LVwG N LVwG-AV-705/001-2016

LVwG-AV-705/001-2016Tribunal administratif régional6 avr. 2017

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Einkommen; Prognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-705/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.705.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau FF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Juni 2016, Zl. IVW1F-15585, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Gambia, beantragte am 21. April 2015 über die Österreichische Botschaft in Dakar die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehemann.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. Juni 2016 wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familienzusammenführung nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Z 2 lit.c NAG nicht möglich sei, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin kein Asylberechtigter, sondern subsidiär Schutzberechtigter sei. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Interpretation über den gesetzlichen Wortlaut hinaus sei mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke nicht vorzunehmen. Die Familienzusammenführung sei möglich, sobald dem Ehemann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werde. Aus Behördenansicht widerspreche dies auch nicht dem Grundrecht auf Privat- und Familienleben und es sei auch aus dem Unionsrecht nichts Gegenteiliges abzuleiten.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung unrichtig sei. Bei richtiger Auslegung des § 46 NAG hätte der Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21. September 2016 wurde mitgeteilt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 12. August 2016 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde auch seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Ehemann nunmehr über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Es seien nunmehr alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben.

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin, dass Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Vorlage entsprechend aktueller Nachweise zu belegen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden daraufhin mit 27. Jänner 2017, 20. Februar 2017, 3. März 2017 und 16. März 2017 mehrere Unterlagen vorgelegt.

2.4. Die Marktgemeinde *** gab über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom 8. März 2017 eine Stellungnahme hinsichtlich der Ortsüblichkeit des von der Beschwerdeführerin beabsichtigten Wohnsitzes ab. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Unterkunft für Inländer für eine vergleichbare Familie als ortsüblich angesehen werde.

2.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der belangten Behörde die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie die Stellungnahme der Marktgemeinde *** zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die grundsätzliche Frage des rechtmäßigen Zustandekommens der Ehe stelle, weil der Ehemann seit 2004 in Österreich und bis 2016 subsidiär Schutzberechtigt gewesen sei. Eine rechtmäßige Eheschließung im Herkunftsland scheine – wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13. April 2015 mitgeteilt habe – nicht wahrscheinlich. Hinsichtlich des vorgelegten Sprachzertifikates könne die Behörde nicht mitteilen, ob es sich um ein authentisches Zertifikat handle. Der Lebensunterhalt scheine ausreichend gesichert, falls keine Kinder vorhanden seien und keine zusätzlichen Aufwendungen hinzukämen. Ob das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht sei, könne nur vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überprüft werden. Da die Erteilungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG nicht belegt sei und somit ein gemeinsames Familienleben vor und nach Antragstellung nicht nachgewiesen sei, werde die Antragsabweisung angeregt. Auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Gambia. Sie beantragte am 21. April 2015 persönlich über die Österreichische Botschaft in Dakar die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehemann.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr MI, ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Gambia. Er wurde am *** geboren und lebt seit dem Jahr 2004 in Österreich. Dem Ehemann wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Aktuell verfügt der Ehemann in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ (Aufenthaltstitelkarte ausgefolgt am 12. August 2016, gültig bis 2. August 2021).

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 4. April 2012 in Gambia geheiratet. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung und es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen.

Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf (ebensowenig scheint hinsichtlich ihres Ehemanns eine Verurteilung auf). Ebenso ist die vorliegende Bestätigung hinsichtlich des Strafregisters in Gambia negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich bei ihrem Ehemann in der Wohnung an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen. Der Ehemann bewohnt diese Wohnung auf Basis eines Mietvertrages seit dem Jahr 2007. Der ungekündigte Mietvertrag ist gültig bis 1. Februar 2019 und verlängert sich im Falle der Nichtkündigung um weitere zwei Jahre. Bei der Wohnung handelt es sich laut Mietvertrag um ein Zweibettzimmer samt Nasszelle (30 m2). Der Mietzins beträgt 180,-- Euro monatlich inklusive Betriebskosten. Gemäß der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 8. März 2017 ist die Unterkunft für Inländer für eine vergleichbare Familie als ortsüblich anzusehen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin befindet sich seit 9. Dezember 2015 in einem unbefristeten Dienstverhältnis mit der E Restaurationsbetriebsgesellschaft mbH. Sein monatlicher Bruttolohn laut Dienstvertrag vom 14. Dezember 2015 beträgt 1.400,-- Euro (zwölf Mal jährlich plus 13. und 14. Monatslohn). Gemäß den vorgelegten Lohnzetteln für Oktober bis Dezember 2016 beträgt der Bruttolohn aktuell 1.420,-- Euro, was ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.351,75 (inkl. Sonderzahlungen) erwarten lässt. Das Dienstverhältnis ist nach wie vor aufrecht.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin weist keine Kreditbelastungen auf. Auch sonstige regelmäßige Belastungen sind nicht zu erkennen.

Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („befriedigend“) und dazu bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1, Start Deutsch 1, vom 16. Juni 2014 im Original vorgelegt.

Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin liegt vor.

Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 5. November 2018 auf.

3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren von ihr vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass, Geburtsurkunde und Kopie der Identitätskarte). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen.

Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Auszug des Zentralen Fremdenregisters. Ebenso ergibt sich daraus, dass dem Ehemann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dass er aktuell über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt.

Die Feststellungen zur Eheschließung basieren vor allem auf den dazu vorgelegten Unterlagen: Beglaubigte Eheschließungsbestätigung vom 6. Juli 2012; Originalauszug des Eheschließungsregisters vom 6. Juli 2012 samt Übersetzung.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestehen angesichts dieser unbedenklichen Unterlagen und angesichts des im Verfahren erstatteten Vorbringens keine Zweifel daran, dass es sich im vorliegenden Fall um eine rechtmäßige Eheschließung handelt. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde im gesamten Verfahren und vor allem in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 nicht aufgezeigt.

Festzuhalten ist zu dieser Stellungnahme, dass deren Inhalt bereits dem Vorgehen der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren selbst widerspricht. Die Behörde hat nämlich im Verfahren diesbezüglich keine Zweifel aktenkundig gemacht und im E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14. April 2016 sogar ausdrücklich festgehalten, dass davon auszugehen sei, es habe sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in seinem Heimatstaat Gambia aufgehalten (laut AV vom 3.5.2016 wurde seitens des BFA in Folge mitgeteilt, dass hinsichtlich des Ehemannes kein Statusaberkennungsverfahren eingeleitet werde). Ebenso findet sich in der am 14. April 2016 erfolgten E-Mail-Anfrage an das Bundesministerium für Inneres kein Hinweis auf etwaige Zweifel. Auch die Österreichische Botschaft in Dakar hat keine Zweifel bekannt gegeben. Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. April 2015 verweist, wird damit von der Behörde übersehen, dass das Bundesamt die rechtmäßige Eheschließung keineswegs als „nicht wahrscheinlich“ qualifiziert hat. Das Bundesamt hat in seiner Mitteilung sowie in dem angeschlossenen Aktenvermerk eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG abgegeben und die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin als nicht wahrscheinlich erklärt. Dies allerdings – anders als die belangte Behörde vermeint – nur mit der Begründung, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat als der Ehemann diesen im Jahr 2004 verlassen hat (s. dazu den Familienangehörigenbegriff in § 35 Abs. 5 AsylG; vgl. auch etwa Bernhart, in Eppel/Reyhani (Hrsg), Praxiswissen Asyl- und Fremdenrecht, Kap. 9.2.2., S 3). Ausdrücklich hingewiesen wurde auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen.

Des Weiteren ist hervorzuheben, dass seitens der Beschwerdeführerin – glaubhaft und jedenfalls unwiderlegt – vorgebracht wurde, dass sie sich in medizinischer Behandlung befinde, weil sie ihren Ehemann nicht sehen könne (s. S 3 der Stellungnahme vom 23. November 2016). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die zuvor vorgelegte Bestätigung des „***“ in Gambia vom 6. November 2015, in dem um die Ermöglichung von Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ersucht wurde.

Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die bereits genannte Abfrage des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint gemäß einer aktuell durchgeführten Abfrage keine Verurteilung hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf. Ebenso ist die im Verfahren vorgelegte Bestätigungen hinsichtlich des Strafregisters von Gambia negativ. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Hinsichtlich des Ehemannes ist auf die vorgelegte Strafregisterbescheinigung vom 23. Jänner 2017 zu verweisen. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Zum beabsichtigten Wohnsitz ist auf das im Verfahren erstattete Vorbringen und auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf den vorgelegten Mietvertrag und auf die vorgelegte Bestätigung der Vermieterin zu verweisen. Dass der Mietzins nach wie vor inklusive Betriebskosten 180,-- Euro beträgt, ergibt sich neben der genannten Bestätigung der Vermieterin (wonach der Mietvertrag aus dem Jahr 2007 nach wie vor aufrecht ist) auch aus den vorgelegten Rechnungen.

