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.
In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert ist und seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 06.03.2018 im Asylverfahren keinerlei Änderungen seiner Privat- und Familienverhältnisse hervorgekommen sind; seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung am 06.03.2018 ist der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet und wussten alle danach eventuell entstandenen Anwendungen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung. Außerdem lag entsprechend der Begründung dieses Bescheides auch eine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG nicht vor. Insgesamt überwogen nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und war der Eingriff in das Recht auf Privatleben durch die angeordnete Wohnsitzauflage nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Grund der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers auszureisen für die entscheidende Behörde auch notwendig.
Der Beschwerdeführer ist jedoch auch weiterhin nicht dieser Wohnsitzauflage nachgekommen und vielmehr weiterhin in *** aufhältig und wohnhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers auch seit Erlassung dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019 geändert haben.
Der Beschwerdeführer erfüllt auch derzeit nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung im Sinne des § 46a FPG. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Wohnsitzauflage zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung vor Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder auf Grund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet hat.
Die festgestellten Daten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Staatsangehörigkeit Nigerias sind unstrittig und ergeben sich auch aus dem Zentralen Fremdenregister.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem rechtskräftig im März 2018 abgeschlossenen Asylverfahren ergeben sich ebenso aus dem Zentralen Fremdenregister, die Feststellungen betreffend die hier verfahrensgegenständliche Wohnsitzauflage ergeben sich aus dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Bezug handenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Erteilung der Wohnsitzanlage gegenüber dem Beschwerdeführer an sich ist auch unstrittig, vom Beschwerdeführer wird im Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass der zuletzt ergangene Bescheid in Folge Erhebung einer Beschwerde nicht rechtskräftig sei. Einer diesbezüglichen ergänzenden Feststellung bedurfte es jedoch aus rechtlichen Gründen nicht.
Unstrittig ist weiters und ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer nicht nur nach Abschluss des Asylverfahrens, sondern auch nach Erhalt der hier angesprochenen beiden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zusammenhang mit der Erteilung einer Wohnsitzauflage weiterhin bis dato in *** aufhältig und wohnhaft ist. Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang primär darauf berufen hat, ebendort privat und sozial verankert zu sein, konnten dementsprechende Feststellungen mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht getroffen werden. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer trotz seines Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung des Beweismittels seiner eigenen Einvernahme durch sein nicht ausreichend entschuldigtes Nichterscheinen zur Verhandlung begeben.
Vielmehr ergibt sich aus den angesprochenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und auch aus dem Zentralen Fremdenregister, dass sowohl im – rechtskräftig abgeschlossenen – Asylverfahren als auch in dem dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Verfahren betreffend die Wohnsitzauflage von den jeweils erkennenden Behörden die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einer Prüfung unterzogen wurden und entsprechende maßgebliche privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt werden konnten. Dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer (zumindest mittlerweile) gemäß § 46a FPG in Österreich geduldet sei, wird nicht einmal von ihm selbst behauptet und ergibt sich derartiges auch nicht aus dem Zentralen Fremdenregister.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 6 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG):
„(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Abs. 7, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52. Abweichend von Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat.“
§ 57 FPG:
„(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
§ 121 Abs. 1a FPG:
„(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“
§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“
§ 19 VStG:
„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“
§ 17 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (BGBl. I 145/2017) ist die Neuregelung des § 57 FPG in Kraft getreten, wonach es nunmehr Fremdenrechtsbehörden ermöglicht wird, Drittstaatsangehörigen gegenüber eine Wohnsitzauflage anzuordnen. Dementsprechend wurde in einem auch die dazugehörige Verwaltungsstrafbestimmung des § 121 Abs. 1a FPG gesetzlich geregelt und durch Einfügung des zweiten Satzes des § 6 Abs. 9 FPG auch eine örtliche Zuständigkeitsregelung für derartige Verwaltungsstrafverfahren dahingehend vorgenommen, dass abweichend von der Zuständigkeitsbestimmung des § 6 Abs. 9 erster Satz FPG nicht jene Landespolizeidirektion zuständig sein soll, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde, sondern jene Landespolizeidirektion, in deren Sprengel eine Wohnsitzauflage nach § 57 angeordnet wurde. Von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde demnach im gegenständlichen Fall entgegen des Beschwerdevorbringens korrekt die örtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass nicht nur (dies unbestritten) mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2018 gegenüber den Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG angeordnet wurde, gegen welche vom Beschwerdeführer verstoßen wurde und auf Grund dessen gegen ihn rechtskräftig ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a FPG geführt wurde, sondern auch, dass nach Erhebung einer Vorstellung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26.01.2019 (neuerlich) eine Wohnsitzauflage gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG dahingehend angeordnet hat, dass er unverzüglich in der Betreuungsstelle *** durchgängig Unterkunft zu nehmen hat. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde spruchgemäß ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob nun vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben wurde, hatte er somit unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides dieser Wohnsitzauflage nachzukommen, wurde doch aktenkundig der Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (jedenfalls bis zur angelasteten Tatzeit) nicht abgeändert.
