LVwG N LVwG-AV-245/001-2017

LVwG-AV-245/001-2017Tribunal administratif régional18 août 2017

Regest

Verfahrensrecht; entschiedene Sache; Sozialrecht; Mindestsicherung; Vermögen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-245/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.245.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Hagmann über die Beschwerden des Herrn MN (Erstbeschwerdeführer), der Frau SN (Zweitbeschwerdeführerin) und der Frau EN (Drittbeschwerdeführerin), beide vertreten durch Herrn MN, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27. April 2017, Zl. MDJ3-B-14282/006, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 27.4.2017 abgeändert wird, sodass es lautet:

„Dem Antrag von Frau SN vom 15.9.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird stattgegeben. Sie erhält daher für September 2016 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 208,92, für den Zeitraum 1.10.2016 bis 28.2.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 417,84 und für den Zeitraum 1.3.2017 bis 14.3.2017 eine Geldleistung in Höhe von € 194,99.“

3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 15.9.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

1.2. Mit Bescheid vom 17.1.2017, Zl. MDJ3-B-14282/006, wies die belangte Behörde den Antrag von Herrn MN (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer drei KFZ besitzen würde, deren gemeinsamer Wert die Vermögensgrenze von € 4.188,80 überschreiten würde. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer sein Fahrzeug der Marke VW Polo in der Zwischenzeit abgemeldet habe, würde die Vermögensfreigrenze trotzdem überschritten werden, weshalb der Antrag hätte abgewiesen werden müssen.

1.3. Mit dem als „Berichtigungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 27.4.2017, Zl. MDJ3-B-14282/006, änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 17.1.2017 dahingehend ab, dass sie folgenden Spruch formulierte:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17.1.2017 wurde der Antrag vom

15.9. 2017 nur für Herrn NM auf Leistunden der Bedarfsorientierten

Mindestsicherung abgewiesen.

Dieser Bescheid wird berichtigt und die Sprüche haben wie folgt zu lauten:

I. Der Antrag von Herrn NM vom 15.9.2016 auf Leistungen zur Deckung des

notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen.

II. Der Antrag von Herrn SN vom 15.9.2016 auf Leistungen zur Deckung

des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen.

III. Der Antrag von Herrn EN vom 15.9.2016 auf Leistungen zur Deckung des

notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird abgewiesen.“

Als Begründung wird jene des Bescheides vom 17.1.2017 wiedergegeben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer brachten sowohl gegen den Bescheid vom 17.1.2017 als auch gegen den Berichtigungsbescheid vom 27.4.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst eingewendet, dass der VW Polo bereits im September 2016 abgemeldet worden sei. Für dieses Auto habe der Erstbeschwerdeführer keinen Kaufpreis mehr erzielen können. Der Mercedes-Benz C200 sei zwar auf seinen Namen angemeldet, gehöre jedoch dem Sohn des Erstbeschwerdeführers, Herrn ElN. Der Erstbeschwerdeführer besitze somit lediglich das Fahrzeug Skoda Fabia.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers MN und des Zeugen ElN, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Die Beschwerdeführerin EN hat ihren Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer Herr MN, geb. am ***, bosnischer Staatsangehöriger, seine Ehefrau SN (Zweitbeschwerdeführerin), geb. am ***, bosnische Staatsangehörige, und deren gemeinsame Tochter EN (Drittbeschwerdeführerin), geb. am ***, bosnische Staatsangehörige, stellten am 15.9.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich zu einem dauernden Aufenthalt berechtigt.

Die Beschwerdeführer sind wohnhaft in ***, ***. Es handelt sich um eine Mietwohnung, für die monatlich € 331,46 an Mietkosten zu bezahlen sind. Sie wohnen in Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft.

Der Erstbeschwerdeführer verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein monatliches Einkommen in Form eines Arbeitslosengeldes in Höhe von € 27,96 täglich, d.s. € 838,80 monatlich. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen.

