Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-397/001-2017
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.397.001.2017
Begründung
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer beschlossen:
I.Der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG des OF, vertreten durch WF, ***, ***, betreffend ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau, KRW2-WA-04753, wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 98 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 8, 9, 12, 16, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 6, 13, 63 Abs. 1 und 73 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 und 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1. Sachverhalt
Bei der Bezirkshauptmannschaft Krems ist zur GZ. KRW2WA04753 ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren über den Antrag des OF vom 14. Dezember 2015 betreffend eine Wasserversorgungsanlage in der KG *** anhängig.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2017 brachte OF, vertreten durch seinen Vater WF, einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG in Bezug auf das anhängige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein. Gerichtet war dieses Schreiben an „NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht als Behörde 2. Instanz“.
Mit E-Mail vom 29. März 2017 teilte der Leiter der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung dem Einschreiter mit, dass er mit seinem Anbringen gemäß „§ 6 Abs. 1 letzter Satzabschnitt AVG 1991 an die BH Krems verwiesen“ werde. Begründet wird dies damit, dass für das Vorbringen des Einschreiters nicht das AVG 1991, sondern das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG gelte, wobei auf die §§ 8, 9, 12, 16 und 17 leg.cit. hingewiesen werde. Gemäß § 12 VwGVG sei das Vorbringen bei der Bezirkshauptmannschaft Krems einzubringen.
Mit E-Mail vom 29. März 2017 übermittelte der Einschreiter seinen „DEVOLUTIONSANTRAG gemäß § 73 Abs. 2 AVG“ der Bezirkshauptmannschaft Krems mit dem Antrag, den gegenständlichen Akt an die zuständige Berufungsbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten.
Die übermittelten Schriftsätze, gerichtet an die Niederösterreichische Landesregierung bzw. Bezirkshauptmannschaft Krems, enthalten jeweils ausdrücklich die Bezeichnung „Devolutionsantrag“ und das Zitat des § 73 Abs. 2 AVG sowie das Begehren, die angerufene NÖ Landesregierung möge als Behörde in zweiter Instanz bzw. die Berufungsbehörde möge über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag entscheiden.
Die Bezirkshauptmannschaft Krems legte den Antrag sowie den dazugehörenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(…)
VwGVG
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und
5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
AVG
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(…)
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(…)
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(…)
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.2. Rechtliche Beurteilung
Seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01. Jänner 2014 kann die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde durch Säumnisbeschwerde im Sinne des Artikels 130 Abs. 1 Z 3 B-VG geltend gemacht werden. Die Entscheidung über Säumnisbeschwerden obliegt dem für die jeweilige Materie zuständigen Verwaltungsgericht, wobei die Einbringung bei der belangten Behörde zu erfolgen hat (vgl. § 12 VwGVG), welche die Möglichkeit hat, den Bescheid innerhalb von drei Monaten nachzuholen (§ 16 Abs. 1 leg.cit).
Der Rechtsbehelf des Devolutionsantrags ist seit dem genannten Zeitpunkt auf jene Fälle beschränkt, in denen gegen einen Bescheid Berufung erhoben werden kann. Dies kommt gemäß § 63 Abs. 1 AVG lediglich in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde in Betracht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, für welches die Bezirkshauptmannschaft Krems gemäß § 98 WRG 1959 zuständig ist, und damit keine von den Gemeindebehörden (und folglich auch nicht im eigenen Wirkungsbereich derselben) zu vollziehende Angelegenheit.
Der Rechtsbehelf des Devolutionsantrages ist in gegenständlicher Angelegenheit somit unzulässig.
Es stellt sich in weiterer Folge die Frage, ob das gegenständliche Anbringen in eine Säumnisbeschwerde umgedeutet werden könnte. Dem steht im vorliegenden Fall jedoch der eindeutige Inhaltes des Anbringens entgegen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. Auch § 13 Abs. 3 AVG, welcher die Verbesserung auch inhaltlicher Mängel von Eingaben durch den Einschreiter ermöglicht, bewirkt nicht, dass eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung im Wege der Verbesserung nachträglich zur Erklärung eines anderen Typus umgedeutet werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13, Rz 38 und die dort zitierte Judikatur). Angesichts der expliziten Bezeichnung des Rechtsbehelfs als Devolutionsantrag, die ausdrückliche Zitierung des § 73 Abs. 2 AVG und das Begehren, die Berufungsbehörde bzw. die NÖ Landesregierung als Behörde zweiter Instanz möge entscheiden, ist das gegenständliche Anbringen zweifelsfrei als (im vorliegenden Fall unzulässiger) Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG zu werten (und nicht bloß ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel) und kann im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in eine Säumnisbeschwerde umgedeutet werden.
Der Antrag ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Freilich erhebt sich die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für diese Entscheidung zuständig ist, wurde es doch dazu eingerichtet, nur über die im Artikel 130 Abs. 1 B-VG angeführten Beschwerden zu erkennen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Anbringen – in Abweichung vom Grundsatz des § 6 Abs. 1 AVG, wonach die unständige Behörde Anbringen nicht zurückweisen darf, sondern an die zuständige Behörde weiterzuleiten hat - dann zurückzuweisen, wenn für das Anbringen auch keine andere Behörde zuständig ist (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG², § 6, Rz 14 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur). Dafür ist das Gericht, dem die Eingabe vorgelegt wurde, jedenfalls zuständig.
Darüber hinaus hat in gegenständlicher Angelegenheit die vermeintliche Berufungsbehörde (die Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung wird in Wasserrechtsangelegenheiten freilich nicht für die NÖ Landesregierung, sondern für den Landeshauptmann von NÖ als Wasserrechtsbehörde tätig) ihre Zuständigkeit verneint. Auch deshalb erfordert es das Rechtsschutzinteresse, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall in Beschlussform entscheidet (vgl. auch VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060).
Sohin war der Devolutionsantrag des OF vom 29. März 2017 zurückzuweisen. Freilich steht es ihm frei, eine Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Krems einzubringen, wobei auf § 16 Abs. 1 VwGVG hingewiesen wird, welcher es der Behörde – anders als § 73 Abs. 2 AVG – ermöglicht, die Entscheidung nachzuholen (ein weiteres Argument gegen eine „Umdeutung“, würde das Gericht durch eine solche doch der Behörde diese Entscheidungsmöglichkeit nehmen).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, liegt doch bezüglich der Unzulässigkeit eines Devolutionsantrags im gegenständlichen Zusammenhang eine vollkommen eindeutige Rechtslage vor und erfolgte die Auslegung des Anbringens des Einschreiters in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Belege). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist somit nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG).