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LVwG-AV-588/001-2016•LVwG N LVwG-AV-588/001-2016
LVwG-AV-588/001-2016Tribunal administratif régional29 mars 2019
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponie; Genehmigungspflicht; geeignete Maßnahmen; gleicher Schutz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus), ***, ***, gegen Spruchpunkt B Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, mit der in Bezug auf die auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, befindliche Bodenaushubdeponie der A GmbH, ***, ***, ein Abweichen von der die Stärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 zugelassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, wobei Spruchpunkt B. Ziffer 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. April 2016, Zl. ***, anlässlich der Beschwerde dahingehend konkretisiert wird, dass dieser lautet:
„Gem. § 45 Abs. 5 AWG 2002 wird die beantragte Abweichung von der in Anhang 3 Kapitel 4.5. betreffend die Stärke der Rekultivierungsschicht vorgesehenen Vorgabe dahingehend zugelassen, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufzubringen ist.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§§ 37, 43 Abs. 5, 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§§ 18, 29, 35, Anhang 3 Kapitel 4 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008)
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand, Verfahrensgang:
1.1. Vorgeschichte, in Beschwerde gezogener Bescheid:
1.1.1. Auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, befindet sich eine ausgebeutete Kiesgrube, die nunmehr im Rahmen von – auf dem im vorliegenden Fall in Frage stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die A GmbH und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die B Handelsgesellschaft m.b.H. betriebenen – Bodenaushubdeponien vollständig verfüllt werden soll, wobei die Deponieoberfläche nach Ende der Ablagerungsphase und abgeschlossener Rekultivierung großteils als Grünbrache genutzt bzw. in den in den Rekultivierungsplänen jeweils gekennzeichneten (Rand-)Bereichen wiederaufgeforstet werden soll.
1.1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, wurden der A GmbH, ***, *** (im Folgenden: die A GmbH) aufgrund deren Antrags vom 11.08.2015 jeweils unter Vorschreibung von Auflagen die abfallrechtliche (Spruchpunkt A) und naturschutzrechtliche (Spruchpunkt F) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie, eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial und für den stationären Einsatz einer mobilen Siebanlage und eines mobilen Brechers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Festlegung des abfallrechtlichen Konsens und der Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Weiters wurde der B GmbH antragsgemäß eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt (Spruchpunkt E), eine namentlich genannte Person zum Deponieaufsichtsorgan bestellt (Spruchpunkt C) und die B GmbH zur Leistung einer Sicherstellung für die Ablagerungs- und Stilllegungsphase verpflichtet (Spruchpunkt D) und sie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet (Spruch-punkt G).
1.1.3. In Spruchpunkt B. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, wurden in Spruchpunkt „B. Ausnahmegenehmigung:“ auch insgesamt vier Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 genehmigt, wobei die verfahrensgegenständliche Ziffer 3. des Spruchpunktes B. folgenden Wortlaut hat:
„B. Ausnahmegenehmigung:
Von den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 werden folgende Abweichungen zugelassen:
3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht (mit sandig/schottrigen Material für die Brachfläche bzw. örtlich gewonnenem Material für die Waldfläche) wird von 0,5m auf 0,25m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).
1.1.4. In der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. April 2016, Zl. ***, wird zunächst der Verfahrensgang geschildert und werden die im Zuge des aufgrund des Antrages der A GmbH vom 11.08.2015 geführten Verfahrens bei der Genehmigungsverhandlung am 03.03.2016 abgegebenen Stellungnahmen und die von den durch die Behörde beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten bzw. abgegebenen fachlichen Beurteilungen (– unter anderem insbesondere jene des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, des Amtssachverständigen für Naturschutz und des Amtssachverständigen für Forsttechnik –) wörtlich wiedergegeben.
1.1.5. In (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 21-27 wiedergegebenen) Befund und Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz finden sich folgende Ausführungen, die mit der verfahrensgegenständlichen Rekultivierungsschicht in Zusammenhang stehen:
„Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz
Befund:
„Bodenaushubdeponie
Auf dem Grundstück ***, KG *** soll in einer ehemaligen Kiesgrube eine Bodenaushubdeponie errichtet werden. Die Fläche der geplanten Bodenaushubdeponie beträgt 2,3 ha. Die Dauer der Verfüllung wird mit 20 Jahren (21 Jahre inklusive Rekultivierung) angegeben. Nach Rücksprache mit der Konsenswerberin wird der Einbringungszeitraum bis 31.12.2036 befristet, die Rekultivierung ist bis 31.12.2037 abzuschließen. Insgesamt werden ca. 327.000 m³ Bodenaushubmaterial eingebracht. Die durchschnittliche Jahreskubatur beträgt somit ca. 16.350 m³/Jahr. Das Deponierohplanum wird auf 350 m.ü.A. (=1 m über RHHGW) errichtet. Das dabei anfallende Kiesmaterial im Ausmaß von rd. 5.000 m³ wird für die Abflachung und Verbreiterung der Ein- und Abfahrtsrampe auf eine Breite von 5 m und ein Maximalgefälle von 12 % verwendet. Diese Verbreitungsflächen werden ebenso wie die vorhandene Zufahrt asphaltiert
An den Böschungen und an der Sohle werden der vorhandene Humus (0,1 m) und der vorhandene Bewuchs entfernt. Dabei werden rund 870 m³ bewuchsfähiges Material unterhalb der ersten Berme gewonnen. Beim Abziehen der restlichen Böschungsflächen werden noch 1.200 m³ gewonnen. Des Weiteren sind im östlichen Humusdamm 420 m³ und im südlichen Humusdamm 80 m³ Humus vorhanden.
Für die Rekultivierung der Waldflächen werden 1.340 m³ bewuchsfähiges Material benötigt. Somit ist die erforderliche Menge zur Rekultivierung der Waldflächen vorhanden.
Da Teile des Grundstückes derzeit bewaldet sind, ist auf einer Höhe von rd. 5 m über Deponiesohle eine Rodung erforderlich. Dabei handelt es sich um vier kleine Waldflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 2.070 m². Dieser Baumbestand wird erst ca. fünf Jahre nach Betrieb der Deponie gerodet, bevor eine Schüttung in diesem Bereich erfolgen soll. Nach insgesamt 15 Jahren Deponiebetrieb werden schließlich aufgrund des Schüttfortschritts 3 weitere einzelne Waldflächen mit insgesamt 3.271 m2 gerodet.
Nach erfolgter Rekultivierung soll eine um ca. 1 m über Gelände hergestellte Fläche verbleiben. Im Wesentlichen ist diese eben und weist nur ein geringes Gefälle Richtung Nordosten auf. Die Ränder im Osten und Süden werden nach Aufbringen einer 0,25 cm [gemeint: „m“] Humusschichte wieder bewaldet. Das Flächenausmaß wird ca. 5.360 m² betragen. Im Mittelbereich soll durch aufbringen einer 0,25 cm [gemeint: „m“] starken sandig/schottrigen Schichte aus Aushubmaterial eine Freifläche für den Ziegenmelker entstehen.
Jene Fläche, die nicht Wald ist, hat eine Nenngröße von 17.640 m²; die Rekultivierung dieser Fläche ist sandig/schottriges Material im Umfang von 4.410 m³ erforderlich, dieses wird von der Konsenswerberin in Form von Wandschotter in der betriebseigenen Kiesgrube in *** reserviert und vorgehalten. Dies wird vom Deponieaufsichtsorgan im Zuge der Kontrolltätigkeit mit zu überprüfen sein. […].
An das Areal grenzen im Osten die ***, im Süden ein Gemeindeweg, im Westen die Bodenaushubdeponie der Fa. B Handelsgesellschaft m.b.H. und im Norden Waldflächen. Die nächsten gewidmeten Wohngebiete befinden sich in ca. 1 km.
Das Grundstück befindet sich in einem Natura 2000 – Vogelschutzgebiet. Der Deponiestandort liegt in keinem wasserrechtlich verordneten Schongebiet oder Schutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Hochwasserabfluss Bereich sowie außerhalb von Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten und Nationalparks. Der Deponiestandort hält somit die Anforderungen an die DVO 2008 ein.
[…]
Gutachten:
Bodenaushubdeponie:
[…]
Bezüglich der beantragten Ausnahmegenehmigungen kann folgendes festgehalten werden:
a) […]
b) […]
c) […]
d) Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten nach oben gedichtet ist und somit schon während des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche auf keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnissen nicht erforderlich.
Zusammenfassend können die beantragten Abweichungen somit schutzgutbezogen (öffentliches Interesse am Gewässerschutz) positiv beurteilt werden. Das AWG 2002 sieht im § 43 Abs. 5 für nicht-IPPC-Anlagen ein Abweichen von den Bestimmungen DVO 2008 vor solange zumindest der gleiche Schutz gegeben ist.“
1.1.6. In den im Bescheid auf den Seiten 28 bis 30 wiedergegeben Ausführungen der durch die belangte Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz wird nicht ausdrücklich auf die in Frage stehende Abweichung von der DVO 2008 Bezug genommen. Es finden sich aber in dem im Bescheid wiedergegeben Befund und Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz folgende, zwar nicht auf die beantragte Ausnahmegenehmigung bezogene, aber in Zusammenhang mit der Rekultivierungsschicht stehende Ausführungen:
„Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz
Befund:
Die Firma A GmbH hat um Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie und eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht. Dieses Grundstück liegt im Bereich einer ehemaligen Kiesgrube. Auf der südwestlichen Hälfte dieser Kiesgrube auf Parz. Nr. ***, KG ***, betreibt die Firma B Handelsges.m.b.H. eine bewilligte Bodenaushubdeponie. Nunmehr ist beabsichtigt, dass beide Firmen die ausgebeutete Kiesgrube gemeinsam vollständig verfüllen.
Vor der Herstellung des Deponierohplanums wird der auf der Sohle und den Böschungen vorhandene Bewuchs und Mutterboden entfernt und letzterer zwischengelagert. Das oberhalb von 1 m über RHHGW vorhandene Kiesmaterial wird für die Adaptierung der Grubenabfahrt verwendet. Die Verfüllung erfolgt durch einen lageweisen Einbau von Bodenaushubmaterial bis 1 m über Niveau des angrenzenden Geländes, mit einem geringen Gefälle Richtung NO. Die Höhendifferenz zum umgebenden Gelände soll mit einer 1:3 geneigten Böschung bewältigt werden. Für die Rekultivierung soll eine 25 cm starke Schichte sandig-schottriges Aushubmaterial aufgebracht werden. Lediglich entlang der Süd-und Ost-Böschung, d.h. entlang der Gemeindestraße und der *** wird auf einem ca. 20 m breiten Streifen 25 cm bewuchsfähiges Material aufgebracht und hier eine Wiederaufforstung als Ersatz für die zu rodenden Gehölze auf den Böschungen vorgenommen. Die restliche Grubensohle soll als Grünbrache und Freifläche für den Ziegenmelker genutzt werden.
[…]
Die gegenständliche Kiesgrube/Deponie befindet sich südöstlich der *** und westlich der Landesstraße , für die Zufahrt von einer Gemeindestraße aus wird die vorhandene Abfahrtsrampe in der SO-Ecke adaptiert. Die Kiesgrube ist von einem Waldgebiet umschlossen. Die Fläche liegt außerhalb des Ortsbereichs innerhalb des Natura 2000 Gebietes „“. Als Schutzgut ist am Standort ein Habitat für den Ziegenmelker ausgewiesen.
