LVwG N LVwG-AV-176/001-2017

LVwG-AV-176/001-2017Tribunal administratif régional10 mai 2017

Regest

Baurecht; Sonstiges; Pflichtstellplätze;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-176/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.176.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Mag. VK, ***, ***, vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in ***, vom 10. Jänner 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2016, Zl. AZ: B-359/2015-STELL-1, betreffend die Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl von Pflichtstellplätzen für das Vorhaben der Errichtung einer Eisdiele samt Snackbar und Cafe- bzw. Imbissstube auf der Liegenschaft *** in ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die für das Vorhaben erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze mit 4 festgestellt wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 24. April 2015, MDW2-BO-152 und MDW2-BA-149/001, hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling Herrn Mag. VK (in der Folge: „Beschwerdeführer“) neben der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb einer Eisdiele samt Snackbar und Cafe- bzw. Imbissstube als gemäß § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung für die gewerbliche Betriebsanlage zuständige Baubehörde auch die baubehördliche Bewilligung für die erforderlichen Abbrüche und Neuerrichtungen auf der Liegenschaft *** in *** erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. August 2015, Zl. AZ: B-359/2015-STELL, wurde im Spruchteil I. gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 festgestellt, dass aufgrund des Baubewilligungsbescheides die Errichtung von 10 Pflichtstellplätzen erforderlich wäre, die auf dem Grundstück nicht errichtet werden könnten und auch auf einem anderen Grundstück nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.

In der Begründung wurde zur Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze (Spruchteil I.) ausgeführt, dass für 49 neu geschaffene Sitzplätze der Gaststätte nach der NÖ Bautechnikverordnung 2014 5 Pflichtstellplätze erforderlich seien. Gemäß den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** sei diese Mindestanzahl mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren, weshalb sich für das gegenständliche Bauvorhaben 10 Pflichtstellplätze ergeben würden.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung dagegen das Rechtsmittel der Berufung.

Zur Feststellung der Pflichtstellplätze gemäß § 63 NÖ Bauordnung 2016 wurde vorgebracht, dass die Pflichtstellplätze des seit Jahren auf der Liegenschaft betriebenen Solariums angemessen zu berücksichtigen seien. Außer Streit stehe, dass die Errichtung von Stellplätzen an der gegenständlichen Liegenschaft nicht möglich sei. Der Stellplatzbedarf sei für jeden Verwendungszweck eines Gebäudes getrennt zu ermitteln und die so erhaltenen Werte im Bescheid zusammen zu zählen. Dies sei im bekämpften Bescheid unterblieben. Von den bewilligten 49 Verabreichungsplätzen würden lediglich 40 tatsächlich ausgeführt, was ebenfalls ins Kalkül zu ziehen sei. Die im Bebauungsplan vorgesehene Erhöhung des Stellplatzbedarfes um den Faktor 2,0 erscheine wenig angemessen und unverhältnismäßig, da die Siedlungsdichte nicht höher als im restlichen südlichen *** Umland sei. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. März 2016, MDW2BA149/001 und MDW2-BO-152/001, wurde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers die Zahl der Verabreichungsplätze auf 40 Plätze reduziert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 15. Dezember 2016 wurde über die Berufung vom 3. September 2015 insoweit entschieden, als sich die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. August 2015, Zl. AZ: B-359/2015-STELL, richtet.

