LVwG N LVwG-AV-59/001-2017

LVwG-AV-59/001-2017Tribunal administratif régional18 avr. 2017

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Bewilligung; Landschaftsbild

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-59/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.59.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister HR, dieser vertreten durch Ehrendörfer Häusler Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25.11.2016, Zl. WBW2-NA-04162/002, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung zur Erweiterung einer Biogasanlage, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25.11.2016, Zl. WBW2-NA-04162/002 wurde der ÖK reg. Gen. mbH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** um ein Endlager für die Lagerung des Gärrestes unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:

1. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind alle Wundflächen abseits von befestigten, für die Befahrung benötigten und befestigten Flächen zu humusieren und zu begrünen.

2. Nach der Außerbetriebnahme der Anlage, welche der Naturschutzbehörde zu melden ist, ist die gesamte Baulichkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entfernen. Das Gelände ist danach zu planieren bzw. in das umliegende Gelände einzupassen, zu humusieren und zu begrünen bzw. entsprechend der Flächenwidmung zu nutzen.

Die Projektunterlagen wurden in den Spruch einbezogen und die Anlage beschrieben.

Zur Naturschutzgenehmigung führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Biogasanlage im Jahre 2004 genehmigt wurde und seinerzeit umfangreiche Auflagen und Bedingungen vorgesehen wurden. Die beantragte Erweiterung des Endlagers (= Zwischenlager für den Gärrest bis zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen) verdopple die Lagerkapazität (bisher 5.200 m³ werde um 5.540 m³ erweitert). Dazu werde etwas unter dem Niveau ein kreisrunder Silo mit Abdeckung (Haube) in grüner Farbe errichtet. Das Bauwerk entspreche in seinem Erscheinungsbild (Farbe, Form und Höhe) den bisherigen Objekten. Es habe der beigezogene Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten vom 29.07.2016 ausgeführt, dass das Landschaftsbild durch die gegenständliche (erweiterte) Anlage nicht beeinträchtigt werde, weil diese von der bereits errichteten Anlage gut abgedeckt werde, es werde keine zusätzliche Fläche in Anspruch genommen und, obgleich sich der Projektstandort nahe dem Europaschutzgebiet *** nach der FFH-Richtlinie befinde, seien keine Schutzgüter flächig betroffen und müsse nicht mit einer Beeinträchtigung gerechnet werden. Die oben genannten Bedingungen und Auflagen seien vorzuschreiben.

Auch die NÖ Umweltanwaltschaft hat das geplante Vorhaben mit Stellungnahme vom 13.09.2016 befürwortet.

Gegen die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Marktgemeinde ***, mit welcher diese gesamtheitlich und in vollem Umfang angefochten wurde.

Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass das eingereichte Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei („Erweiterung einer Biogasanlage“) aufgrund der für das Grundstück Nr. ***, KG *** vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Verordnung vom 02.12.2015 verhängten Bausperre gemäß § 36 Abs. 2 NÖ ROG 2014 nicht naturschutzbehördlich bewilligt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrenswiederholung, Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückzuverweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, der Landschaftsschutz sei zweifellos ein naturschutzrechtliches Anliegen, im Vordergrund müsse aber Augenmerk auf das Gefährdungspotenzial gem. § 1 NÖ NSchG liegen.

Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin aus:

„Die Objektivierung dieser durch Verbrennungsreste der Tierexkremente bzw. der Ausbringung von Gülle im Umfeld der Anlage ausgehenden Umweltgefährdung durch wissenschaftliche Expertisen und durch den Rechnungshofbericht 2013 hat die Beschwerdeführerin schon in ihren Einwendungen vom 10.10.2016 vorgenommen.

Verglichen mit der drohenden Beeinträchtigung etwa des Grundwassers oder der Luft muss wohl die durchaus bedeutsame und von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen ebenfalls relevierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an Relevanz zurückzutreten. Dennoch hat sich die belangte Behörde mit den umfassenden, im Zuge der naturschutzbehördlichen Beurteilung zu beachtenden Themen gar nicht auseinandergesetzt und – wie in weiterer Folge noch darzulegen sein wird – ihre Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin darauf reduziert, das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vorzuschützen und zum Ergebnis zu kommen, dass „eine Beeinträchtigung der durch das NÖ Naturschutzgesetz geschützten Interessen durch die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden“ könne. Damit hat sich die belangte Behörde in Verkennung der oben dargelegten Zielsetzung des Gesetzes mit den in den Einwendungen der Beschwerdeführerin aufgezeigten Gefahrenpotenzialen überhaupt nicht auseinandergesetzt, noch weniger das durchzuführende Ermittlungsverfahren dahingehend ergänzt, die beantragten Gutachten einzuholen. Sie begnügt sich vielmehr mit der Vorschreibung von Auflagen, mit denen eine Beeinträchtigung der durch das NÖ NSchG 2000 geschützten Interessen zwar nicht nachhaltig, aber doch „weitgehend“ ausgeschlossen werden könnten. Damit verkennt die belangte Behörde aber die Zielsetzung des von ihr anzuwenden Gesetzes, wie auch die eingangs dargelegten verfahrensrechtlichen Grundsätze.

In diesem Zusammenhang darf neuerlich auf die eklatante Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen verwiesen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Seiten 9ff der Einwendungen vom 10.10.2016 verwiesen.

Weder aber wurde die Bauwerberin zur Ergänzung der Einreichunterlagen angehalten, noch hat sich die belangte Behörde dazu durchringen können, die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Einholung zusätzlicher SV-Gutachten umzusetzen. Dabei sei auf § 25 NÖ NSchG 2000 verwiesen, wonach in Angelegenheiten des Naturschutzes zu sachverständigen Personen zu bestellen sind, die „...über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen ...“. Daneben aber fordert das Gesetz weitere, an den zu bestellenden Sachverständigen heranzutragende Sachkenntnisse, etwa auch auf dem Gebiete der Landschaftsplanung, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft.

Dass die Beschwerdeführerin speziell im Hinblick auf die Landschaftsplanung besondere, nicht zuletzt dem Naturschutz und der Zielsetzung des anzuwendenden Gesetzes Rechnung tragende Überlegungen angestellt hat, hat sie in ihren Einwendungen vom 10.10.2016 (Seite 4ff) anschaulich dargelegt. In Verfolgung nicht zuletzt naturschutzrechtlicher Zielsetzungen hat die Beschwerdeführerin mit Verordnung vom 02.12.2015 für das Gemeindegebiet, dem auch das Grundstück Nr. *** der KG ***, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, zugehört, eine Bausperre verhängt, worauf unter Punkt II. dieser Beschwerde noch ausführlich einzugehen sein wird. Dass aber der Sachverständige seine naturschutzrechtliche Beurteilung auf die Verträglichkeit des Projekts mit dem – nach seiner Einschätzung offenbar ohnehin bereits beeinträchtigten – Landschaftsbild reduziert, lässt erkennen, dass er den an ihn heranzutragenden Anforderungen gemäß § 25 NÖ NSchG 2000 keinesfalls gerecht werden kann. Dabei entsteht durchaus der Eindruck, dass das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die nötige Fachkenntnis für die von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom 10.10.2016 aufgeworfenen, zur Beurteilung des für die Natur durch die Projektverwirklichung bestehenden Gefährdungspotenzials nicht ausreicht. Dass die Dichtheit und Statik des nur knapp über dem Grundwasserspiegel situierten Behälters für Tierexkremente ein besonderes Anliegen des Naturschutzes, nämlich der Wasserwirtschaft sein muss, liegt auf der Hand. Es mag ohne weiteres sein, dass derartige statische Berechnungen der beigezogene Sachverständige nicht anzustellen vermag. Diesfalls hat sich aber der Amtssachverständige der belangten Behörde gegenüber zu erklären und darzulegen, dass er die aufgeworfenen Probleme nicht zu beurteilen vermag. Oder aber er hat sich mit den von einer Partei des Verwaltungsverfahrens erhobenen Einwendungen inhaltlich auseinanderzusetzen, sofern ihm dies fachlich möglich ist. Zutreffendenfalls hat es die von der Partei erhobenen Einwendungen zu entkräften, jedenfalls aber hat ist er mit diesen Einwendungen zu beschäftigen, was dem schon eingangs angesprochen Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit entspricht (vgl. etwa VwGH 29.06.1999, Zl. 97/08/0614). Die belangte Behörde hat aber den von ihr beigezogenen Sachverständigen mit den von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen vom 10.10.2016 aufgezeigten Gefährdungspotenzialen, die zur Beurteilung anstünden, gar nicht konfrontiert. Sie hat es verabsäumt, das Ausmaß der Gefährdung für die Natur durch einen humanmedizinischen Sachverständigen, einen hydrologischen Sachverständigen und einen umweltmedizinischen Sachverständigen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – einer Beurteilung zuführen zu lassen. Vor allem aber fehlen die technische, nämlich statische Beurteilung und die Beurteilung der Dichtheit der nur knapp über der Grundwasseroberkante situierten Bodenplatte des Gülleendlagers.

Selbst die aufgeworfene brandschutztechnische Frage ist eine des Naturschutzes, weil nicht abschließend geklärt werden kann, ob nicht im Brandfalle eine nachhaltige Beeinträchtigung der Natur, der Umwelt, ja schließlich von Mensch und Tier zu befürchten ist.

Sollten sich diese von der Beschwerdeführerin im Dienste ihrer Bevölkerung angestellten Sorgen bestätigen, müssten im Zuge der Bescheiderlassung etwa auch diesbezügliche Auflagen erteilt werden, für die aber weder aus den Einreichunterlagen noch aus dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen Anhaltspunkte zu finden sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe des naturschutzbehördlichen Verfahrens sein kann, bautechnische oder etwa brandschutztechnische Fragen einem anderen Verfahren, etwa dem Baubewilligungsverfahren, vorzubehalten, zumal dort gegebenenfalls andere Kriterien anzulegen sind, als bei den in § 1 NÖ NSchG 2000 fixierten Zielsetzungen von der Naturschutzbehörde bei Bescheiderlassung zu wahrende Rücksichten.

Die belangte Behörde hat sich mit den umfangreichen, detailliert dargelegten und für ihre Relevanz jeweils stichhaltige Argumente ins Treffen führenden Einwendungen der Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Kryptisch verweist sie lediglich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz, das sich wiederum mehr oder weniger ausschließlich auf die mehr oder weniger unproblematische Einbindung des Projekts in das Landschaftsbild reduziert, auf die schon bestehende Anlage verweist und feststellt, dass die projektierte Anlage durch den Baumbewuchs und die Windschutzanlage der bereits bewilligten und bestehenden Biogasanlage „recht gut abgedeckt“ werde. Was unter „recht gut“ zu verstehen ist, bleibe dahingestellt. Schon aus dieser vagen Beschreibung wird ersichtlich, wie wenig sich der Sachverständige mit den Gefahrenpotenzialen der Anlage für die Natur auseinandergesetzt hat. Einzig die prompte Erledigung seines Auftrags ist ihm zu konzedieren, wurde doch das Projekt erst am 21.07.2016 eingereicht, am 29.07.2016 aber schon mittels Gutachtens des Amtssachverständigen für zulässig qualifiziert. Dass dieser Amtssachverständige namentlich nicht genannt wird, stellt ebenfalls einen Verfahrensmangel, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, dar, zumal dies der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs auferlegt ist (VwGH 23.04.2009. Zl. 2006/07/0159).

Schließlich ist es als Verfahrensmangel zu qualifizieren, dass auch die belangte Behörde selbst in der Begründung ihres Bescheides eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen im Rahmen der - der Behörde allein obliegenden - Beurteilung der Rechtsfrage weitestgehend unterlassen hat. Die unkommentierte Wiedergabe eines Gutachtens kann eine solche Auseinandersetzung aber nicht ersetzen (VwGH 23.04.2012, Zl. 2011/12/0013)“.

Zur Inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mit Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde *** vom 02.12.2015 für das Gemeindegebiet, dem auch das Grundstück Nr. *** der KG ***, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, zugehört, eine Bausperre verhängt worden ist und deren Zielsetzungen dargelegt. Laut Mitteilung der Gemeinde *** sei die Widmung des betreffenden Grundstücks im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Grünland-Land und Forstwirtschaft (GlF)“. Inwieweit – etwa unter Berücksichtigung der oben dargelegten, ganz grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich der Zielsetzungen von Bausperren – die Verordnung der Marktgemeinde *** vom 02.12.2015, die zur Verfolgung der durchaus naturschutzrechtliche Anliegen beinhaltenden Ziele erlassen wurde, habe die Behörde nicht erörtert. Ziel der vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** mit Verordnung vom 02.12.2015 verhängten Bausperre sei es, Geruchsbelästigungen, Feinstaub und massive Grundwasserbelastungen entgegenzuwirken, somit durchwegs Zielsetzungen zum Durchbruch zu verhelfen, die als naturschutzrechtlich relevant im Sinne des § 1 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 anzusehen sind. Explizit werde in der Verordnung ausgeführt, dass zur Verringerung bestehender bzw. Vermeidung eventuell zukünftiger Nutzungskonflikte zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Wohngebieten sowie im Hinblick auf die Sicherung von bestehenden Grundwasserreserven es seitens der Gemeinde beabsichtigt sei, Neuerrichtungen und Erweiterungen von bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden für die Tierhaltung bzw. derartige bauliche Anlagen insbesondere auch zu Zwecken der Lagerung und Verwertung von Tierexkrementen, auch wenn sie Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sind, für den Geltungszeitraum der Bausperre nicht mehr innerhalb des Ortsgebietes und auch nicht auf Flächen mit der derzeitigen Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ zuzulassen. All dies im Hinblick auf die in Ausarbeitung befindliche Änderung des Flächenwidmungsplans, wonach unter anderem auch das Areal, auf dem das Gülleendlager errichtet werden soll, in „Grünland-Freihalteflächen (Gfrei)“, „Grünland-Ökofläche (Gö)“ gewidmet werden soll.

Die vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** verhängte Bausperre wolle somit explizit solchen Bauvorhaben entgegenwirken, die mit dem gegenständlichen Projekt bezweckt sind, nämlich „Lagerung und Verwertung von Tierexkrementen“. Umgekehrt will das gegenständliche Bauvorhaben der bevorstehenden Umwidmung des Areals, auf dem das Gülleendlager errichtet werden soll, zuvorkommen, um es aufgrund geänderter Widmung diese würde die belangte Behörde offenbar schon anzuerkennen – nicht mehr verwirklichen zu können.

Die ausgesprochene Bausperre verfolge das Ziel, ökologischen Erholungs- oder landwirtschaftlichen Nutzraum zu schaffen, infrastrukturelle Baumaßnahmen zurückzudrängen und – für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung – den naturschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Angesichts dieser die Planungsabsichten der Gemeinde absichernden Bausperre ist der von § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 geforderte Nachweis darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche, nicht zu erbringen.

Ein Bescheid, der trotz einer in Kraft stehenden Bausperre ein Bauansuchen genehmigt, sei nichtig (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, Seite 1400).“

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 27.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung und Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Einvernahme der Parteien und Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forst-, Jagd- und Naturschutzwesen durchgeführt.

Es war daher von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der ÖK reg. Gen. mbH wurde mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. WBW2-NA-04162/001, naturschutzrechtlich die Errichtung einer Biogasanlage im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** genehmigt, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ab 2006 betrieben wird.

