Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-389/001-2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.07.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.389.001.2017
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn HL und Frau HeL, beide ***, ***, vom 19. März 2017 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 27. Februar 2017, Zl. BW-KA-RW-851/3-2056/2016-2017, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (Regenwasserkanal) als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr HL und Frau HeL (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches an den Regenwasserkanal angeschlossen ist:
Grundriss Erdgeschoß
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Ansicht Veranda/Terrasse Erdgeschoß
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bauakt der Stadtgemeinde ***)
1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.2.1.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Dezember 2008, Zl. 131/9-175/2008, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt. Im Zuge dieser Bewilligung wurde die dem Bescheid beigefügte Verhandlungsniederschrift vom 11. Dezember 2008 zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Im Rahmen dieser Niederschrift finden sich folgende Auflagen:
„Die Niederschlagswässer werden in den öffentlichen Regenwasserkanal und die Schmutzwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet.
Die Wasserversorgung wird durch die öffentliche Wasserversorgung sichergestellt.“
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2.2.
Mit Schreiben vom 26. April 2016 bzw. nach Verbesserung vom 24. Mai 2016 erstatteten die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige betreffend das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Dezember 2008, Zl. 131/9-175/2008, bewilligte Bauvorhaben unter Anschluss aller notwendigen Unterlagen und Befunde.
1.3. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.3.1.
Im Rahmen eines von Herrn HL am 19. August 2016 unterfertigten Erhebungsbogens zur Ermittlung der Kanaleinmündungsabgabe und der Wasseranschlußabgabe wurde festgehalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Fläche von 1.246 m² aufweist und auf dieser ein mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Mansarde) an Wasser und Kanal angeschlossenes Wohngebäude situiert ist. Für das Erdgeschoß wird eine Fläche von 174 m² und für die Mansarde eine Fläche von 107 m² ausgewiesen.
1.3.2.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10. Oktober 2016, Zl. BW-KA-RW-851/3-2056/2016, wurde den Beschwerdeführern für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 376,50 m² und eines Einheitssatzes von € 5,20 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.003,86 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:
Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche
Wohngebäude 201,00 m² 100,50 m²0 + 1100,50 m²
Anteil der unbebauten Fläche: 15 % von 1.045,00 m² 75,00 m²
175,50 m²
Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 5,20,- wurde sohin eine vorzuschreibende Kanaleinmündungsabgabe von € 1.003,86 (inkl. USt.) errechnet.
1.3.3.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Flächenberechnung für die Überdachung der Terrasse nicht entsprechend § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 erfolgt sei. Die bebaute Fläche sei diejenige Grundrissfläche die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde.
1.3.4.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom 27. Februar 2017, Zl. BW-KA-RW-851/3-2056/2016-2017, wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als nunmehr für die gegenständliche Liegenschaft unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 182,50 m² und eines Einheitssatzes von € 5,20 eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal in der Höhe von € 1.043,90 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass iSd § 4NÖ Bauordnung 2014 als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten (z.B. Erker, Loggien) auf eine waagrechte Ebene gelte, wobei als raumbildend oder raumergänzend jene Bauteile gelten, die wenigstens 2 Wände und ein Dach (Bedeckung) aufwiesen. Am 26. April 2016 hätten die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 betreffend das mittels Bescheid vom 12. Dezember 2008 bewilligten Bauvorhaben eingebracht, wodurch gemäß § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuldigkeit entstanden sei. Laut dem Erhebungsblatt vom 19. September 2016 (gemeint wohl: 19. August 2016) sei die Grundrissfläche, die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde, mit 201 m² ermittelt worden. Bei der Überprüfung dieser Fläche sei jedoch festgestellt worden, dass sich bei der Berechnung der Terrassenüberdachung ein Fehler eingeschlichen habe. Auf Grund dieser Berichtigung hab die bebaute Fläche ein Flächenausmaß von 215 m². Die Berechnungsfläche betrage somit 182,50 m² (Hälfte der bebauten Fläche mit 107,50 m² und Anteil der unbebauten Fläche mit 75 m²).
