LVwG N LVwG-AV-349/001-2017

LVwG-AV-349/001-2017Tribunal administratif régional14 juin 2017

Regest

Verfahrensrecht; Umweltrecht; Vorstellung; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-349/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.349.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von Mag. EB, in ***, ***, gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 01.02.2017, TUW2-WA-0813/001, in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Am 28.04.2016 führte die Bezirkshauptmannschaft Tulln auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einen Lokalaugenschein durch. Dabei wurde ein auf diesem Grundstück vorhandener Abflussgraben besichtigt, der teilweise zugeschüttet war. Mit Schreiben vom 29.04.2016 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Zusendung einer Abschrift der Verhandlungsschrift mit, dass sie als Betreiberin zur Tragung der angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von 441,60 Euro (vier Amtsorgane, acht halbe Stunden), welche durch die Verhandlung am 28.04.2016 angefallen seien, verpflichtet wäre.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln verpflichtete dann mit Bescheid vom 03.11.2016 (Kostenbescheid) die Beschwerdeführerin zur Bezahlung dieser Kosten binnen vier Wochen ab Zustellung. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.11.2016 zugestellt, eine dagegen erhobene Vorstellung wurde am 24.11.2016 (21:33 Uhr) zur Post gegeben. Daraufhin wies die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 01.02.2017, welcher nunmehr angefochten wird, die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 03.11.2016 als verspätet zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der Kostenbescheid Mängel aufweise und unvollständig sei. Es würden keine Gründe für die kurzen von der Behörde vorgegebenen Fristen zur Vorstellung vorliegen. Es sei in einem Gespräch am 28.12.2016 um Begründung dafür ersucht worden, weshalb Gebühren in Rechnung gestellt würden. Die Behörde wäre in Ausübung einer Amtshandlung tätig geworden, die nicht in ihrem Interesse erfolgt sei, und sei auch kein Antrag ihrerseits gestellt worden. Es werde um Aufschub der Gebührenzahlung bis 01.01.2018 ersucht, um Aufschlüsselung der Gebühren und um Begründung, weshalb nicht erwähnt worden sei, wer die Kosten zu tragen hätte. Auch würden die Kosten für die Tätigkeit der Behörden von Amts wegen zu tragen sein. Es läge Nichtigkeit der in Rechnung gestellten Kosten vor.

Mit Schreiben vom 23.5.2017 an die Bezirkshauptmannschaft Tulln ersuchte die Beschwerdeführerin um Stundung der Beschwerdegebühr von € 30,- bis 31.1.2018. Dieses Schreiben wurde an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:

„§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

…“

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Auf Grund § 17 VwGVG sind für die Berechnung von Fristen die Bestimmungen des §§ 32 und 33 AVG anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist auf Grund des angefochtenen Bescheides vom 01.02.2017 lediglich die Frage, ob die gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.11.2016 erhobene Vorstellung fristgerecht erfolgt ist.

Der Mandatsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 09.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt, die Rechtsmittelfrist für eine Vorstellung beträgt von Gesetzes wegen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung.

Gemäß § 57 Abs. 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Auf Grund der Zustellung des Mandatsbescheides an die Beschwerdeführerin am 09.11.2016 endete die Vorstellungsfrist am 23.11.2016. Die Vorstellung wurde jedoch erst am 24.11.2016 zur Post gegeben und ist damit verspätet.

Die Zurückweisung der Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2017 erfolgte daher zu Recht.

Zur Frage der Verspätung wird in der Beschwerde nichts ausgeführt. Mit dem Vorbringen, der Kostenbescheid sei mangelhaft und unvollständig, wird der rechtskräftige Bescheid vom 03.11.2016 angefochten. Ein derartiges Vorbringen kann jedoch gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid nicht erfolgreich geltend gemacht werden, da nur mehr die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung releviert werden kann.

Zum Vorbringen, es lägen keine Gründe für die kurzen von der Behörde vorgegebenen Fristen zur Vorstellung vor, wird auf § 57 Abs. 2 AVG und die darin geregelte zweiwöchige Rechtsmittelfrist verwiesen.

Das übrige Vorbringen richtet sich ebenfalls gegen den rechtskräftigen Bescheid vom 03.11.2016.

Auch die Frage eines Aufschubes der Zahlung der Gebühren (offenbar gemeint: der auferlegten Kommissionsgebühren) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ein entsprechender Antrag müsste bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln gestellt werden.

Die Eingabegebühr für die Erhebung der Beschwerde in der Höhe von € 30,- ist eine öffentliche Abgabe, die dem Bund zufließt. Die Verwaltungsbehörde (BH Tulln) ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes 1957 zu überprüfen und bei Nichtbezahlung angefallener Gebühren diesen Umstand dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel anzuzeigen. Dieses kann dann - zusätzlich zur nicht bezahlten Gebühr - eine Erhöhung bis zum Ausmaß der nicht bezahlten Gebühr erheben. Die Gebühr für die Beschwerde ist im Zeitpunkt der Einbringung bei der BH Tulln entstanden und fällig geworden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, von einer solchen konnte auf Grund des geklärten Sachverhaltes abgesehen werden. Es liegen auch keine Tatsachen– oder Rechtsfragen vor, welche eine mündliche Erörterung erfordert hätten.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.