LVwG N LVwG-AV-1127/001-2016

LVwG-AV-1127/001-2016Tribunal administratif régional22 août 2017

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Haushalts- oder Wohngemeinschaft;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1127/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1127.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. MMG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.9.2016, Zl. MDJ3-B-16301/001, betreffend Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 20.7.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

1.2. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin den Antrag an die Marktgemeinde *** zur Stellungnahme. Diese führte in Ihrem Schreiben vom 21.7.2016 u.a. aus, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse laut ZMR weitere drei Personen gemeldet seien und legte dazu einen Auszug aus der Wohnungsabfrage bei.

1.3. Am 23.8.2016 legte der Beschwerdeführer eine „Wohnrechtsvereinbarung“ zwischen ihm und seinem Vermieter vor, aus der ebenso hervorgeht, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse weitere drei Personen wohnhaft seien. In weiterer Folge wurde auch ein entsprechender Mietvertrag vorgelegt.

1.4. Am 12.9.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm für den Zeitraum 20.7.2016 bis 31.12.2016 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 628,32 (Spruchpunkt I). Außerdem wurde er krankenversichert (Spruchpunkt II).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer weder Einkommen noch Vermögen besitze und beim AMS gemeldet sei. Er lebe in einer Wohngemeinschaft, für die monatlich € 250,- zu bezahlen seien. Dem Antrag sei daher stattzugeben gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im Bescheid die Wohnkosten mit € 250,- angegeben worden seien, obwohl er tatsächlich € 300,- monatlich bezahlen müsste. Außerdem sei angenommen worden, dass er in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. Tatsächlich sei es so, dass er zwar mit anderen Menschen unter einem Dach wohne, aber kein gemeinsamer Haushalt geführt werde, weil jeder seine Miete und sein Essen selbst bezahlen würde. Es entstünde für den Beschwerdeführer kein finanzieller Vorteil dadurch, dass er in einer Wohngemeinschaft lebe.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer Mag. MMG, geb. am ***, österreichischer Staatsbürger, stellte am 20.7.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer als arbeitslos beim AMS gemeldet. Er verfügte weder über ein Einkommen, noch über ein Vermögen.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer wohnhaft an der Adresse ***, ***. Es handelt sich dabei um eine gemietete Unterkunft, für die der Beschwerdeführer monatliche Mietkosten in der Höhe von € 250,- aufzuwenden hat. Hinzu kommen Betriebskosten in Höhe von € 50,- monatlich.

Bei der Unterkunft handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das neben dem Beschwerdeführer von drei weiteren Personen bewohnt wurde. Dem Beschwerdeführer stehen lt. Mietvertrag ein Zimmer alleine und mehrere Räume (Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, Keller) zur gemeinsamen Benützung zur Verfügung. Auch ist im Mietvertrag angeführt, dass Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine, Kühlschrank, Elektroherd, etc. zwar dem Vermieter gehören, jedoch zur Benutzung aller Bewohner freistehen.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, MDJ3-B-16301/001, darin inliegend insbesondere die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden, wie Mietvertrag und Wohnrechtsvereinbarung. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde u.a. vor, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde, nicht in einer Wohngemeinschaft leben würde, sondern jeder der Bewohner seine Miete bzw. sein Essen selber bezahlen würde. Da er dadurch nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie etwa im Mietvertrag angeführt sind, bestreitet, konnte das erkennende Gericht ohne weiteres vom Akteninhalt ausgehen.

5. Rechtslage:

5.1. § 43 Abs. 12 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idF LGBl. 103/2016 lautet auszugsweise:

(1) – (11) […]

(12) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.

(13) Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

[…]“

5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

[…]

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

[…]

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

[…]

(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) […]

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(2) […]

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

[…]“

5.3. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lautet auszugsweise:

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

[…]

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er würde nicht in einer Wohngemeinschaft leben, weil die Bewohner des Hauses jeweils selbst ihre Miete und ihr Essen bezahlen müssten. Im Fall des Beschwerdeführers war jedoch aus folgenden Gründen von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen:

6.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ im Sinne des NÖ MSG vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt (Erk. vom 23.10.2012, 2012/10/0020). Ein gemeinsamer Haushalt in diesem Sinn liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter-)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht (vgl. RV 677 BlgNR, XXIV GP, 14; Erläuterungen zum Antrag betreffend Erlassung des NÖ MSG 2010, LTG.-515/A-1/32-2010; VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216).

6.1.2. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als das von ihm vorgebrachte Element, jeder Mitbewohner bezahlte seinen eigenen Anteil an der Miete für das Haus, für sich alleine genommen noch nicht ausreicht, um einen „gemeinsamen Haushalt“ zu begründen; Es kommt vielmehr auf eine Gesamtschau an, wonach im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht.

Wie schon aus dem Mietvertrag hervorgeht, stand dem Beschwerdeführer ein Zimmer alleine und mehrere Räume (wie etwa Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, Keller) zur gemeinsamen Benützung zur Verfügung. Auch ist im Mietvertrag angeführt, dass Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine, Kühlschrank, Elektroherd, etc. dem Vermieter oder aber den Bewohnen gemeinsam gehören, sie in jedem Fall jedoch zur Benutzung aller Bewohner freistehen.

Dadurch sind unzweifelhaft die Anforderungen, die der VwGH an eine gemeinsame Wirtschaftsführung stellt, erfüllt, ist es denn gerade ein Merkmal, dass Einrichtungsgegenstände von mehreren Mitbewohnern gemeinsam genützt werden. Es kann daher auch von einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber Einzelhaushalten ausgegangen werden, weil eben gerade nicht jeder Mitbewohner eigene Einrichtungsgegenstände, wie etwa Küchengeräte, selbst anschaffen muss.

6.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters zunächst vor, er hätte an Wohnkosten anstelle von € 250,-, monatlich € 300,- zu bezahlen.

6.2.1. Dazu ist auszuführen, dass der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in § 11 Abs. 3 NÖ MSG geregelt ist und für das Jahr 2016 gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 NÖ MSV für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu € 157,08 beträgt. Sohin kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die tatsächlichen Wohnkosten nun € 250,- oder € 300,- monatlich ausmachen würden, beträgt denn der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs im Falle des Beschwerdeführers maximal € 157,08 monatlich.

Im Übrigen sei dazu erwähnt, dass allgemeine Betriebskosten, ebenso wie eine Wohnungsmiete, unter § 10 Abs. 3 NÖ MSG fallen, sohin der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG auch dazu dient, Betriebskosten abzudecken.

6.3. Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als nicht begründet und war abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine – im Übrigen nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, weil sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat und außerdem lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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