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LVwG-AV-965/001-2018•LVwG N LVwG-AV-965/001-2018
LVwG-AV-965/001-2018Tribunal administratif régional23 avr. 2019
Dienstrecht; Gemeindebedienstete; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der NÖ Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 (GBDO) i.d.g.F., unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Mag. Huber als Arbeitgebervertreter und des Gemeindebediensteten Pandion als Arbeitnehmervertreter, dies gemäß der Bestimmung der §§ 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Letzterer vertreten durch RA C, ***, ***, vom 01.08.2018 zu „Abteilung *** Zl. ***“, womit gemäß § 134 Abs. 1 NÖ GBDO die Suspendierung des Beschwerdeführers A in seiner Funktion als Amtsleiter der Marktgemeinde *** verfügt wurde, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 10.12.2018, 06.02.2019, 13.03.2019 und 11.04.2019, jeweils am Sitz der BH Mödling, erwogen wie folgt und zu Recht erkannt:
I
Der angefochtene Suspendierungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.08.2018 zu Zl. *** wird unter Anwendung der
Rechtsgrundlagen des § 28 VwGVG iVm § 29 Abs. 3 Z. 2 leg.cit. aufgehoben und für
r e c h t s w i d r i g
erkannt.
II
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 1. August 2018 zu Zl. *** hat der Bürgermeister der Marktgemeinde ***, D – im Folgenden belangte Behörde genannt – gegen den Amtsleiter der Marktgemeinde ***, A – im folgenden Beschwerdeführer – unter Verweis auf die Bestimmung der §§ 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 NÖ GBDO iVm § 113 leg.cit. gemäß § 134 Abs. 1 NÖ GBDO dessen Suspendierung verfügt.
Entsprechend der richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hat der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Beschwerde an das LVwG NÖ erhoben, den Bescheid der Marktgemeinde *** zur Gänze nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Daraufhin legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens unter Erstattung einer Gegenschrift vom 04.09.2018 dem LVwG NÖ vor, bestritt die belangte Behörde – vertreten zu diesem Zeitpunkt noch durch E-Rechtsanwälte GmbH – den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers und führte inhaltlich aus, dass es für den Ausspruch einer Suspendierung genüge, dass lediglich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verwirklichte Dienstpflichtverletzungen vorliegen müssten, verbunden mit dem Antrag in der Gegenschrift auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Antragsgemäß wurde am 10.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die in Hinblick auf die dem Beschwerdeführervertreter kurzfristig übermittelten Unterlagen unter Einräumung einer angemessenen Frist und Erteilung des Parteiengehörs schlussendlich auf den 06.02.2019 erstreckt wurde, zwischenzeitig in einer Replik vom 30.01.2019 der Beschwerdeführer sämtliche ihm angelasteten Dienstverfehlungen inhaltlich bestritt, dies in Zusammenschau mit dem übermittelten Protokoll der Beschuldigtenvernehmung – getätigt beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – datierend vom 23.01.2019 – insbesondere inhaltlich der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses und der Vorwurf der Geltendmachung nicht erbrachter Überstundenleistungen ausdrücklich bestritten blieben, und dahingehend auch ein weiteres Konvolut von den den Rechtsstandpunkt stützenden Beilagen zum Akt gereicht wurde.
In der Verhandlung am 06.02.2019 hielten vorweg die Verfahrensparteien jeweils eigenen Rechtsstandpunkt und bisheriges Vorbringen aufrecht, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, ergänzender Aussagen des Bürgermeisters, ausführlicher zeugenschaftlicher Einvernahme des
F, Amtsleiterstellvertreter der belangten Behörde, und der Vorlage des Beschlusses des Gemeinderats der Marktgemeinde *** in der Sitzung vom 13.12.2018 – unabhängig der Suspendierung – dass dem Beschwerdeführer ein neuer Dienstposten im Verwaltungszweig Zentralamt, Dienstzweig Nr. 56 und Verwendungsgruppe VI zugewiesen wurde.