Der Bescheid sieht umfangreiche Auflagen bzw. Bedingungen zum Schutz des Landschaftsbildes vor und hat der naturkundliche Amtssachverständige im Verfahren zur bestehenden Anlage Folgendes befunden:

„Neben einer entsprechenden Farbgebung der höheren Anlagenteile (Fermenter mit Abdeckhaube), der Absenkung des Areals, Errichtung der Anlage unter dem umliegenden Niveau, Bepflanzungen mit rankenden Pflanzen, wurde eine Sicht- bzw. Windschutzanlage innerhalb der Außenumzäunung errichtet. Lediglich auf der Ostseite beim Einfahrtsbereich befinden sich die Bäume und Sträucher außerhalb der Umzäunung. Diese Windschutzanlage wurde von der Bodenschutzabteilung im Jahr 2007 gesetzt und bis 2010 gepflegt. Im Osten wurden 5 Reihen, im Westen 3 Reihen Bäume und Sträucher gesetzt, welche derzeit Wuchshöhen von 2 bis 7 m aufweisen und von der Ferne als Waldkulisse die gesamte Anlage gut in das Landschaftsbild integrieren.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25.11.2016, Zl. WBW2-NA-04162/002 wurde der ÖK reg. Gen. mbH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Erweiterung der Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** um ein Endlager für die Lagerung des Gärrestes unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:

1. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind alle Wundflächen abseits von befestigten, für die Befahrung benötigten und befestigten Flächen zu humusieren und zu begrünen.

2. Nach der Außerbetriebnahme der Anlage, welche der Naturschutzbehörde zu melden ist, ist die gesamte Baulichkeit innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entfernen. Das Gelände ist danach zu planieren bzw. in das umliegende Gelände einzupassen, zu humusieren und zu begrünen bzw. entsprechend der Flächenwidmung zu nutzen.

Die Projektunterlagen wurden in den Spruch einbezogen und die Anlage beschrieben.

Zur geplanten Erweiterung erhob der naturkundliche Amtssachverständige der belangten Behörde folgenden Befund:

„Die beantragte Erweiterung des Endlagers (= Zwischenlager für den Gärrest bis zur Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen) verdoppelt die Lagerkapazität (bisher 5.200 m³ wird um 5.540 m³ erweitert). Dazu wird etwas unter dem Niveau ein kreisrunder Silo mit Abdeckung (Haube) in grüner Farbe errichtet. Das Bauwerk entspricht in ihrem Erscheinungsbild (Farbe, Form und Höhe) den bisherigen Objekten.

Landschaftsschutzgebiet oder flächige Kartierungen mit Relevanz zum Naturschutz liegen auf der betroffenen Fläche nicht vor. Nordwestlich der Anlage beginnt ein Auwaldgebiet, welches zum Natura 2000 Gebiet *** gehört. Dieses Europaschutzgebiet weist als Schutzobjekt die Waldgesellschaft Eichen- Ulmen-, Eschenau aus“.

Die ÖK reg. Gen. mbH plant, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nahe der westlichen Grundstücksgrenze, einen zusätzlichen Behälter für die Aufnahme des Gärrestes mit einem Fassungsvermögen von 5.540 m³ zu errichten. Dadurch soll die Lagerkapazität auf ca. 10 Monate erhöht werden. An der mit 500 kW begrenzten elektrischen Leistung der Biogasanlage tritt dadurch keine Änderung ein. Es kommt weder zu einer Vergrößerung der Menge an zugeführtem Substrat und noch zu einer Erhöhung der Gärrest-(Biogasgülle-)menge. Auch der zusätzliche Behälter dient nur der Lagerung von Biogasgülle, die vorher zur Gasproduktion in der Biogasanlage eingesetzt worden ist.

Mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, vom 07.11.2016, Zl. RU4-EEA-12043/002-2015, wurde die Erweiterung der Biogasanlage nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, genehmigt. (Die grundsätzlich Genehmigung der Biogasanlage nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 erfolgte mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht vom 23. Dezember 2004,Zl. WST6-E-12043/001-2004 unter zahlreichen Auflagen).

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens der erweiterten Anlage nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetzes hat die Behörde unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Bautechnik, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik, Luftreinhaltung und Deponietechnik (Gewässerschutz) geprüft, ob die Projektsunterlagen für eine fachliche Beurteilung durch die Sachverständigen ausreichen und haben sodann die einzelnen Amtssachverständigen ihre Gutachten aufbauend auf den teilweise nachzureichenden) Unterlagen und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines erstattet. Sowohl der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik als auch die Amtssachverständigen für Verfahrens- und Elektrotechnik und Deponietechnik- und Gewässerschutz haben die Erweiterung der Biogasanlage vollinhaltlich befürwortet und hat der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik festgehalten, dass durch die Schaffung „einer zusätzlichen Nachgärstufe und der damit verbundenen Erhöhung der Verweilzeit des Gärsubstrates im Fermentersystem die Voraussetzungen für eine bestmögliche Substratnutzung gegeben sind. Im offenen Gärrückstandslager (Bestand) ist damit eine Verminderung der Emission an klimawirksamen Gasen, wie Methan- und Lachgas, zu erwarten. Aber auch die Emissionen an Ammoniak und Geruchstoffen werden auf diese Weise reduziert. Daraus lässt sich in weiterer Folge ein positiver Effekt hinsichtlich der Geruchsentwicklung beim Ausbringen des Gärrückstandes zu Düngezwecken ableiten. Aus fachlicher Sicht kann daher die Errichtung des zusätzlichen, gasdicht abgedeckten Lagerbehälters nur befürwortet werden.“

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hat zusammenfassend zur Frage, ob sich durch das geplante Bauvorhaben eine positive Auswirkung für die Schutzgüter Boden und Gewässer einstellen werde, am 15. Juli 2016 festgestellt, dass durch gezielte Aufbringung des Substrats, die durch einen zusätzlichen Speicherbehälter nunmehr besser möglich werde, auch eine wesentliche Verbesserung in Bezug auf den Stickstoffaustrag in das Grundwasser erzielt werde und könne somit der geplanten Maßnahme aus fachlicher Sicht zugestimmt werden.

