LVwG N LVwG-S-2332/001-2016

LVwG-S-2332/001-2016Tribunal administratif régional21 août 2017

Regest

Ordnungsrecht; Meldewesen; Unterkunftgeber; Tatumschreibung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2332/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2332.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. MG, vertreten durch die Mag. Eduard Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.07.2016, Zl. WBS2-V-15 21821/5, zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.07.2016, Zl. WBS2-V-15 21821/5, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

„Zeit: 01.07.2015 v. 08:00 Uhr - 29.10.2015, 09:20 Uhr

Ort: Adresse: ***, ***

Meldegesetz-Abmeldung

Tatbeschreibung:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie hatten als der gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W mit dem Sitz in ***, , Grund zur Annahme, dass der Unterkunftsnehmer GMI geb., die Unterkunftsnehmerin GMIu, geb. *** und der Sohn GDS, geb. ***, Ihre Meldepflicht nicht erfüllt haben und haben Sie es verabsäumt dies bis zum 29.10.2015 der Meldebehörde, der Marktgemeinde *** binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannten haben am 30.06.2015 die Unterkunft in ***, *** aufgegeben, ohne sich abzumelden.“

Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Z. 5 Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 150 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mittels Schreiben vom 07.09.2016 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Es habe im gegenständlichen Fall für ihn kein Grund zur Annahme bestanden, dass die Familie GM der Verpflichtung gegenüber der Meldebehörde nicht nachgekommen sei. Im Übrigen erscheine die verhängte Strafe bei einem vorgesehenen Strafrahmen bis zu 360 Euro als überhöht. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 07.11.2015 zu GZ-P: VStV/915100532331/004/2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Strafverfügung vom 12.11.2015, Zl. WBS2-V-15 21821/3, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991 iVm § 22 Abs. 2 Z. 5 eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden), wobei sie ihm nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last legte:

„Zeit: 01.07.2015, 08:00 Uhr - 29.10.2015, 09:20 Uhr

Ort: Adresse: ***, ***

Meldegesetz -Abmeldung

Tatbeschreibung:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie sind als der gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufene (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der W mit dem Sitz in , *** dafür verantwortlich, dass der Unterkunfsnehmer GMI geb., die Unterkunftnehmerin GMIu, geb. *** und Sohn GMDS, geb. ***, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat und es verabsäumt hat dies bis zum 29.10.2015 der Meldebehörde, der Marktgemeinde ***, binnen 14 Tagen mitzuteilen. Die Genannten haben am 30.06.2015 die Unterkunft in ***, ***, aufgegeben, ohne sich abzumelden.“

Nach fristgerechtem Einspruch und einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.2015 mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:

§ 8 Abs. 2 Meldegesetz bestimmt:

„Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“

§ 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz bestimmt:

„Wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.“

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 5 Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.

Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung niemals in der Eigenschaft als „Unterkunftgeber“ angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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