Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-55/001-2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.55.001.2017
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Hagmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn IAS, in ***, ***, vertreten durch Mag. Astrid Reindl, p.A. Caritas ***/Fremdenrechtsberatung, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.11.2016, Zl. BNJ3B16474/002, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid derart abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom 11.10.2016 Folge gegeben wird. Er erhält von 11.10.2016 bis 31.10.2016 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 390,38, von 1.11.2016 bis 30.11.2016 eine Geldleistung in Höhe von € 807,35 und von 1.12.2016 längstens bis 31.3.2017 eine monatliche Geldleistung in Höhe von € 837,75.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.
1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 12.10.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, 2010 nach Österreich gekommen sei. Im Jänner 2011 habe die Mutter des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung abgegeben, auf Grund derer sie zur Leistung des Unterhalts für den Beschwerdeführer verpflichtet sei. Diese Erklärung sei nach wie vor gültig. Der Beschwerdeführer habe daher gegenüber seiner Mutter einen Anspruch auf Unterhalt, welchen er geltend machen müsse. Eine Mindestsicherungsleistung könne daher nicht zuerkannt werden.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Unionsbürger sei und über eine Bescheinigung über seinen Daueraufenthalt verfüge. Er gehöre daher grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe 2011 eine Haftungserklärung und nicht, wie die belangte Behörde vermeinen würde, eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Diese sei in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG geregelt und habe eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Diese Fünf-Jahres-Frist sei in der Zwischenzeit bereits abgelaufen, sodass die Haftungserklärung ihre Gültigkeit verloren hätte. Es könne der Mutter des Beschwerdeführers außerdem nicht unterstellt werden, dass sie eine Verpflichtungserklärung abgeben würde, die „für immer“ gelte. Als der Beschwerdeführer seinen „Antrag auf Anmeldebescheinigung“ gestellt habe, sei klar gewesen, dass sein Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein würde, sondern auf Dauer ausgerichtet gewesen sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das erkennende Gericht hat mit Schreiben vom 13.3.2017 den Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle Nachweise über sein Einkommen vorzulegen. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.3.2017 eine Stellungnahme ab.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer IAS, geb. am ***, bulgarischer Staatsangehöriger, kam 2010 nach Österreich und beantragte am 14.1.2011 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß NAG.
Seit 9.9.2016 ist der Beschwerdeführer in Österreich daueraufenthaltsberechtigt.
Die Mutter des Beschwerdeführers, TNG, geb. am ***, gab am 12.1.2011 eine als „Verpflichtungserklärung“ bezeichnete Erklärung mit folgendem Inhalt ab:
„Ich verpflichte mich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person(en) aufzukommen. Ich verpflichte mich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt – auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht – und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen.“
Die Mutter des Beschwerdeführers lud diesen dabei „zu einem unbefristeten Aufenthalt“ zu sich ein.
Als „Hinweise“ auf der Verpflichtungserklärung sind weiters angeführt, dass durch diese Verpflichtungserklärung „beispielsweise auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung“ erfasst sind und die Unterschrift „gerichtlich oder notariell beglaubigt sein“ muss.
Die Mutter des Beschwerdeführers ließ am 12.1.2011 ihre Unterschrift vor einem öffentlichen Notar beglaubigen.
Der Beschwerdeführer bewohnt alleinstehend eine Mietwohnung an der Adresse ***, ***. Dafür bezahlt er eine monatliche Miete in Höhe von € 313,20.
Der Beschwerdeführer bezieht Pflegegeld der Stufe 1 und ist beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Er verfügt über kein eigenes Einkommen. Vom AMS erhielt er als Beihilfe zu den Nebenkosten eines Deutschkurses eine monatliche Geldleistung von € 57,- im Zeitraum 23.8.2016 bis 16.11.2016.
Der Beschwerdeführer leidet unter paranoider Schizophrenie und befindet sich in regelmäßiger sozialarbeiterischer und psychiatrischer Betreuung im PsychoSozialenDienst ***.
5. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. BNJ3-B-16474/002, darin inliegend insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers, eine Kopie seines Mietvertrages, die „Verpflichtungserklärung“ vom 12.1.2011 sowie eine Kopie der Bestätigung des Daueraufenthalts. Der insoweit unbedenkliche Akteninhalt konnte somit der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
6. Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), idF LGBl. 24/2016 (in Kraft bis 31.12.2016), lauten auszugsweise:
„§ 5
(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. hilfsbedürftig sind,
2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
1. […]
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
[…]
§ 6
(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
[…]
§ 9
(1) – (2) […]
(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3) […]
(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 […] sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. […]
[…]
§ 11
(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
2. - 4. […]
(2) […]
(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
[…]“
6.2. § 43 Abs. 12 NÖ MSG idF LGBl. 103/2016 (in Kraft seit 1.1.2017), lautet:
„(12) Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.“
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 120/2015 lauten auszugsweise:
„§ 1
(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 628,32 Euro;
2. – 3. […]
(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 209,43 Euro;
[…]“
6.4. § 2 Abs. 1 Z 15 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
„15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“
7. Erwägungen:
7.1. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die von seiner Mutter abgegebene „Verpflichtungserklärung“ sei nach wie vor gültig und der Beschwerdeführer sei deshalb verpflichtet, bei seiner Mutter Unterhalt geltend zu machen. Die Beschwerde bestreitet dies mit dem hauptsächlichen Argument, es liege keine Verpflichtungserklärung, sondern eine Haftungserklärung vor, welche überdies bereits ihre Gültigkeit verloren hätte. Dazu ist Folgendes auszuführen:
7.1.1. Die Haftungserklärung ist in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG geregelt. Die Gesetzesmaterialien (BlgNR 952, 22. GP, S. 116) dazu lauten:
„Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Diese löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten - nicht vom Fremden selbst -, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt - wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist - die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Z 15 und die nachweisliche Zurkenntnisnahme des Inhalts durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervor zu gehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung."
7.1.2. Nach der herrschenden Meinung ist die Rechtsnatur einer Haftungserklärung privatrechtlicher Natur. Die Haftungserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft im Sinne des § 1346 ABGB vergleichbar; er tritt als Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Haftungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein „echter Vertrag zugunsten Dritter“ zwischen ihr und dem Bund vor (LVwG Stmk 6.10.2014, LVwG 41.31-3177/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz OGH 23.02.2000, 7 Ob 323/99x; 7 Ob 124/06w; OGH 24.02.2000, 6 Ob 334/99g; weiters Muzak, die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht (1995) 69 ff; Knasmüller, Siak-Journal 2011, 29f).
Die Haftungserklärung tritt außerdem an die Stelle der vormals erforderlichen, und nun nur noch in § 21 Abs. 6 FPG für Visaerteilungen vorgesehenen Verpflichtungserklärung (vgl. VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040).
7.1.3. Gegenständlich wurde die Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers als „Verpflichtungserklärung“ bezeichnet. Als sie 2011 abgegeben wurde, war die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG über die Haftungserklärung jedoch bereits seit einigen Jahren in Kraft, sodass eine Verpflichtungserklärung nur mehr für den Fall einer Visumserteilung vorgesehen war (vgl. § 21 Abs. 6 FPG). Die Erteilung eines Visums stand gegenständlich aber nie zur Debatte, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer um einen bulgarischen Staatsangehörigen.
Zusätzlich erfüllt die vorgelegte Erklärung alle Tatbestandsmerkmale einer Haftungserklärung, zumal sie von einem Notar beglaubigt wurde. Der Beschwerde ist daher insoweit zu folgen, als eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG und keine Verpflichtungserklärung iSd § 21 Abs. 6 FPG vorliegt (vgl. dazu VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040).
7.1.4. Aus der Haftungserklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer „zu einem unbefristeten Aufenthalt“ eingeladen werde. Es verbiete sich somit die Deutung, dass die Erklärung auf eine Dauer von 5 Jahren befristet worden wäre. Das Gesetz sieht außerdem eine mindestens 5 Jahre gültige Haftungserklärung vor, sodass eine Erklärung mit längerer Dauer, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, grundsätzlich zulässig ist. Zusätzlich kann auch nicht, wie im Falle einer Verpflichtungserklärung nach § 21 Abs. 6 FPG, von einer Zweckbindung dergestalt ausgegangen werden, dass die Erklärung mit einer Aufenthaltsdauer verknüpft wäre, welche im Rahmen einer Visumserteilung üblich ist.
7.1.5. Gemäß § 8 Abs. 5 MSG hat eine Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der BMS nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
Nach dem Motivenbericht zum NÖ MSG zielt die Regelung des § 8 Abs. 5 MSG auf (gesetzliche) Unterhaltsschuldner. So wird bspw. eine Vorleistungspflicht des BMSTrägers wegen unzumutbarer Rechtsverfolgung bei Gefahr häuslicher Gewalt oder im Falle der Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG angeführt (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 28).