Die beabsichtigte Erweiterung der Deponie durch eine vollständige Verfüllung der Kiesgrube in Abstimmung mit der ebenfalls beantragten Bodenaushubdeponie der Firma B wird aus naturschutzfachlicher Sicht als wenig problematisch angesehen. Die vorgesehene Überhöhung um 1,25 cm über das Niveau des angrenzenden Geländes ist aufgrund der geringen Einsehbarkeit im Hinblick auf das Landschaftsbild tolerierbar. Durch die Rodung des bestehenden Gehölzbewuchses entlang der Gemeindestraße bzw. der *** wird vorübergehend der Sichtschutz entfernt. Anstelle dessen wird jedoch jeweils ein 20 m breiter Streifen wieder aufgeforstet. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es erforderlich, dass der vorhandene Sichtschutz, dh. der mit Gehölzen bestückte Humuswall so lange als möglich erhalten bleibt und erst kurz vor den Schüttungen, die über Geländeniveau reichen, entfernt wird. Unter dieser Voraussetzung wird sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben.
Im Hinblick auf den Erholungswert ist die gegenständliche Kiesgrube auf Grund der Lage neben der Landesstraße bzw. neben der Zufahrtsstraße zu weiteren Schottergruben und Deponien von untergeordneter Bedeutung. Die Auswirkungen auf den Erholungswert durch die gegenständliche Deponie werden daher als gering angesehen.
Die Art der Rekultivierung als Grünbrache auf sandig-schottrigem Aushubmaterial kommt dem Schutzgut des Natura 2000 Gebietes, dem Ziegenmelker entgegen.
Das, was an vorhandenen Gehölzen gerodet wird, wird wieder aufgeforstet. Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit durch die Wiederverfüllung der ehemaligen Kiesgrube kann jedenfalls weitgehend ausgeschlossen werden.
[…]“
1.1.7. Der durch die belangte Behörde beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik bezieht sich in seinem forstfachlichen Befund und Gutachten (im in Beschwerde gezogenen Bescheid auf den Seiten 30 bis 32 wiedergegeben) lediglich auf die beantragte Rodungsbewilligung, nicht aber auf die in Frage stehende Abweichung von der DVO 2008. In den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen wird – im Zuge der forstfachlichen Beurteilung der Voraussetzungen beantragten Rodungsbewilligung – wie folgt auf die hier in Frage stehende Rekultivierungsschicht Bezug genommen:
„Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik:
Forstfachlicher Befund:
Das Vorhaben der Firma A GmbH. zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst auf Teilflächen Waldflächen im Sinne des § 1a Abs. 1-3 Fosrtgesetz 1975 und sind diese Teilflächen im Rekultivierungsplan des projektierenden Büro C GmbH nach Lage, Figur und Größe dargestellt. Diese Waldflächen werden bei einer Flächensumme von 5,341 m² im Verlauf der Projektrealisierung einer Rodung zugeführt.
In der Natur zeigt sich, dass die Waldflächen, aufgebaut mit vorwiegend 10-20-jähriger Schwarzkiefer, im Böschungsbereich der ehemaligen Schottergrube am gegenständlichen Grundstück stocken. Entsprechend Abfragen aus dem Landes-GIS hat sich die Bewaldung im Laufe der Zeit natürlich eingestellt.
[…]
Das Projekt ist so konzipiert, dass im Osten und Süden des Grundstückes und Deponieareals nach Verfüllung und Aufbringung einer 25 cm mächtigen humosen Schichte, welche aus örtlichem Humusmaterial hergestellt wird, eine Neubewaldung mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft erfolgt. Diese beiden Waldgürtel schirmen in weiterer Folge den Innenbereich der Fläche ab, wo eine Sukzessionsfläche nach naturschutzfachlichen Maßstäben entsteht. […]
Forstfachliches Gutachten:
Die gegenständliche Rodung ist im Sinne des § 17 Abs. 3-5 Forstgesetz 1975 zu beurteilen, da den betroffenen Rodeflächen ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser beizumessen ist. Die Realisierung der Bodenaushubdeponie hat zweifelsfrei ebenso Stellenwert für das öffentliche Interesse. Forstfachlich wird eine ehemalige Kiesgrube verfüllt, das ursprünglich ebene Geländeniveau hergestellt, die dabei erfasste Rodefläche in einem etwas größeren Flächenausmaß kompensiert, und wird eine den standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten angepasste Aufforstung durchgeführt. Wie dargelegt, ergibt sich durch die Projektumsetzung zwischenzeitlichen ein Abgang einer Waldfläche, jedoch im Finalzustand eine Waldfläche, die die vorhandene Waldfläche auch hinsichtlich der geforderten Leistung des Waldes kompensiert, sodass das Rodungsvorhaben forstfachlich vertretbar ist und eine Bewilligung konform zu den forstgesetzlichen Bestimmungen erteilt werden kann. […]“
1.1.8. In den sonstigen im Verfahren abgegeben und im Bescheid wiedergegebenen Gutachten bzw. Stellungnahmen wird auf die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht Bezug genommen.
1.1.9. Im Anschluss an die Wiedergabe der erstatteten Gutachten und Stellungnahmen wird im Zuge der rechtlichen Beurteilung ab Seite 41 des Bescheides die einschlägige Rechtslage dargestellt und kommt die Behörde schließlich unter Verweis auf die wiedergegeben Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass der Antrag ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben worden seien und dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen, sodass spruchgemäß zu entscheidend gewesen sei.
Ausdrückliche Ausführungen dazu, dass bzw. warum die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen für die in Spruchpunkten B.3. erfolgte Zulassung eines Abweichens von der die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 ausgeht, finden sich in den rechtlichen Erwägungen der Bescheidbegründung nicht, vielmehr wird in der Bescheidbegründung hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte auf die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen verwiesen.
1.2.1. Dieser Bescheid wurde durch den (damaligen) Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (ausschließlich) hinsichtlich der in Spruchpunkt B. Z.3 erfolgten Zulassung eines Abweichens von der die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 in Beschwerde gezogen.
1.2.2. Begründend wird in der Beschwerde vorgebracht, die notwendige Stärke einer Rekultivierungsschicht ergebe sich aus der DVO 2008, die den Stand der Technik vorgebe. Gemäß Kapitel 4.5. des Anhanges 3 zur DVO 2008 sei für alle Deponieklassen eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Zweck dieser Regelung sei die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende der Ablagerung von Abfällen.
Ein Abweichen von der normierten (Mindest-) Stärke von 50 cm sei in der DVO 2008 nicht vorgesehen.
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 erfordere – so das Beschwerdevorbringen weiter –, dass der Antragsteller Maßnahmen setze, durch die der gleiche Schutz erreicht werde, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geplanten Maßnahmen gingen aus dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht hervor. Auch sei den im Bescheid wiedergegebenen Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Forsttechnik und der Amtssachverständigen für Naturschutz nicht zu entnehmen, warum durch die Maßnahmen der Antragstellerin der gleiche Schutz erreicht werde, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren, mündliche Verhandlung:
1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habenden Verwaltungsakten unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.3.2. Am 30.01.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin (darunter die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Frau E), ein Vertreter der belangten Behörde und die anwaltliche Vertreterin der A GmbH teilnahmen.
1.3.2.1. In der Verhandlung wurde insbesondere dadurch Beweis erhoben, dass eine seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte, überarbeitete Stellungnahme der durch die Beschwerdeführerin beigezogenen deponietechnischen Amtssachverständigen verlesen und erörtert wurde und dass die durch das Verwaltungsgericht bestellten Amtssachverständigen (D als ASV für Naturschutz, F als ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz und G als ASV für Forsttechnik) Befund und Gutachten zu den durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den jeweiligen Ladungen formulierten Fragestellungen erstatteten und diese in der Folge erörtert wurden.
Zusammengefasst wurden die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen um Erstattung von Befund und Gutachten bzw. um fachliche Stellungnahme zu den Fragen ersucht, welche Funktion der Rekultivierungsschicht aus Sicht ihres jeweiligen Fachgebietes zukomme, welche Auswirkungen es aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht habe, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht zumindest 0,50 m, sondern 0,25 m betrage und ob aus forstfachlicher, naturschutzfachlicher bzw. gewässerschutzfachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen dann, wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht 0,25 m betrage, im selben Ausmaß erreicht werde, wie wenn die Stärke der Rekultivierungsschicht mindestens 0,50 m betrage.
Zusammengefasst vertrat die durch die Beschwerdeführerin beigezogene deponietechnische Sachverständige die Auffassung, dass bei Zulassung der in Frage stehenden Abweichung von der die Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 nicht der gleiche Schutz sichergestellt werde, wie er bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit der in der DVO 2008 vorgesehenen Mindeststärke von 0,5 m zu erwarten wäre. Die durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen kamen – jeweils bezogen auf ihren Fachbereich – auf das Wesentliche zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass es für die für ihren jeweiligen Fachbereich relevanten Bodenfunktionen keinen Unterschied mache, ob die Stärke der Rekultivierungsschicht zumindest 0,5 m oder 0,25 m betrage.
1.3.2.2. Im Einzelnen führte die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in ihrer Stellungnahme Folgendes aus:
„Stärke der Rekultivierungsschicht
Befund:
Im ggstdl. Bescheid wurde unter Spruchpunkt A folgende Auflage vorgeschrieben:
‚20. Für die Rekultivierungsmaßnahmen mit zugeführtem Material darf ausschließlich Bodenaushubmaterial verwendet werden (Schlüsselnummer 31411 Spezifikationen 30, 31, 32), das für diesen Zweck geeignet ist und die Vorgaben aus dem Anhang 3 DVO 2008 sowie aus dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 zumindest für die Klasse A2 nachweislich einhält. Für Wandschotter aus einer genehmigten Abbaustätte entfällt der Nachweis.‘
Weiters wurde unter Spruchpunkt B folgende Ausnahmeregelung zugelassen:
‚3. Die Stärke der Rekultivierungsschicht (mit sandig/schottrigem Material für die Brachfläche bzw. örtlich gewonnenem humosen Material für die Waldfläche) wird von 0,5 m auf 0,25 m reduziert (Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008).‘
In der Begründung des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz heißt es:
‚…Die Ränder im Osten und Süden werden nach Aufbringen einer 0,25 m Humusschichte wieder bewaldet. Das Flächenausmaß wird ca. 5.360 m2 betragen. Im Mittelbereich soll durch Aufbringen einer 0,25 m starken sandig/schottrigen Schichte aus Aushubmaterial eine Freifläche für den Ziegenmelker entstehen.‘
‚Die Reduktion der Rekultivierungsschicht von 0,5 m auf 0,25 m wurde sowohl vom ASV für Forsttechnik als auch der ASV für Naturschutz schutzgutbezogen für zulässig erachtet. Aus der Sicht des Naturschutzes wird dadurch eine wertvolle Ausgleichsfläche für seltene Tierarten geschaffen. Die Rekultivierungsschicht hat bei einer Bodenaushubdeponie keine Funktion für den Gewässerschutz, da die Anlage weder unten noch oben gedichtet ist und somit schon währen des Betriebes ein Einwirken von Niederschlägen auf die Abfälle nicht relevant ist. Die beantragte Folgenutzung der Deponiefläche ist durch die gewählte Form der Rekultivierungsschicht gewährleistet, ein besonderer Erosionsschutz ist wegen der praktisch horizontal ebenen Fläche auf keine bzw. nur untergeordnete Neigungsverhältnisse nicht erforderlich.‘
Gutachten:
Gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 können für Nicht-IPPC-Anlagen Abweichungen von der Deponieverordnung 2008 genehmigt werden, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird.
Das Schutzniveau der DVO 2008 bei der Herstellung der Rekultivierungsschicht (dh. die Deponieoberflächenabdeckung einer Bodenaushubdeponie) ist in Anhang 3 Pkt. 4.5. DVO 2008 definiert. Die Anforderungen, soweit sie die gegenständliche Bodenaushubdeponie betreffen, sind folgende:
1. Eine Rekultivierungsschicht standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen.
2. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Als zulässige Abfälle dürfen Bodenaushubmaterialien mit der Spezifizierung 29 bis 32 verwendet werden (Anmerkung: Spezifizierung 29 wäre nur in Gebieten mit vergleichbarer Belastung zulässig. Durch die Auflage Nr. 20 ist ohnehin die Qualität zumindest der Klasse A2, dh. Spezifizierung 31, oder besser vorgegeben.)