An Vermögen verfügt der Erstbeschwerdeführer über ein KFZ der Marke Mercedes-Benz C200 CDI, mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Dieses Fahrzeug wurde ursprünglich vom Sohn des Erstbeschwerdeführers 2007 gekauft, dem Erstbeschwerdeführer jedoch 2014 geschenkt, befindet sich also seitdem im Eigentum des Erstbeschwerdeführers. Das Fahrzeug hatte mit 1.8.2017 einen Wert von € 800,-.

Weiters verfügt der Erstbeschwerdeführer über ein Fahrzeug der Marke Skoda Fabia, BJ. 2003, mit einem Restwert von ca. € 1.500,- sowie ein Fahrzeug der Marke VW Polo, BJ. 1995. Der VW Polo ist abgemeldet und befindet sich in Bosnien, dessen aktueller Wert konnte nicht ermittelt werden.

Festgestellt wird, dass der gesamte Wert der drei Fahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weniger als € 4.188,80 betragen hat.

Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

5. Beweiswürdigung:

Zum Eigentum am Mercedes-Benz ist auszuführen, dass der Sohn des Erstbeschwerdeführers, welcher als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht vernommen wurde, glaubwürdig ausgesagt hat, dass er das Fahrzeug seinem Vater geschenkt hat. Ihm war daher gegenüber der Aussage des Erstbeschwerdeführers, das Auto gehöre nach wie vor seinem Sohn, Glauben zu schenken.

Zum Wert des Fahrzeuges Mercedes-Benz C200 ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer dieses am 1.8.2017 beim ÖAMTC, Stützpunkt ***, hat schätzen lassen. Der dort festgestellte Restwert des Fahrzeuges von € 800,- konnte somit ohne Zweifel vom erkennenden Gericht dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Anhand der Bewertung des ÖAMTC – es wurden massiv gegebene Mängel und fortschreitende Korrosion festgestellt, die eine Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges nicht empfehlen – war davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur unwesentlich wertvoller als im August 2017 war.

Zum Wert des Skoda Fabia ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer selber angegeben hat, dass der Wert des Fahrzeuges, obwohl dieses knapp 4 Jahre älter als der Mercedes-Benz ist, ca. € 1.500,- beträgt.

Zum VW Polo ist auszuführen, dass es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt davon auszugehen, dass das Auto höchstens einen Wert als Teileträger hat, zumal es bereits 25 Jahre alt ist auch schon abgemeldet wurde. Somit konnte das erkennende Gericht davon ausgehen, dass der gesamte Restwert der drei Fahrzeuge nicht die Grenze des Vermögensfreibetrages von € 4.188,80 erreicht.

6. Rechtslage:

6.1. § 43 Abs. 12 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) idF LGBl. 103/2016 lautet auszugsweise:

(1) – (11) […]

(12) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.

(13) Abs. 12 gilt auch für Beschwerdeverfahren.

[…]“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ MSG idF LGBl. 24/2016 lauten auszugsweise:

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

[…]

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

[…]

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

[…]

(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) […]

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(2) […]

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

[…]“

6.3. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lautet auszugsweise:

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

[…]

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

[…]“

6.4. § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittlV) lautet auszugsweise:

(1) Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Aufhebung von Spruchpunkt 3 betreffend die Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass eine Voraussetzung für die Erlassung des Verwaltungsaktes fehlt. Da dieser Bescheidspruch durch die Zurückziehung des Antrags nicht beseitigt wurde, ist er ersatzlos zu beheben und das Verfahren ist in diesem Punkt nicht mehr fortzuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 mit Judikaturhinweisen).

7.2. Zu den Spruchpunkten 1. und 2.:

7.2.1. Der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin wohnen in ihrer Mietwohnung in Lebens- und Haushaltsgemeinschaft. Auf sie sind daher die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG anzuwenden. Diese setzen sich zusammen aus dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 471,24 monatlich (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ MSV) und aus dem Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von bis zu € 157,08 monatlich (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV), sohin gesamt bis zu € 628,32.