Der angefochtene Spruchpunkt I. wurde dahingehend abgeändert, dass die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Pflichtstellplätze mit 8 festgestellt wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es außer Streit stehe, dass die Errichtung von Stellplätzen auf der betroffenen Liegenschaft nicht möglich sei. Da die Baubewilligung nicht von den Baubehörden der Gemeinde, sondern von der Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt worden sei, habe der Bürgermeister gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 die Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze vorzunehmen gehabt. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 9 NÖ Bautechnikverordnung 2014 sei bei Gaststätten eine Mindestanzahl von einem Stellplatz für 10 Sitzplätze festgelegt. In § 6 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Neufassung der Bebauungsvorschriften sei festgelegt, dass die Mindestanzahl der nach der NÖ Bautechnikverordnung vorgeschriebenen Pflichtstellplätze um den Faktor 2,0 zu multiplizieren sei. Entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. März 2016 sei die Zahl der Verabreichungsplätze auf 40 reduziert worden, weshalb gemäß § 11 Abs. 1 Z. 9 NÖ Bautechnikverordnung 2014 eine Mindestanzahl von 4 Stellplätzen herzustellen wäre. Nach den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** sei diese Mindestanzahl mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren, weshalb für das gegenständliche Bauvorhaben 8 Pflichtstellplätze erforderlich, aber nicht herstellbar seien.

Zum schon früher bestehenden Solarium wurde ausgeführt, dass diese Geschäftsausübung den zuständigen Behörden niemals zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb sich daraus auch keine nunmehr anrechenbare Stellplatzverpflichtung ergeben haben konnte. Ein Solarium sei niemals Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gewesen. Die nunmehrige Baubewilligung betreffe ausschließlich eine Eisdiele samt Snackbar und Cafe- bzw. Imbissstube und nur der Gegenstand dieser Baubewilligung sei nunmehr zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Berufungsbehörde an bestehende Verordnungen gebunden.

2. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig die nunmehrige Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein.

Vorgebracht wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen fehlerhafter bzw. willkürlicher Ermessensübung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von näher beschriebenen Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides. Zudem seien die angewendeten Bestimmungen des Bebauungsplanes sowie der Verordnung über die Erhebung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe verfassungswidrig.

Ausführlich dargelegt werden Bedenken gegen die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit des vom Gemeinderat festgelegten Hebefaktors 2,0 in der Verordnung des Gemeinderates über die Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** sowie gegen die Verordnung über die Erhebung der StellplatzAusgleichsabgabe und die Höhe des für diese Abgabe festgelegten Hebesatzes. Es sei auch nicht festgestellt bzw. begründet worden, warum die 2007 erlassene Verordnung trotz Gesetzesänderung weiter angewendet werden dürfe.

Der Bescheid verletze verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte, da dem Beschwerdeführer durch die Anwendung unsachlicher Normen eine sachlich nicht zu rechtfertigende, überhöhte Abgabenlast auferlegt werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15. Februar 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt.

Am 24. April 2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Von den anwesenden Verfahrensparteien bzw. Parteienvertretern wurde dabei kein ergänzendes Vorbringen erstattet.

4. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

5. Feststellungen:

Für das Vorhaben „Errichtung einer Eisdiele samt Snackbar und Cafe- bzw. Imbissstube“ in einem bestehenden Gebäude auf der Liegenschaft *** in *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. April 2015 die baubehördliche Bewilligung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. März 2016 wurde aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers die Zahl der Verabreichungsplätze auf 40 Plätze reduziert.

Vom Beschwerdeführer können KFZ-Stellplätze weder auf dem Baugrundstück noch auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Eine bereits anlässlich früherer Vorhaben für das Baugrundstück erfüllte Stellplatzverpflichtung konnte nicht festgestellt werden.

6. Rechtslage:

6.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

6.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 63 Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten

(1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

… Für nach Anzahl der

1. Wohngebäude Wohnungen

3. Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. Sitzplätze

Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ist eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung zu berücksichtigen.

(2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.

(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.

(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.

(5) Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.

(6) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück

  • technisch nicht möglich,

  • wirtschaftlich unzumutbar oder

  • verboten (Bebauungsplan),

darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.

Dieses Grundstück muss

  • in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und

  • seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.

(7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.

Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn

  • sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder

  • der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird (§ 15 Abs. 1 Z 2) oder

  • die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 3).

In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben.