In der fortgesetzten Verhandlung am 13.03.2019 – die belangte Behörde nunmehr einen Vollmachtswechsel vorgenommen hat – wurde zeitlich knapp vor dem mit den Parteien langfristig abgesprochenen Verhandlungstermin eine ergänzende Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage durch den Bürgermeister übermittelt, die behaupteten Dienstrechtsverfehlungen des Beschwerdeführers durch zusätzliche Beweisanbote versucht wurden zu präzisieren, wurde in dieser Verhandlung der Zeuge F ergänzend weiter befragt, schlussendlich unter Einräumung einer angemessenen dreiwöchigen Frist zur Möglichkeit der Einbringung einer Replik an den Beschwerdeführer die Verhandlung zur Einvernahme des weiteren Zeugen G auf 11.04.2019 erstreckt wurde, dies auch unter Bedachtnahme den sämtlichen Parteien des Verfahrens nunmehr bekannten Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft *** die gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigter in den Strafsachen wegen § 310 (1) StGB, und der §§ 146, 147 (1 Z. 1), 147 (2), 148 StGB angestrengten Verfahren eingestellt und davon durch eine vom 12.03.2019 datierende Benachrichtigung die Parteien des Verfahrens verständigt wurden, in zeitlich letztgenannter Verhandlung ausführlich der Zeuge G einvernommen und schlussendlich die Verhandlung zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses unter Abstandnahme einer Verkündungstagsatzung geschlossen wurde.
Aufgrund des durchgeführten umfangreichen Beweisverfahrens, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher schriftlicher Konvolute, insbesondere des Einstellungsbeschlusses der STA ***, ist sohin gegenständlichem Beschwerdevorbringen Folge zu geben und vorliegender bekämpfter Suspendierungsbescheid aufzuheben.
Dazu wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit, unter Bedachtnahme auf die dem österreichischen Recht innewohnenden Grundsätzen der Beweiswürdigung, als erwiesen angesehen und folgender rechtlicher Beurteilung zugrunde gelegt:
Der Altbürgermeister der Marktgemeinde ***, H, hat aufgrund der im Jahr 2012 als angespannt anzusehenden finanziellen Lage der Marktgemeinde *** die im Beratungssegment „Gemeindefinanzierungen“ tätige I GmbH – dessen Geschäftsführer G auch zum heutigen Zeitpunkt noch ist – mit der Ausarbeitung eines kostengünstigen Konzepts zur langfristigen Sicherung des Haushaltgleichgewichtes beauftragt.
Schlussendlich wurde folgendes von mehreren präsentierten Finanzierungsmodellen vorgeschlagene System präferiert, wonach die Marktgemeinde *** gemeindeeigene Grundstücke unter Vereinbarung eines späteren Rückerwerbes an die J GmbH und CO KG (J) verkaufen, wobei diese wiederum der Marktgemeinde *** ein Baurecht an den ihr ins Eigentum übertragenen Grundstücken einräumen sollte.
Der zur Abdeckung der bestehenden Schulden der Marktgemeinde *** notwendige Kaufpreis sollte von dieser J durch Begebung einer Anleihe mit einem Transaktionsvolumen von rund 30 Millionen Euro und einer Laufzeit von 30 Jahren aufgebracht werden.
Der von der Marktgemeinde *** an diese Gesellschaft laufend zu entrichtende Bauzins sollte von dieser zur Bedienung der Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihgläubigern verwendet werden und bereits anteilig den Rück-/Kaufpreis der später rückzuerwerbenden Grundstücke mitbeiinhalten.
Da der Geschäftsführer der I, G, der Marktgemeinde *** auch vermittelte, dass dieses Baurechtsmodell – indirektes Anleihemodell – die Voraussetzungen für eine Grunderwerbssteuerbefreiung nach § 17 GrEStG erfülle, beschloss der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** Anfang Dezember 2012, dieses Baurechtsprojekt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Zu diesem Zweck wurden der Gemeinde von der I auch die zum Gesamtkonzept gehörenden Entwürfe eines Kaufvertrages, eines Baurechtsvertrages, sowie einer Auftragsvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen – Abwicklung der Anleihebegebung durch die I– zugeleitet.
Zwischen obgenannter Gesellschaft und der Marktgemeinde *** besteht weiterhin ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit allen daraus resultierenden vertraglichen Vereinbarungen, Rechten und Pflichten, insbesondere auch das Recht der Gesellschaft auf volle Information durch die Gemeinde, sohin von einem Informations- und Kontrollrecht der I im Hinblick auf diese Verträge zu sprechen ist, wobei dahingehend zivilrechtlich Klagen der Gemeinde wegen „Fehlberatung“ und der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen anhängig – und noch nicht entschieden – sind.
