LVwG N LVwG-S-1500/001-2016

LVwG-S-1500/001-2016Tribunal administratif régional9 mai 2017

Regest

Kraftfahrrecht; Auskunftspflicht; Verweigerung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1500/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1500.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. EW gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 03. Mai 2016, Zl. AMS2V15 40521/5, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zum Spruchpunkt 1) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zum Spruchpunkt 2) abgewiesen.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG somit zum Spruchpunkt 2) 30 Euro.

4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe

-als Fahrzeuglenker im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da er 92 km/h nach Abzug der Messtoleranz gefahren wäre (Punkt 1);

-als Zulassungsbesitzer des durch Kennzeichen bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, über deren schriftliche Anfrage vom 09. Juli 2015 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

Hiefür wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in Höhe von 260 Euro zu Punkt 1) und 300 Euro zu Punkt 2) verhängt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestritten würden. Er habe mehrmals Akteneinsicht verlangt, welche ihm nicht gewährt worden wäre. Auf Grund dessen hätte er auch die Lenkeranfrage nicht beantworten können. Über die Verweigerung der Akteneinsicht wäre auch kein Bescheid ausgestellt worden. Die Lenkeranfrage dürfe nicht grundlos und willkürlich erfolgen. Um das beurteilen zu können hätte er Akteneinsicht benötigt. Die Lenkeranfrage sei auch gesetzwidrig, da sie unlösbar mit einem Tatvorwurf verbunden wäre. Weiters würde auch die Höhe der Geldstrafen bekämpft.

Auf Grund der Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Mittels Lasermessung wurde festgestellt, dass am 03. Juli 2015 im Ortsgebiet *** von einem Motorrad die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde, da 95 km/h gemessen wurden. Auf Grund des Kennzeichens wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eruiert und erging die gegenständliche Lenkeranfrage vom 09. Juli 2015. Neben Angaben über Zeit und Wort sowie Angabe des Kennzeichens des Fahrzeuges findet sich unter dem Vermerk „Delikt“ der Hinweis „Verkehrsübertretung“.

Diese Lenkeranfrage wurde vom Zulassungsbesitzer innerhalb der gesetzten Frist lediglich dahingehend beantwortet, dass er einen Antrag auf Akteneinsicht stellte. Es wurde lediglich in Aussicht gestellt, dass die Lenkerauskunft erteilt werde, sobald Akteneinsicht vorliege. Diesbezüglich wurde auch ein Fristerstreckungsantrag gestellt.

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer gegenüber der Behörde Auskunft zu erteilten, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.

Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft fristgerecht zu erteilen hat und allenfalls auch entsprechende Aufzeichnungen führen muss, um die Auskunft fristgerecht erteilen zu können. Es bedarf daher keineswegs einer Akteneinsicht, um diese Auskunft erteilen zu können, da der Zulassungsbesitzer bereits auf Grund seiner vorzunehmenden Aufzeichnungen in der Lage sein muss, auf Grund einer präzisen Lenkeranfrage den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt bekannt zu geben. Die Tatsache, dass die Behörde daher dem Beschwerdeführer nicht unverzüglich eine Aktenabschrift übermittelt hat, stellt daher weder einen Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund dar, um die Auskunft zu verweigern. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher in keiner Weise geeignet, die Rechtmäßigkeit der ergangenen Lenkeranfrage in Zweifel zu ziehen und war die Verweigerung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist jedenfalls rechtswidrig.

Auch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, dass die Lenkeranfrage unauflösbar mit einem bestimmten Tatvorwurf verbunden wäre. Sie enthält nämlich lediglich den Hinweis auf ein Vorliegen eines Verkehrsdeliktes und somit weder einen bestimmten Tatvorwurf, noch den mit der Lenkeranfrage, etwa zwangsläufig verbundenen Vorwurf, der Zulassungsbesitzer habe diese Verwaltungsübertretung begangen.

Die im Spruchpunkt 2) vorgeworfene Übertretung kann daher als erwiesen angesehen werden.

Die Behörde ist, da der Zulassungsbesitzer keine andere Person benannt hat, die als Fahrzeuglenker in Betracht kommt, entsprechend der Judikatur zu Recht davon ausgegangen, dass der Zulassungsbesitzer auch der Fahrzeuglenker war. Nunmehr hat aber der Beschwerdeführer – wenngleich auch erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens – den Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben.

Der Tatvorwurf im Spruchpunkt 1) kann daher nicht weiter aufrechterhalten werden, zumal nicht mit Sicherheit festgesellt werden konnte, dass der Beschuldigte tatsächlich der Fahrzeuglenker war. Spruchpunkt 1) war daher zumindest im Zweifel für den Beschuldigten einzustellen.

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verletzung der gesetzlich geschützten Interessen im Spruchpunkt 2) muss als schwerwiegend bezeichnet werden, zumal es sich beim Grunddelikt um eine Geschwindigkeitsüberschreitung im beträchtlichen Ausmaß handelt und der Behörde durch die Unterlassung der Lenkerauskunft die Möglichkeit genommen wurde, das Strafverfahren wegen des Grunddeliktes gegen den Lenker durchzuführen bzw. abzuschließen.

Den von der Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor, mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit.

Die verhängte Strafe im Spruchpunkt 2) bewegt sich lediglich im untersten Bereich des nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 bestehenden Strafrahmens und ist somit als angemessen zu bezeichnen.

Die Beschwerde war daher zum Spruchpunkt 2) abzuweisen.

Zur ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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