Soweit nun vom Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eingewendet wurde, dass ihm gegenüber diese Wohnsitzauflage gar nicht angeordnet werden hätte dürfen, zumal er zum einen in *** derart integriert sei, dass es einer derartigen Wohnsitzauflage gar nicht bedarf, und zum anderen ein Wohnsitzwechsel nicht binnen drei Tagen möglich oder zumutbar sei, geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere.
Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht, ob die Wohnsitzauflage rechtmäßig angeordnet wurde oder nicht. Die Frage der Rechtsmäßigkeit dieser Anordnung ist ausschließlich Gegenstand des hier zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. des hier Bezug habenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Zusammenhang ist ausschließlich, ob eine vollstreckbare Wohnsitzauflage angeordnet und ob bejahendenfalls vom Beschwerdeführer gegen diese verstoßen wurde. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung der Wohnsitzauflage eben mit dem angesprochenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte, mit dem auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, ist das Vorliegen einer vollstreckbaren Wohnsitzauflage zu bejahen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eben auch nicht, dass in weiterer Folge einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung einer Wohnsitzauflage aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, sodass jedenfalls zum Tatzeitpunkt von einer Vollstreckbarkeit eben dieses zugrundeliegenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auszugehen ist.
Im Übrigen gilt nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass die Frage einer Integration des Beschwerdeführers in ***, womit dieser offensichtlich auf Art. 8 EMRK abzielt, auch insofern nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens sein kann, als genau die Frage eines Privat- und Familienlebens von den Fremdenrechtsbehörden im Rahmen einer Anordnung der Wohnsitzauflage an sich zu prüfen war und dies auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes geschehen ist. Dass sich zudem aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass ohnehin auch diesbezüglich keine Änderungen mittlerweile seit diesen angesprochenen behördlichen Entscheidungen eingetreten sind bzw. Gegenteiliges nicht feststellbar war, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten.
Für das erkennende Gericht besteht sohin insgesamt auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Wohnsitzauflage entsprechend der Rechtslage angeordnet wurde, zumal sich im Übrigen auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt, dass hinsichtlich des Abs. 1 Z 2 leg. cit. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird, zumal er dies bereits während der Frist der freiwilligen Ausreise nicht getan hat. Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (z.B. VwGH 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (z.B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Bescheides in diesen Fällen gerechtfertigt ist.
Was zudem das Vorbringen betrifft, in einer derartig kurzen Zeit von drei Tagen unmöglich bzw. zumindest nicht zumutbar in der Betreuungsstelle *** einen durchgängigen Aufenthalt nehmen zu können, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass gegen den Beschwerdeführer eben bereits mit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und in weiterer Folge bereits im Mai 2018 mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Wohnsitzauflage angeordnet wurde, dem der Beschwerdeführer allesamt nicht Folge leistete. In Anbetracht dessen und auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer somit über dessen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich schon seit vielen Monaten bewusst sein muss, ist es alleine deshalb schon sehr wohl zumutbar, sich innerhalb von drei Tagen in der Betreuungsstelle *** einzufinden.
Nach der Judikatur soll in derartigen Fällen wie sohin dem gegenständlichen lediglich dann keine Verwaltungsübertretung vorliegen, wenn die Wohnsitzauflage vom Beschwerdeführer als Fremden zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht, der Folgeleistung einer Ladung von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, zur Inanspruchnahme medizinischer Versorgung sowie medizinischer Behandlung oder auf Grund einer freiheitsentziehenden Maßnahme missachtet wurde (vgl. LVwG Tirol 05.12.2018, 2018/17/1001-1 mwN). Einer oder mehrere dieser Fälle sind dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen und wird Derartiges vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, sodass vom Beschwerdeführer der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, hätte ihm doch die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein müssen. Im zugrundeliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2019 wurde der Beschwerdeführer auch ausdrücklich über die Folgen einer Missachtung der Wohnsitzauflage belehrt und kommt hier auch hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor schon einmal rechtskräftig wegen Missachtung einer Wohnsitzauflage bestraft wurde.