(8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

6.3. NÖ Bautechnikverordnung 2014:

§ 11 Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

für ein Stellplatz für je

1. Wohngebäude ................................................................... 1 Wohnung

9. Gaststätten ........................................................................ 10 Sitzplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

6.4. Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde ***,Verordnung des Gemeinderates vom 9. März 2000, abgeändert in der Gemeinderatssitzung vom 20. März 2007:

§ 6 Abstellanlagen

(3) Die Mindestanzahl der in § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 vorgeschriebenen Pflichtstellplätze muss um den Faktor 2,0 multipliziert über den dort festgelegten Werten liegen.

6.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

7. Rechtliche Erwägungen:

7.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Feststellung der für das Vorhaben erforderlichen und nicht herstellbaren Anzahl der Stellplätze gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014. Insoweit die Beschwerde sich mit der Rechtmäßigkeit einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe auseinandersetzt, ist auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen, ist doch die Vorschreibung dieser Abgabe eben nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens.

Gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze festzustellen.

Diese Feststellung hat nur dann nicht im Baubewilligungsbescheid zu erfolgen, wenn die Behörde für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist, der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen geändert wird oder die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der durch § 1 NÖ Bauübertragungsverordnung erfolgten Übertragung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei die Bezirksverwaltungsbehörde für das Baubewilligungsverfahren der gewerblichen Betriebsanlage zuständig und wurde dementsprechend mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. April 2015, MDW2-BO-152 und MDW2BA-149/001, auch die Baubewilligung erteilt.

Zuständig für die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze bleibt gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 bzw. § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014, da es sich dabei nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei handelt, die der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden könnte, der Bürgermeister.

Dieser hatte daher die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze gemäß § 63 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014 in einem eigenen Bescheid, d.h. nicht im Rahmen der Baubewilligung, für deren Erteilung er nicht zuständig ist, vorzunehmen.

Die Feststellung der erforderlichen Pflichtstellplätze erfolgte im gegenständlichen Fall im Spruchteil I. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. August 2015, Zl. AZ: B-359/2015-STELL.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 15. Dezember 2016 wurde über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. August 2015, Zl. AZ: B359/2015-STELL, insoweit entschieden, als der Spruchteil I. dahingehend abgeändert wurde, dass die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Pflichtstellplätze mit 8 festgestellt wurde.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. April 2015, MDW2BO-152 und MDW2-BA-149/001, wurde eine Baubewilligung gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 erteilt zur Errichtung einer Gaststätte in einem bestehenden Gebäude. Gemäß § 63 Abs.1 NÖ Bauordnung 2014 sind aufgrund dieser Änderung des Verwendungszweckes dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen.

Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen. Diese Durchführungsverordnung zur NÖ Bauordnung 2014 ist die mit 1. Februar 2015 in Kraft getretene NÖ Bautechnikverordnung 2014, welche in ihrem § 11 Abs. 1 Z.9 die Mindestanzahl der nach § 63 Abs.1 NÖ Bauordnung 2014 zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen für Gaststätten mit einem Stellplatz je 10 Sitzplätze festlegt.

Entsprechend dem abgeänderten Baukonsens sind für das gegenständliche Vorhaben 40 Verabreichungsplätze vorgesehen. Daraus ergibt sich für das Vorhaben ein voraussichtlicher Stellplatzbedarf von mindestens 4 Stellplätzen. Eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung konnte nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat – entsprechend dem örtlichen Bedarf – auch eine höhere Anzahl von Stellplätzen festlegen, im Rahmen des Bebauungsplanes (vgl. dazu auch § 30 Abs. 1 Z. 10 NÖ Raumordnungsgesetz 2014) oder auch außerhalb des Bebauungsplanes in einer eigenen Verordnung.

Die Festlegung einer höheren Anzahl von Stellplätzen findet sich in § 6 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Neufassung der Bebauungsvorschriften, zuletzt abgeändert und kundgemacht im Jahr 2007 (in der Folge: „Bebauungsvorschriften“). Diese Regelung wurde vom Gemeinderat noch auf der Grundlage des § 69 Abs. 2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 erlassen.

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass die entsprechend § 11 Abs. 1 Z. 9 NÖ Bautechnikverordnung 2014 herzustellende Mindestanzahl von 4 Stellplätzen nach den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren wäre.