Auch der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat in seinem Gutachten vom 8. September 2016 zusammenfassend ausgeführt, dass durch den Betrieb des neuen Biogasgülle-Zwischenlagers keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Nachbarn zu erwarten sind.

Der nunmehr beigezogene naturkundliche Amtssachverständige für Forst- Jagd- und Naturschutzwesen OFR DI GR hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines ergänzend zum naturfachlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt folgenden ergänzenden Befund und Gutachtet erstattet:

„Gutachten:

Der gefertigte ASV für Forst- Jagd- und Naturschutzwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen, nutzte die landesinterne GIS Anwendung „I-map“ und nahm am 27. März 2017 im Zuge der Verhandlung an einem Ortsaugenschein teil.

Mit Eingabe vom 21.07.2016 suchte die AT GmbH im Namen der ÖK reg. Gen. mbH um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durch den Bau eines zusätzlichen Lagers (Endlager) auf dem Areal der bestehenden Anlage an.

Dem Ansuchen liegen eine technische Beschreibung und ein Lageplan bei.

Befund:

Die bestehende Biogasanlage auf dem Grundstück , KG *** liegt auf einem vollständig eingezäunten Grundstück, welches sich im Eigentum der Projektwerberin befindet. Die Anlage liegt direkt östlich der *** im Bereich des sog. „“. Die Entfernung zur nächstgelegenen Siedlung („***“) der Gemeinde *** beträgt etwa 1,2 km Luftlinie gegen die Hauptwindrichtung (Westen). Die Entfernung zur nächstgelegenen Siedlung der Gemeinde *** im Norden beträgt etwa 1,8 km und die Distanz zum Ortsteil *** im Osten der Anlage beträgt etwa 4,0 km.

Im Zuge der Errichtung der bestehenden Anlage wurden sowohl auf dem Grundstück als auch außerhalb sichtschutzwirksam Bäume und Sträucher in Reihen angepflanzt. Im Osten der Anlage befinde sich fünf und im Westen drei dicht bewachsenen Pflanzreihen aus Bäumen und Sträuchern. Bei der Betrachtung der Anlage in Richtung Nordwesten (in Richtung ***) führen diese Pflanzungen scheinbar in direkter Linie zur Waldkulisse. Zur *** hin findet sich aktuell ein nur lückiger Gehölzstreifen, der aus natürlichem Anflug entstanden sein dürfte. Zwischen der eigentlichen *** und jener Weganlage, der direkt nordwestlich an das Anlagengrundstück anschließt, befindet sich ein Hochwasserdamm.

Die Biogasanlage liegt in einem agrarisch intensiv genutzten Gebiet und schließen westlich, südlich und östlich direkt landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Anlagenareal an. Die Zufahrt sowie der An- und Abtransport der zu verarbeitenden Stoffe erfolgt über einen Wirtschaftsweg, der direkt im Osten der Anlage vorbeiführt.

Die bestehende Anlage liegt außerhalb des Natura 2000 Gebietes „***“, liegt in keinem Landschaftsschutz- oder einem anderen naturschutzrelevanten Schutzgebiet.

Der neue Lagerbehälter soll in der nordwestlichen Ecke des Areals errichtet werden und inklusive der Doppelmembrankuppel-Gashaube nicht über die bestehenden Anlageneinrichtungen hinausragen. Die Kuppel soll analog zur bereits bestehenden Ummantelung der Fermenter und der Kuppel des bestehenden Gasspeichers des Nachfermenters dunkelgrün gefärbt werden. Die Bepflanzung des Sichtschutzgürtels soll vor allem an der nordwestlichen Grundgrenze nach Errichtung des Zusatzlagers ergänzt werden.

Hinweis:

In einem gesonderten Verfahren nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetzes (NÖ ElWG 2005), wurde der Projektwerberin die Genehmigung zur Anlagenerweiterung mit diversen Auflagen erteilt (RU4-EEA-12043/002-2015), diese Genehmigung ist jedoch noch nicht in Rechtskraft. In diesem Verfahren wurden neben bautechnischen und bausicherheitstechnischen Fragen auch umweltrelevante Tatbestände des Projektes, wie jene der Umwelthygiene (Luftreinhaltung), der Deponietechnik und des Gewässerschutzes beurteilt. Sämtliche Sachverständige beurteilten das Projekt bzw. dessen Auswirkungen auf die Umwelt unter der Prämisse, dass es projektgemäß errichtet wird, positiv bzw. wurden keine Verschlechterungen der IST-Situation abgeleitet.

Gutachten:

Außerhalb des Ortsbereiches, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, bedarf die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und auch nicht im in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Diese Bewilligung ist zu versagen, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Auflagen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Landschaftsbild, mögliche Beeinträchtigung:

Die geplante Erweiterung wird als grüne Kuppel in der nordwestlichsten Ecke des Gesamtareals in Erscheinung treten. Da das bereits vorhandene Ensemble an Baulichkeiten der bestehenden Biogasanlage seit Errichtung bereits Teil des Landschaftsbildes vor Ort ist und der zusätzliche Gasspeicher des zusätzlichen Lagers durch die Grünfärbung der Kuppel gegen den Auwald hin nicht besonders auffällig sein wird, ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten. Die ggs. Biogasanlage wird als Gesamtanlage in einem abgeschlossenen Areal wahrgenommen, nur wenn einzelne Anlagenteile sich z.B. durch außergewöhnliche Bauwerkshöhe vom Gesamtensemble unterscheiden würden, könnte das Gesamtbild gestört werden. Bei Einhaltung der projektierten Abmessungen ist eine derartige Störung jedoch nicht zu erwarten.