3. Weiters sind Rekultivierungsschichten schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, wobei sich der Aufbau am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren hat. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Zweck dieser Regelung ist die Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende der Ablagerung von Abfällen. Es geht bei dieser Bodenaushubdeponie allein um die Qualität der herzustellenden Deponieoberflächenabdeckung zur Wiedereingliederung in die Umgebung.
Das Schutzniveau der Deponieverordnung beinhaltet:
a. eine Mindestqualität und
b. eine Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht.
Zu a) Mindestqualität der Deponieoberflächenabdeckung:
Bodenaushubmaterialien und Bodenbestandteile, welche zulässigerweise auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden können, sind nicht von vornherein geeignet, am konkreten Standort Bodenfunktionen zu übernehmen. Es sind Abfälle mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften betreffend Korngrößenverteilung, Feinanteil, Tonmineralgehalt, Größtkorn, Nährstoffgehalte, Schadstoffgehalte, Humusgehalte etc. Zu diesen Abfällen gehört zB Technisches Schüttmaterial, Gleisaushubmaterial, Tunnelausbruch, gesiebtes Bodenaushubmaterial, welches bautechnisch nicht gebraucht wird. Folgende Unterschiede bestehen zwischen den Anforderungen an abzulagernde Abfälle im Gegensatz zur Deponieoberflächenabdeckung:
• Zulässige Schadstoffgehalte: Insbesondere dürfen Materialien der Sp. 29 (Qualitätsklasse BA, höhere Gesamtgehalte bei geogenem Ursprung, höhere Eluatwerte) deponiert werden, eine Rekultivierung mit Qualitätsklasse BA wäre jedoch nur in Gebieten mit vergleichbarer Belastung im Einzelfall zulässig, was hier nicht der Fall ist.
• Analytischer Nachweis: Während bei den deponierten Bodenaushub-materialien nicht immer ein analytischer Nachweis vorliegen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Z 3 bezüglich 2.000 t nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial), so ist für das Rekultivierungsmaterial ein Nachweis vorgeschrieben. Die Schlüsselnummern 31411 Sp. 30, 31, 32 dürfen nur auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung zugeordnet werden. So gibt die Auflage Nr. 20 explizit vor, dass zumindest die Qualitätsklasse A2 (das sind deutlich geringere Schadstoffgehalte als Qualitätsklasse BA) nachweislich einzuhalten ist.
• Herstellung eines standortspezifischen Bodens: Weiters ist gemäß Auflage Nr. 20 Material zu verwenden, das „für diesen Zweck geeignet ist und die Vorgaben aus dem Anhang 3 DVO 2008“ einhält, woraus zu erkennen ist, dass nicht jedes Bodenaushubmaterial und nicht jede Bodenbestandteile für die Rekultivierung geeignet sind. Die Qualität des unmittelbar darunterliegenden Deponiematerials erfüllt im Allgemeinen nicht die Anforderungen an eine Rekultivierungsschicht.
Zu b) Mindestmächtigkeit der Deponieoberflächenabdeckung:
Zunächst wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Deponieverordnung keine Mindestmächtigkeit für die Humusschicht festlegt, diese hängt nur von dem Standort und der Folgenutzung im Einzelfall ab. Wenn eine standortgemäße Brachfläche geplant ist, so kann die Humusschicht auch völlig fehlen und durch 0,25 m sandig/schottriges Material ersetzt werden. Wenn für die Wiederaufforstung 0,25 m humoses Material genügen, ist auch das im Einklang mit den Vorgaben. Aber die gesamte Deponieoberflächenabdeckung muss mindestens 0,5 m stark sein.
Diese Mindeststärke ist notwendig, um eine nachhaltige Abdeckung und Trennung des Deponiegutes von der Umgebung zu gewährleisten. Für diesen Zweck sind 0,25 m zu dünn im Hinblick auf eine gesicherte, flächendeckende Einhaltung der Schichtmächtigkeit (Gleichmäßigkeit) bei der praktischen Herstellung sowie im Hinblick auf eine dauerhaft sichere Abdeckung der Abfälle.
Die im gegenständlichen Fall festgelegte Mindestmächtigkeit der Deponieoberflächenabdeckung mit nur 0,25 m, sowohl für die Brachfläche als auch für die Wiederaufforstung, entspricht nicht dem Schutzziel der Deponieverordnung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Schutzniveau der im gegenständlichen Bescheid gewährten Ausnahme deutlich geringer ist als das durch die Deponieverordnung festgelegte Niveau. Es wurden keine geeigneten anderen Maßnahmen getroffen, um den gleichen Schutz zu gewährleisten. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 liegen nicht vor.“
[…]“
1.3.2.3. Im Zuge der Erörterung dieser Stellungnahme ergänzt die durch die Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige Folgendes:
„Es ist zu betonen, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin kein Problem damit besteht, welche Art von Material durch die belangte Behörde für die Rekultivierungsschicht vorgesehen wurde. Es ist aber zu betonen, dass in der DVO auch eine Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht vorgeschrieben wurde, dies um einen ausreichend großen Abstand zwischen den abgelagerten Abfällen und der nach Abschluss der Rekultivierung genutzten Bodenoberfläche herzustellen. Für die Herstellung der Rekultivierungsschicht muss nicht zwangsläufig Humus verwendet werden, es können auch manche der Abfälle, die im Rahmen der Bodenaushubdeponie abgelagert werden können, bei entsprechender Qualität für die Herstellung der Rekultivierungsschicht verwendet werden. Aber eben nicht alle Abfälle, die abgelagert werden dürfen. Daher ist aus Sicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die in der DVO vorgeschriebenen Mindestmächtigkeit der Rekultivierungsschicht als solche in keinem Fall unterschritten werden darf, da diese eine eigenständige Funktion für den Abschluss der Deponie hat.
Das Schutzgut, das durch diese Mindestmächtigkeit geschützt werden soll, ist der Boden als solcher.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin sind schlicht keine Maßnahmen vorstellbar, die es rechtfertigen könnten, von der in der DVO vorgesehenen Mindestmächtigkeit abzuweichen.“
1.3.2.4. Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene forsttechnische Sachverständige erstattete in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt:
„Betrifft: A GmbH, Verwaltungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz - Beschwerde
Forsttechnisches Gutachten
a) Sachverhalt:
Zum Gegenstand wurde von dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 26.11.2018 um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht.
Neben örtlichen Erhebungen und Besichtigungen, die am 22.11.2018 mit dem zuständigen Bezirksförster H sowie am 28.01.2019 durchgeführt wurden, erfolgte eine Abfrage der gegenständlichen Flächen mittels der Anwendung ForstGIS sowie Einsichtnahme in den örtlichen Waldentwicklungsplan und dem Verfahrensakt. Die technischen Angaben des Vorhabens wurden dem Projekt „Bodenaushubdeponie auf dem Gst. Nr. *** KG ***“, Plandatum Oktober 2015, erstellt durch die Fa. C GmbH, ***, ***, Auftraggeber Fa. A GmbH, ***, ***, entnommen.
Für die öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30. Jänner 2019 soll insbesondere auf 3 Fragen eingegangen werden:
1. Welche Funktion kommt der Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien allgemein und bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Speziellen aus forsttechnischer Sicht zu?
2. Welche Auswirkungen hat es aus forsttechnischer Sicht, wenn bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie die Stärke der Rekultivierungsschicht nicht wie in der DVO 2008 grundsätzlich vorgesehen 0,50 m, sondern 0,25m beträgt? Bewirkt eine solche Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht, aus forsttechnischer Sicht ein geringeres Schutzniveau als es bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,50m zu erwarten wäre?
3. Der Zweck der die Stärke der Rekultivierungsschicht regelnden Bestimmung der DVO 2008 ist in der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen nach Ende einer Ablagerung von Abfällen zu sehen.
Ist – aus forsttechnischer Sicht – davon auszugehen, dass vorliegend bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25m dieses Ziel der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,50m?
b) forsttechnischer Befund:
Das Vorhaben der Firma A GmbH zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, erfasst auf Teilflächen Waldflächen im Sinne des § 1a Abs. 1-3 Forstgesetz 1975 und sind diese Teilflächen im Rekultivierungsplan des projektierenden Büro C GmbH nach Lage, Figur und Größe dargestellt. Diese Waldflächen werden bei einer Flächensumme von 5.341 m² im Verlauf der Projektrealisierung einer Rodung zugeführt.
Es wird eine Fläche von rund 5.360 m² wieder aufgeforstet. Die Rekultivierung für diesen Bereich der Deponieoberfläche im Osten und Süden des Grundstückes soll aufgrund der Standortgegebenheiten mit einer Schichtstärke von 25 cm erfolgen, daraus errechnet sich eine benötigte Kubatur an bewuchsfähigem Material von
1. 340 m³, das in diesem Ausmaß am Deponiestandort für die Rekultivierung vorhanden ist.
Die Neubewaldung erfolgt mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft mit den Baumarten Feldahorn, Winterlinde, Zerreiche, Hainbuche, Wildkirsche sowie Schwarzkiefer und Wildobstarten im Pflanzverband 2 x 2m.
Die restliche Deponieoberfläche wird mit sandig/schottrigem Aushubmaterial rekultiviert (Freifläche für den Ziegenmelker).
Nähere technische Details sind dem Einreichprojekt zu entnehmen.
Die Waldflächen, aufgebaut mit vorwiegend 10-20 jähriger Schwarzkiefer und vereinzelt beigemischt Bergahorn, Sommerlinde, Esche, sowie die Pionierholzarten Weide, Pappel und Birke stocken im Bereich der ehemaligen Schottergrube am gegenständlichen Grundstück und sind durch natürliche Sukzession entstanden.
Die umliegenden Waldflächen des *** sind durch Schwarzkiefer mit Beimischung von Laubholzbaumarten geprägt. Der geologische Untergrund dieser Waldstandorte wird durch Steinfeldschotter gebildet. Der Waldboden ist als Pararendzina auf Schotter von geringer Gründigkeit mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 10–20cm ausgebildet.
Im Waldentwicklungsplan ist die örtliche Waldfläche (Funktionsfläche Nr. ***) mit 332 für die Schutz-, für die Wohlfahrts- und für die Erholungsfunktion des Waldes beurteilt (Bewertungsziffer 1- geringe, 2 – mittlere und 3 hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion).
Die Leitfunktion stellt die Schutzfunktion dar. Aufgrund der sehr seichtgründigen und trockenen standörtlichen Gegebenheiten hat der Schutz vor Bodenerosion hohe Bedeutung.
Der regionale Waldflächenanteil beträgt im Gemeindegebiet von *** mit Stand 2015 41,7 %, seit dem Jahr 1990 ist die Waldflächenbilanz negativ, es ist ein Waldflächenabgang von 1,7 % zu verzeichnen. In der KG *** beträgt der Waldanteil 41,7 %.
c) forsttechnisches Gutachten:
Forstfachlich wird eine ehemalige Kiesgrube verfüllt, das ursprüngliche ebene Geländeniveau hergestellt, die dabei erfasste Rodefläche in einem etwas größeren Flächenausmaß kompensiert und wird eine den standörtlichen und klimatischen Gegebenheiten angepasste Aufforstung durchgeführt. Wie dargelegt, ergibt sich durch die Projektumsetzung zwischenzeitlich ein Abgang einer Waldfläche, jedoch im Finalzustand eine Waldfläche, die die vorhandene Waldfläche auch hinsichtlich der geforderten Leistung des Waldes kompensiert.
Nachfolgend wird auf die Fragen, die unter a) Sachverhalt angeführt wurden, eingegangen:
ad 1) Funktion der Rekultivierungsschicht bei Bodenaushubdeponien allgemein
Die Rekultivierungsschicht bietet den Pflanzen mechanischen Halt und versorgt sie mit Wasser und Nährstoffen und sollte standortbezogen bemessen werden.
