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LVwG-AV-521/001-2019•LVwG N LVwG-AV-521/001-2019
LVwG-AV-521/001-2019Tribunal administratif régional28 mai 2019
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Änderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. März 2019, Zl. ***, betreffend Untersagung der Errichtung der Futterstelle für Rotwild auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. März 2019, Zl. ***, wurde gemäß § 87 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 die Errichtung der Futterstelle für Rotwild auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Eigenjagdgebiet ***, untersagt.
Dagegen hat der Jagdausübungsberechtigte (Jagdverwalter) des Eigenjagdgebietes Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B, fristgerecht mit Schreiben vom 25. April 2019, Beschwerde erhoben. In dieser führt er Folgendes aus:
„Der gegenständliche Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit angefochten.
1. Mit dem gegenständlichen Bescheid entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Amstetten über meine Anzeige vom 05.02.2019 - eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 07.02.2019 - betreffend die Errichtung einer Futterstelle für Rotwild im Jagdgebiet der Eigenjagd *** auf dem Grundstück *** der KG *** dahingehend, dass die Errichtung der Futterstelle für Rotwild untersagt werde.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein jagdfachliches Gutachten des beigezogenen Sachverständigen C zugrunde, welches mir als nunmehrigen Bescheidadressaten mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15.03.2019 zugemittelt wurde, wobei mir eine Frist zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme seitens der Behörde von einer Woche gegeben wurde, um zu diesen Feststellungen des Amtssachverständigen eine eigene Stellungnahme abzugeben.
Ich hatte in diesem Zusammenhang nicht einmal Gelegenheit, den Sachverhalt mit meinem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter zu erörtern, geschweige denn eine entsprechende schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mein rechtsfreundlicher Vertreter hat mit Schriftsatz vom 29.03.2019 einerseits die erteilte Vollmacht bekanntgegeben und andererseits den Antrag auf Fristerstreckung gestellt, um zu den diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen eine fundierte Stellungnahme abgeben zu können. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde diesem Antrag auf Fristerstreckung mit dem Hinweis begegnet, dass es bereits am 28.03.2019 zur Erlassung des Bescheides nach Verstreichen der gesetzten Äußerungsfrist von einer Woche gekommen wäre. Diese Vorgangsweise der Behörde verletzt ganz offensichtlich den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs, da es mir schlicht und ergreifend unmöglich gemacht wurde, eine fundierte Stellungnahme abzugeben.
2. In der Sache selbst geht das dem Verfahren zugrundeliegende jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen davon aus, dass die beantragte Futterstelle in unmittelbarer Nachbarschat zu empfindlichen Kulturen liege, welche schälanfälliger wären und weshalb die Örtlichkeit als solche sich als ungünstig darstellen würde. Darüber hinaus führte der Amtssachverständige aus, dass genügend Rotwildfütterungen in der Umgebung bestehen würden, die die Einrichtung einer neuen Rotwildfütterung überflüssig machten.
Konkret wurde der Amtssachverständige mit der Mitteilung konfrontiert, dass sich im
gegenständlichen Gebiet der beantragten Rotwildfütterung bereits vor der Vorlage von Futter Rotwild gesammelt habe, was möglicherweise auf die Wetterlage, die damals gegeben war, zurückzuführen war. Es kam aber nicht verleugnet werden, dass trotz der in der weiteren Umgebung situierten Rotwildfütterungen sich ein Bestand an Rotwild gesammelt hatte, der möglicherweise zu einer echten Gefährdung des Waldbestandes geführt haben könnte. Allein dieser Umstand war es, der mich veranlasste, um diese Schäden zu vermeiden, dem dort von Anbeginn an vorhandenen Rotwildbestand Futter vorzulegen.
Dabei ist vorauszuschicken, dass es sich dabei nicht um ein Henne-Ei-Problem handelt sondern ganz einwandfrei bereits vor der Vorlage von Futter ein entsprechender Rotwildbestand vorhanden war, der gefüttert werden musste, um Wildschäden vorzubeugen.
