LVwG N LVwG-S-1288/001-2017

LVwG-S-1288/001-2017Tribunal administratif régional10 août 2017

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1288/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1288.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. MG, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Mai 2017, Zl. TUS2-V-16 15663/6, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Mai 2017, ZI. TUS2-V-16 15663/6, wurde Herrn Dr. MG Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

12.06. 2016, 12:10 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, entlang der ***, ca. 20 m nächst der Kreuzung mit der *** in Richtung ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Das Fahrzeug gehalten, obwohl an dieser Stelle (im gesamten Bereich auch entlang der Straße) ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 40,00

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€10,00

Gesamtbetrag:

€50,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Herrn Dr. MG, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH, fristgerecht Beschwerde erhoben. Geltend gemacht werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses. Im Detail wird in der Beschwerde insbesondere wie folgt vorgebracht:

„[…]

1. Verfahrensmängel

Die Behörde erhebt in ihrem Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer Vorwürfe, ohne hinreichende Beweise aufzunehmen und ohne seine Beweise, nämlich das vorgelegte Foto zu berücksichtigen und seine Einvernahme durchzuführen.

Damit führt sich das gesamte Verwaltungsverfahren ad absurdum. Damit ist auch Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, sowie Verletzung des Gleichheitsrechts gegeben, weil die Behörde ihre Verpflichtung zur Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (vgl. VfGH 1.10.1991, B 683/88, Bkd

22/87, sowie E 4915 in AaI 1994/12, weiters ZVR 1997/151).

So wurde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, den Meldungsleger zum Sachverhalt zu befragen, was den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren im Sinn des Art 6 Abs 3 Iit d EMRK verletzt.

Das Argument, es ergäbe sich kein Anhaltspunkt, dass das anzeigende Exekutivorgan eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte, kann nicht greifen: Niemand behauptet vorsätzlichen Amtsmissbrauch, obwohl auch das bereits vorgekommen ist (vgl. ZVR 1996/55, weiters ZVR 1996/15), sohin nicht a priori ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Die Presse 4.7.1996, S 3, Wenn

die Polizei zuschlägt: Das PIeiten-, Pech- und Pannenteam; oder: Die Presse, 27.2.2002, S 12, Korrupte Polizisten: Im Vorjahr wurden 25 Beamte überführt; oder: Die Presse, 5,8.2003, S 7, Im Jahr 2002 gab es österreichweit 1323 Anzeigen gegen die Exekutive; oder: Die Presse, 30.3.2006, S 9, Verurteilte Politzisten, Korruption, Amtsmissbrauch, Geheimnisverrat: Auch Polizisten finden sich auf der Anklagebank; oder: Die Presse 21.4.2010, S 10, Anklage gegen fünf Polizisten wegen Rassismus: „Die Meldung (an die Dienstvorgesetzten) habe nur am Rande mit der Wirklichkeit zu tun gehabt"; und: Die Presse 23.9.2010, S 21, Amtsmissbrauch: Polizist verurteilt).

Durchaus denkbar ist aber irrtümIiche/rechtsirrtümliche Protokollierung, deren Bekämpfung legitim ist, und was zu untersuchen die Behörde verpflichtet ist.

Die Behörde aber stützte sich letztlich lediglich auf ein unrichtiges belastendes Beweismittel (Anzeige), ohne diese zu verifizieren.

Im Übrigen trifft den Beschwerdeführer keine Beweislast im VerwaItungsstrafverfahren. Es ist die belangte Behörde, der die Beweislast darüber obliegt, ob der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat begangen hat. Diesen elementaren verfahrensrechtlichen Grundsatz hat die belangte Behörde

verletzt, indem sie im Ergebnis von einer bloßen Anzeige und damit einer bloßen Verdachtslage auf ein strafbares Verhalten geschlossen hat.

2. Unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung

Im angefochtenen Straferkenntnis stellt die belangte Behörde in der Begründung die unrichtige Behauptung auf, das KFZ hätte auf der *** im Halteverbot gehalten worden.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nicht auf der *** gehalten, sondern, wie das Foto beweist, in der Wiese weitab der Straße und ausserhalb der Begrenzungspföcke.

Das von der belangten Behörde herangezoge Beweismittel (Anzeige) ist untauglich, um zu der Feststellung laut Strafausspruch zu gelangen.

Eine bloße Anzeige ohne Wahrheitspflicht reicht nicht.