§ 6 Abs. 3 dieser Bebauungsvorschriften lautet wortwörtlich:

„Die Mindestanzahl der in § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 vorgeschriebenen Pflichtstellplätze muss um den Faktor 2,0 multipliziert über den dort festgelegten Werten liegen.“

Auch im öffentlichen Recht ist bei der Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind (VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0031, 13.12.2016, Ro 2014/05/0078). § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Hebefaktors 2,0 ist nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften eine nach § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 vorgeschriebene Mindestanzahl von Stellplätzen.

Es handelt sich insofern um ein Tatbestandsmerkmal. Es kommt dabei auf die „dort“ (in § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997) festgelegten Werte an.

Dieser Verweis auf § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 ist – zumal er nicht auf die jeweils geltende Fassung dieser Bestimmung abstellt – als statischer Verweis auf die im Jahr 2007 in Geltung gestandene Fassung des § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 zu verstehen. § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 ist allerdings mit Inkrafttreten der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (vgl. § 45 Abs. 2 NÖ BTV 2014) per 1.2.2015 außer Kraft getreten.

Es ist daher festzuhalten, dass die Mindestanzahl der in § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 vorgeschriebenen Pflichtstellplätze mangels Geltung dieser Bestimmung nach ihrem Außerkrafttreten nicht festzustellen war und damit im konkreten Fall das entsprechende Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften gar nicht erfüllt werden konnte.

Diese Verordnung des Gemeinderates über die Bebauungsvorschriften aus dem Jahr 2007 steht zwar – mangels zwischenzeitiger Abänderung oder Aufhebung durch den Gemeinderat – zweifellos weiterhin in Geltung, gilt doch gemäß § 42 Abs. 11 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ein nach der NÖ Bauordnung 1996 erlassener Bebauungsplan als Bebauungsplan nach den nunmehr dafür einschlägigen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014.

Zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 dieser Verordnung im konkreten Fall fehlt aber ein von dieser Regelung selbst gefordertes Tatbestandsmerkmal, nämlich das Vorliegen einer nach § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 vorgeschriebenen Mindestanzahl von Pflichtstellplätzen.

Das Vorliegen einer nach § 11 NÖ Bautechnikverordnung 2014 vorgeschriebenen Mindestanzahl von Pflichtstellplätzen ist vom Tatbestand der genannten Bestimmung schon dem Wortlaut nach nicht umfasst.

Daraus folgt aber, dass dieser § 6 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften, somit auch der Hebefaktor 2,0, im konkreten Fall nicht anzuwenden ist. Mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde vorgenommene Multiplikation der erforderlichen Stellplätze.

Die Anzahl der erforderlichen und nicht herstellbaren Stellplätze ergibt sich somit ausschließlich aus § 11 Abs. 1 Z.9 NÖ Bautechnikverordnung 2014 bei Gaststätten mit einem Stellplatz je 10 Sitzplätzen. Aufgrund des bestehenden Baukonsenses sind für den gegenständlichen Betrieb 40 Sitzplätze vorgesehen, woraus sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze mit 4 ergibt.

Mangels Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften erübrigen sich weitere Überlegungen zur Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung.

Auch Überlegungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 43 NÖ Bauordnung 2014 bzw. der Verordnung über die Erhebung einer StellplatzAusgleichsabgabe mussten mangels Präjudizialität dieser Bestimmungen im konkreten Verfahren nicht angestellt werden. Zu den tragenden Rechtsgrundlagen (§ 63 NÖ Bauordnung 2014, § 11 NÖ Bautechnikverordnung 2014) dieser Entscheidung jedenfalls sind keinerlei Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 7.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die hier im Einzelfall beurteilten Fragen der Auslegung einer Verordnungsbestimmung betreffen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033). Zudem lässt der eindeutige Wortlaut der relevanten Verordnungsbestimmung des § 6 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften der Gemeinde eine andere Auslegung nicht zu.

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