Wie bereits erwähnt wurde, wurde vom Amtssachverständigen als maßgebliches Argument jenes verwendet, dass die Futtervorlage in einem Gebiet erfolgen würde, das aufgrund seines Baumbestandes eher als gefährdet anzusehen ist. Abgesehen davon, dass die Zusammenballung des dann durch Futtervorlage von der Schalung abgehaltenen Rotwildes bereits vorher vorhanden war, würde es somit ganz offensichtlich möglich sein, den Rotwildbestand in einer Weise zu lenken, die gerade eine Gefährdung dieses empfindlichen Waldbestandes vermeiden würde.
Ich hatte bereits anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens die Absicht, die Futtervorlage an einem anderen Ort als jenen, wo dies ursprünglich geschehen ist, zu verlegen bzw. dessen Verlegung anzuregen. Die Futtervorlage an dem vom Sachverständigen befundenen Ort ist ausschließlich daraus zu erklären, dass dort infolge der Wetterlage und des vorhandenen Rotwildbestandes der kürzerste Weg für das Rotwild einerseits und für die Futtervorlage andererseits gegeben war.
Konkret würde von mir im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt worden sein, und wird dieser Antrag auch jetzt wiederholt, die Futterstelle zu dem auf dem Grundstück *** der KG *** bestehenden Stadelgebäude und Stallgebäude zu verlegen. Ich lege in diesem Zusammenhang einen Auszug des Niederösterreich-Atlas vor, auf dem ich die örtliche Situation der geplanten und nunmehr zur Abänderung beantragten Fütterungsstelle mit einem roten Kreuz gekennzeichnet habe.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die angrenzenden Waldgrundstücke ***, ***, *** und *** der KG *** Hochwald darstellen und ein relativ altes Holz aufweisen, das auch nicht mehr als Schälholz zu qualifizieren wäre, wenngleich das Erntealter dieser Bestände noch nicht erreicht ist und auch nicht in nächster Zukunft erreicht werden wird. In diesem und auf den Flächen dieser Grundstücke würde dann letzten Endes auch die Warteposition und der Einstand des Hochwildes situiert sein, sodass allein aus diesem Grund jeglicher Schaden von anderen Grundstücken und insbesondere von jenen Grundstücken, die der Amtssachverständige als empfindlich gefährdet dargestellt hätte, vermieden werden könnte.
Die Futterstelle an dieser Örtlichkeit würde auch dazu beitragen, den Tagesaufenthalt der Tiere in das Altholz zu bringen und dabei zu vermeiden, dass der relativ junge Bestand im Westen hin gelegen, angegriffen Würde.
Da die nächstgelegene Fütterung im Nachbarrevier genau westlich von dem geplanten Standort liegt, würde der nunmehrige geplante Standort dazu verhelfen, dass das Rotwild aus diesen westlich gelegenen gefährdeten Beständen abgezogen und in das östlich gelegene Altholz verlagert würde.
Ganz abgesehen davon, dass das in unmittelbarer Nähe gelegene Stadel/Stallgebäude jegliche Gelegenheit bieten würde, Futter zu lagern und entsprechende Vorräte anzulegen, ohne dass dies besondere neue Baulichkeiten erforderlich machen würde.
Zusammenfassend muss somit davon ausgegangen werden, dass es den Rotwildbestand auch im Winter unabhängig von einer Futterstelle im Eigenjagdrevier *** gegeben hat und gibt. Dieser Rotwildbestand ist unabhängig von den in den Nachbarrevieren bestehenden Rotwildfütterungen. Dies wird insbesondere vom jagdfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen geflissentlich übersehen, da dieses Gutachten lediglich davon ausgeht, dass mit der Beseitigung der Futterstelle am ursprünglich beantragten Ort mit der mangelnden Genehmigung derselben und damit mit der Aufgabe der Futterreichung an dieser Stelle für den Sachverständigen das Problem als solches gelöst ist.
Er übersieht jedoch, dass der Rotwildbestand im Eigenjagdrevier *** auch im Winter seinen Aufenthalt in diesem Gebiet nimmt und daher versorgt werden muss, um nicht Wildschäden zu verursachen.
Gerade deshalb wurde beantragt, die Futterstelle dorthin zu verlegen, wo keine Wildschäden zu erwarten sind, jedoch dafür gesorgt wird, dass dieser Rotwildbestand überhaupt mit Futter versorgt wird, um ihn nicht geradezu zu Wildschäden zu veranlassen, da der Bestand natürlicherweise dort seinem Aufenthalt nehmen wird, wo eine natürliche Ernährung am leichtesten stattfinden könnte, das heißt in jenen Beständen, die Wildschäden geradezu provozieren.