Erholungswert der Landschaft, mögliche Beeinträchtigung:

Der Erholungswert für die ortsansässige Bevölkerung ist für das ggs. Gebiet grundsätzlich niedrig. Durch die intensiv agrarisch genutzte Umgebung weist gerade die freie Fläche eine nur geringe Attraktivität auf, sich in ihr zu bewegen bzw. zu erholen. Die vorhandene Infrastruktur (Wege) wird durch das Projekt nicht verändert.

Wesentlich attraktiver sind hier die Auwaldflächen zu beurteilen, eine negative Auswirkung auf deren Erholungswert ist jedoch nicht erkennbar, da die Anlage außerhalb des Auwaldes liegt.

Ökologische Funktionstüchtigkeit, mögliche Beeinträchtigung:

1. Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes könnte insbesondere vorliegen, wenn eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgen würde.

Störungen des Kleinklimas vor Ort sind nicht zu erwarten, da dieses hauptsächlich durch die offene Agrarlandschaft negativ geprägt ist. Hier könnten die Bepflanzungen der Anlage sogar geringfügigste Verbesserungen des Tauniederschlages bewirken, da vor Allem durch die gepflanzten Baumreihen die Taubildung am Morgen begünstigt wird.

Bodenbildungsprozesse sind von dem Vorhaben nicht betroffen und können daher ebenso wie die Oberflächenform nicht beeinträchtigt werden.

Hinweis:

Zur Frage der Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes wird auf das Gutachten des Sachverständigen für Gewässerschutz bzw. Deponietechnik des o.a. energierechtlichen Verfahrens verwiesen, welches keine Beeinträchtigung ableiten kann bzw. in den Auflagen eine begleitende Überprüfung durch Grundwassersonden vorsieht.

2. Zudem könnte eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes vorliegen, wenn der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

Bereits für die bestehende Anlage wurde keine erhebliche Beeinträchtigung des betroffenen Lebensraumes festgestellt, denn die intensiv agrarisch genutzten Flächen im Umland bieten grundsätzlich wenig Möglichkeiten für seltene, gefährdete oder geschützte Arten sich zu entwickeln bzw. sind diese gar nicht vorhanden. Und die Tier- und Pflanzenarten des Auwaldes sind von der Erweiterung nicht berührt.

Durch die mit der Erweiterung der Anlage verbundenen zusätzlichen Bepflanzungen der nordwestlichen Grundstücksgrenzen könnten eher positiv für einige Arten wirken.

3. Außerdem könnte sich eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes noch ergeben, wenn der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

Auch diese Art der Beeinträchtigung ist aus naturschutzfachlicher Sicht durch das ggs. Vorhaben nicht zu erwarten, da das zusätzliche Endlager in einem bereits abgeschlossenen Areal errichtet wird, Störungen von Lebensräumen und Beziehungs- oder Wirkungsgefügen sind daher nicht möglich.

Zusammenfassend kann der gefertigte ASV bei projektgemäßer Errichtung und Einhaltung der Auflagen der Naturschutzbehörde 1. Instanz keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und der ökologischen Funktionstüchtigkeit des Lebensraumes durch die ggs. Erweiterung der bestehenden Biogasanlage feststellen.“

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf Grund der schlüssigen Sachverständigenausführungen, aber auch auf Grund der bereits im Akt der belangten Behörde einliegenden Sachverständigengutachten, das vom Gutachter im gerichtlichen Verfahren bestätigt wurde, sowie des letztlich unbedenklichen Akteninhaltes. Die Amtssachverständigen kamen in ihren Gutachten zu dem Ergebnis, dass es durch die Errichtung der beantragten Erweiterung der Biogasanlage zu keiner nachhaltigen negativen Änderung des Erscheinungsbildes in der Landschaft kommen würde und die etwaige nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Vorschreibung von Vorkehrungen vollständig aufgehoben werden kann.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Bedenken bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes selbst verworfen.

Die vorliegenden Gutachten sind logisch aufgebaut und für die Behörde schlüssig. Es geht aus ihnen hervor, dass das zu genehmigende Güllezwischenlager für den angestrebten Zweck geeignet ist. Wenn es so errichtet wird, wie es in der obigen Beschreibung und den Projektsunterlagen dargestellt ist und auch die auf den Vorschlägen der Sachverständigen beruhenden Aufträge eingehalten werden, so ist nach dem Stand der Technik und der einschlägigen Wissenschaften zu erwarten, dass mögliche voraussehbare Gefährdungen für Personen und fremdes Eigentum, etwa durch unzureichende statische Ausführung, Undichtheiten, Brand- und Explosionen, vermieden sind. Die im energiewirtschaftlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Marktgemeinden *** und ***, welche eine Gefährdung von Nachbarn bzw. eine Gefährdung des Eigentums von Nachbarn geltend machen, sind somit nicht zutreffend.

Wenn das Güllezwischenlager so ausgeführt und betrieben wird, wie es in den Projektsunterlagen dargestellt ist, so ist nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaften zu erwarten, dass Belästigungen für Nachbarn vermieden sind und jedenfalls im zumutbaren Rahmen bleiben.