Auf Basis der vorgelegten Unterlagen und der diesbezüglichen Beratung der I beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 13.12.2012 die Umsetzung des in Rede stehenden Baurechtsmodells, insbesondere den Abschluss des Kauf- und Baurechtsvertrages sowie die Auftragserteilung an die I zur Abwicklung zur Anleihenbegebung.
Der infolge abgeschlossene Kaufvertrag wurde genauso wie der abgeschlossene Baurechtsvertrag von der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 19.06.2013 genehmigt.
Am 17.12.2013 kam es zu einer Besprechung zwischen G und dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Amtsleiter, wo Letzterem von G mitgeteilt wurde, dass nunmehr von den die Anleihe platzierenden Banken im Hinblick auf die nunmehrigen finanzrechtlichen, zwingenden Bestimmungen „***“ auch eine Bürgschaft der Marktgemeinde *** zur Absicherung der Anleihegläubiger verlangt würde.
Im Zuge dieses Gespräches wurde auch seitens G auf die Möglichkeit einer direkten Anleihebegebung durch die Marktgemeinde *** – Direktanleihe – hingewiesen, dem Amtsleiter A eine rudimentäre, schriftliche Unterlage dahingehend übergeben wurde.
In diesem Gespräch zwischen diesen beiden Personen wurde dann seitens des G auf die jeweiligen Vor- und Nachteile einer indirekten, respektive direkten, Anleihe eingegangen, insbesondere seinerseits hervorgehoben, dass es ein wesentlicher Vorteil der direkten Anleihevariante sei, dass Grundbuchseintragungsgebühren nicht anfallen würden.
G informierte aber den nunmehrigen Beschwerdeführer auch dahingehend, dass es bei der Indirektanleihe Vorteile gebe, insbesondere durch die Auflösung stiller Reserven, die Darstellung eines höheren Haftungsfonds im Sinne höherwertiger Sicherheiten gegenüber den Anleihegläubigern möglich sei, somit diese bereit wären, einen niedrigeren Anleihezins zu akzeptieren, wodurch sich die Kosten der Anleihebegebung bei der Baurechtsvariante vermindern würden.
Im Hinblick auf dieses Gespräch übermittelte der Amtsleiter die ihm ausgehändigte schriftliche Unterlage und die gesprächsweise aufgezeigte Alternative zum ursprünglich präferierten Baurechtsmodell dem damaligen Bürgermeister der Marktgemeinde ***, K, zur Entscheidung.
Am übernächsten Tag, dem 19.12.2013, fand eine Besprechung zwischen dem damaligen Bürgermeister K, dem damaligen Amtsleiter L, dessen Stellvertreter, dem nunmehrigen Beschwerdeführer A, statt, wobei Letzterer gegenüber den beiden Gesprächsteilnehmern die Argumente „Pro und Contra“ der beiden aufgezeigten, in Frage kommenden, Anleiheformen darlegte.
Aufgrund dieses Gespräches kontaktierte A telefonisch G und teilte ihm die mündliche Entscheidung des Bürgermeisters mit, dass das bereits in Umsetzung befindliche Baurechtsmodell der Indirektanleihe beibehalten werde.
Entscheidend für die Umsetzung des Finanzierungsplanes der Indirektanleihe durch die politischen Entscheidungsträger der Marktgemeinde *** war die vom Geschäftsführer der I G als gesichert dargestellte Rechtsansicht, dass bei dieser in Umsetzung befindlichen Indirektanleihe keine Grunderwerbssteuer anfallen würde, dies im Hinblick auf den Befreiungstatbestand des § 17 GrEStG.
Das Bemühen der Vertragspartner war ab diesem Zeitpunkt darauf gerichtet, ehestmöglich eine rechtskräftige finanzbehördliche Entscheidung über eine Grunderwerbssteuerbefreiung zu erwirken.
Eine solche rechtskräftige Entscheidung zur Frage der Grunderwerbssteuerbefreiung liegt bis zum heutigen Tag nicht vor und gibt es keine verbindliche Rechtsgrundlage zur Klärung der Frage, ob die von G als gesichert dargestellte rechtliche Situation einer Grunderwerbssteuerbefreiung durch das Bundesfinanzamt und letztlich durch den Verwaltungsgerichtshof Deckung findet oder sich im Nachhinein als Fehlberatung darstellt, worauf die gegenständlichen, zivilgerichtlich untermauerten Anstrengungen der Gemeinde im Rahmen von Schadenersatzforderungen gegen die Gesellschaft des G argumentativ abzielen.