Genau in diesem Zusammenhang muss dem erstinstanzlichen Bescheid und dem jagdfachlichen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, das die Grundlage dieses Bescheides bildet, vorgeworfen werden, auf die Zwiespältigkeit des Wald-Wild-Problems nicht eingegangen zu sein. Der Sachverständige vermeint das Problem in seinem jagdfachlichen Gutachten dadurch zu lösen, dass er das Vorhandensein eines Rotwildbestandes negiert und einfach davon ausgeht, dass ein Rotwildproblem durch die Fütterung geschaffen würde. Die weitsichtigere Problemlösung würde sich jedoch auch damit befassen, dass es den Rotwildbestand auch dann geben wird, wenn keine Fütterung der Tiere stattfinden sollte. Der Amtssachverständige wird dieser Argumentation natürlich damit begegnen, dass das Rotwild gewöhnt sei, von diesen Einstandsgebieten, von denen der Sachverständige sie ja eigentlich fernhalten wollte, zu den ringsum gelegenen genehmigten Fütterungen ziehen würde, um dort Futter aufzunehmen. Der Sachverständige übersieht dabei jedoch, dass er das Rotwildproblem dadurch nicht löst, dass er das Rotwild weitere Strecken zurücklegen lässt, um zu den genehmigten Futterungen zu gelangen. Tatsache ist es, dass die Tiere bereits in den bevorzugten Einstandsgebieten, aus welchem Grund immer, sei dies Langeweile oder sei dies Hunger damit beginnen, Nahrung aufzunehmen und diese Nahrung dann letzten Endes aus der Schalung der Bestände resultiert. Der Amtssachverständige würde jedoch damit die Tiere in keiner Weise dazu bringen, die weiter östlich gelegenen Altholzbestände aufzusuchen, um dort zu fasten. Die Verlegung der Einstandsgebiete kann im Endergebnis nur dadurch erreicht werden, dass Futter an anderer Stelle angeboten wird, das heißt an jener Stelle, die nun mit dem gegenständlichen Schriftsatz der Beschwerde angeboten und angeregt wird.
Natürlich könnte die diesbezügliche Antwort des Amtssachverständigen auch in Verfolgung jener Linie und Lehre, die seit Jahrzehnten aus der Hochschule für Bodenkultur zu hören ist, bestehen, nämlich im Totalabschluss des Rotwildbestandes. Dies dürfte jedoch weder als Ziel des Jagdgesetzes angesehen werden noch ist es das Ziel des Eigentümers des gegenständlichen Eigenjagdbetriebes.
Zusammenfassend werden daher die
ANTRÄGE
gestellt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.03.2019, GZ *** aufzuheben und die Einrichtung der Futterstelle im südlichen Bereich des Grundstückes *** der KG *** nahe des dort befindlichen Stadels zu genehmigen.“
Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 7. Februar 2019), stellte der Beschwerdeführer das „Ansuchen auf Rotwildfütterung“. Konkret lautet dieses Ansuchen wie folgt:
„Ansuchen auf Rotwildfütterung
Sehr geehrter Herr C,
seit den letzten 7-8 Jahren machte ich die Erkenntnis, dass nach der Schusszeit im Jänner vermehrt Rotwild zu spüren ist.
Zukünftig ist es uns wichtig, dass wir beim Füttern des Wildes rechtlich abgesichert sind. Deshalb suchen wir um Erlaubnis einer Rotwildfütterung im Eigenjagdgebiet *** an.
Mit unserem Hegeringleiter Herrn D sowie mit der Besitzerin der Eigenjagd *** Frau E wurde diese Thematik ausführlich besprochen und waren ebenfalls mit diesem Ansuchen einverstanden.
Auf eine Rückmeldung würde ich mich freuen.“
Festgehalten wird, dass diesem Schreiben keine Beilagen bzw. weiteren Angaben (z.B. Beschreibung der beabsichtigten Futterstelle, Lageplan, …) angeschlossen waren.