Insgesamt ist somit dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung anzulasten.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Aus der Bestimmung des § 121 Abs. 1a FPG erschließt sich, dass unter weiterer Zugrundelegung dessen, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes der Beschwerdeführer wegen der gleichen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich ohnehin bereits die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro verhängt wurde. Bereits aus diesem Grund erübrigt sich, auf die weiteren Strafzumessungsregeln des § 19 VStG einzugehen. Abgesehen davon gilt aber dem Beschwerdeführer aber sehr wohl vor Augen zu führen, dass der Schutzzweck der gegenständlichen Bestimmung darin liegt, ein geordnetes Fremdenwesen aufrecht zu halten. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers sind erheblich.
Gemäß § 20 VStG kann nun allerdings die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn entweder der Beschwerdeführer ein Jugendlicher ist oder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Aus dem festgestellte Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1996 geboren und demnach kein Jugendlicher mehr ist. Milderungsgründe sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wird das Vorliegen solcher vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Insbesondere lässt die Verantwortung des Beschwerdeführers insgesamt jegliche reumütige Einstellung vermissen. Mangels Vorliegens irgendwelcher Milderungsgründe können solche eben (hier ebenso fehlende) Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, sodass auch keine der Voraussetzungen des § 20 VStG vorliegt.
Insgesamt entspricht somit auch die Höhe der verhängten Geldstrafe und der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe einer tat-, täter- und schuldangemessen Bestrafung des Beschwerdeführers und war auch von einer Herabsetzung der verhängten Strafe unter die gesetzliche Mindeststrafe abzusehen.
Nicht zuletzt ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Da der Beschwerde insgesamt keine Folge zu geben war, gelangten Kosten des Beschwerdeverfahrens im Ausmaß von 200,-- Euro zur Vorschreibung.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat schließlich der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
a)Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eines
Beschuldigten, der außer Stande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, geboten ist.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichtes erforderlichen Umfang.
Gemäß Abs. 3 lit. c dieser Bestimmung hat jeder Angeklagte mindestens das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, und falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Die Bestimmungen des § 40 VwGVG idgF wurde mit der Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl. 24/2017, welche am 17.01.2017 kundgemacht wurde, neu geregelt, wobei die Bestimmung des § 40 Abs. 1 aF, welche mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2015, G7/2015-8, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten ist. Unverändert ist jedoch auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage, dass nach wie vor Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren zum einen der Umstand ist, dass diese Kosten vom Beschuldigten auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse, das heißt ohne Beeinträchtigung der Bestreitung des notwendigen Unterhaltes, nicht getragen werden können, und zum anderen, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles – dies etwa im Hinblick auf die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe -, erforderlich ist. Beide diese Voraussetzungen müssen nach der bisherigen Judikatur kumulativ vorliegen (siehe etwa VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Auch die einschlägigen Bestimmungen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Europäischen Union, worauf nun die Bestimmung des § 40 Abs. 1 VwGVG in der geltenden Fassung ausdrücklich verweist, verweisen auf eben diese Grundlagen.
Somit ist auch § 40 Abs. 1 VwGVG in der geltenden Fassung den Bestimmungen des § 41 Strafprozessordnung (StPO) und der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet und ist die sich daraus herausgebildete einhellige Judikatur auch auf die hier anzuwendende Bestimmung des § 40 Abs. 1 VwGVG anwendbar.
Hinsichtlich der Interessen der zweckentsprechenden Verteidigung ist auf die Komplexität des Falles abzustellen. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers muss im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, also im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung geboten sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet ist oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa eben im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095).
Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Tatvorwurf erhoben, zum angegebenen Tatzeitpunkt gegen eine Wohnsitzauflage verstoßen zu haben. Der bisherigen Aktenlage ist nicht zu entnehmen und wird Gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er nicht in der Lage war, seinen Standpunkt vor dem erkennenden Gericht auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Abgesehen davon, dass er sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren durch einen rechtskundigen Verein mit anwaltlicher Beratung ohne Kostenbelastung des Beschwerdeführers vertreten war und ist. Tatsächlich handelt es sich hier auch um einen eher einfach gehaltenen Sachverhalt und ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzuhalten. Auch ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Beschwerdeführer nicht zu erkennen.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers lag folglich im konkreten Fall nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem auch nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, sodass der Antrag schon mangels Vorliegens dieser gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres eingehend auf die – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht näher dargelegten bzw. bescheinigten – wirtschaftlichen Verhältnisse beschlussmäßig abzuweisen war.
b)Ein Kostenersatz findet nicht statt, da – abgesehen davon, dass vom
Beschwerdeführer Kosten dem Grunde und der Höhe nach gar nicht näher präzisiert wurden – ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwandersatz nur in den Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“; Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) und über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze („Verhaltensbeschwerden“; Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG) normiert ist (siehe dazu § 35 und § 53 VwGVG), nicht jedoch in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs. 1 Z 1
B-VG).
Es war somit auch diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist sowohl zu I. als auch zu II. nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass in der Sache maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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