Da bis Mitte des Jahres 2017 das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelinstanz zur virulenten Frage der Grunderwerbssteuerbefreiung keine Entscheidung fällte, fand am 30.05.2017 im Lokal „M“ in *** eine Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der I, G, zwei weiteren Gemeinderäten der Marktgemeinde ***, dem damaligen Amtsleiter A in seiner Doppelfunktion als Behördenleiter und Geschäftsführer der J sowie seines Stellvertreters F statt.
Darüber wurde seitens des Stellvertreters des Beschwerdeführers ein Aktenvermerk angefertigt.
Sämtlichen an dem Treffen teilnehmenden Personen war bewusst, dass die den Hauptgegenstand der Besprechung bildende Frage der Grunderwerbssteuerbefreiung nicht nur weitreichende finanzielle Auswirkungen für die finanzielle Gebarung der Marktgemeinde hat, sondern auch politisch Angriffsflächen bildet, wie dies auch aus diesbezüglichen telefonischen Kontaktaufnahmen zwischen G und A – im Rahmen des Beweisverfahrens festgestellt – erhellt.
Zwischen G und dem Amtsleiter A gab es auch zu diesem Zeitpunkt trotz häufiger beruflicher Anknüpfungspunkte keinen wesentlichen, darüber hinausgehenden persönlichen zwischenmenschlichen freundschaftlichen Kontakt, dieses korrekte Verhältnis in dieser festgestellten Art und Weise auch noch zum heutigen Tag so besteht.
Die zeitnah nach dieser Besprechung im „M“ geführten, vom Amtsleiter A ausgehenden Telefonate mit G waren initiiert und angeordnet vom jetzigen Bürgermeister D, dem damaligen Stellvertreter des Beschwerdeführers F und einer weiteren Kommunalpolitikerin, Frau N.
Diese beruflich motivierten Anrufe des A an G beinhalteten als Gegenstand ausschließlich Fragen, die mit der Begebung der in Rede stehenden Anleihen standen und fand diese Kontaktaufnahme zwischen beiden obgenannten Personen fast ausschließlich auf telefonischem Weg statt.
Bezüglich obangeführtem, von dem Amtsleiterstellvertreter F angefertigten Aktenvermerk hinsichtlich des Gesprächsverlaufes beim Treffen im „M“ erschien dieser dem nunmehrigen Beschwerdeführer nach Zurkenntnisbringung des Inhaltes durch seinen Stellvertreter ergänzungsbedürftig und der Inhalt der Besprechung in diesem Lokal unvollständig verkürzt wiedergegeben.
Darüber von A in Kenntnis gesetzt, trug Bürgermeister D seinem Amtsleiter auf, dahingehend seine Ergänzungen zu treffen und diejenigen Überlegungen schriftlich festzuhalten, die ursächlich Grundlage für die 2013 seitens der Marktgemeinde *** zu einer Beibehaltung der ursprünglichen Anleihenvariante und einer Nichtannahme einer Direktanleihe gebildet hätte, stellte dies als dringlich dar und urgierte diese Weisung dann auch zeitnah einige Tage später bei Herrn A.
In Hinblick auf die zwischenzeitig verstrichene mehrjährige Frist mit dem damit verbundenen Umstand, nicht mehr jedes Gesprächsdetail hinsichtlich Chancen und Risiken der beiden unterschiedlichen Anleihemodelle verinnerlicht zu haben, versuchte der damalige Amtsleiter A durch die Übersendung eines E-Mails an G in den Abendstunden des 06.06.2017 von seiner privaten E-Mail-Adresse *** aus, der Account die Adresse den Nachnamen des Mädchennamens der Mutter des Beschwerdeführers bildend, dahingehend die Richtigkeit seiner Ergänzungen durch G bestätigen zu lassen.
Obgenanntes E-Mail wurde vom Adressaten G mangels unmittelbar erkennbarer Zuordenbarkeit des Absenders erst am nächsten Tag dem Inhalt nach wahrgenommen, geöffnet, dies aufgrund einer telefonischen Urgenz des Beschwerdeführers nachfragend, hinsichtlich des Inhalts des E-Mails vom Vortag.
