Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-354/001-2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.354.001.2017
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der MB, ***, *** (Erdgeschoß), vom 23. Februar 2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. Jänner 2017, Zahl: WND/11172/BW-BV-B/1-BR, mit welchem aufgrund einer Berufung vom 4. Oktober 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. September 2016, Zahl: WND/11172/BW-BV-B/1 (AZ FB2/2016), die Durchführung einer feuerpolizeilichen Beschau aufgetragen wurde, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Frau MB (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der Adresse ***, *** (Parz. Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***).
Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte die Firma P OG, öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer, dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass eine für 26. September 2016 in der von der Beschwerdeführerin genutzten Erdgeschoßwohnung angesagte feuerpolizeiliche Beschau von der Beschwerdeführerin verweigert worden sei. Um bescheidmäßige Vorschreibung der feuerpolizeilichen Beschau wurde ersucht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, in ihrem Objekt in ***, ***, Erdgeschoss, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides eine feuerpolizeiliche Beschau durchführen zu lassen. Zur Begründung wurden Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes wiedergegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Verständigung des Rauchfangkehrers eine Handlungspflicht für die Gemeinde begründet worden sei.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, da nicht ersichtlich sei, auf welche Rechtsgrundlage sich dieser Verwaltungsakt stütze bzw. seien die angeführten Rechtsgrundlagen verfassungswidrig.
Mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 teilte die Firma P OG – auf Nachfrage der Gemeinde *** – mit, dass der Rauchfangkehrer am 26. September 2016 im Zuge der Putztürchenkontrolle im Objekt der Beschwerdeführerin, die Lagerung von brennbaren Stoffen feststellen konnte, was im Brandfall zu einer Gefährdung der Baulichkeit führe.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. Jänner 2017 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführerin wurde wiederum aufgetragen im gegenständlichen Wohnhaus eine feuerpolizeiliche Beschau binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides durchführen zu lassen und auf die Vergebührung der Berufung gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 hingewiesen. In der Begründung wurde dargelegt, dass nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Feuerbeschau durch den zuständigen Rauchfangkehrer bestehe. Die Überprüfung der Brandsicherheit habe einmal innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Der zuständige Rauchfangkehrerbetrieb habe mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin die feuerpolizeiliche Beschau verweigert habe und im gegenständlichen Objekt die Lagerung von brennbaren Stoffen festgestellt worden sei, was im Brandfall zu einer Gefährdung der Baulichkeit führe. Durch die Verständigung des Rauchfangkehrers sei eine Handlungspflicht für die Gemeinde begründet worden.
2. Beschwerdevorbringen:
Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Frau MB vom 23. Februar 2017. In der Beschwerde wird einerseits die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den Bescheid bzw. das angewendete Gesetz vorgebracht. Andererseits wird ausgeführt, dass ein Bescheid zur feuerpolizeilichen Beschau nur dann erlassen werden könne, wenn ein begründeter Verdacht auf Mängel oder Missstände gegeben sei. Auf die vom Rauchfangkehrer genannten Mängel betreffend der Lagerung von brennbaren Stoffen sei die Beschwerdeführerin vor Ort nicht hingewiesen worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23. März 2017 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt.
4. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dies den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
5. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
5.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
5.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
5.3. NÖ Feuerwehrgesetz 2015:
2. Abschnitt
Verbeugender Brand- und Gefahrenschutz
§ 11 Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken
(1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.
(…)
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.
3. Abschnitt
Feuerpolizeiliche Beschau
§ 14 Umfang der feuerpolizeilichen Beschau
(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
1. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
2. die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern
können.
(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.
§ 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. …
(2) Der Rauchfangkehrer hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird. Ansonsten ist das Ergebnis der Überprüfung in einer Niederschrift festzuhalten und auf Verlangen vom Rauchfangkehrer an die Gemeinde zu übermitteln. Ist für die Behebung eines Mangels oder Missstandes eine andere Behörde zuständig, hat der Rauchfangkehrer dieser das Ergebnis der Überprüfung bekannt zu geben. Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Behebung festgestellter feuerpolizeilicher Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn diese nicht innerhalb der vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben wurden.
(…)
§ 16 Mitwirkungspflichten
(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
6. Würdigung:
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die gegenständliche Beschwerde vom 23. Februar 2017 richtet sich gegen Punkt I. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, womit über eine Berufung vom 4. Oktober 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 28. September 2015 entschieden wurde.
Eine Rechtsgrundlage für einen bescheidmäßigen Auftrag zur Durchführung einer feuerpolizeilichen Beschau findet sich ausschließlich in § 16 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015. Demgemäß ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken im Fall des § 14 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
Gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden.
Ein derartiger begründeter Verdacht auf Mängel oder Missstände ist jedoch weder dem Bescheid I. Instanz noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Im Bescheid I. Instanz wurde lediglich die Tatsache angeführt, dass die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert worden sei. Im angefochtenen Bescheid wird der Verdacht damit begründet, dass der Rauchfangkehrer der Marktgemeinde *** mitgeteilt habe, dass er auch ohne konkrete Feuerbeschau am 26. September 2016 im gegenständlichen Objekt die Lagerung von brennbaren Stoffen feststellen habe können. Dies könne im Brandfall zu einer Gefährdung der Baulichkeit führen. Es wurde weder schlüssig noch sachlich nachvollziehbar begründet, woraus sich ein konkreter begründeter Verdacht eines Missstandes gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ergebe. Es geht weder hervor, um welche brennbaren Stoffe es sich handle, noch weshalb diese die Brandgefahr in unüblichem Ausmaß erhöhen oder die Brandbekämpfung wesentlich erschweren sollten. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bescheid gemäß § 16 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 konnte somit nicht festgestellt werden.
Ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer Feuerbeschau gemäß § 16 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ist somit mangels eines von der Behörde festgestellten begründeten Verdachtes auf konkrete Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden könnten, ausgeschlossen.
Ein bescheidmäßiger Auftrag zur Durchführung einer periodischen Feuerbeschau gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 kommt mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ohne konkreten Verdacht eines Missstandes nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ein Kostenzuspruch – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – musste unterbleiben, zumal gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.