Das neuerliche Straferkenntnis enthält weiters die in einem Rechtsstaat fragwürdige Begründung, weil „von der Möglichkeit, zu der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend Stellung zu nehmen kein Gebrauch gemacht wurde”, sei „mit Grund” angenommen worden, dass der Beschwerdeführer „seine Schuld eingesehen" hätte.

Diese Annahme ist völlig verfehlt, unrichtig und unbegründet.

Als ob die Behörde keine Verpflichtung zur Ermittlungstätigkeit hätte (vgl. VfGH 1.10.1991, B 683/88, Bkd 22/87, sowie E 4915 in AaI 1994/12, weiters ZVR 1997/151).

Tatsächlich wurde mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Zu AZ TUS2—V-1615663/5 vom 16.1.17 lediglich eine Verordnung zugestellt, in welcher konkret definierte Örtlichkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen nicht enthalten ist, sondern nur auf einen äusserst ungenauen Plan verwiesen wird.

Eine Äusserung dazu konnte unterbleiben, weil für die Behörde damit nichts bewiesen war, insbesondere nicht, wo das KFZ abgestellt war.

Nicht berücksichtigt blieb weiterhin das beweiskräftige Lichtbild, das beweist, dass der PKW nicht am Straßenrand, sondern in der Wiese abgestellt war.

3. Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses

Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass eine Straße seitlich (wenn kein Gehsteig oder eine sonstige Baulichkeit vorhanden ist) mit dem Bankett endet, jedenfalls innerhalb der seitlichen Begrenzungspflöcke.

Eindeutig ist durch das vorliegende Lichtbild bewiesen, dass der PKW komplett auf dem angrenzenden Grundstück abgestellt war, weil weit jenseits der Begrenzungspflöcke, sodass der Vorwurf des Haltens auf der *** völlig verfehlt ist.

E. Beweisanträge

Zum Beweis für die Unrichtigkeit des von der belangten Behörde behaupteten Sachverhalts werden weiterhin folgende Beweise beantragt:

Die zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers und des Beschwerdeführers.

Die fotogrammetrische Auswertung des vorgelegten Lichtbildes.

F. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die Anträge, das Verwaltungsgericht möge

1. gemäß 5 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und dazu den Beschwerdeführer sowie das anzeigende Exekutivorgan zur Vernehmung zu laden und sodann

2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen;

in eventu

2b. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen.

in eventu

2c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 08. August 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der belangten Behörde, von welcher trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Vertreter erschienen ist, durchgeführt. Zur Verhandlung erschienen ist neben dem Beschuldigten auch der als Zeuge geladene Meldungsleger.

Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer in der Verhandlung sein Vorbringen, wonach er nicht auf der Landesstraße L 115 gehalten habe, sondern neben der Straße. Zum Beweis dafür legte er ein Foto vom 12. Juni 2016, 11.33 Uhr, vor, auf welchem sein Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** ersichtlich ist. Das Fahrzeug war demnach auf einer Grünfläche neben der Straße abgestellt. Der Meldungsleger bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Dr. MG stellte am 12.06.2016 ab etwa 11.30 Uhr seinen PKW Audi Q3 mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** im Bereich der Landesstraße *** ca. 20 Meter nächst der Kreuzung mit der *** in Fahrtrichtung *** ab, wobei sein Fahrzeug nicht auf der Straße abgestellt war, sondern neben dieser. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

5. Rechtslage:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 lautet:

Das Halten und das Parken ist verboten:

a)im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 6 StVO 1960 lautet:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);

Eine Landfläche ist dann eine Straße, wenn sie ausschließlich für den Fahrzeugverkehr oder ausschließlich für den Fußgängerverkehr oder sowohl für den Fahrzeugverkehr als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt ist.

Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 sind Landflächen, die dem Fußgänger – oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund dann ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen „anderen Zweck“ dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden (hier: lenken eines KFZ über die Wiese eines Veranstaltungsgeländes) VwGH 20.05.2003, 2003/02/0073.

Im Gegenstand ist die Abstellposition des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt unzweifelhaft. Die als Abstellplatz gewählte Landfläche kann nicht als Straße qualifiziert werden, da sich diese Fläche neben dem Straßenrand befindet. Im konkreten Bereich der Landesstraße *** ist die „Straße“ durch Leitfplöcke abschließend abgegrenzt und die Landfläche neben den Leitpflöcken eine Wiese, die nicht der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge vordergründig bestimmt ist. Der Beschwerdeführer hat somit nicht auf einer Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 gehalten, sondern auf einem Grünstreifen bzw. einer Wiese neben der Straße.

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden kann, da er diese nicht begangen hat.

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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