Die belangte Behörde wertete dieses Schreiben als Anzeige einer geplanten Rotwildfütterung im Sinne des § 87 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 und leitete durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens ein Prüfverfahren ein.
Aus dem Gutachten des jagdfachliche Amtssachverständigen vom 15. März 2019, ***, ergibt sich Folgendes:
„Herr A als Jagdausübungsberechtigter (Jagdverwalter) der Eigenjagd *** hat den Antrag um Bewilligung einer Rotwildfütterung in diesem Eigenjagdgebiet gestellt.
Im Zuge von Besichtigungen konnte festgestellt werden, dass schon eine Rotwildfütterung auf dem Grundstück ***, KG ***, konsenslos betrieben wird.
Dazu den Auszug aus dem Erhebungsbericht:
Im Zuge der Forstaufsicht am 13. Februar 2019 wird folgendes festgestellt:
Auf der Parzelle Nr. *** KG *** wird offensichtlich eine Rotwildfütterung betrieben. Es ist ein Siloballen mit Grassilage (ca. 1/3 der Menge noch vorhanden) aufgeschnitten und somit für sämtliche Schalenwildarten frei zugänglich. Da der Nahbereich sehr stark mit Rotwildfährten versehen ist, wird die Futtervorlage offensichtlich auch von Rotwild gut angenommen. Entlang der Forststraße werden auf ca. 60 lfm verteilt 90 Stück Futterrüben vorgelegt. Bei der Besichtigung um 16:15 Uhr wird eine frische Autospur im Neuschnee (Vormittag war noch Schneefall) vorgefunden, es kann also davon ausgegangen werden, dass die Futtervorlage für heute abgeschlossen ist.
Die Parzelle Nr. *** steht im Eigentum von E, ***, *** und ist diese auch Jagdberechtigte auf der betroffenen Fläche im Eigenjagdgebiet ***. Als Jagdverwalter und Jagdaufsichtsorgan ist Herr A, ***, *** bestellt.
Im betroffenen Eigenjagdgebiet ist keine Rotwildfütterung angemeldet bzw. bewilligt. Die Futtermittelvorlage erfolgt daher konsenslos.
In der Anzeige ist keine Meldung über den exakten Standort der Fütterung enthalten.
Auf Grund der bereits durchgeführten Vorlage von Futtermitteln und von mündlichen Aussagen vom Jagdverwalter, Herrn A, ist davon auszugehen, dass die Fütterung im südöstlichen Bereich des Grundstückes ***, KG ***, situiert werden soll.
In der Nähe dieses Bereiches liegen eine Reihe von jungen und mittelalten Waldflächen (Fichtenbestände) vor, die anfällig auf Schäden (Verbiss und Schälung) durch Rotwild sind.
Es sind daher aus fachlicher Sicht gravierende Schäden an den Waldbeständen zu befürchten. Die weiter südlich gelegenen Bereiche der Eigenjagd würden sich ebenfalls nicht so gut eignen, da hier jüngere Stangenhölzer vorliegen, die sehr schälschadensanfällig sind.
Aus den obigen Ausführungen kann gefolgert werden, dass die Anlage einer Rotwildfütterung in diesem Bereich der Eigenjagd *** nicht zielführend und zweckmäßig möglich ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der näheren Umgebung des geplanten Fütterungsstandortes bereits 4 weitere Rotwildfütterungen in einer Maximalentfernung von 2 km bestehen.
Es sind aus forst- und jagdfachlicher Sicht erhebliche Gefahren erhebliche Gefahren für forstliche Kulturen zu erwarten und es wird daher die Untersagung dieser Fütterung gefordert.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. März 2019, wurde dem Beschwerdeführer dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche (auf Grund der Zustellung am 19. März 2019 somit bis 26. März 2019) eingeräumt.
Mit Schreiben vom 29. März 2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 1. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28. März 2019, Zl. ***, die Errichtung der Futterstelle für Rotwild auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Eigenjagdgebiet ***, untersagt. Dieser Bescheid wurde am 28. März 2019 abgefertigt und am 2. April 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
§ 57 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:
„Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin vorliegen.“
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die angezeigte Errichtung einer Rotwildfütterung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Eigenjagdgebiet ***, untersagt.
Ausschließlich diese Untersagung ist daher Sache des Beschwerdeverfahrens.
