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LVwG-AV-71/001-2019•LVwG N LVwG-AV-71/001-2019
LVwG-AV-71/001-2019Tribunal administratif régional11 avr. 2019
Dienstrecht; Landesbedienstete; Beförderung; Folgeansprüche;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Haselsteiner als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwaltskommanditgesellschaft, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. November 2018, ***, betreffend Beförderung sowie Neuberechnung der Bezüge und der Urlaubsansprüche, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Spruch lautet wie folgt:
„I. Ihr Antrag „auf Vornahme der Beförderung auf Basis der rechtlichen Bestimmungen zumindest ab Juni 2013, insbesondere des § 17 DPL 1972 iVm den internen Beförderungsrichtlinien DP, unter Wahrung des arbeitsrechtlichen GleichbehandIungsgrundsatzes, wobei unsachliche und damit willkürliche Erwägungen sowie diskriminierende Erwägungen außer Acht gelassen werden mögen“, wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Ihre Anträge auf
II. „Neuberechnung sämtlicher Bezüge, inkl. Zulagen und Ausgleichzulage auf Grundlage einer rechtmäßig vorgenommenen Beförderung (ab Juni 2013)“ sowie III. „Neuberechnung der Urlaubsansprüche“ werden a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: §§ 6 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.
Zu II.: § 59 Abs. 2 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200
Zu III.: § 42 DPL 1972, LGBl. 2200-70“
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die mit den erledigten Anträgen verbundene Begründung, der zufolge die begehrte Beförderung bislang aus Willkür rechtswidrig verweigert worden wäre, nicht zutreffe, da § 17 Abs. 1 DPL 1972 keinen Rechtsanspruch auf Beförderung vorsehe, was mit Verweis auf VwGH 2013/12/0005 auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspreche.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei aufgrund interner Beförderungsrichtlinien seit Juni 2013 eine Beförderung in die Dienstklasse B/VII zugestanden.
Mit seinem Schreiben vom 02. November 2018 habe er seinen Rechtsstandpunkt der Behörde zur Kenntnis gebracht und gestellt die Anträge auf:
a) Vornahme der Beförderung auf Basis der rechtlichen Bestimmungen zumindest ab Juni 2013, insbesondere des § 17 DPL 1972 iVm den internen Beförderungsrichtlinien DP, unter Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, wobei unsachliche und damit willkürliche sowie diskriminierende Erwägungen außer Acht gelassen werden mögen;
b) Neuberechnung sämtlicher Bezüge, inkl. Zulagen und Ausgleichszahlungen und Grundlage einer rechtmäßig vorgenommenen Beförderung ab Juni 2013
c) Neuberechnung der Urlaubsansprüche
Er befinde sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, sei seit dem 01. Juli 1991 pragmatisiert und befinde sich seit dem 22. Juni 2004 in der Dienstklasse B/VI. Er habe seinen Dienst zu jeder Zeit tadellos versehen und sei ihm kein Grund zur Kenntnis gebracht worden, warum er bis dato nicht gem. § 17 DPL 1972 befördert wurde.
Richtig sei, dass die von ihm zitierte Gesetzesstelle alleine keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung vorsehe. Im Zusammenhang mit den als notorisch geltenden, internen Beförderungsrichtlinien sei ihm eine Beförderung aber jedenfalls zugestanden und sei er durch die nicht erfolgte Beförderung aus unsachlichen Gründen, sohin willkürlich benachteiligt und diskriminiert worden. Sein Dienstgeber habe daher gegen das Gleichbehandlungsprinzip bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Er habe ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass die Dienstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen ausschließlich im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Ihm sei bewusst, dass Ermessensbestimmungen der Behörde die Befugnis einräumen, nach eigenen Wertungskriterien zu entscheiden. Die Entscheidung der Behörde dürfe jedoch niemals auf Willkür beruhen, sondern habe sich an sachlichen Kriterien im Sinne des Gesetzes zu orientieren. Die Behörde habe jedoch irrelevante Kriterien wie z.B. eine vermeintliche politische Einstellung herangezogen. Dass die diskriminierende Vorgehensweise als methodisch zu bezeichnen sei, ergäbe sich aus insgesamt acht Fällen, in denen er rechtsfreundliche Vertretung bzw. gerichtliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen. Dies habe seine Ansprüche betreffend Ausgleichszulage, Kinderzulage, Überstundenpauschale, 25-jähriges Dienstjubiläum, genehmigter Sonderurlaub sowie seinen pensionsrechtlichen Anspruch betroffen. Allen anderen Personen in seiner Stellung betreffend Antrittsalter, Funktion, Dienstdauer, Dienstalter, Lebensalter Interkalarzeit und Dienstprüfung etc. sei in Entsprechung der internen Beförderungslichtlinien die Beförderung ohne weiteres gewährt worden. Als Beweis dazu legte er ein Konvolut an Gerichtsurteilen und Schriftstücken vor.