7.2.2. Bevor auf die Bestimmungen über die Anrechnung von Einkommen einzugehen ist, ist zum Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs auszuführen: Die Beschwerdeführer bewohnen eine Mietwohnung, für die sie monatlich € 331,46 an Mietkosten aufzuwenden haben. Da davon ausgegangen werden kann, dass das Ehepaar die Kosten für die Wohnung grundsätzlich gemeinsam trägt, entfallen auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils € 165,73 monatlich an Wohnungskosten. Diese übersteigen den maßgeblichen Mindeststandard des § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ MSV, sodass dieser grundsätzlich jeweils bis zur vollen Höhe zur Verfügung steht.

7.2.3. Nun ist bei der Berechnung einer konkreten Mindestsicherungsleistung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

7.2.3.1. In Bezug auf das Vermögen ist § 3 Abs. 1 Z 6 EigenmittelV maßgebend. So haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ MSV unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Vermögensfreibetrag belief sich für das Jahr 2016 auf € 4.188,80.

Wie festgestellt, erreichte der Wert der drei KFZ des Erstbeschwerdeführers – entgegen den Annahmen der belangten Behörde – nicht die Grenze des Vermögensfreibetrages. Der Antrag hätte daher aus diesem Grund nicht abgewiesen werden dürfen.

7.2.3.2. Das Arbeitslosengeld, wie es der Erstbeschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogen hat, erfüllt unzweifelhaft den Einkommensbegriff des § 6 NÖ MSG, zumal als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Abs. 2 leg. cit.).

Der Beschwerdeführer erhielt € 838,80 monatlich. Dieser Betrag übersteigt den auf den Beschwerdeführer anwendbaren Mindeststandard in Höhe von € 628,32, sodass im Ergebnis mangels Bedarfs dem Erstbeschwerdeführer keine Leistung zuzuerkennen war. Seinem Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz war daher nicht stattzugeben und die Beschwerde abzuweisen (Spruchpunkt 1.).

7.2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte über kein eigenes Einkommen.

Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist allerdings das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Person nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Das bedeutet, dass jener Teil des Einkommens des Erstbeschwerdeführers, der den auf ihn anwendbaren Mindeststandard nach § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG (€ 628,32) übersteigt, also gegenständlich € 210,48, auf den Mindeststandard der Zweitbeschwerdeführerin anzurechnen ist. Ihr verbleibt daher ein Mindeststandard in Höhe von € 417,84 monatlich.

7.3. Die Befristung der Leistung ergibt sich aus § 9 Abs. 4 NÖ MSG, wonach laufende Geldleistungen bei erstmaliger Gewährung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten zuerkannt werden können. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 und 13 NÖ MSG war im gegenständlichen Fall die Rechtslage anzuwenden, wie sie am 31.12.2016 in Kraft stand. Dies gilt auch für die Höhe der Leistungen im Zeitraum ab 1.1.2017. Der Zweitbeschwerdeführerin war eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 417,84 im Zeitraum 15.9.2016 bis 14.3.2017 zuzuerkennen (Spruchpunkt 2.).

7.4. Zum Verhältnis des Bescheides vom 17.1.2017 zum „Berichtigungsbescheid“ vom 27.4.2017 ist auszuführen:

7.4.1. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 17.1.2017 lediglich den Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen, über die Anträge der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin jedoch nicht abgesprochen. Diese waren daher zu diesem Zeitpunkt noch unerledigt. Das erfolgte erst im „Berichtigungsbescheid“ vom 27.4.2017. Das erkennende Gericht hatte daher in Bezug auf die Stattgabe der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin den „Berichtigungsbescheid“ vom 27.4.2017 abzuändern.

7.4.2. Weiters hat die belangte Behörde im Spruchpunkt I. des „Berichtigungsbescheides“ den Spruch des Bescheides vom 17.1.2017 wörtlich wiederholt. Dadurch hat sie in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bereits entschiedenen Sache eine neuerliche Entscheidung getroffen. Grundsätzlich ist bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache, nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“ (vgl. VwGH 9.11.2006, 99/16/0395), zulässig.

Allerdings hat die belangte Behörde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer gegenständlich einen gleichen abweisenden Bescheid erlassen. Der Erstbeschwerdeführer wurde dadurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 25.4.1985, 85/02/0083), sodass fallbezogen Spruchpunkt I. des „Berichtigungsbescheides“ vom 27.4.2017 nicht wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben werden brauchte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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