Weiter schützt die Rekultivierungsschicht die tieferen Schichten des Oberflächenabdichtungssystems (Entwässerungsschicht) vor schädlichen Einflüssen wie z.B. Erosion und mechanische Einwirkungen.
Die Rekultivierungsschicht ist das oberste Element des Oberflächenabdichtungs-systems, gemeinsam mit dem Bewuchs setzt diese hinsichtlich des Landschaftsbildes einen Schlusspunkt des Deponiebetriebes.
ad 1) Funktion der Rekultivierungsschicht bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie im Speziellen
Bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie steht bei der Rekultivierungsschicht
die Aufgabe den Pflanzen mechanischen Halt zu geben, die Wasser- und Nährstoffversorgung des Bewuchses sowie positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild im Vordergrund.
ad 2) Auswirkungen der Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht
Die Rekultivierungsschicht soll aus Bodenmaterial mit möglichst hoher nutzbarer Wasserspeicherkapazität bestehen. Der Bepflanzung kommt eine große Bedeutung zu, es ist ein gesunder, standortgerecht aufgebauter Bewuchs erforderlich.
Die geplante Aufforstung erfolgt mit den standortgerechten Baumarten Feldahorn, Winterlinde, Zerreiche, Hainbuche, Wildkirsche, Schwarzkiefer und Wildobstarten. Diese Baumarten sind auch in den angrenzenden Waldflächen vorkommend (sowohl durch Naturverjüngung als auch durch Kunstverjüngung begründet), da sie aufgrund ihrer breiten ökologischen Amplitude auch an die seichtgründigen Humusauflagen des *** mit einer Mächtigkeit von durchschnittlich 10–20cm angepasst sind und insbesondere hinsichtlich Wasser- und Nährstoffversorgung anspruchslos sind sowie hohe Sommertemperaturen ertragen.
Aus forsttechnischer Sicht hat daher die Reduktion der Stärke der Rekultivierungsschicht von 0,50m auf 0,25m keine Auswirkungen. Die Gefahr von Erosion ist aufgrund der durch die Verfüllung nur geringfügig geneigten Ausgestaltung der Fläche mit einem übergangslosen Anschluss an das umgebende Gelände und des Windschutzes durch die umgebenden Waldflächen nur untergeordnet vorhanden, daher ist aus forsttechnischer Sicht durch die Reduktion der Rekultivierungsschicht auch kein geringeres Schutzniveau zu erwarten.
c) Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen mit einer Stärke der Rekultivierungsschicht von 25cm
Die Herstellung eines standortspezifischen Bodens ist aufgrund der Tatsache, dass laut Einreichprojekt für die Rekultivierungsschicht bewuchsfähiges Material ausschließlich vor Ort gewonnen und verwendet wird, gegeben. Die Rekultivierung erfolgt angepasst an die Standortgegebenheiten mit einer Schichtstärke von 25 cm. Da die umliegenden Waldstandorte Humusauflagen mit einer durchschnittlichen Mächtigkeit von lediglich 10-20cm aufweisen, ist aus forsttechnischer Sicht davon auszugehen, dass vorliegend bei einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25m das Ziel der Herstellung eines standortspezifischen Bodens mit den typischen Bodenfunktionen im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht im Ausmaß von 0,50m.
Im Sinne des Bodenschutzes ist bei der Materialwahl und -menge ressourcenschonenden Lösungen der Vorzug zu geben.“
1.3.2.5. Die durch das Verwaltungsgericht beigezogene naturschutzfachliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung Folgendes aus:
„Die Schutzziele des Naturschutzes sind die Bewahrung eines ortstypischen Landschaftsbildes, des Erholungswertes und der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum. Im konkreten Fall liegt das Vorhaben innerhalb des Natura2000 Gebietes *** mit dem Schutzgut Ziegenmelker. Dieser Vogel lebt in den Schwarzföhrenwäldern südlich von *** und benötigt Lichtungen innerhalb des Waldes. Aus diesem Grunde soll die Rekultivierung der Deponie nur randlich in Form einer Aufforstung erfolgen, im zentralen Bereich soll eine Brachefläche entstehen. Um diese Rekultivierung sicherzustellen soll der vor Ort vorhandene Humus im Bereich der künftigen Waldflächen aufgebracht werden. Im zentralen Bereich soll sandig schottriges Material aufgebracht werden um hier die Vegetationsentwicklung zu verlangsamen und die vorhandene Lichtung möglichst lange für den Ziegenmelker zu erhalten.
Grundsätzlich dient die Rekultivierungsschichte der Erfüllung der Schutzziele. Im Hinblick auf das Landschaftsbild und den Erholungswert soll verhindert werden, dass Abfälle oberflächlich sichtbar sind (z.B. einzelne im Bodenaushub vorhandene Ziegel). Für die ökologische Funktionstüchtigkeit ist es erforderlich, dass die Rekultivierungsschichte die gewünschte Nachnutzung ermöglicht. Im konkreten Fall ist das eine Aufforstung und eine Brachefläche mit möglichst spärlichem Bewuchs. Diese Art der Nachnutzung wird bei einer Rekultivierungsschichte von 25 cm genauso ermöglicht wie von 50 cm. Die 25 cm entsprechen sogar mehr dem Gebietstypischen Bodenaufwuchs, die vorhandenen Renzinaböden haben auch nur eine Humusauflage von ca. 10 bis 20 cm. Die Zufuhr von Humus aus anderen Gebieten würde die Neophyten Problematik verschärfen.“
1.3.2.6. Der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattet Befund und Gutachten wie folgt:
„Rekultivierungsschicht Bodenaushubdeponie –
Ausnahme von der DVO 2008
Befund:
Mit Bescheid vom 20.4.2016 (***) wurde mit Spruchteil B.3. eine gegenüber der DVO 2008 in ihrer Stärke und Zusammensetzung geänderte Rekul-tivierungsschicht genehmigt.
Es handelt sich dabei um das Ergebnis einer positiven Beurteilung der beantragten Ausführungsform durch die Amtssachverständigen für Naturschutz, für Forst und Gewässerschutz. Aus dem der Genehmigung vom 20.4.2016 zugrunde gelegten Projekt geht hervor, dass der vorhandene Humus (0,1m) und der Bewuchs von den Böschungen und der Sohle entfernt und für die Rekultivierung bereitgehalten werden (Projekt der C GmbH vom Oktober 2015, GZ ***).
Die geplante Ausführung des Großteils der Rekultivierungsschicht als Grünbrache aus sandig-schottrigem Aushubmaterial wurde von der ASV für Naturschutz im Gutachten zum Genehmigungsbescheid als positiv für das Schutzgut Ziegenmelker des Natura 2000 Gebietes beurteilt.
Die Einsichtnahme in die elektronische Bodendatenbank (eBOD, www.***.at), die für ganz Österreich den Bodenaufbau ausweist, zeigt bei dem im Umfeld des Standortes vorhandenen und vergleichbaren Bodentyp ein Profil (ID27/KB11) mit einem AC-Horizont (humoser Oberboden vermengt mit Urgestein) von 0,25m, daran unmittelbar anschließend steht das Urgestein an (kalthaltiger und kalkfreier Schotter).
Das BMLFUW hat am 6.5.2016 Beschwerde gegen diesen Änderungsbescheid erhoben; in der Begründung wird auf die Vorgabe der Deponieverordnung (DVO 2008, Kapitel 4.5 des Anhangs 3) hinsichtlich einer Mindeststärke von 0,5m verwiesen und ausgeführt, dass in der Verordnung ein Abweichen von diesem normierten Maß nicht vorgesehen ist.
Gutachten:
Das AWG 2002 verfolgt zahlreiche Schutzziele; Gegenstand meines Fachbereiches und somit der nachfolgenden Betrachtungen ist das Schutzziel „Gewässerschutz“.
Ein Abweichen von Vorgaben der DVO 2008 ist einerseits dann möglich, wenn die DVO in ihren Bestimmungen selbst Alternativen zulässt oder andererseits auf Basis des §43 Abs.5 AWG 2002. Da die gegenständliche Bodenaushubdeponie keine IPPC-Behandlungsanlage ist (§43 Abs.6 AWG 2002), sind nach Abs.5 Abweichungen von der DVO jederzeit möglich, solange sichergestellt ist, „dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“.
Nach dem Wortlaut des §43 Abs.5 AWG 2002 ist ein zulässiges Abweichen von einer Verordnung nur dann unter Maßnahmen geboten, wenn die gesetzlichen Schutzziele derartige Schritte erfordern.
Nach den vom BMLFUW herausgegebenen Erläuterungen zur DVO 2008 wird bei §29 (Oberflächenabdeckung) klargestellt, dass für eine Bodenaushubdeponie von Anhang 3 nur der Punkt 4.5 gilt (Rekultivierungsschicht).
Die Rekultivierungsschicht ist der oberste Teil der Oberflächenabdeckung; bei einer Bodenaushubdeponie wird sie in der Regel direkt auf das abgelagerte Aushubmaterial (bzw. die Ausgleichsschicht aus Abfällen) aufgebracht.
Art, Aufbau und Zeitpunkt der gesamten Oberflächenabdeckung oder von Teilen dieser sind auf den Einzelfall abzustimmen (§29 Abs.3 DVO 2008).
Bei einer Bodenaushubdeponie soll die Rekultivierungsschicht generell die stand-ortkonforme Folgenutzung und den Bewuchs als Erosionsschutz sicherstellen (§29 Abs.1, Anhang 3 Punkt 4.5 DVO 2008).
Diese Schicht muss aber weder baulicher Teil der Frostsicherung für eine mineralische Oberflächendichtung sein (z.B. bei einer Baurestmassendeponie) noch Niederschlagswasser zurückhalten, um es von der Oberflächendichtung und in der Folge vom Deponiegut fernzuhalten. Der multifunktionale Aufbau einer vollständigen Oberflächenabdeckung für eine oben gedichtete Deponie ist für eine Bodenaushubdeponie nicht erforderlich.
Aufgrund des geringen Emissionspotentials der zur Ablagerung zulässigen Abfälle muss diese Deponieklasse weder unten noch oben gedichtet werden, das abgelagerte Aushubmaterial muss also zu keinem Zeitpunkt vor dem Einwirken von Niederschlägen geschützt werden.
Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ist somit bereits unabhängig von der Rekultivierungsschicht während der gesamten Deponielaufzeit und danach gewahrt.
Was unter einer standortkonformen Rekultivierungsschicht in diesem Einzelfall speziell zu verstehen wäre, ergibt sich aus der naturschutz- und der forstfachlichen Beurteilung. Damit wird klargestellt, dass sowohl eine naturschutzkonforme als auch eine forstgesetzlich adäquate Folgenutzung der Deponieoberfläche gesichert ist.
Das Aufkommen von Bewuchs als Erosionsschutz wäre aufgrund der gelände-gleichen, ebenen und praktisch neigungslosen Deponieoberfläche nicht erforderlich.
Aus dem fehlenden bzw. nur gering zu erwartenden Bewuchs (auf der sandig schottrigen Hauptfläche) sowie aus der partiellen Wiederbewaldung (Teilfläche) ist ebenfalls kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse am Gewässerschutz abzuleiten.
Für den Fall einer beantragten Folgenutzung der verfüllten Bodenaushubdeponie z.B. als Parkplatz, als Industriefläche, als gedichtete Recyclingfläche … wäre naturgemäß ein völlig anderer Deponieabschluss erforderlich (und zwar ohne Rekultivierungsschicht), als er laut BMNT offenbar pauschal als Stand der Technik für Bodenaushubdeponien gefordert wird.
Zusammenfassung:
Bei Aufbringen einer Rekultivierungsschicht in einer Stärke von 0,5m ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Gewässerschutz kein höherer Schutz zu erwarten als bei der vorgesehenen Schicht von 0,25m.
