Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-93/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.08.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.93.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde von Herrn GS und Frau MS, beide vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. September 2015, Zl. LFW2-BA-0646/002 mit welchem dem Verein „N“, Landesorganisation Niederösterreich, im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (GewO) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage „“ im Standort ***, KG ***, GSt. Nr. ***, und ***, KG ***, Gst. Nr. *** (Postadresse: ***, ***), erteilt wurde, zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. September 2015, LFW2-BA-0646/002, wurde dem Verein „N“, Landesorganisation Niederösterreich, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage „***“ im Standort ***, KG ***, GSt. Nr. ***, und ***, KG ***, Gst. Nr. ***, Postadresse: ***, ***, durch Errichtung und Betrieb einer Pellets-Heizungsanlage, einer Solaranlage, eines eingeschossigen Zubaus an der Nordseite, neue Lagerräume, eines Pultdaches sowie eines Gastgartens, im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben Herr GS und Frau MS (in der Folge: Beschwerdeführer) vertreten durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter am 11. Januar 2016 die als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren unzulässig sei, da der Bescheid mit keinem Wort erkennen lasse, woraus sich die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ergeben könnte. Darüber hinaus sei ein angrenzendes Grundstück, welches sich im Eigentum der Beschwerdeführer befinde, durch die Betriebsanlage verschmutzt worden, weshalb von Belastungen der Umwelt auszugehen sei. Auch gäbe es über das Ausmaß der Anlage keine zusammenfassende Darstellung. Jedenfalls überschreite die Gesamtbetriebsfläche 800 m² und liege die Anschlussleistung der verwendeten Geräte über 300 kW.
Festzuhalten sei, dass die „***“ rechtswidriger Weise auf zwei Parzellen stehe und dies nach der Bauordnung unzulässig sei und könne, da das Objekt nicht bewilligt worden sei, eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.
Nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass es für die Qualifizierung der „***“ als Schutzhütte an einer Begründung mangle und sei diesbezüglich ein weiteres Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig.
Hinsichtlich der Warmwasserbereitung sei auf dem Dach der Pergola eine thermische Solaranlage montiert worden. Die Behörde habe es grob nachlässigerweise unterlassen, einen Befund über Eigentumsverhältnisse der betroffenen Grundstücke aufzunehmen, befinde sich doch die südliche Verankerung der Pergola vor allem auf dem Grundstück mit der Nummer ***, KG ***, dessen Eigentümer Dr. PH sei. Die Bewilligung sei ohne Einbeziehung dieses Eigentümers erteilt worden. Es liege deshalb Rechtsmissbrauch vor, weshalb die Beschwerdeführer der Meinung seien, dass sie auch diesbezüglich Parteistellung hätten, da eine Gesamtanlage zu beurteilen sei.
Aus all diesen Gründen möge der gegenständliche Bescheid ersatzlos behoben werden und der Erstbehörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.
Aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Zl. LFW2-BA-0646/002 ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die gegenständige Gastgewerbe-Betriebsanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13. Februar 1970, Zl. XII-N-2/34-1970, genehmigt. Mit den Bescheiden vom 10. Oktober 1977, Zl. XII-N-5/87-1977, und vom 20. Juni 2001, Zl. 12-B-0116, wurden gewerbebehördliche Genehmigungen für die Änderung der gegenständliche Betriebsanlage erteilt.
Die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Gastgewerbe-Betriebsanlage wurde im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO mit Bescheid vom 24. September 2015, Zl. LFW2-BA-0646/002 erteilt.
