LVwG N LVwG-AV-1158/001-2015

LVwG-AV-1158/001-2015Tribunal administratif régional24 juil. 2017

Regest

Verfahrensrecht; Gewerbe; Bescheid; Wirksamkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1158/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1158.001.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die Beschwerde der Erzeugerorganisation MG GmbH Co KG, ***, ***, gegen den gemäß § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO) erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29. September 2015, GFW2-BA-04187/005, den

BESCHLUSS:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 29.09.2015, GFW2-BA-04187/005, wurde gegenüber der Erzeugerorganisation MG GmbH Co KG betreffend die Betriebslage für das Handelsgewerbe im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, die sofortige Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes verfügt, indem nachstehende Maßnahmen vorgeschrieben worden sind:

„a) Der mittels Paneelwänden und Decken errichtete Raum mit vier gekühlten Teilbereichen zur Lagerung diverser Gemüsearten im westlichen Bereich des „Kartoffellagers“ (Gesamtgröße des Kartoffellagers: 3255 m², gemäß den Projektunterlagen des gewerbebehördlichen Bescheids vom 17.6.1997, Zahl 12-B-965/14) ist außer Betrieb zu nehmen.

b) Die Werkstätte, der Lagerraum für elektronisches Zubehör und der Büro- bzw. Aufenthaltscontainer im nördlichen Bereich des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ sind außer Betrieb zu nehmen.

c) Die Beheizung der Werkstätte (Erweiterung der bestehenden Flüssiggas-Heizungsanlage) im nördlichen Bereich des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ ist außer Betrieb zu nehmen.

d) Die Nutzung des südlichen Bereichs des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ als Verpackungsbereich für Gemüse ist einzustellen.

e) Der Bürocontainer im südlichen Bereich des östlichen Lagerabschnittes des „Kartoffellagers“ ist außer Betrieb zu nehmen.

f) Der im östlichen Außenbereich der Betriebsanlage neben den Gemüsekisten errichtete Lagercontainer ist außer Betrieb zu nehmen.

g) Der Staplerladebereich im südlichen Bereich des Kartoffellagers ist außer Betrieb zu nehmen.

h) Die Stilllegung folgender Maschinen:

die im südlichen Bereich des Kartoffellagers befindlichen zwei Zwiebelverpackungsanlagen mit zugehörigen mechanischen Entlüftungen ins Freie;

die im südlichen Bereich des Kartoffellagers befindliche Druckluftversorgung bestehend aus einem Kompressor und zwei Druckluftspeichern (etwa 270 l, 11 bar maximal);

die im Werkstattbereich befindlichen Blechbearbeitungsmaschinen;

die im Werkstattbereich befindliche Schweißrauchabsaugung, sowie das dazu gehörige Lüftungsgerät an der Außenwand der Halle;

die im westlichen Bereich des Kartoffellagers gelegene Kälteanlage (R 410 A, mindestens 50 kg Kältemittelfüllmenge)“

Der Bescheid enthält weiter den Hinweis, dass er sofort vollstreckbar ist und, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit tritt.

Gestützt ist dieser Bescheid auf die Rechtsgrundlage des § 360 Abs. 1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO).

Gegen diesen Bescheid ist seitens der Erzeugerorganisation MG GmbH Co KG mit Schreiben vom 19.10.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben worden, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Firma T GmbH mit der Planung und Abwicklung des behördlichen Genehmigungsverfahrens beauftragt gewesen sei und diese Unternehmung mit der Behörde in Austausch von Informationen gewesen sei. Alle kurzfristig von der Behörde nach der Begehung angeordneten Maßnahmen seien fristgerecht umgesetzt worden, wobei die Bearbeitungsdauer darin begründet sei, dass die Pläne zum Teil neu gezeichnet hätten werden müssen, weil die bauausführenden Firmen zum Teil am Markt nicht mehr aktiv seien oder elektronische Dokumente nicht vorhanden seien. An der Umsetzung der Pläne werde zwar mit Hochdruck gearbeitet, doch dauere dies noch einige Zeit, weshalb um Fristverlängerung angesucht werde.

Zum angefochtenen Bescheid wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes festgestellt:

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Gemäß § 360 Abs. 5 GewO sind die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Wie sich aus der Bestimmung des § 360 Abs. 5 GewO ergibt, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 (wie im vorliegenden Fall) sofort vollstreckbar und tritt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 05.07.1999, 99/16/0151, sowie Slg. 2699/77).

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 29.09.2015 nach zwischenzeitigem Verstreichen der Frist von einem Jahr ab seiner Erlassung ex lege außer Kraft getreten und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Es war daher mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da mit Blick auf die klare Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und die Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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