Die Rekultivierungsschicht hat keinen Selbstzweck, sondern ist auf die Folgenutzung bezogen herzustellen. Daraus ergeben sich die zu beurteilenden Mindestanforderungen. Bei einer Bodenaushubdeponie ist sie weder für den Gewässerschutz noch deponiebautechnisch (z.B. als Teil der Frostschutzschicht für eine mineralische Dichtung) relevant. Eine Gleichwertigkeitsprüfung erübrigt sich deshalb meines Erachtens.
Die nach der DVO 2008 geforderte Abstimmung auf den Einzelfall und den Standort erfolgte (bereits im Projekt) und konnte naturschutz- und der forstfachlich positiv beurteilt werden.“
1.3.2.7. Neben der der Klärung der Tatsachenfrage, ob die gegenständlich genehmigte Abweichung von der DVO 2008 zu einem im Vergleich zur Situation, die bei Einhaltung der Vorgaben der DVO 2008 gegeben wäre, geringeren Schutzniveau führt, dienenden Erstattung und Erörterung der oben wiedergegebenen Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen, wurde in der Verhandlung auch die Rechtsfrage erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen von welchen in der DVO 2008 enthaltenen Vorgaben abgewichen werden darf.
Diesbezüglich wurde seitens der belangten Behörde und der A GmbH zusammengefasst die Auffassung vertreten, dass Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 immer dann, und zwar auch ohne dass zusätzliche Maßnahmen anzubieten oder vorzuschreiben werden, genehmigt werden können, wenn trotz der beantragten Abweichungen das mit den Vorgaben der DVO 2008, von denen abgewichen werden soll, verfolgte Schutzziel im selben Ausmaß erreicht wird, wie bei Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der DVO 2008, wobei zur Untermauerung dieser Rechtsansicht darauf hingewiesen wurde, dass diese Rechtsauffassung auch dem Erkenntnis des LVwG NÖ vom 21.04.2016, Zl. LVwGAV627/0012015, das von der nunmehrigen und damaligen Beschwerdeführerin nicht in Revision gezogen worden sei, zugrunde liege. Demgegenüber wurde seitens der Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Abweichen von den Vorgaben der DVO 2008 – sofern ein Abweichen nicht schon in der DVO 2008 selbst vorgesehen sei, – nur dann möglich sei, wenn zum einen der gleiche Schutz sichergestellt werde, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre und dass zum anderen ein Abweichen von der DVO 2008 aufgrund des Wortlautes von § 43 Abs. 5 AWG 2002 jedenfalls – also ganz unabhängig davon, ob die beantragte Abweichung von einer Vorgabe der DVO 2008 im Einzelfall zu einer Verringerung des Schutzniveaus führe oder nicht – voraussetze, dass Maßnahmen durch die Antragsteller angeboten werden.
2.1. Im Zuge des Verfahrens über den Antrag der A GmbH vom 11.08.2015 auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie, eines Zwischenlagers für Bodenaushubmaterial und für den stationären Einsatz einer mobilen Siebanlage und eines mobilen Brechers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, beantragte die A GmbH (unter anderem) der Sache nach die Zulassung einer Abweichung von der Vorgabe des Pkt. 4.5. des Anhangs 3 der DVO 2008, wonach die Rekultivierungsschicht zumindest 0,5 m stark sein muss, dahingehend, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufgebracht werden soll. Hinsichtlich der anderen in der DVO 2008 in Bezug auf die Rekultivierungsschicht enthaltenen Vorgaben, insbesondere auch betreffend deren Aufbau und Zusammensetzung, wurde keine Abweichung beantragt.
2.2. Hinsichtlich der beantragten Zulassung der Abweichung von jener Vorgabe der DVO 2008, wonach eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m zu betragen hat, ist seitens der A GmbH (nur) vorgesehen, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m aufgebracht werden soll.
Sonstige spezielle Maßnahmen oder Vorkehrungen in Bezug auf die Ausstattung und Betriebsweise, die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs der gegenständlichen Bodenhaushubdeponie oder in Bezug auf die an den Deponiebetrieb anschließende Nachsorgephase sind nicht vorgesehen.
2.3. Mit Spruchpunkt B. Ziffer 3 des Bescheides vom 20. April 2016, Zl. ***, ließ der Landeshauptmann von Niederösterreich die oben angeführte, beantragte Abweichung von der die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 zu, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde des Bundesministers für für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft richtet.
2.4. Nach Abschluss der Ablagerungsphase und erfolgter Rekultivierung soll die Hauptfläche der Deponieoberfläche in Form einer Grünbrache als Freifläche (insbesondere als Habitat für den Ziegenmelker) genutzt werden und soll in den im Projekt gekennzeichneten Randbereichen der Deponieoberfläche eine Aufforstung für eine Nachnutzung als Wald erfolgen.
2.5. Durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m wird dem Gewässerschutz im vorliegenden Fall im selben Ausmaß Rechnung getragen, wie durch Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m.
2.6. Die Bodenfunktion des Erosionsschutzes wird vorliegend im selben Ausmaß durch eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m sichergestellt, wie durch Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m.
2.7. Die in den Randbereichen der Deponieoberfläche nach Abschluss der Deponie geplante Wiederaufforstung mit einer dem Standort entsprechenden Waldgesellschaft ist durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht aus standorteigenem humosem Material mit einer Stärke von 0,25 m im selben Maß sichergestellt, wie dies bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,50 m der Fall wäre (sofern die Rekultivierungsschicht mit der Stärke von 0,50 m entweder ausschließlich aus standorteigenem humosem Material oder aus 0,25 m sonstigem und 0,25 m standorteigenem, humosem Material besteht).
2.8. Die geplante Nachnutzung in Form einer ökologisch funktionstüchtigen wiederaufgeforsteten Fläche und einer ökologisch funktionstüchtigen Brachefläche mit möglichst spärlichem Bewuchs wird durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im selben Ausmaß sichergestellt, wie durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,50 m.
2.9. Eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m kann ebenso gleichmäßig und alle darunter befindlichen Abfälle abdeckend aufgebracht werden, wie eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m. Bei einer gleichmäßigen und alle darunter befindlichen Abfälle abdeckenden Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ebenso ausgeschlossen, wie bei Aufbringung einer alle darunter befindlichen Abfälle abdecken Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,5 m.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen – soweit sie nicht ohnehin unstrittig sind – auf dem Inhalt der Akten, insbesondere auf den darin enthaltenen, durch die A GmbH eingereichten Projektunterlagen, auf dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20.04.2016, Zl. ***, in dessen Spruchpunkt B. die in Frage stehende Abweichung bewilligt wurde und der Beschwerde, sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und den in dieser erstatteten und erörterten Gutachten der Sachverständigen.
Im Einzelnen beruhen die Feststellungen auf folgender Beweiswürdigung:
3.2. Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang und dazu, dass die A GmbH der Sache nach die Zulassung einer Abweichung von der die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 beantragt hat, die in der Folge bescheidmäßig zugelassen wurde, beruhen ebenso wie die Feststellungen zur geplanten Nachnutzung der Deponiefläche und die Feststellungen dazu, welche Maßnahme seitens der A GmbH anstelle der Einhaltung der in Frage stehende Vorgabe der DVO 2008 vorgesehen ist bzw. dass abgesehen von der Aufbringung einer 0,25 m starken Rekultivierungsschicht keine sonstigen Maßnahmen vorgesehen sind, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem eingereichten Projekt samt technischem Bericht und dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und stehen die getroffenen Feststellungen im Einklang mit den seitens der A GmbH und der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung gemachten, unbestritten gebliebenen Angaben.
3.3. Die Feststellung, dass bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im vorliegenden Fall dem Gewässerschutz im selben Ausmaß Rechnung getragen wird, wie durch Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m, beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des durch das Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, der nachvollziehbar dargelegt hat, dass schon daraus, dass bei einer Bodenaushubdeponie wie der gegenständlichen aufgrund des geringen Emissionspotenzials der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle keine Abdichtung nach unten oder oben erfolgen muss, erkennbar sei, dass aufgrund der Eigenschaften der vorliegend vom Konsens erfassten Abfälle das abgelagerte Material zu keinem Zeitpunkt vor dem Einwirken von Niederschlägen geschützt werden müsse, um dem Gewässerschutz ausreichend Rechnung zu tragen, womit die Rekultivierungsschicht hinsichtlich des Gewässerschutzes keine Funktion zukomme. Diesen auf das Schutzgut Gewässer bezogenen Ausführungen des durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen wurde seitens der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch Zuge der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass die Stärke der Rekultivierungsschicht Einfluss auf das Ausmaß des Gewässerschutzes haben könnte, vielmehr wurde lediglich betont, dass die Einhaltung der Vorgabe der DVO 2008 betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht notwendig sei, um eine nachhaltige Abdeckung und Trennung des Deponiegutes von der Umgebung zu gewährleisten, ohne dass vorgebracht worden wäre, dass oder inwiefern diese Abdeckung und Trennung aus Gründen des Gewässerschutzes erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die (Stärke der) Rekultivierungsschicht vorliegend keinen Einfluss auf den Gewässerschutz hat und somit bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m der Gewässerschutz jedenfalls im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie dies bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m zu erwarten wäre.
3.4. Die Feststellung zum gleichwertigen Erosionsschutz wurde auf Grundlage der Ausführungen des durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz getroffen, der in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Sicherstellung eines Erosionsschutzes aufgrund der vorliegend ebenen und praktischen neigungslosen Deponiefläche nicht erforderlich sei. Auch der durch das Verwaltungsgericht beigezogene forsttechnische Sachverständige führte aus, dass das es aus forsttechnischer Sicht (auch) hinsichtlich des Erosionsschutzes keinen Unterschied mache, ob eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,5 m oder mit einer Stärke von 0,25 m aufgebracht werden, wobei aufgrund der nach der Verfüllung nur geringfügig geneigten Ausgestaltung der Deponiefläche und aufgrund des durch die die Deponiefläche umgebenden Waldflächen gegebenen Windschutzes nur sehr untergeordnet Erosionsgefahr bestehe. Seitens der Beschwerdeführerin wurde zwar in der Beschwerde vorgebracht, es könne nicht allein aufgrund dessen, dass es sich um eine ebene Fläche handle, davon ausgegangen werden, dass ein Abweichen von der Vorgabe betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht zulässig sei, es wurde aber keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass eine geringere Stärke der Rekultivierung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bodenfunktion des Erosionsschutz zu einer Verringerung des bei Einhaltung der Vorgabe betreffend die Mindestmächtigkeit der (Stärke der) Rekultivierungsschicht zu erwartenden Schutzes führen würde. Vor diesem Hintergrund steht für das erkennende Verwaltungsgericht fest, dass der Rekultivierungsschicht zu vernachlässigende Bedeutung für die Sicherstellung von Erosionsschutz zukommt und dass die Bodenfunktion des Erosionsschutzes vorliegend bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m jedenfalls im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie dies bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m zu erwarten wäre.
3.5. Die Feststellung, dass die in den Randbereichen der Deponiefläche nach Abschluss der Deponie geplante Wiederaufforstung durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie durch die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m, beruht auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung, denen seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde. Aus den Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen ergibt sich insbesondere, dass die Antwort auf die Frage, ob durch die aufgebrachte Rekultivierungsschicht die geplante Nachnutzung durch Aufforstung sichergestellt wird, insbesondere davon abhängig ist, welches Material zur Herstellung der Rekultivierungsschicht verwendet wird, während die Frage, ob die entsprechend zusammengesetzte Rekultivierungsschicht zumindest 0,5 m oder 0,25 m stark ist, aus forstfachlicher Sicht irrelevant ist, da durch Aufbringen einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht von 0,25 m eine Wiederaufforstung durch Anwaldung mit einer standortgemäßen Waldgesellschaft ebenso sichergestellt wird, wie durch Aufbringung einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m.