Inhalt des E-Mails an G war – wie obig festgestellt – die ausschließliche Absicht des A, seine schriftlichen Ergänzungen – inhaltlich basierend auf die im Zeitraum 2013 – 2014 getätigten Erwägungen – von dem Geschäftsführer der I verifizieren zu lassen, respektive eine Bestätigung für die Richtigkeit der getroffenen Ergänzungen zu erhalten, dahingehend jedoch vom Adressaten des
E-Mails G diesem Ansinnen nicht nachgekommen wurde.
Bei dem Inhalt des in Rede stehenden E-Mails und dem Gesprächsinhalt des am Folgetag geführten Telefonats zwischen G und A gab es für den Geschäftsführer der I keinerlei zusätzlichen, für ihn neue, bis zu diesem Zeitpunkt ihm unbekannte Informationen betreffend die Entscheidungsgründe oder das Vertragsverhältnis, betreffend Begebung der Anleihe.
Der Amtsleiter A hat gegenüber G keinerlei darüber hinausgehenden neue zusätzliche Informationen gegeben, die entweder ausschließlich in der beruflichen Sphäre des Aufgabenbereiches der Marktgemeinde *** angesiedelt oder als vertraulich zu qualifizieren sind, aus diesem E-Mail und dem bezuggenommenen Telefonat G keinerlei neue Fakten oder Umstände von A mitgeteilt wurden, die diesem Geschäftsführer der I vor der vom Bürgermeister D initiierten und auftragsgemäß von Amtsleiter A durchgeführten Kontaktaufnahme nicht schon bekannt gewesen waren.
Dieser E-Mail-Verkehr und das zeitnah geführte Telefonat – ausschließlicher Gegenstand die Entscheidung der Gemeinde *** bezüglich der in Rede stehenden Anleihen war – führten zu keinerlei Erweiterung des Wissensstandes des Geschäftsführers der schlussendlich auf Schadenersatz wegen Fehlberatung geklagten I.
Im Zuge dieses Telefonates hinsichtlich des Inhaltes des in Rede stehenden E-Mails gab es auch kein Ersuchen des Beschwerdeführers an seinen Gesprächspartner, dieses Gespräch vertraulich gegenüber Dritten oder der Gemeinde zu behandeln, gab es auch keinerlei explizite Äußerung oder Hinweis des A gegenüber
G, warum es zu dieser neuerlichen Kontaktaufnahme, die keinerlei erweiternden Gründe oder Fakten oder Fragen beinhaltete, gekommen ist.
Absicht und alleiniger Zweck des in Rede stehenden E-Mails vom 06.06.2017 und des Tags darauf geführten ergänzenden Telefonates des offenbar von Bürgermeister D ausgehenden Zeitdrucks auf ihn war der Versuch des Amtsleiters A, sich hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erinnerung bezüglich der Gründe für die Entscheidung der Gemeinde, im Rahmen der in Rede stehenden Anleihe, bei seinem taktierten Gesprächspartner G zu vergewissern, wobei dieser jedoch bezüglich dieser Anfrage dem Amtsleiter gegenüber keine weiterführenden, in den schlussendlich angefertigten Aktenvermerk Eingang findenden Lösungsansätze, Vorschläge oder Formulierungsanregungen gab.
Zu diesem Zeitpunkt der Verfassung des E-Mails und der darauf basierenden telefonischen Kontaktaufnahme gab es keine Weisung oder auch nur eine Willensäußerung des Bürgermeisters D gegenüber seinem damaligen Amtsleiter, die auf eine Einschränkung seiner beruflichen Kontakte mit der I oder gar auf ein Verbot der Kommunikation hinausgelaufen wäre, eine diesbezügliche Absicht und Aufforderung der Beschränkung der befugten Kontaktaufnahme mit der I sich auch erst aus dem Schreiben des Bürgermeisters vom 04.07.2017 ergibt.
Auftragsgemäß hat A den vom Bürgermeister D aufgetragenen Aktenvermerk diesem am 08.06.2017 übergeben, beinhaltend auch noch die Entscheidungsgründe für die Beibehaltung der schon in Umsetzung befindlichen Anleihevariante, basierend auf die Entscheidung vom 19.12.2013 und der vorliegenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch das Land Niederösterreich.