1.4. Beschwerdevorbringen:
Mit einem als „Einspruch“ titulierten Schreiben vom 19. März 2017 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Berücksichtigung der Terrassenüberdachung in der Flächenberechnung für den Abgabenbescheid nicht gemäß dem NÖ Kanalgesetz 1977 erfolgt sei. Es werde daher die Reduktion der Berechnungsfläche um die Überdachung beantragt. Unter Verweis auf die ÖNORM 1800 Punkt 6.1.3 wird dargelegt, dass außerhalb des Bauwerksumrisses liegende
untergeordnete Bauteile, z.B. konstruktionsbedingte Vorsprünge, Zierelemente, Dachüberstände, Vordächer ‚Sonnenabschirmungen, haustechnische Einrichtungen;
untergeordnete bauliche Anlagen, z.B. Treppen, Rampen, Licht- und Luftschächte ;
nicht zu den Flauminhalten gehörten. Zur Überdachung gehöre aufgrund der kraftschlüssigen Verbindung nur die Wand an der nördlichen Seite. Sie sei somit nicht als raumbildend gemäß § 54 Z. 9 NÖ Bauordnung zu werten. Folglich seien die kurzen Seitenwände nicht Teil der baulichen Anlage. Dies gehe einher mit der Vorgehensweise, dass die bauliche Anlage lediglich anzeigepflichtig gewesen sei.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 29. März 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.6. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.
...
6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;
§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 5,20 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 5,20 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.
§ 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.
2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Groß Gerungs idF vom 1. Juli 2015:
§ 1 Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den Öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 5,20,00 festgesetzt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 1.036.500‚-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanals von 2.933 Laufmeter zugrunde gelegt.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Die Regenwässer werden in den Regenwasserkanal eingeleitet.Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob und in welchem Umfang das Erdgeschoß – vor allem im Bereich der Terrassenüberdachung - als größtes Geschoß der Ermittlung der bebauten Fläche zu Grunde zu legen ist.
3.1.2.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
3.1.3.
Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452).
Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden. Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.
3.1.4.
Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. Dezember 2008 ist den Beschwerdeführern der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem im Falle einer Bauführung die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde eingelangt ist. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
3.1.5. Zur Frage der „lotrechten oberirdischen Projektion“:
Die bebaute Fläche ist gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom 21. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die heranzuziehende Geschoßfläche aus der Fläche des Erdgeschoßes, welches – wie aus den Lichtbildern, die im Rahmen des Ortsaugenscheines vom 19. August 2016 angefertigt wurden, ersichtlich ist - das Geländeniveau im Bereich der Terrassenüberdachung deutlich überragt, gebildet wird. Insofern kann den Berechnungen der belangten Behörde dem Grunde nach nicht entgegen getreten werden.
Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Wintergärten, die über die gesamte Gebäudelänge verlaufen, Teil des jeweiligen Gebäudes seien und auch keine untergeordneten Bauteile darstellten (vgl. VwGH vom 21. Mai 1996, Zl. 93/05/0262; vom 9. Dezember 1982, Zl. 81/06/0033; und vom 21. Februar 2007, Zl. 2002/17/0355). Sie sind daher bei der Berechnung der bebauten Fläche miteinzubeziehen. Die bebaute Fläche nach § 1a Z 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl. VwGH vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0262). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (auf Basis der im Rahmen des Ortsaugenscheines vom 19. August 2016 angefertigten Fotos) ragt die über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende Überdachung der Terrasse über das Geländeniveau. Dabei ruht der parallel zur Hauswand verlaufende Bereich der Überdachung auf Metallsäulen und einer rund 1 Meter breiten Wand, die mit Holz verkleidet ist (vgl. oben die Fotos zu Punkt 1.1.). Somit hatte die belangte Behörde diesen überdachten Bereich als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzuzurechnen.
Entscheidend ist somit, dass gemäß § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird, als bebaute Fläche zu berücksichtigen ist. Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – große Teile des Erdgeschoßes in Gestalt der Terrassenüberdachung die Geländeoberfläche überragen, kann nicht mehr von „unwesentlich“ gesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.6.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.