3.6. Die Feststellung, wonach auch die für die Hauptfläche geplante Nachnutzung in Form einer ökologisch funktionstüchtigen Brachefläche mit möglichst spärlichem Bewuchs durch die Aufbringung einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m im selben Ausmaß sichergestellt wird, wie durch die Aufbringung einer entsprechend zusammengesetzten Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,5 m, beruht auf den Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen, die nicht nur angegeben hat, dass es aus naturschutzfachliche Sicht schlicht keinen Unterschied mache, ob die im Brachebereich aufgebrachte Rekultivierungsschicht 0,25 m oder 0,5 m stark sei, sondern auch betonte, dass eine Rekultivierungsschicht mit einer Mächtigkeit von 0,25 m vorliegend sogar mehr dem gebietstypischen Bodenaufbau entspreche, da die gegenständlich vorhandenen Retinaböden auch nur eine Humusauflage von ca. 0,1-0,2 m aufweisen würden. Da sich für das Verwaltungsgericht keine Gründe ergeben haben, an der Richtigkeit der Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen zu zweifeln und den Ausführungen auch seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, wurde die oben angeführte Feststellung basierend auf den fachlichen Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachverständigen getroffen.
3.7. Die Feststellung, wonach es technisch möglich ist, auch eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m gleichmäßig auf der gesamten Deponieoberfläche so aufzubringen, dass sämtliche darunter befindlichen, im Zuge der Ablagerungsphase abgelagerten Abfälle abgedeckt und somit nicht mehr sichtbar sind, beruht darauf, dass der durch das Verwaltungsgericht beigezogene Sachverständige für Gewässerschutz und Deponietechnik angegeben hat, dass es selbstverständlich auch möglich sei, eine Schicht mit einer Stärke von 0,25 m gleichmäßig aufzubringen und so alle Abfälle abzudecken.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde diese Möglichkeit auch nicht bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, dass bei einer Rekultivierungsschicht mit einer geringen Mächtigkeit als 0,5 m in der Praxis eher zu erwarten sei, dass tatsächlich trotz anderslautender Vorgaben keine gleichmäßige, alle Abfälle abdeckende Schicht aufgebracht werde. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts ist bei einer Beurteilung der Frage, ob durch eine Rekultivierungsschicht mit einer bestimmten Stärke ein Schutzziel – hier konkret die vollständige Abdeckung der während der Ablagerungsphase abgelagerten Abfälle und damit mittelbar der Schutz des Landschaftsbildes – ebenso erreicht werden kann, wie durch eine Rekultivierungsschicht mit einer anderen Stärke, von einem rechtmäßigen Vorgehen des Verpflichteten, somit von einer tatsächlichen und gleichmäßigen Aufbringung einer Rekultivierungsschicht, die durchgehend eine Stärke von 0,25 m aufweist, auszugehen, sofern ein solches Vorgehen – wie dies gegenständlich aufgrund der Angaben der Konsensbewerberin und des durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen für Gewässerschutzdeponietechnik und aufgrund dessen, dass auch seitens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Aufbringung auch einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m nicht bestritten wurde, anzunehmen ist – grundsätzlich tatsächlich möglich ist. Ausgehend davon kann vorliegend auch wie festgestellt ausgeschlossen werden, dass die Aufbringung einer 0,25 m starken Rekultivierungsschicht das Landschaftsbild weniger schützt, als die Aufbringung einer Rekultivierungsschicht von 0,5 m, da bei einer gleichmäßigen und alle Abfälle abdeckenden Aufbringung in beiden Fällen die verdeckten Abfälle nicht mehr sichtbar sind und somit in beiden Fällen gleichermaßen davon auszugehen ist, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch nicht abgedeckte abgelagerte Abfälle ausgeschlossen ist.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002), BGBl. I 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I 73/2018, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.]
(4) […]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
[…]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;
[…]
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
[…]
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.
5a.Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Die geplante Deponie steht mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan im Einklang.
2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten.
3. Die Überwachung und Betreuung der Deponie erscheint auf die vermutliche Dauer einer Umweltgefährdung sichergestellt.
4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen.
5. Hinsichtlich des Schutzgutes Gewässer:
a)Es ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer und des Eises zu besorgen.
b)Die Deponie steht im Einklang mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern.
c)Es ist kein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer zu besorgen.
d)Es ist keine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit der Gewässer zu besorgen.
e)Es ist keine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauchs und keine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen.
f)Es liegt kein Widerspruch zu den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.
g)Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen.
[…]
(5) Abweichungen von einer nach § 65 Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.
(6) Abs. 5 gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.
[…]
Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen
§ 65 (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
1. nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte; nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen;
Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen;
[…]
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
[…]
18. den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (Deponieverordnung 2008 – DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2016, haben folgenden Wortlaut:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, und alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitest möglich vermieden oder vermindert werden.
Geltungsbereich
§ 2 (1) Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.
(2) […]
[…]
(4) Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
2. für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,
3. nach Maßgabe des § 16 entweder
a) der Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder
b) der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008,
4. nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,
5. nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter der Eingangskontrolle und
6. nach Maßgabe des § 42 das Deponieaufsichtsorgan.
[…]
Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen
§ 29. (1) ach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minimierung des Niederschlagseintrages über eine Oberflächendichtung und eine Oberflächenentwässerung oder eine Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 3 Kapitel 4.3. lit. f verfügen. Für die Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ist Anhang 3 Kapitel 4 anzuwenden.
[…]
Anhang 3
Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen
[…]
4. DEPONIEOBERFLÄCHENABDECKUNGEN
Wesentliche Funktionen der Deponieoberflächenabdeckung sind neben der Gewährleistung einer standortgerechten Nachnutzung die dauerhafte Minimierung des Eintrages von Niederschlagswässern und die Minimierung des unkontrollierten Austrages von allfälligen Deponiegasen.
[…]
Die Rekultivierungsschicht ist standortkonform aus Erde (dh. aus Bodenaushubmaterial oder aus Erde hergestellt unter Verwendung bodenfremder Bestandteile) mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen. Die Rekultivierungsschicht muss einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung gemäß Kapitel 4.3 lit. c und Kapitel 4.4, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten. Die Anforderungen an die Ausgangsmaterialien, die aufzubringende Erde und die hergestellte Rekultivierungsschicht sind der Folgenutzung anzupassen und nach dem Stand der Technik auszuführen. Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten.
Für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht gilt weiters:
Zulässige Abfälle
Für eine Rekultivierungsschicht dürfen folgende Abfälle verwendet werden:
a)Bodenaushubmaterial mit der Spezifizierung 29 bis 32,
b)Erde, Typ E2 (dh. folgende Abfallarten: kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A1, Schlüssel-Nummer (SN) 31472; kulturfähige Erde, Typ E2, Klasse A2, SN 31473) und Typ E3 (kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A1, SN 31474; kulturfähige Erde, Typ E3, Klasse A2, SN 31475); die Erde ist gemäß dem Stand der Technik herzustellen.
Verwendung von Kompost
Die Verwendung von Kompost für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht ist nur gemäß den Bestimmungen der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, idgF zulässig.
Planung und Aufbau
Rekultivierungsschichten sind schichtweise nach einem konkreten Plan aufzubauen, der Aufbau hat sich am Aufbau eines natürlichen Bodens zu orientieren, insbesondere ist der abgestufte Gehalt an organischen Substanzen zu berücksichtigen. Getrennt erfasster humoser Oberboden ist als Oberbodenmaterial in einer Rekultivierungsschicht zu verwenden.
Es sind folgende Werte beim Aufbau einzuhalten:
Tabelle 1: Werte für Bodenaushubmaterial
[…]
Für eine Rekultivierungsschicht mit zusätzlicher Funktion als Wasserhaushaltsschicht gemäß Kapitel 4.3. lit. f sind Abweichungen für den Parameter TOC im technisch unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, wofür ein Nachweis durch einen Gutachter zu erbringen ist. Dabei darf der TOC maximal fünf Gewichtsprozent im Durchschnitt über die gesamte Rekultivierungsschicht betragen, deren Schichtstärke mit maximal 2,5 m zu begrenzen ist. In diesem Fall ist der Grenzwert für Gesamtphosphor von maximal 0,18 Gewichtsprozent TM über die gesamte Schichtstärke einzuhalten.
[…]“
5.1.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt B. Ziffer 3. ließ die belangte Behörde auf Antrag der A GmbH eine Abweichung von der in Anlage 3, Pkt. 4.5., erster Satz DVO 2008 enthaltenen Vorgabe, wonach die „Rekultivierungsschicht […] mit einer Stärke von mindestens 0,5 m herzustellen“ ist, zu.
5.1.2. Die belangte Behörde legte – wie sie bei der mündlichen Verhandlung erläuterte und wie es sich auch aus dem Hinweis auf die Sachverständigengutachten in der Bescheidbegründung ergibt – der Genehmigung der in Frage stehenden Abweichung von der DVO 2008 die Rechtsauffassung zugrunde, dass aufgrund von § 43 Abs. 5 AWG 2002 beantragte Abweichungen von den Vorgaben der DVO 2008 ohne Weiteres, insbesondere ohne dass „Maßnahmen“ durch den Antragsteller angeboten oder durch die Behörde vorgeschrieben werden müssten, zu genehmigen seien, wenn es durch die beantragten Abweichungen zu keiner Verringerung des Schutzes im Sinne des § 43 Abs. 5 AWG 2002 kommt. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung erachtet die belangte Behörde die erfolgte Genehmigung der Frage stehenden Abweichung von der die Stärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 als gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 zulässig, weil sie aufgrund der durch sie eingeholten Sachverständigengutachten annimmt, dass es durch die genehmigte Abweichung zu keiner Verringerung des Schutzes iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 komme.
5.1.3. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Auffassung, dass die genehmigte Abweichung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt hätten werden dürfen, wobei sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und bei der mündlichen Verhandlung mehrere Argumentationslinien ergeben:
So vertritt die Beschwerdeführerin zum einen ganz allgemein insofern eine andere Rechtsauffassung als die belangte Behörde, als sie unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 43 Abs. 5 AWG 2002 davon ausgeht, dass auch Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008, die keine Verringerung des Schutzes im Sinne § 43 Abs. 5 AWG 2002 bewirken, nicht ohne Weiteres genehmigt werden können. Vielmehr können nach Auffassung der Beschwerdeführerin Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 auf Grundlage von § 43 Abs. 5 AWG 2002 jedenfalls – dh. insbesondere unabhängig davon, ob diese Abweichungen eine Verringerung des Schutzes iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 bewirken oder nicht – nur dann genehmigt werden, wenn durch den Antragsteller „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 angeboten bzw. gesetzt werden. Da im vorliegenden Fall keine „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 angeboten worden seien, sei – so eine Argumentationslinie der Beschwerdeführerin – die vorliegend erfolgte Genehmigung der in Frage stehenden Abweichung von der DVO 2008 schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Darüber hinaus wird seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, die vorliegend genehmigte Abweichung von der in Frage stehenden Vorgabe der DVO 2008 führten zu einer Verringerung des bei Einhaltung Vorgaben der DVO 2008 zu erwartenden Schutzes.
5.1.4. Strittig ist somit vorliegend zum einen insbesondere die grundsätzlich eine Tatsachenfrage darstellende Frage, ob bei Zulassung der in Frage stehenden Abweichung von der die Stärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 der „gleiche Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt ist oder ob sich dieser Schutz bei Zulassung der beantragten Abweichung verringert.
Zum anderen bestehen zwischen den Verfahrensparteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der – soweit abzusehen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht abschließend geklärten – Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich welcher Vorgaben der DVO 2008 Abweichungen bescheidmäßig zugelassen werden können, wobei insbesondere unterschiedliche Rechtsauffassungen betreffend die Frage bestehen, ob auch dann „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 angeboten werden müssen, wenn durch eine beantragte Abweichung keine Verringerung des Schutzes bewirkt wird.