Die Beschränkung der Befugnisse des Amtsleiters A im Umfang der Kommunikation mit der I, mit dem Geschäftsführer G, resultiert aus der seitens der Marktgemeinde *** am 30.06.2017 eingebrachten Schadenersatzklage/Feststellungsklage gegen die Gesellschaft des G.
Durch das E-Mail vom 06.06.2017 und dem darauffolgenden Telefongespräch kam G nicht in Kenntnis neuer verfahrensrelevanter Fakten, es zu keiner, prozessual gesehen, Schlechterstellung des Prozessstandpunktes der klagenden Partei, der Marktgemeinde ***, weil – aus zivilrechtlicher Sicht – die Schadenersatzforderungen an die I sich auf eine Falscheinschätzung und Falschberatung dieser Gesellschaft im Umfang der Grunderwerbssteuer bei der von ihr vorgeschlagenen Anleihevariante stützen und solche Überlegungen weder im obig angezogenen E-Mail noch im am Tag darauf stattgefundenen Telefonat zwischen G und Amtsleiter A dies auch nur andeutungsweise Gegenstand der Telefonate waren und diese Kontakte zeitlich wesentlich vorgelagert der vom 30.06.2017 datierenden Schadenersatzklage der Marktgemeinde *** sind.
So gegenständlicher Suspendierungsbescheid auf die Unrichtigkeit vorgelegter Arbeitszeitaufzeichnungen des suspendierten Amtsleiters abzielt, hat in diesem Umfang die zuständige Staatsanwaltschaft *** das Ermittlungsverfahren nach § 190 Z. 2 StPO eingestellt.
Zu den im Verfahren weiters erhobenen Dienstpflichtverletzungen, insbesondere widerrechtlicher Verwendung von Dienstkraftwagen und behaupteter nicht korrekter Abrechnung von Dienstreisen, hat trotz gebotener Gelegenheit dahingehend die belangte Behörde kein weiteres substantiiertes Vorbringen erstattet, ein Fortführungsantrag betreffend die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens gegen A auch unter Bezugnahme auf einen behaupteten Schaden – resultierend auf den Berechnungen einer Steuerberatungskanzlei – dies im Umfang behaupteter Arbeitszeitverletzungen – durch den in diesem Verfahren als Beschuldigten betroffenen Beschwerdeführer gestellt und über diesen seitens des zuständigen OLG *** noch nicht entschieden wurde.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen im Rahmen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, und der seitens den Parteien, respektive Vertretern, vorgelegten, ergänzenden Schriftstücken und Konvoluten, der Einvernahme des Beschwerdeführers, den Äußerungen der belangten Partei und der jeweiligen Rechtsvertreter, und insbesondere der unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der einvernommenen Zeugen F und G.
Zu letzteren zeugenschaftlich getätigten Angaben wird im Einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt:
Zur Aussage des Amtsleiterstellvertreters der Marktgemeinde ***,
F:
Dieser Zeuge hat im Rahmen seiner ausführlichen Befragung vor dem Dienstrechtssenat keine erhöhte Glaubwürdigkeit hinterlassen, insbesondere nicht den Eindruck erweckt, dass er objektiv und völlig frei von subjektiv gefärbten, persönlichen Beweggründen, den von ihm geschilderten Ablauf der Ereignisse und der Grundlagen, auf Basis derer er sich veranlasst sah, seinen Vorgesetzten disziplinarrechtlich zur Anzeige zu bringen, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einleiten zu lassen, darlegte.
Auffällig war aufgrund des persönlichen Eindrucks, den dieser Zeuge auf den Senat hinterließ, dass er seine Angaben nicht frei und unbeeinflusst tätigte, wie dies auch ganz klar aufgrund der nonverbalen Kommunikation während seiner Einvernahme mit der belangten Partei offensichtlich war.
Darüber hinaus kann sich das Gericht auch nicht des Eindrucks erwehren, dass dieser Zeuge geradezu krampfhaft versuchte, der Zahl nach möglichst viele Gründe darzulegen, die einen ausreichenden Verdacht für die ausgesprochene Suspendierung gegenüber A begründet erscheinen lassen sollen.
