LVwG N LVwG-AV-92/001-2016

LVwG-AV-92/001-2016Tribunal administratif régional8 juin 2017

Regest

Baurecht; Baubewilligung; Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-92/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.92.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des JP, vertreten durch Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015, AZ B/746-14/15-Vst., betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (als Bauwerber mitbeteiligte Partei: WR, ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren (Sachverhalt):

Mit Ansuchen vom 26.01.2015 beantragte WR die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Presshauses in ***, ***, Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***).

Am 06.05.2015 fand an Ort und Stelle die Bauverhandlung unter Zugrundelegung des Einreichplanes vom 11.11.2014, Plan Nr. ***, statt, zu der unter anderen JP (in der Folge: Beschwerdeführer) als Anrainer mit Ladung vom 22.04.2015 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen wurde.

In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer laut Niederschrift vom 06.05.2015 vor, dass zwischen den beiden ehemaligen Kellerobjekten auf dem nunmehrigen Baugrundstück des Bewilligungswerbers ein ersessenes Wegerecht für das Grundstück Nr. *** seit dem Jahr 1948 bestehe. Die Oberflächenwässer sämtlicher ***weingärten seien auf einen Punkt zwischen den beiden ehemaligen Kellern zusammengelaufen.

In einem am 13.05.2015 bei der Marktgemeinde *** eingelangten Schreiben vom 12.05.2015 argumentierte der Beschwerdeführer in „Ergänzung … zur Niederschrift vom 6.Mai 2015“ unter anderem zum aus seiner Sicht bestehenden Wegerecht und zur seiner Ansicht nach unzureichenden Ableitung der Oberflächenwässer bei Starkregenereignissen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.05.2015, AZ B/845-05/15, wurde die Baubewilligung erteilt und wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 22.05.2015. Darin wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein Wegerecht zwischen den ehemaligen auf dem Baugrundstück gestandenen Presshäusern hin und beanstandete die unzureichende Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer, sodass bei Starkregen sein Keller unter Wasser stehe. Die Wiedererrichtung einer neuen Reiche zwischen den beiden Kellern wurde gefordert.

Mit Schreiben vom 30.06.2015 zog WR den „Bauantrag betreffend den Einreichplan vom 11.11.2014, Plan Nr. ***, zurück“.

Am 03.08.2015 fand „betreffend das Ansuchen vom 30.01.2015 um die Bewilligung zum Neubau eines Presshauses in , *** (), Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***)“ an Ort und Stelle eine Bauverhandlung unter Zugrundelegung des Einreichplanes vom 01.06.2015, Plan Nr. ***, statt, zu der unter anderen JP (in der Folge: Beschwerdeführer) als Anrainer mit Ladung vom 14.07.2015 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde.

In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer, der laut Niederschrift von seinem Rechtsbeistand Mag. Sascha Flatz begleitet wurde, eine schriftliche Erklärung vom 03.08.2015 ab, die der Niederschrift vom 03.08.2015 angeschlossen ist. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass die geplanten Wasserdurchführungs- und ableitungsmaßnahmen nicht ausreichend seien, die auftretenden Wassermassen aufnehmen zu können, und die im Einreichplan vorgenommene Berechnung der Niederschlagsmengen nicht richtig sei. Er beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die Vorkehrungen zur Ableitung der Oberflächen- und Niederschlagswässer nicht ausreichend bemessen seien.

Nach Verfahrensergänzung durch Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens wurde die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.09.2015, AZ B/846-14/15, erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter die Berufung vom 25.09.2015 und brachte als Berufungsgründe zusammengefasst die unzureichende Wasserableitung und die Gefahr von Überschwemmungen und dadurch verursachte Wasserschäden am benachbarten Haus des Beschwerdeführers vor.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde nach Verfahrensergänzung durch Einholung eines weiteren wasserbautechnischen Gutachtens mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.10.2015, AZ: B/746-14/15-Vst., als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** legte diese samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Beschwerdevorbringen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachte sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht der Unversehrtheit seines Eigentums verletzt, da durch die Entfernung der Reiche durch den Bauwerber eine massive Überschwemmungsgefahr für sein benachbartes Presshaus im Fall eines starken Regenfalls herrsche. Aus diesem Grund werde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit infolge grober Verfahrensfehler, erhebliche Begründungsmängel, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Baubewilligung zu versagen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen.

3. Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 37/2016 lautet:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“

Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können. Im Baubewilligungsverfahren erhalten sie ihre Parteistellung nur, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

Subjektiv-öffentliche Rechte werden gemäß dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge hat der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde I. Instanz vorgebracht, dass durch die beabsichtigte Realisierung des beantragten Bauprojektes in Folge unzureichender Abführung der Oberflächenwässer Schäden am benachbarten Presshaus des Beschwerdeführers zu erwarten seien.

Weder in der Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 03.08.2015 noch in der dieser angeschlossenen schriftlichen Erklärung vom 03.08.2015 sind Einwendungen enthalten, die sich darauf beziehen, dass durch die Verwirklichung des beantragten Bauvorhabens Schäden am Presshaus des Beschwerdeführers wegen unzureichender Abführung der Oberflächenwässer oder aus einem anderen Grund zu erwarten seien. (Anmerkung: Das Gleiche gilt auch für die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung vom 06.05.2015.)

Da ein solches Vorbringen betreffend Schäden am benachbarten Presshaus des Beschwerdeführers nicht bereits in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sondern erst in der Berufung gegen die Baubewilligung, hat der Beschwerdeführer ein in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht verspätet geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.

Das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 beschränkt.

Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/07/0042.

Nur eine rechtzeitige Einwendung in diesem Sinn (vgl. VwGH 18.11.2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert gemäß § 42 Abs. 1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung.

Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen hat.

Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.

Durch die Einwendung, dass die ungehinderte Ableitung der Oberflächenwässer nicht gesichert sei und es zu einem Rückstau komme und nur mehr ein Abfluss über die *** möglich sei, wird keine Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2015 geltend gemacht.

Das in der Verhandlung vom 03.08.2015 erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, eine Parteistellung aufrecht zu erhalten.

Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gemäß § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat auch zur Folge, dass ihm ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwachsen ist. Da dem Beschwerdeführer dennoch ein Bescheid zugestellt wurde und von ihm dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, wäre die belangte Behörde berechtigt gewesen, diese als unzulässig zurückzuweisen.

Wenn die belangte Behörde durch Abweisung der Berufung eine inhaltliche Entscheidung in der Annahme einer Parteistellung des Beschwerdeführers getroffen hat, wurde der Beschwerdeführer aber dennoch nicht in seinen Rechten verletzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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