LVwG N LVwG-AV-556/001-2017

LVwG-AV-556/001-2017Tribunal administratif régional1 août 2017

Regest

Gemeinderecht; Finanzen; Abfallwirtschaftsgebühr; Müllabfuhr; Verfahrensrecht; Unzulässigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-556/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.556.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn CH, vertreten durch RegRat FH, ***, ***, vom 1. März 2017 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Februar 2017, Zl. 2/9200-Zl-ED/02-2017-II-Mü, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2016 betreffend Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:

1. Der § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr CH (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist. Auf diesem Grundstück befindet sich ein baubehördlich bewilligtes Wohngebäude:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 16. Mai 2017)

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1. Jänner 1973, Zl. IV/2 wurde dem damaligen Eigentümer, Herrn FH, mit Wirkung ab 1. Jänner 1973 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** eine 45 Liter Mülltonne (bei 52 Entleerungen) zugeteilt.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 begehrte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Ausnahme von der Erfassung von Müll im Pflichtbereich mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 und führte im Wesentlichen aus, dass das Anwesen seit 2002 mit dem Ableben seiner Mutter unbewohnt sei.

1.3. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.3.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das in seinem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe wie folgt neu festgesetzt:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Begründend wird ausgeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** wurde der Eigentümer des genannten Grundstückes verpflichtet worden sei, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen. Für die Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr wären eine Abfallwirtschaftsgebühr und eine Abfallwirtschaftsabgabe in der sich im Spruch ergebenden Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsabgabe gemäß § 25 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz sei gemäß Verordnung des Gemeinderates mit dem im Spruch angeführten Prozentausmaß der Abfallwirtschaftsgebühr festgelegt worden. Mit der Rechtskraft des vorangegangenen Verpflichtungsbescheides sei der Anspruch auf die Abfallwirtschaftsgebühr entstanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

1.3.2.

Mit Schreiben vom 3. Jänner 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vor allem bekämpft werde, weil eine Vorfrage auf Grund seines Antrages vom 23. Dezember 2016 zu klären wäre. Daher werde die Aussetzung dieses Abgabenbescheides bis zur rechtskräftigen Klärung der Hauptfrage begehrt.

1.3.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 6. Februar 2017, Zl. 2/9200-Zl-ED/02-2017-II-Mü, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die im Ansuchen vom 23. Dezember 2016 aufgeworfene Vorfrage betreffend Ausnahme der Liegenschaft *** von der Erfassung von Müll im Pflichtbereich mit Schreiben vom 16. Jänner 2017 dahingehend beantwortet worden sei, dass dem Ansuchen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht stattgegeben werden könne. Der Antrag auf Aussetzung des Abgabenbescheides sei nicht bewilligt worden, da die Vorfrage beantwortet worden wäre und nach Lage des Falles der Berufung nicht stattgegeben werde. Der mit Schreiben vom 3. Jänner 2017 eingebrachten Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22. Dezember 2016 werde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Ob eine Liegenschaft bzw. Wohnung tatsächlich als solche genutzt werde, sei nicht maßgeblich für die Entrichtung der Müllgebühren. Die Müllgebühren wären auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden.

1.4. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 1. März 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die wesentliche Vorfrage nicht berücksichtigt bzw. geklärt worden wäre.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12. April 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:

§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten. …

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

Abgabenschuldner

§ 26. (1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.

(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

§ 27. (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.

(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.

(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.

(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.

(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.

(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z. 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.

§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1. der Pflichtbereich,

2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3. der Abfuhrplan,

4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen

2.3. Abfallwirtschaftsverordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 14. Dezember 2014:

Pflichtbereich

§ 2. (1) Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

Abfuhrplan

§ 5. (1) Den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke werden die von der Gemeinde mit Bescheid festgesetzten Abfallbehälter zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig werden für den kompostierbaren Abfall Biotonnen bereitgestellt.

(2) Zur Lagerung und Sammlung des Abfalls dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Abfalltonnen verwendet werden. Abgeführt wird nur der Abfall. der sich in den von der Gemeinde bereitgestellten Abfallbehältern befindet.

(3) Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden. dass ein einwandfreies Verschließen des Behälters möglich ist. Ein Verdichten ist. nicht zulässig.

(4) Bei allen im Pflichtbereich gelegenen Grundstücken werden jährlich 52 Einsammlungen und zwar jeweils eine Woche der Biomüll und eine Woche der Restmüll durchführt. Alternativ können auf Antrag je Biotonne und je Restmülltonne auch 52 Abfuhren pro Jahr durchgeführt werden. Fällt in einem Teilgebiet ein Abfuhrtag oder mehrere Abfuhrtage hintereinander auf einen oder mehrere gesetzliche Feiertage, so erfolgt die Abfuhr in diesem Teilgebiet entweder am Tag vor bzw. am Tag nach dem gesetzlichen Feiertag, wobei Samstag und Sonntag keine Abfuhr erfolgt. Die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Abfuhr der Müllbehälter am Abfuhrtag in der Zeit von 6-18 Uhr zu ermöglichen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1.

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die in Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, im Pflichtbereich der Stadtgemeinde *** gelegen ist und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Dezember 2014 keine Ausnahmen für den Pflichtbereich in der Gemeinde *** vorgesehen sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 war daher der Beschwerdeführer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.

3.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1. Jänner 1973, war dem damaligen Eigentümer, Herrn FH, mit Wirkung ab 1. Jänner 1973 für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, *** eine 45 Liter Mülltonne bei 52 Entleerungen zugewiesen worden.

Spätere Bescheide mit anderen Behältergrößen sind nicht aktenkundig. Insbesondere findet sich in den Akten der belangten Behörde kein Verpflichtungsbescheid, mit dem iSd § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 eine 120 l Restmülltonn bei 26 Entleerungen für das verfahrensgegenständliche Grundstück zugeteilt worden ist.

Nachdem im Pflichtbereich und in der maßgeblichen - derzeit geltenden -Abfallwirtschaftsverordnung die 120 l Restmülltonn (bei 26 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen ist, wurden vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dennoch mittels Bescheid vom 22. November 2016 Abfallwirtschaftsabgaben und Abfallwirtschaftsgebühren auf Basis dieses Behältnisses vorgeschrieben.

3.1.3.

Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Abgabenverfahrens ist die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde - nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine bzw. die Behältergrößen in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom 24. November 1995, Zl. 95/17/0425).

Im vorliegenden Fall ist aber der Grundlagenbescheid in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters vom 1. Jänner 1973 ein völlig anderer, da dieser von einer 45 Liter Restmülltone bei 52 Entleerungen ausgeht. Dieses Behältnis ist im Übrigen auch in der maßgeblichen, geltenden Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde nicht (mehr) vorgesehen. Daraus folgt, dass der abgeleitete - einheitlich zu erlassende - Abgabenbescheid sich hinsichtlich seiner Vorschreibungsgrundlagen (von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben) als rechtswidrig erweist, da er von einer 120 Liter Restmülltonne bei 26 Entleerungen ausgeht.

3.1.4.

Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet erwies und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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