Die gegenständliche Betriebsanalage verfügt (inklusive der gegenständlichen Änderung) über insgesamt 157 Verabreichungsplätze. Im Innenbereich befinden sich insgesamt 80 Verabreichungsplätze. Durch das Erweiterungs- bzw. Änderungsprojekt, genehmigt mit Bescheid vom 24. September 2015,
Zl. LFW2-BA-0646/002, sind weitere 77 Verabreichungsplätze im Außenbereich dazu gekommen. Dies ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Ebenso ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Einreichunterlagen (insbesondere Planunterlage) sowie der Ausführungen der Ausführungen der ASV im Zuge der Verhandlung der belangten Behörde am 28. August 2015. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage zum Betrieb der verwendeten Motoren unter 20 Kilowatt notwendig sind. Ebenso ergab sich daraus, dass nach fachlicher Voraussicht bei projektgemäßer Änderung unter Einhaltung von näher genannten Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2-5 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 27 VwGVG lautet:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 17 VwGVG lautet:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des durch das Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, mwN).
§ 359b Abs. 1 GewO lautet:
„Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“
Gemäß § 359b Abs. 2 GewO hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a GewO) vermieden werden.
Gemäß § 359b Abs. 8 GewO sind genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage nach § 81 GewO dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im § 359 Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 GewO oder in einer Verordnung gemäß § 359b Abs. 2 oder 3 GewO festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind (Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren), sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, z.B. mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergabe von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO zu unterziehen.
Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO.
Bei den in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, bezeichneten Betriebsanlagen ist gemäß § 359b Abs. 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagen hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder 2 GewO vorliegen. Im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung können Nachbarn somit nur geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 1 Z 1 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen nicht vorliegen (vgl. VwGH vom 14.11.2007, 2006/04/0134).
In seinem Erkenntnis vom 24.02.2010, 2009/04/0283, schließt sich der VwGH der Auffassung des VfGH (Slg. 17.165) an, der im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis kommt, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn – zusätzlich zum Vorliegen sonstiger Voraussetzungen (Nichtüberschreitung der Messgrößen, Aufzählung in der Verordnung) – „der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne Mitwirkung der Nachbarn als Partei) gemacht wird“. Dem Nachbarn kommen aber auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv – öffentlichen Rechte zu (vgl. VwGH vom 24.02.2010, 2009/04/283).
Zu beachten ist, dass sich diese Aussagen nur auf die Frage der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens beziehen, das heißt auf die Prüfung, ob die Betriebsanlage, um deren Genehmigung konkret angesucht wurde, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens erfüllen. Ist dies der Fall, dann ist eine solche Betriebsanlage jedenfalls dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen.
Die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO erfüllt sind (vgl. VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0034; VwGH 18.02.2015, Ra 2014/04/0014).
Da den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung zukommt ist lediglich zu prüfen, ob die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage zu Recht im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO genehmigt wurden.
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, handelt es sich bei der gegenständlichen Betriebsanlage um eine Gastgewerbe-Betriebsanlage. Aufgrund der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage mit Bescheid vom 24. September 2015 verfügt die gegenständliche Betriebsanlage über 157 Verabreichungsplätze. Die Änderung fällt somit unter den Fall des § 1 Z 1 Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren, da diese Gastgewerbe-Betriebsanlage nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze zur Verfügung stellt. Auch ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde nicht, dass musiziert oder mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird. Gegenteiliges wurde auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht.
Wie bereits festgestellt wurde, fällt die gegenständliche Betriebsanlage unter § 1 Z 1 Betriebsanlagen – vereinfachtes Genehmigungsverfahren und wurde daher die Änderung der Betriebsanlage gemäß § 359b Abs. 8 iVm § 359b Abs. 2 GewO zu Recht im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage auch ergibt, dass die Prüfung der belangten Behörde auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder 2 GewO ergab.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer wonach das vereinfachte Genehmigungsverfahren unzulässig sei, da der Bescheid mit keinem Wort erkennen lasse, woraus sich die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ergeben könnte, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO vorliegen. Dies gilt auch für das weitere Vorbingen, unter anderem, dass ein angrenzendes Grundstück, welches sich im Eigentum der Beschwerdeführer befindet, durch die Betriebsanlage verschmutzt worden sei, weshalb von Belastungen der Umwelt auszugehen sei und dass die Gesamtbetriebsfläche 800 m² überschreite und die Anschlussleistung der verwendeten Geräte über 300 kW liege.
Da die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO gegeben sind, war die Beschwerde abzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.