5.2. Zur unmittelbaren Verbindlichkeit und der Möglichkeit des Abweichens von Vorgaben der DVO 2008 im Allgemeinen
5.2.1. Die auf Grund von §§ 4, 23 Abs. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 Z 1 AW 2002 erlassene DVO 2008 enthält zahlreiche Bestimmungen betreffend den Stand der Technik in Bezug auf Deponien. Inhaber von Deponien sind gem. § 61 Abs. 1 AWG 2002 verpflichtet, den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5 AWG 2002) einzuhalten. Soweit somit hinsichtlich einer in der DVO 2008 enthaltenen Vorgabe (noch) keine Ausnahme rechtskräftig bescheidmäßig zugelassen wurde, sind Inhaber von Deponien (genauso wie durch einzelne Bestimmungen der DVO 2008 sonstige Verpflichtete) verpflichtet, die Vorgaben der DVO 2008 (soweit diese für die jeweils betriebene Art von Deponie einschlägig sind) einzuhalten, ohne dass die – durch § 79 Abs. 1 Z 18 AWG 2002 strafbewehrte – Einhaltung von Vorgaben der DVO 2008 den durch die einzelnen Vorgaben jeweils Verpflichteten eigens per Bescheid bzw. Auflagen in Bescheiden aufgetragen werden müsste.
5.2.2. Hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen von Vorgaben der DVO 2008 zugelassen werden kann, ist nach den einzelnen Vorgaben zu unterscheiden: So sieht hinsichtlich einzelner Vorgaben die DVO 2008 selbst vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig ist (vgl. Anhang 3 Pkt. 4.5., wo die einzuhaltenden Werte für das bei Herstellung der Rekultivierungsschicht zu verwendende Bodenaushubmaterial festgelegt werden, gleichzeitig aber bereits in der in der DVO 2008 selbst ausdrücklich festgehalten wird, dass „Abweichungen davon […] nur mit Gutachten eines bodenfachkundigen Experten zulässig [sind], das anhand fachlicher Beurteilungen bestätigt, dass die relevanten Bodenfunktionen auch bei den vorgesehenen Abweichungen erfüllt werden.“).
In Bezug auf manche Vorgaben der DVO 2008 wiederum schließt das AWG 2002 ein Abweichen generell oder für bestimmte Arten von Deponien gänzlich aus (vgl. § 43 Abs. 5 letzter Satz AWG 2002, wonach hinsichtlich des Verbotes der Deponierung gem. einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 keine Abweichungen zugelassen werden dürfen und vgl. weiters § 43 Abs. 6 AWG 2002, der für Deponien, die als IPPC-Anlagen zu werten sind, die Möglichkeit, bescheidmäßig Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 zuzulassen, generell ausschließt).
Von Vorgaben der DVO 2008, für die die Möglichkeit und die Voraussetzungen für ein Abweichen nicht in der DVO 2008 selbst festgelegt sind und hinsichtlich derer ein Abweichen auch nicht gesetzlich von vorneherein ausgeschlossen ist, kann immer dann – aber auch nur und erst dann – abgewichen werden, wenn die Abweichung zuvor nach entsprechendem Antrag gem. § 43 Abs. 5 AWG 2002 bescheidmäßig zugelassen wurde.
Da ein Abweichen von der vorliegend infrage stehenden Vorgabe der DVO 2008 betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht wieder generell gesetzlich ausgeschlossen ist, noch eine IPPC Anlage vorliegt und auch die DVO 2008 die Möglichkeit und die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Vorgabe betreffend die Mindeststärke der Rekultivierungsschicht nicht selbst regelt, ist Frage nach der Möglichkeit, ein Abweichen von der hier in Frage stehenden Vorgabe der DVO 2008 zuzulassen am Maßstab des § 43 Abs. 5 AWG 2002 zu beurteilen.
5.3. Allgemein zum Begriff „gleicher Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002:
5.3.1. Nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 5 AWG 2002 sind beantragte Abweichungen mit Bescheid zuzulassen, „wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre“.
Voraussetzung für die bescheidmäßige Zulassung einer Abweichung ist somit jedenfalls, dass sichergestellt wird – und zwar „durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 – dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung bzw. der jeweiligen Vorgabe, von der abgewichen werden soll, zu erwarten wäre, wobei unter „gleichem Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 nur „Schutz im selben Ausmaß“ zu verstehen sein kann (zumal ein Abstellen auf „gleichen Schutz“ iSv Schutz durch genau das in der jeweiligen Vorgabe Vorgesehene, die Möglichkeit eines Abweichens überflüssig machen würde).
Sofern festgestellt wird, dass bei Einhaltung der in Frage stehenden Vorgabe der DVO 2008 ein Mehr an „Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 zu erwarten ist, als bei Genehmigung des beantragten Abweichens unter Berücksichtigung allfälliger „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002, kommt eine bescheidmäßige Zulassung einer beantragten Abweichung jedenfalls nicht in Betracht. MaW: Wenn es entweder schlicht keine „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gibt oder wenn grundsätzlich denkbare, den „gleichen Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sicherstellende „Maßnahmen“ durch den Antragsteller nicht angeboten werden und damit ein bei einem Abweichen von einer Vorgabe der DVO 2008 anzunehmendes „Weniger“ an Schutz (sei es mangels denkbarer, sei es mangels angebotener Maßnahmen) nicht kompensiert wird, darf eine beantragte Abweichung jedenfalls nicht zugelassen werden.
5.3.2. Diese Frage, ob bei Zulassung einer beantragten Abweichung von einer Vorgabe der DVO 2008 unter Berücksichtigung allfälliger „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002, „der gleiche Schutz“ wie bei Einhaltung der in Frage stehenden Vorgabe erreicht wird, ist grundsätzlich der Sachverhaltsebene zuzuordnen. Um beurteilen zu können, ob im konkreten Einzelfall bei Zulassung der jeweils in Frage stehenden Abweichung von einem Mehr oder einem Weniger oder von einem Gleichviel an Schutz auszugehen ist, muss als quasi vorgelagerte Frage zunächst geklärt werden, im Hinblick auf welches durch die jeweils in Frage stehende Vorgabe geschützte Schutzgut „der gleiche Schutz“ sichergestellt werden muss. In Frage kommen grundsätzlich allgemein all jene Schutzgüter bzw. öffentlichen Interessen, deren Schutz das AWG 2002 (vgl. insbes. § 1 Abs. 3 AWG 2002 und § 43 Abs. 1 AWG 2002) und die DVO 2008 (vgl. insbes. § 1 DVO 2008) im Allgemeinen und die jeweilige Vorgabe, von der abgewichen werden soll, im Speziellen dient. Zu betonen ist, dass die Vorgaben der DVO 2008 selbst für sich genommen als solche kein Schutzgut darstellen, sondern Vorgaben bzw. Maßnahmen darstellen, durch die Schutz eines von der Vorgabe selbst zu trennenden Schutzgutes (oder auch mehrere Schutzgüter) bewirkt werden soll. So ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch etwa in den Vorgaben zur Zusammensetzung oder zur Mindeststärke der Rekultivierungsschicht solchen kein Schutzgut“ zu sehen, sondern ist zu fragen, welchem Schutzgut diese Vorgaben dient.
5.4. Zur Frage des „gleichen Schutzes“ im vorliegenden Fall
5.4.1. Was die Frage nach der Sicherstellung des „gleichen Schutzes“ iZm der vorliegend erfolgten Zulassung der beantragten Abweichung von der die Stärke der Rekultivierungsschicht betreffenden Vorgabe der DVO 2008 betrifft, ist vorab zu betonen, dass von jenen Vorgaben, die die Zusammensetzung und den Aufbau der Rekultivierungsschicht betreffen, vorliegend keine Abweichungen beantragt bzw. zugelassen wurden, womit diese Vorgaben aufgrund der unmittelbaren Verbindlichkeit der DVO 2008 von der Deponiebetreiberin einzuhalten sind. Auch wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich betont, dass keine Bedenken dagegen, welche Materialien vorliegend zur Herstellung der Rekultivierungsschicht verwendet werden sollen, bestünden. Es ist vorliegend somit ausschließlich zu klären, welchem Schutzgut die Vorgabe, wonach die Rekultivierungsschicht jedenfalls eine Mindeststärke von 0,5 m aufzuweisen hat, dient und ob hinsichtlich dieses Schutzgutes bei Aufbringung einer im Übrigen den Vorgaben der DVO 2008 entsprechenden Rekultivierungsschicht ein „gleicher Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt ist.
5.4.2. Aus dem ersten Satz des mit „Oberflächenabdeckungen“ überschriebenen Pkt. 4. des Anhangs 3 zur DVO 2008 ergibt sich, dass mit den in Pkt. 4 des Anhanges 3 zur DVO 2008 enthaltenen Regelungen sichergestellt werden soll, dass die Deponieoberflächenabdeckung ihre Hauptfunktionen, nämlich die Gewährleistung einer standortgerechten Nachnutzung sowie die dem Schutz der Gewässer dienende Funktion der dauerhaften Minimierung des Eintrages von Niederschlagswässern und der Minimierung des unkontrollierten Austrag von allfälligen Deponiegasen, erfüllen kann.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei der gegenständlich Deponie um eine Bodenaushubdeponie handelt, auf die in Bezug auf die nach Ende der Ablagerungsphase herzustellende Oberflächenabdeckung ausschließlich die in Pkt. 4.5. des Anhangs 3 zur DVO 2008 enthaltenen Vorgaben zur Rekultivierungsschicht zur Anwendung kommen, während jene in Pkt. 4 des Anhangs 3 der DVO 2008 enthaltenen Bestimmungen, die die dauerhafte Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser und die Minimierung von unkontrolliertem Austrag allfälliger Deponiegase sicherstellen sollen, vorliegend gar nicht anzuwenden sind (vgl. die Erläuterungen zu § 29 DVO 2008), ist davon auszugehen, dass der Rekultivierungsschicht – wie auch vom durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ausgeführt wurde, ohne dass dem seitens der Beschwerdeführerin diesem Punkt entgegengetreten worden wäre – vorliegend hinsichtlich des Gewässerschutzes untergeordnete bis gar keine Bedeutung zukommt und dass das Schutzgut, dessen Schutz die auf die vorliegende Deponie anzuwendenden Vorgaben der DVO 2008 zur Rekultivierungsschicht dienen, primär die Sicherstellung einer standortgerechten Nachnutzung der Deponieoberfläche nach Abschluss der Deponie ist.
5.4.3. Im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführerin angesprochene Funktion der Rekultivierungsschicht, die während der Ablagerungsphase eingebrachten Abfälle abzudecken und diese von der nach Abschluss der Deponie genutzten Fläche zu trennen, ist auch das Landschaftsbild als Schutzgut in Betracht zu ziehen. Dieses Schutzgut hat offenbar auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung im Blick, mit dem der Sache nach ausgeführt wurde, in der Praxis sei bei einer weniger als 0,5 m starken Schicht zu erwarten, dass die Rekultivierungsschicht entgegen der Vorgabe, eine gleichmäßige vollständige Abdeckung herzustellen, nicht gleichmäßig aufgetragen werde und es somit sein könne, dass noch Bestandteile der eigentlich abzudeckenden Abfälle doch sichtbar sein könnten. Es wurde aber auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bzw. jedenfalls nicht substantiiert bestritten, dass es – wie vom durch das Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts nachvollziehbar angegeben und seitens der Deponiebetreiberin vorgebracht wurde – möglich sei, auch eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m gleichmäßig und nachhaltig so aufzubringen, dass die eingebrachten Abfälle vollständig bedeckt werden. Ausgehend davon, dass eine solche gleichmäßige und die darunter liegenden Abfälle abdeckende Aufbringung auch einer 0,25 m starken Rekultivierungsschicht praktisch möglich ist, scheidet das Landschaftsbild vorliegend als Schutzgut, das durch die in Frage stehende Abweichung betroffen sein könnte, aus, da nicht zu sehen ist, inwiefern bei tatsächlich erfolgender und sämtliche darunter befindlichen Abfälle abdeckender, gleichmäßiger Aufbringung einer Rekultivierungsschicht von 0,25 m im Vergleich zur Aufbringung einer Rekultivierungsschicht von 0,5 m – der hinsichtlich des Landschaftsbildes keine andere Funktion als die Abdeckung der Abfälle zukommen kann – ein Weniger an Schutz für das Landschaftsbild zu erwarten sein könnte.