Es liege deshalb ein Verstoß gegen die Rahmen-Richtlinie Beschäftigung, Richtlinie 2000/78/EG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 02.12.2000, L 202/16) vor, die den Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen der Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung im Beschäftigungs- und Berufssektor umfasst. Die Richtlinie decke sowohl unmittelbare (unterschiedliche Behandlung aufgrund eines bestimmten Merkmals) als auch mittelbare Diskriminierung (dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die eine Person der oben genannten Personengruppe benachteiligen) ab. Die Richtlinie gelte für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellbedingungen – für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich des beruflichen Aufstiegs; die Berufsausbildung; die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts); die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolge für gegenständlichem Fall im niederösterreichischen Gleichbehandlungsgesetz. § 1 NÖ Gleichbehandlungsgesetz sehe vor, dass jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Bediensteten des Landes Niederösterreich aufgrund ua. der Religion oder Weltanschauung verhindert werden solle. Im vorliegenden Sachverhalt sei er (wiederholt) gemäß § 3 leg. cit. unmittelbar diskriminiert, und zwar bei der Festsetzung des Entgeltes und bei seinem beruflichen Aufstieg. Es existierten bei der Erstbehörde interne Beförderungsrichtlinien, die bei Beförderungen eine gewisse Automatik vorsähen, dies entspreche auch der gelebten Praxis und würde jeder vergleichbare Mitarbeiter des Landes Niederösterreich entsprechend dieser internen Beförderungsrichtlinien befördert. Seitens der Landespersonalvertretung sei ihm mit Schreiben vom 16. Juni 2015 bereits zur Beförderung gratuliert worden, was nachher als „Versehen“ dargestellt worden sei.
Es liege eine qualifizierte Rechtswidrigkeit vor, weil er durch die nicht erfolgte Beförderung einen vermögenswerten Nachteil erleide.
§ 17 Abs. 1 der DPL 1972, LGBl. 2200, lautet:
„§ 17
Beförderung
(1) Der Beamte kann von der Landesregierung bei mindestens durchschnittlicher Beurteilung befördert werden:
a)durch die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder
b)durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.“
Die Beschwerde behauptet ausschließlich die Diskriminierung durch Nichtvornahme der beantragten Beförderung und begehrt die Feststellung sich erst aus einer antragsgemäß erfolgten Beförderung ergebender Folgeansprüche.
Eingangs ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer als notorisch angenommenen „Beförderungsrichtlinien“ weder frei zugänglich noch sonst bekannt sind. Auf den Inhalt solcher Beförderungsrichtlinien kommt es jedoch aufgrund deren unbestrittenen Charakters nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht an:
Der VwGH hat in seiner Entscheidung Ro 2016/12/0019 zur vergleichbaren Rechtslage in Kärnten Folgendes ausgesprochen:
„Beförderungsrichtlinien für Landesbeamte ändern nichts daran, dass § 181 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 die Entscheidung über eine Beförderung in das im Dienstrechtsverfahren grundsätzlich unüberprüfbare Ermessen der Dienstbehörde legt, welche dabei auch nicht an die, ihrem Wesen nach nur eine Richtschnur für die Beförderungspraxis darstellenden, „Beförderungsrichtlinien“ gebunden ist.“
In dieser Entscheidung, in der die vom Beschwerdeführer angezogene Richtlinie 2000/78/EG mitberücksichtigt wurde, berief sich der VwGH ausdrücklich auf seine Entscheidung VwGH 2003/12/0164, in der er Folgendes aussprach:
„Soweit die Beschwerdeführerin ihre günstigere Laufbahn aus „Beförderungsrichtlinien des Stadtsenates“ ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass den von ihr ins Treffen geführten „Beförderungsrichtlinien“, die ihrem Wesen nach nur eine Richtschnur für die Beförderungspraxis darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 94/12/0210), für die vorliegende Frage eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin keine normative Bedeutung zukommt.“
Schon vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsrüge aufgrund der rechtskonform verneinten Parteistellung als unberechtigt.
Hinsichtlich der unter dem angefochtenen Spruchpunkt II abgewiesenen Anträge wäre die belangte Behörde zur Zurückweisung dieser Anträge berechtigt gewesen (siehe VwGH Ro 2016/12/0019), konnte durch den angefochtenen Spruch die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers jedoch nicht verletzen.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und keinen Beitrag zur Klärung des – unbestrittenen – Sachverhalts leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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