Insbesondere verweist das Gericht auf die dezidiert auf Seite 26 des Tonbandprotokolls vom 06.02.2019, der Richtigkeit nach ausdrücklich bestätigte Aussage des Zeugen F, dass dieser Zeuge hinsichtlich der von ihm eingebrachten Disziplinaranzeige sich auf vier von ihm vermeinte Gründe für den erforderlichen Ausspruch einer Suspendierung stützt, wobei aus der Argumentation dieses Zeugens – dezidiert aufgelistet in den Punkten 1 – 4 – inhaltlich und dem behaupteten Unrechtsgehalt nach es sich materiellrechtlich um eine einzige faktische Handlung – konkret bezeichnetes E-Mail – handelt.
Im Übrigen sind auch seine Aussagen in dieser mündlichen Verhandlung auch bezüglich des Umstandes, inwieweit gravierende Verletzungen der Arbeitszeit durch seinen Vorgesetzten objektivierbar waren oder es Verdachtsmomente gab, in sich nicht schlüssig, respektive nicht völlig nachvollziehbar, und interessant in diesem Zusammenhang der Umstand zu ersehen ist, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme am 06.02.2019 dezidiert angibt, dass das zwischenmenschliche Verhältnis zwischen ihm und seinem Stellvertreter dadurch belastet worden sei, weil er mit der „saloppen“ – siehe Seite 10 des Tonbandprotokolls vom 06.02.2019 – Einhaltung der Dienstzeit seines Stellvertreters F nicht einverstanden gewesen sei, und auch ein Ansprechen dieses Umstandes und das Unterbleiben einer diesbezüglichen Weisung des Bürgermeisters D nach Zurkenntnisbringung des Umstandes durch seinen Amtsleiter zu keiner Änderung des Verhaltens des
F geführt hätte.
Diesbezügliche zeugenschaftliche Aussage ist in diesem Konnex zu würdigen und es durchaus lebensnah ist, dass die dahingehenden Anschuldigungen und geäußerten Verdachtsmomente als „Revancheakt“ zu sehen und als solche auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten sind.
Dass dahingehend offenbar auch nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des fehlenden Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Substrats keine Verdachtsmomente gefunden und das angestrengte Strafverfahren gegen A eingestellt wurde, stützt die getroffene und daraus gezogene Schlussfolgerung des Dienstrechtssenates des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich.
Zur Aussage des Geschäftsführers der I – G:
Dieser Zeuge hat – obwohl nachvollziehbar emotional unter Spannung stehend – im Zuge seiner Aussage auf das Gericht einen positiven, glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, seine Angaben, im Rahmen der Sachlichkeit liegend, nicht vorformuliert klingen, in sich logisch und nachvollziehbar und in Zusammenschau mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers – mit dem ihn glaubhaft keine persönliche Freundschaft verbindet – schlüssig sind.
Im Umfang der Zeugenaussage betreffend das in Rede stehende „E-Mail“ und der darauf basierenden telefonischen Kontaktaufnahme hat dieser Zeuge – sich seiner Wahrheitspflicht bewusst – dezidiert klare Aussagen getroffen, die unter Annahme der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus nachvollziehbar sind und eine taugliche, wesentliche Entscheidungsgrundlage im Rahmen der Beweiswürdigung für die in Rede stehenden, behaupteten Dienstrechtsverletzungen in der Person des Amtsleiters A bilden.
Dass dieser Zeuge in Einzelfällen Emotionen zeigte, insbesondere in Hinblick auf die versuchte, provokante Fragestellung und das polemische Vorbringen des Rechtsvertreters der belangten Partei, ist schlüssig und erhöht sogar die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen G, dass ihm durch die Kontaktaufnahme per E-Mail und darauffolgendem Telefonat aus Juni 2017 seitens des A keinerlei Umstände mitgeteilt oder ihm bewusst wurden, von denen er auch schon aufgrund der früheren beruflichen Verbindung mit Herrn A nicht in Kenntnis war.
Dass der Zeuge sich hinsichtlich der ungeklärten Rechtslage der Vertragsbestandteile, des Gegenstandes des Vertragsverhältnisses mit der Marktgemeinde *** – Anleihebegebung in zweistelligen Millionenbereich – und daraus resultierender, erheblicher finanzieller zivilrechtlich gestützter Forderungen sich belastet fühlt, und der untergriffige Versuch des Rechtsanwaltes C, einen über den beruflichen Bereich hinausgehenden bedenklichen privatrechtlichen Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der I herzustellen, zu einer heftigen, verbalen, aber im Rahmen des Sachlichen liegenden Reaktion führt, ist mehr als verständlich und menschlich nachvollziehbar.
Äußerst glaubwürdig hat der Zeuge G den Ablauf der Kontaktaufnahmen seitens des Amtsleiters A, dies im Auftrag politischer Mandatare der Marktgemeinde ***, geschildert, ist seine dezidiert wiederholte, höchst glaubwürdige Angabe dahingehend, dass durch diese ausschließlichen beruflichen Kontakte zwischen ihm und dem Amtsleiter der Marktgemeinde keinerlei Wissenserweiterung oder Zurkenntnisbringung vertraulicher, in der Interessenssphäre der Marktgemeinde liegender Umstände betreffend des nunmehr zivilgerichtlich anhängigen Verfahrens erfolgte, als wahr zu qualifizieren.
Im Gegensatz zur Aussage des Zeugen F war den unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben des Zeugen G im Umfang des dem Beschwerdeführer offenbar angelasteten Deliktes des Verdachts des Amtsmissbrauchs bzw. der Verletzung eines Amtsgeheimnisses Glaube zu schenken und konnte von sämtlich offen gebliebenen, weiteren Beweisanträgen wegen Spruchreife Abstand genommen werden, da sich der Senat nach Beratung ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, und die seitens des Vertreters der belangten Behörde gestellten Beweisanträge – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – zu keiner tauglichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führen können, entweder als unsubstantiiert, keinen Gegenstand des Verfahrens bildend, oder überhaupt als unzulässige Erkundungsbeweise zu qualifizieren waren.
Diese getroffenen Schlussfolgerungen des Gerichtes beziehen sich auch insbesondere auf den Umstand der Verwertung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen A seitens der Staatsanwaltschaft *** zu Zl. *** und der betreffenden Benachrichtigung des Verteidigers vom 12.03.2019.
Der zeitnah gestellte Fortsetzungsantrag des Rechtsvertreters der belangten Behörde – bis dato seitens des OLG *** nicht entschieden – und sich stützend ganz offensichtlich auch auf schon zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens vorliegende Umstände, ist keinesfalls geeignet, zu einer günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage im Sinne der belangten Behörde zu führen.
Rechtlich folgt daher:
Dieser Suspendierungsbescheid erweist sich sohin als rechtswidrig und ist zu beheben:
Gegenständlich stützt sich die ausgesprochene Suspendierung gegen den Amtsleiter A auf die Bestimmung des § 134 Abs. 1 GBDO NÖ-Gemeindebeamtendienstordnung 1976.
Diese Bestimmung normiert – soweit gegenständlich zur Anwendung zu bringen – dass, wenn durch die Belassung eines Gemeindebeamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, der Bürgermeister den Gemeindebeamten vom Dienst zu suspendieren hat.
Zur Rechtfertigung einer Suspendierung hat ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorzuliegen, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden
(vgl. bspw. VwGH v. 24.04.2014, 2013/09/0195).
Es müssen also hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (vgl. bspw. VwGH v. 23.04.2013, 2012/09/0072 ua).
Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat, braucht nicht nachgewiesen zu werden (vgl. VwGH in obig zitierter Entscheidung zu Zl. 2012/09/0072).
Darüber hinaus ist gegenständlichem Disziplinarbeschuldigten im Suspendierungsverfahren seinem Recht entsprochen worden, seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden LVwG zu erörtern (vgl. VwGH zu Ra 2018/09/0156), und sohin das erkennende Gericht den rechtlichen Schluss zieht, dass gegenständlich die zur Suspendierung führenden rechtlich erforderlichen Verdachtsmomente in der vom Gesetzgeber statuierten Dichte in der Person des Beschwerdeführers, des Amtsleiters A, nicht vorliegen und der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wobei zur Frage des Vorliegens der erforderlichen Verdachtsmomente für den Ausspruch einer Suspendierung eine obig auszugsweise als einheitlich zu sehende, gesicherte Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis auch hinsichtlich der getroffenen Beweiswürdigung nicht von der Judikatur des VwGH abweicht.
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