§ 8 Abs. 5 MSG setzt also voraus, dass die Hilfe suchende Person einen Anspruch gegen einen Dritten hat. Dieser wird durch eine Haftungserklärung jedoch nicht begründet, geht aus ihr denn „nur“ die privatrechtliche Verpflichtung hervor, gegenüber Ansprüchen, die öffentlichen Rechtsträgern aus dem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden entstehen, subsidiär zu haften (vgl. Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärung für die Erteilung von Visa, migraLex 2012, 2). Die Haftungserklärung stellt somit keinen Titel dar, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei seiner Mutter als Unterzeichnerin der Erklärung etwa einen Unterhalt einklagen könnte.
Unbeschadet dessen liegt im Falle der Mindestsicherung, die von den Ländern zu erbringen ist, – wie oben dargestellt – ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, in dem der Dritte, gegenständlich also das Land, selbst ein Forderungsrecht gegenüber dem Erklärenden hat (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 142).
7.1.6. Im Ergebnis kann daher eine Abweisung des BMS-Antrages nicht auf § 8 Abs. 5 MSG gestützt werden. Die belangte Behörde müsste allenfalls in Vorleistung treten und die entstandenen Kosten gerichtlich einklagen (vgl. LVwG Stmk 6.10.2014, LVwG 41.31-3177/2014).
7.2. Zum konkreten Leistungsumfang:
7.2.1. Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer alleinstehend und bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich € 313,20 aufzuwenden hat. Für ihn ist daher der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 NÖ MSG maßgeblich. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt im Fall des Beschwerdeführers € 628,32 monatlich (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV). Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von bis zu € 209,43 monatlich (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV).
7.2.2. Dem Beschwerdeführer wurden vom AMS bis 16.11.2016 eine Beihilfe zu den Nebenkosten eines Deutschkurses in Höhe von monatlich € 57,- geleistet. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Abs. 2 leg. cit).
Bei der genannten Beihilfe handelt es sich um Einkünfte, die dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeflossen sind. Diese waren daher auf die zu gewährende Leistung anzurechnen, zumal auch kein Ausnahmetatbestand, der eine Anrechnung ausschließen würde, vorliegt.
Im Gegensatz dazu war das Pflegegeld gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln von der Anrechnung auszunehmen.
Dem Beschwerdeführer war daher eine monatliche Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 628,32 zu gewähren. Für den Zeitraum 16.10.2016 bis 31.10.2016 waren dem Beschwerdeführer aus der vom AMS gewährten Beihilfe € 28,50 und für den Zeitraum 1.11.2016 bis 16.11.2016 € 30,40 auf diesen Betrag anzurechnen. Für den Zeitraum 16.10.2016 (Tag der Antragstellung) bis 31.10.2016 gebührt dem Beschwerdeführer daher eine Geldleistung in Höhe von € 285,66. Für November 2016 war eine Geldleistung in Höhe von € 597,92 zuzuerkennen.
7.2.3. In Bezug auf die Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs ist auszuführen, dass der monatliche Wohnaufwand des Beschwerdeführers (€ 313,20) den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von konkret € 209,43 übersteigt, sodass dieser Betrag zu gewähren war.
7.3. Im Ergebnis gebührt dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.10.2016 bis 31.10.2016 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 390,38 und für November 2016 eine Geldleistung in Höhe von € 807,35. Für den Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017 war eine monatliche Geldleistung von jeweils € 837,75 zuzuerkennen.
Die Befristung der Leistungszuerkennung stützt sich auf § 9 Abs. 4 NÖ MSG. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG waren im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des NÖ MSG bzw. der NÖ MSV sowie der Verordnung zur Berücksichtigung von Eigenmitteln, wie sie am 31.12.2016 in Geltung standen, anzuwenden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der maßgebliche Sachverhalt hat sich gegenständlich als hinreichend geklärt erwiesen, sodass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Die – im Übrigen nicht beantragte – Verhandlung konnte daher entfallen.
9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der die Haftung erklärenden Person begründet, welcher im Wege des § 8 Abs. 5 NÖ MSG vor einer allfälligen Leistungsgewährung nach dem NÖ MSG durchzusetzen ist, fehlt.