5.4.4. Dass und gegebenenfalls im Hinblick auf den Schutz welcher sonstigen Schutzgüter bzw. öffentlichen Interessen die Vorgabe betreffend die Mindestmächtigkeit der aufzubringenden Rekultivierungsschicht relevant sein könnte, wurde aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts weder durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin dargetan, noch hat sich dies aufgrund sonstiger Umstände des vorliegenden Falles ergeben.
5.4.5. Somit ist vorliegend die Frage, ob ein „gleicher Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt ist, nur hinsichtlich des Schutzgutes „Boden“, konkret der Sicherstellung der in Bezug auf die standortrelevanten Bodenfunktionen, die vorliegend mangels Bedeutung der Rekultivierungsschicht für den Erosionsschutz va in der Sicherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodens zur Ermöglichung der vorgesehenen Nachnutzung (hier: als Grünbrache und Wald) zu sehen sind, zu prüfen ist.
5.4.6. Aufgrund der auf Grundlage der Ausführungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall durch das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht – die mangels Zulassung sonstiger Abweichungen abgesehen von deren Mindestmächtigkeit den übrigen auf die Rekultivierungsschicht bezogenen Vorgaben der DVO 2008, insbesondere jenen betreffend deren Aufbau und Zusammensetzung, zu entsprechen hat – mit einer Stärke von 0,25 m hinsichtlich des Schutzgutes des Sicherstellung der für eine standortgerechte Nachnutzung relevanten Bodenfunktionen der gleicher Schutz sichergestellt ist, wie er bei Aufbringung einer Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von mindestens 0,50 m zu erwarten wäre.
5.5. „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AW 2002
5.5.1. § 43 Abs. 5 AWG 2002 stellt seinem Wortlaut nach nicht ausschließlich darauf ab, ob bei Zulassung der beantragten Abweichung der gleiche Schutz sichergestellt ist, wie er bei Einhaltung der DVO 2008 zu erwarten wäre. Vielmehr sieht diese Bestimmung vor, dass Abweichungen dann zuzulassen sind, wenn der Antragsteller den gleichen Schutz durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellt. Die Gesetzesmaterialien zu § 43 Abs. 5 AWG 2002 (RV 984 dB XXI. GP, 100) führen in diesem Zusammenhang aus, dass Abweichungen vom Stand der Technik im Einzelfall (nur) dann möglich seien, wenn durch zusätzliche geeignete Maßnahmen sichergestellt werde, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung des Standes der Technik zu erwarten wäre, wobei nach den Gesetzesmaterialen eine „Abweichung ohne entsprechende zusätzliche Maßnahmen […] nicht darunter zu verstehen“ sei.
Der Gesetzeswortlaut spricht in Zusammenschau mit den Gesetzesmaterialen für die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach eine Abweichung von Vorgaben von der DVO 2008 jedenfalls – also auch dann, wenn es durch diese zu keiner Verringerung des Schutzes kommt – nur dann zugelassen werden könne, wenn durch den Antragsteller „Maßnahmen“ gesetzt bzw. bei Antragstellung angeboten werden, die nicht in der Abweichung selbst bestehen dürfen.
5.5.2. Während es außer Streit steht und unproblematisch erscheint, dass eine Abweichung, die ohne zusätzliche Maßnahmen zu einer Verringerung des Schutzes des durch die Vorgabe, von der abgewichen werden soll, geschützten Schutzgutes, führen würden, nicht zugelassen werden kann, wenn der Antragsteller nicht durch entsprechende „zusätzliche“ iSv nicht in der Abweichung bestehende Maßnahmen sicherstellt, dass das durch die beantragte Abweichung ohne zusätzliche Maßnahmen bewirkte Weniger an Schutz ausgeglichen wird, schiene es nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts aus folgenden Gründen gleichheitsrechtlich zumindest problematisch, wenn auch Abweichungen, die gar keine Verringerung des Schutzes bewirken, nur dann zugelassen werden könnten, wenn „zusätzliche“ iSv von der Abweichung selbst zu trennende Maßnahme gesetzt werden:
Eine Auslegung des § 43 Abs. 5 AWG 2002, wonach auch die Zulassung von Abweichungen, die gar keine (negativen) Auswirken auf den bei Einhaltung der jeweiligen Vorgabe zu erwartenden Schutz haben, davon abhängig sind, dass zusätzliche, iSv nicht in der Abweichung selbst bestehende Maßnahmen gesetzt werden, hätte nämlich zur Folge, dass in Fällen, in denen die beantragte Abweichung keine negativen Auswirkungen auf den zu erwartenden Schutz hat, entweder vom Antragsteller verlangt werden müsste, irgendwelche, keinen Einfluss auf das jeweilige Schutzgut habende Maßnahmen anzubieten (um dann – angesichts dessen, dass die Abweichung selbst keinen Einfluss auf den Schutz hat, beim Setzen jeder, keinen negativen Einfluss auf den Schutz des jeweiligen Schutzgutes habenden Maßnahme, der gleiche Schutz wie bei Einhaltung der Vorgabe sichergestellt wäre – bejahen zu können, dass zum einen der gleiche Schutz sichergestellt wird und dass zum anderen wie von § 43 Abs. 5 AWG 2002 gefordert Maßnahmen angeboten wurden) oder – wenn aufgrund des Wortlautes des § 43 Abs. 5 AWG 2002 zusätzlich zum Anbieten von Maßnahmen auch verlangt würde, dass der „gleiche Schutz“ durch die Maßnahme sichergestellt werden muss – dass Abweichungen, die keine Verringerung des Schutzes zu Folge haben, gar nicht zugelassen werden können, da der „gleiche Schutz“ in diesen Fällen nicht durch welche zusätzlichen Maßnahmen auch immer sichergestellt werden kann, da der gleiche Schutz mangels negativer Auswirkungen der Abweichung auf den zu erwartenden Schutz ohnedies bereits ohne zusätzliche Maßnahmen sichergestellt ist.
Die Zulassung einer (nicht grundsätzlich etwa gesetzlich ausgeschlossen) Abweichung von im Hinblick auf den mit der Vorgabe verfolgten Schutzzweck irrelevanten Maßnahmen abhängig zu machen, erscheint aus gleichheitsrechtlicher Perspektive aber ebenso problematisch, wie eine Regelung, nach der zwar Abweichungen, die als solche zu einer Verringerung des Schutzes führen, was aber durch angebotene Maßnahmen ausgeglichen werden kann, bescheidmäßig zugelassen werden können, während Abweichungen, die zu keiner Verringerung des Schutzes führen, womit auch keine Maßnahmen angeboten werden können, durch die der gleiche Schutz sichergestellt wird, nicht zugelassen werden können.
5.5.3. Wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, kommt eine verfassungskonforme Interpretation gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts lässt der im Unterschied zu den Gesetzesmaterialien nicht von „zusätzlichen“ Maßnahmen sprechende Wortlaut des § 43 Abs. 5 AWG 2002 – trotz der Gegenteiliges nahelegenden, aber für sich keine normative Wirkungen genießenden Gesetzesmaterialien – aber durchaus eine Auslegung zu, nach der die in § 43 Abs. 5 AWG 2002 angesprochenen „geeigneten Maßnahmen“ nicht zwangsläufig „zusätzliche“ iSV von der von den Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts getrennte Maßnahmen sein müssen.
Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist § 43 Abs. 5 AWG 2002 verfassungskonform so auszulegen, dass die von diesem für eine Zulassung einer Abweichung verlangten „Maßnahmen“ in jenen Fällen, in denen eine beantragte Abweichung zu keiner Verringerung des bei Einhaltung der Vorgabe zu erwartenden Schutzes führt, nicht zwangsläufig in „zusätzlichen“, von der abweichenden Gestaltung eines durch die DVO 2008 geregelten Aspekts zu trennenden Maßnahmen bestehen müssen, sondern im Einzelfall auch die abweichende Gestaltung des in Frage stehenden Aspekts selbst eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 darstellen kann.
Zwar könnte aufgrund eines Antrages, mit dem nur beantragt würde, von einer bestimmten Vorgabe der DVO 2008 abweichen zu können, ohne dass konkretisiert würde, was anstelle der Einhaltung der Vorgabe in der Deponie erfolgen soll, auch nach dieser hier zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 5 AWG 2002 (ungeachtet dessen, wie es verfassungsrechtlich zu beurteilen wäre, wenn die in Frage stehende Vorgabe für die Deponie gar keine Schutzfunktion hätte) mangels „Maßnahme“ keine Abweichung zugelassen werden.
Wenn jedoch – wie vorliegend der Sache nach – beantragt wird, eine Abweichung von der Vorgabe, wonach eine Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von zumindest 0,5 m herzustellen ist, zulassen, wobei vom Antragsteller durch die Aufbringung einer (abgesehen von der Vorgaben zur Mindestmächtigkeit) den Vorgaben der DVO 2008 entsprechenden Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m der gleiche Schutz wie bei Einhaltung der Vorgabe, hinsichtlich derer de Zulassung einer Abweichung beantragt wird, sichergestellt werde, so kann in der geplanten Aufbringung einer 0,25 m starken, hinsichtlich ihres Aufbaus und ihrer Zusammensetzung nicht von den Vorgaben der DVO 2008 abweichenden Rekultivierungsschicht eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gesehen werden, aufgrund derer – sofern festgestellt werden kann, dass durch sie der „gleiche Schutz“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 sichergestellt wird – eine Abweichung auf Grundlage von § 43 Abs. 5 AWG 2002 zugelassen werden kann.
5.5.4. Ausgehend von einer solchen Interpretation des § 43 Abs. 5 AWG 2002, wonach bei beantragten Abweichungen, die zu keiner Verringerung des bei Einhaltung der in Frage stehenden Vorgabe zu erwartenden Schutzes führen, auch in der abweichenden Gestaltung des von der Vorgabe, von der abgewichen werden soll, betroffenen Aspekts selbst eine „Maßnahme“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 gesehen werden kann, ist für den vorliegenden Fall in Bezug auf die mit Spruchpunkt B. Ziffer 3 zugelassene Ausnahme von der DVO 2008 zusammenfassend davon auszugehen, dass durch die A GmbH durch eine – in der geplanten Aufbringung einer den sonstigen Vorgaben der DVO 2008 entsprechenden Rekultivierungsschicht mit einer Stärke von 0,25 m bestehenden – Maßnahme den gleichen Schutz sicherstellt, wie er bei Einhaltung der eine Mindeststärke der Rekultivierungsschicht von 0,5 m vorsehenden Vorgabe der DVO 2008 zu erwarten wäre, womit die in § 43 Abs. 5 AWG 2002 normierten Voraussetzungen für die bescheidmäßige Zulassung der Abweichung vorliegen.
Daher ist die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren von den Rechtsfragen abhängig ist, ob und unter welchen Voraussetzungen von welchen Vorgaben der Deponieverordnung 2008 Abweichungen genehmigt werden dürfen und was unter „Maßnahmen“ iSd § 43 Abs. 5 AWG 2002 zu verstehen ist. Diesen Fragen kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht nur für den konkreten Einzelfall Bedeutung zu und sind diese Fragen soweit abzusehen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abschließend geklärt.
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