Die beim Vergärungsprozess entstehenden Gase werden künftig besser genutzt werden können als bisher, weil das neue erste Lager für Gärrest noch entstehende Restgase erfasst und wieder der Stromerzeugung zuführt. Die Errichtung und der Betrieb des neuen Güllelagers mit Gasspeicherung und –nutzung wird zu einer Verbesserung der Energieeffizienz führen.

Zu den Einwendungen der Marktgemeinde ***, dass diese mit Verordnung vom 02.12.2015 eine Bausperre auch für das Grundstück Nr. *** der KG ***, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, verhängt hat, wurde bereits im oa. Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt-und Energierecht, vom 07.11.2016, Zl. RU4-EEA-12043/002-2015 zutreffend festgestellt:

„Das Grundstück, auf dem der neue Lagerbehälter errichtet werden soll, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ ausgewiesen.

§ 20 Abs. 6 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 besagt, dass die Errichtung von (u.a.) Betriebsbauwerken für die öffentliche, kommunale oder genossenschaftliche Energieversorgung in allen Grünlandarten bewilligt werden darf. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte Windkraft- und Photovoltaikanlagen. Die Errichtung bzw. Änderung einer Biogasanlage zur Energiegewinnung ist in allen Grünlandwidmungsarten zulässig. Es besteht im gegenständlichen Fall somit kein Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan.

Die Marktgemeinden *** und *** haben vorgebracht, dass die vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** auf Grundlage des § 26 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 verordnete Bausperre, welche auch für das Areal, wo der zusätzliche Behälter errichtet werden solle, gelte, der beantragten Genehmigung entgegenstehe. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 müsse das Bauvorhaben im Rahmen der von der Behörde durchzuführenden Vorprüfung nämlich dahingehend untersucht werden, ob ihm nicht eine Bausperre entgegensteht. Während der Dauer der verhängten Bausperre sei eine Projektsverwirklichung nicht denkbar.

Dazu ist aus Sicht der Behörde Folgendes festzuhalten:

§ 26 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 besagt, dass der Gemeinderat durch Verordnung eine Bausperre erlassen kann, wenn die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt ist. Weiters ist durch § 26 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 geregelt, dass Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre zuwiderlaufen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden.

Die NÖ Bauordnung 2014 legt in ihrem § 20 Abs. 1. fest, dass die Baubehörde bei Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung vorerst u.a. zu prüfen hat, ob dem Bauvorhaben eine Bausperre entgegensteht.

Die Bausperre als solche ändert noch nicht das örtliche Raumordnungsprogramm, sondern kann durch den Gemeinderat im Vorfeld einer geplanten Änderung verordnet werden. Bis zur tatsächlichen Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bleibt die bestehende Widmung aufrecht. Diese lautet für das Grundstück Nr. ***, KG ***, „Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf)“.

Die verhängte Bausperre bindet aufgrund der gesetzlichen Vorgaben die Baubehörde nach der NÖ Bauordnung. Im gegenständlichen Fall ist – wie oben ausgeführt - keine Baubewilligung erforderlich. Die Naturschutzbehörde hat in solchen Fällen in ihrem Genehmigungsverfahren zwar die bautechnischen Bestimmungen von Gebäuden der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden, nicht aber deren rechtliche Bestimmungen. Das heißt, dass die Bausperre im Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Biogasanlage nach dem NÖ NSchG 2000 nicht zu berücksichtigen ist. Die Genehmigungsbehörde hat nur zu prüfen, ob das Bauvorhaben im Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan steht. Das ist hier nicht der Fall, sodass auch diese Genehmigungsvoraussetzung erfüllt ist.

Ähnliche Überlegungen gelten auch im Hinblick auf den § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Dieser besagt, dass ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 im Grünland nur dann und in jenem Umfang zulässig ist, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Auch diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall nicht zutreffend, weil das Bauvorhaben keiner Bewilligung oder Anzeige nach der NÖ Bauordnung 2014 bedarf.

Durch die vorliegenden Gutachten ist auch geklärt, dass das zu genehmigende Bauwerk so ausgeführt wird, dass es nach dem Stand der Technik dicht ist und der Inhalt nicht ins Erdreich oder Grundwasser austreten kann. Die unter den Aufträgen Nr. 6 und 41 in Teil B) des Bescheidspruches des energiewirtschaftlichen vorgeschriebenen Einrichtungen erlauben auch künftig die Kontrolle, dass das Güllelager hinsichtlich Dichtheit weiterhin den Anforderungen der Genehmigung entspricht.

Der Gewässerschutz ist auch unter dem Aspekt berücksichtigt und in die Planung eingeflossen, dass die Errichtung des zusätzlichen Güllelagers eine für das Grundwasser besser verträgliche Düngewirtschaft ermöglichen soll. Ziel des Projektes ist es, dass die nach dem Vergärungsprozess in der Biogasanlage verbleibende Biogasgülle so lange gelagert werden kann, dass eine Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen gezielt zu den optimalen Zeiten erfolgen kann.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz geht in seinem Gutachten darauf ein und stellt fest, dass die Verlängerung der Lagerungsmöglichkeit eine bessere Steuerung bei den Aufbringungszeiträumen erlaubt. Er führt aus, dass die Ausbringung von Wirtschaftsdünger zu pflanzenbaulich ungünstigen Zeitpunkten eine Ursache für die teilweise erhöhten Nitratwerte im Grundwasser darstellt. Der Aufbringungszeitpunkt stellt insofern ein wesentliches Kriterium dar, da die Stickstoffauswaschung vom Boden in das Grundwasser nur dann gesichert minimiert wird, wenn der Stickstoffentzug durch die Vegetation auf den Ackerflächen gewährleistet ist. Eine Aufbringung nach dem 31. August führt vermehrt zu einem Stickstoffaustrag ins Grundwasser. Abschließend stellt der Sachverständige für Gewässerschutz fest, dass durch eine gezielte Aufbringung des Substrats, die durch einen zusätzlichen Speicherbehälter nunmehr besser möglich wird, auch eine wesentliche Verbesserung in Bezug auf den Stickstoffaustrag in das Grundwasser erzielt werden wird.