Das gegenständliche Verfahren ist auf Grund der Anzeige (des Antrages) des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2019 eingeleitet worden.
Wenngleich sich aus der Anzeige keine Lage der (beabsichtigten) Rotwildfütterung ergibt, ging die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass diese auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgen soll.
Dies ergibt sich nachvollziehbar aus dem jagdfachlichen Gutachten vom 15. März 2019, ***:
„….Auf Grund der bereits durchgeführten Vorlage von Futtermitteln und von mündlichen Aussagen vom Jagdverwalter, Herrn A, ist davon auszugehen, dass die Fütterung im südöstlichen Bereich des Grundstückes ***, KG ***, situiert werden soll.
…“
Diese Annahme der belangten Behörde ist auch unabhängig von „mündlichen Aussagen“ des Beschwerdeführers (vgl. oben) auch auf Grund des Inhaltes der Anzeige vom 5. Februar 2019 nachvollziehbar, wonach es darum gehe, zukünftig „beim Füttern des Wildes rechtlich abgesichert“ zu sein. Auch wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs möglich gewesen, eine andere „Lage“ unverzüglich mitzuteilen bzw. aufzuklären. Auch schreibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst, dass die belangte Behörde über seine Anzeige „betreffend die Errichtung einer Futterstelle für Rotwild im Jagdgebiet der Eigenjagd *** auf dem Grundstück *** der KG ***“ entschieden hat sowie, dass beantragt „würde worden sein, die Futterstelle zu dem Grundstück *** der KG ***“ zu verlegen.
Auf Grund des Wortlautes der Anzeige ist davon auszugehen, dass eine Verlegung jedenfalls nicht angezeigt wurde, welche im Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Anzeige 8 Wochen vor der Errichtung vor.
Unzweifelhaft ergibt sich jedoch aus dem Inhalt und dem Antrag des Beschwerdeschriftsatzes (vgl. oben), dass der Beschwerdeführer nunmehr keine Rotwildfütterung auf dem Grundstück ***, KG ***, (sondern auf Grundstück ***, KG ***) errichten will.
Dies stellt aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Änderung des Antrages (der Anzeige) dar.
Es ist nach § 13 Abs. 8 AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. (vgl. VwGH vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122; 16. September 2015, Ro 2015/22/0026; 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).
Nach der gemäß § 17 VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (vgl. VwGH vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, 16. Februar 2017, Ra 2016/05/0026).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (28. Oktober 1997, 95/04/0247, mwN), ist eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0016, 25.09.2018, Ra 2017/01/0210; 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).
Da gegenständlich somit keine Anzeige (hinsichtlich der Errichtung einer Rotwildfütterung) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorliegt, ist auch kein Raum für eine Untersagung dieser im Sinne des § 87 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974. Gegenständlich war daher der Bescheid aufzuheben.
Ergänzend wird ausgeführt, dass der Fall nicht anders zu beurteilen wäre, wenn nach dem Wille des Beschwerdeführers ursprünglich die Errichtung der Futterstelle auf einem anderen Grundstück (Nr. ***, KG ***) angezeigt worden wäre, da gegenständlich Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Errichtung einer Futterstelle für Rotwild auf Grundstück Nr. ***, KG ***, verfahrensrelevant ist.
Generell wird ausgeführt, dass der NÖ Jagdgesetzgeber für die Errichtung einer Rotwildfütterung ein Anzeigeverfahren mit der Möglichkeit der behördlichen Untersagung binnen 8 Wochen vorgesehen hat. Um von einer Anzeige gemäß § 87 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974 sprechen zu können, muss das Vorhaben hinsichtlich seiner Lage (örtliche Situation), seiner Maße, seiner Ausgestaltung etc. so genau determiniert sein, dass es sich einwandfrei identifizieren lässt; andernfalls wäre der im Gesetz ausgesprochene Fristenlauf nicht überprüfbar. Eine Anzeige, die diesen Anforderungen nicht entspricht, setzt die Frist, nach deren Verstreichen mit dem Vorhaben begonnen werden kann, nicht in Lauf (vgl. diesbezüglich auch VwGH zu Anzeigen nach dem NÖ Naturschutzgesetz – VwGH 12.12.1988, 88/10/0080 u.a).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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