LVwG N LVwG-M-5/001-2017

LVwG-M-5/001-2017Tribunal administratif régional11 mai 2017

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Zutritt; Verpflichtungsbescheid;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-5/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.5.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MF gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Marktgemeinde *** am 3. Feber 2017, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das Betreten der Liegenschaft ***, ***, am 3. Feber 2017 durch Organe der Marktgemeinde *** in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt.

2. Die Marktgemeinde *** hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG i.V.m. § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 € 1.659,60 als Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 erhob der Beschwerdeführer folgende Beschwerde:

„ [….] Am 3.2.2017 hat die Marktgemeinde *** in meiner Abwesenheit, entgegen meinem ausdrücklichen Willen, mein Grundstück, ***, ***, ohne Rechtsgrundlage betreten, Tätigkeiten vorgenommen und Schäden am Grundstück verursacht, um angeblich notwendige Erhebungen durchzuführen. Ich wurde in meiner Abwesenheit von einer Nachbarin über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt und konnte im Laufe des Nachmittages mir selbst ein Bild von den Auswirkungen am Grundstück machen. Gegen diese Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die angeblich im Auftrag zweier Gerichtsurteile des LVwG stattfand, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. […]“

Durch das Betreten der Liegenschaft sei der Beschwerdeführer in näher bezeichneten einfach- wie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Demnach stelle der Beschwerdeführer den Antrag, das Vorgehen der Marktgemeinde *** für rechtswidrig zu erklären, diese zur Kostentragung zu verpflichten und eine Verhandlung durchzuführen.

Hierzu replizierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mit Verständigung vom 10. Jänner 2017 für Freitag, 3. Februar 2017 von einem anberaumten Lokalaugenschein auf seiner Liegenschaft informiert worden sei. Mit Eingabe vom 30. Jänner 2017 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, am 3. Februar 2017 nicht anwesend zu sein, um den Zutritt zur Liegenschaft ermöglichen zu können. Er habe um einen neuen Termin gebeten. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2017 sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass der Termin (3. Februar 2017) aufrecht bleibe, eine persönliche Anwesenheit des Liegenschaftseigentümers nicht erforderlich sei und ein Vertreter bevollmächtigt werden könne. Gemäß § 34 Abs. 3 (gemeint wohl: NÖ BauO 2014) sei eine baubehördliche Überprüfung in Abwesenheit des Liegenschaftseigentümers durchgeführt worden, da mehrere „Organe“ für die Erhebung erforderlich gewesen seien und eine zeitliche Verlegung höhere Kosten und einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich gezogen hätten. An der Überprüfung hätten neben dem Verhandlungsleiter und dem Bausachverständigen zwei Kanalinspektoren der S AG, ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und fünf weitere Personen teilgenommen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und stellte klar, dass sich die Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft in seiner Abwesenheit und ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Die Liegenschaft sei mit einer ca. 60 bis 70 cm hohen Mauer (bestehend aus drei Schichten Schalsteinen) eingefriedet gewesen und habe sich dahinter auch ein Zaun befunden. Beide Hindernisse seien durch die Organe der Behörde überwunden worden. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht anwesend gewesen und habe es – mit Ausnahme des obzitierten Schriftverkehrs – keine weiteren Kontakte mit der Behörde gegeben. Gleiches bestätigten die Vertreter der belangten Behörde, warfen aber ein, dass es sich den Schalsteinen um keine Einfriedung, sondern einen „Sockel“ handle. Die Amtshandlung habe man – wie auch der Niederschrift vom fraglichen Tag zu entnehmen – auf § 34 NÖ BauO 2014 gestützt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

In der Sache:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ist in einem solchen Verfahren die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

Nach jüngerer Rsp des VwGH (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069) liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Wenngleich damit im Allgemeinen solche Fälle angesprochen werden, in denen physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (i.d.S. auch die bisher h.M., etwa Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde2 15 ff; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 § 88 Anm 8; B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 955 ff; Wessely, in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz, § 88 Rz 2), handelt es sich dabei um keine Essentialia einer Maßnahme (mehr). Demnach erfüllt auch das schlichte Betreten einer Liegenschaft gegen den erklärten Willen des Berechtigten bzw. ohne seine Zustimmung grundsätzlich die Anforderungen an eine Maßnahme und kann vor den Verwaltungsgerichten nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden, wenn dieses Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154 und 28.1.2016, Ra 2014/07/0069). Anderes gilt nur dort, wo das (schlichte) Betreten allein den Zweck der Feststellung verfolgt, ob jemand zu Hause ist (systematisch dargestellt in VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.2.2007, 2006/11/0154, m.w.N.).

Im konkreten Fall ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, dass das Grundstück erkennbar durch eine Einfriedung nach außen abgegrenzt war, der Behörde keine Zustimmung des Berechtigten zum Betreten der Liegenschaft vorlag und der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auch nicht anwesend war. Unstrittig diente die Amtshandlung nicht bloß der Abklärung, ob der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft aufhältig war, sondern der Klärung eines kanalrechtlich relevanten Sachverhalts, sodass in einem ersten Schritt vom Vorliegen einer Maßnahme i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG auszugehen ist.

Diese Maßnahme ist nun nicht auf ihre abstrakte Zulässigkeit zu prüfen, sondern bloß dahingehend, ob sie im konkreten Fall rechtmäßig war. Ausschlaggebend ist demnach bloß, ob die vom einschreitenden Organ zur Rechtfertigung der Maßnahme tatsächlich herangezogene Norm vor dem Hintergrund des maßgeblichen Sachverhalts die Maßnahme zu tragen vermochte, nicht hingegen, ob eine Abstützung auf andere Rechtsgrundlagen möglich gewesen wäre (z.B. VwSlg 16.993 A/2006).

Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Maßnahme auf § 34 Abs. 3 NÖ BauO 2014. Dieser Bestimmung zufolge ist den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Eine Ermächtigung zur Setzung von Maßnahmen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens (§ 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BauO 2014) – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides mit anschließender Exekution nach § 5 VVG vor (vgl. zur Figur einer solchen Vollziehungsverfügung B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1402). Anderes gilt auf Basis der (im Übrigen auf den vorliegenden Fall schon der Sache nach nicht anwendbaren) NÖ BauO bloß in den Fällen ihres § 36, mithin im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug (vgl. UVS NÖ 11.12.2007, Senat-MB-06-2006 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH 23.11.2009, 2008/05/0055]).

Zumal die von der belangten Behörde herangezogene Norm die Maßnahme nicht zu tragen vermochte, war diese in Stattgabe der Beschwerde für rechtswidrig zu erklären.

Zu den Kosten:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt – wie im konkreten Fall – dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten, sodass ihm dem Grunde nach Kostenersatz zuzusprechen war.

Als Aufwendungen gelten u.a. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand. Nach § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, ist der Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und jener des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 922,- festgesetzt.

Zur Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.