Aus Sicht der Behörde kann zusammengefasst festgehalten werden, dass das Projekt der Errichtung eines weiteren Güllelagers bei der Biogasanlage und die im Zusammenhang damit vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Felddüngung im Interesse des Gewässerschutzes gelegen sind und zu einer Verbesserung der Beschaffenheit des Grundwassers führen. Darüber hinaus wird die Energieeffizienz gesteigert. Schließlich werden der Schadstoffausstoß in die Luft und die Emission von Gerüchen vermindert. Somit steht das Vorhaben nicht nur nicht im Widerspruch zu den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, sondern ist eine Umsetzung des Vorhabens im öffentlichen Interesse gelegen.

Aspekte wie die Viehhaltung, Vereinbarungen zwischen Wasserversorgern und Bewirtschaftern, Einrichtung von Lenkungs-/Steuerungsgruppen, Grundwasserschongebiete u.a.m. können nicht im Rahmen des naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgehandelt werden.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erweiterung der Biogasanlage durch Errichtung eines zusätzlichen Bauwerkes und damit im Zusammenhang stehende naturschutzrechtliche Bedenken.

Die Beschwerdeführerin ist keinen der bereits vorliegenden Gutachten und insbesondere dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen.

Rechtlich folgt:

Der § 1 Abs 1 NÖ NSchG 2005 regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:

§ 1

Ziele

(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass

1.

ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,

2.

die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt,

der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und

standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und

3.

die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse

regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das

Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung

dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten,

wiederherzustellen oder zu verbessern.

(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bedarf außerhalb des Ortsbereiches, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, einer Bewilligung durch die Naturschutzbehörde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn

1. - das Landschaftsbild,

2. - der Erholungswert der Landschaft oder

3. - die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

  • eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der 
Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

  • der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum 
charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

  • der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

  • eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist. (Abs. 3 leg. cit.)

§ 31

Antragsverfahren

(1) ......

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat insbesondere auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Jagd-Forst und -Naturschutz ergeben, dass es sich bei dem Projekt um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG handelt und dass – insbesondere auf Grund der Lage des Projektes – bei Realisierung des Projektes das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt würde und eine etwaige Beeinträchtigung durch Vorschreibung von Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann.

Weiteres hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das Projekt der Errichtung eines weiteren Güllelagers bei der Biogasanlage und die im Zusammenhang damit vorgesehenen Maßnahmen betreffend die Felddüngung im Interesse des Gewässerschutzes gelegen sind und zu einer Verbesserung der Beschaffenheit des Grundwassers führen. Darüber hinaus wird die Energieeffizienz gesteigert. Schließlich werden der Schadstoffausstoß in die Luft und die Emission von Gerüchen vermindert.

Durch die Errichtung des zusätzlichen Biogasbehälters wird das Landschaftsbild in keiner Weise beeinträchtigt.

Somit steht das Vorhaben nicht nur nicht im Widerspruch zu den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen, sondern ist eine Umsetzung des Vorhabens im öffentlichen Interesse gelegen und wird den Zielen des Naturschutzes vollinhaltlich entsprochen.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte, oben wörtlich wiedergegebene Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen bestätigt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vollinhaltlich und hat der Sachverständige auch die in der Folge dagegen erhobenen Bedenken der Beschwerdeführer fachlich fundiert und schlüssig entkräftet.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass „erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt. Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft“ (z.B. VwGH vom 31.3.2033, Zl. 2001/10/0093).

Diesem Erfordernis ist der beigezogene Sachverständige nach Ansicht des erkennenden Gerichtes in seinem Gutachten hinreichend nachgekommen. Das Gutachten beinhaltet eine genaue Beschreibung der umliegenden Landschaft und des landschaftsbildlichen Gepräges rund um den gegenständlichen Anlagenstandort und zieht aus dem abgegebenen Befund die nachvollziehbare und schlüssige gutachterliche Schlussfolgerung einer nachhaltigen, durch Vorkehrungen nicht ausschließbaren Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsbildes bei Verwirklichung des Vorhabens.

Der Sachverständige hat die Frage, ob ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 2 NÖ NSchG vorliegt, umfassend beantwortet und das im verwaltungsbehördlichen Verfahren abgegebene Gutachten ergänzt und dieses vollinhaltlich bestätigt. Darüber hinaus ist der Sachverständige den jeweiligen Vorbringen der Beschwerdeführer naturschutzfachlich fundiert entgegengetreten.

Den beiden schlüssigen und nachvollziehbaren naturfachlichen Gutachten ist die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, haben sie doch weder ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, noch sonst ein taugliches Beweisanbot geliefert, in welchem die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das alleinige Vorbringen, dass das Gutachten „nicht nachvollziehbar“ sei oder ein sonstiges unsubstantiiertes Bestreiten, ist nicht geeignet, das schlüssige Gutachten zu entkräften (vgl. dazu VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124 u.a.)

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor.

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