Zur Stellungnahme der Marktgemeinde *** ist auf den Inhalt des Beschwerdeaktes zu verweisen. Darauf hinzuweisen ist, dass seitens der belangten Behörde zur beabsichtigten Unterkunft kein Vorbringen erstattet wurde.

Zur Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dienstvertrag und auf die vorgelegten Lohnzettel zu verweisen. Dass der aktuelle Bruttolohn ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.351,75 (mit Sonderzahlungen) erwarten lässt, ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Dass das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, ergibt sich aus einer aktuellen Versicherungsdatenabfrage.

Die Feststellung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Kreditbelastungen aufweist, ergibt sich aus dem vorgelegten KSV1870-Auszug. Für das Vorliegen sonstiger regelmäßiger Belastungen bestehen keine Anhaltspunkte.

Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die zuletzt vorgelegte Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 2. Februar 2016.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem genannten unbedenklichen Goethe-Zertifikat. Dieses wurde von der Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung im Original vorgelegt und sodann in Kopie noch einmal im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Festzuhalten ist dazu, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ gegeben sind, zumal derartiges auch nicht von der Österreichischen Botschaft in Dakar mitgeteilt wurde. Auch seitens der belangten Behörde wurde im Beschwerdeverfahren lediglich ausgeführt, es könne „nicht mitgeteilt werden, ob es sich um ein authentisches Zertifikat handelt“.

Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (Entnahme aus der Warteliste im Jahr 2015).

Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Reisepasskopie.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

[…]

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

[…]

3. Hauptstück

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

[…]

2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

[…]

[…]

4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

[…]

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

[…]

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

[…]

[…]

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

[…]

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

[…]

[…]

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.

[…]

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘ gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“

4.2. § 7 Abs. 1 sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (im Folgenden: NAG-DV) lauten:

„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

[…]

[…]

3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH;

4. Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

4.3. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (im Folgenden: ASVG) lauten:

„§ 292. […]

(3) […] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €) heranzuziehen ist; […]“

„Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €) 1 120,00 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2017: 889,84 €) 882,78 €,

cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 327,29 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 491,43 €) 412,54 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2017: 581,60 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2017: 889,84 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2017: 137,30 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

[…]“

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:

5.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin kein Asylberechtigter (§ 46 Abs. 1 Z 2 lit.c NAG), sondern subsidiär Schutzberechtigter sei. Darauf hingewiesen wurde, dass die Familienzusammenführung möglich sei, sobald dem Ehemann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werde.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin inzwischen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt.

Die Beschwerdeführerin erfüllt als Ehefrau die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um eine rechtmäßige Eheschließung und es ist insbesondere nicht festzustellen, dass die Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG wurden seitens der belangten Behörde nicht substantiiert vorgebracht und sind beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht entstanden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Art. 8 EMRK erfasst sind, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0625, mwH). Dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten nicht per se zu der Annahme führen kann, es fehle das gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels nämlich schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen ist (vgl. etwa bereits VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua., hinsichtlich der durch eine rechtmäßige und echte Heirat geschaffenen Beziehung; vgl. auch etwa VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177).

5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.

Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde.

Zum Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, ist festzuhalten, dass die im Verfahren als Unterkunft angegeben Wohnung auf Basis eines Mietvertrages vom Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt wird (vgl. VwSlg. 15.504 A/2000). Gemäß der – mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten – Stellungnahme der Marktgemeinde *** ist die Unterkunft für Inländer für eine vergleichbare Familie als ortsüblich anzusehen.

Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030).

Zur Prognoseentscheidung, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte ist Folgendes festzuhalten:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.269/2007 die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der diesbezüglich einschlägigen Normen – § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – festgestellt und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie zuvor an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) knüpft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Der Umkehrschluss, dass der „Wert der freien Station“ die notwendigen Unterhaltsmittel dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, ist allerdings unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.334,17 Euro. Das (weiterhin) zu erwartende monatliche Nettogehalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin beträgt 1.351,75 (mit Sonderzahlungen). Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig zu erzielende Nettoeinkommen niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Das Vorliegen von regelmäßigen Belastungen, die den Wert der freien Station von aktuell 284,32 Euro übersteigen würden, ist nicht zu erkennen.

Der gesetzliche Richtsatz wird somit – was grundsätzlich auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde – durch die Arbeitstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin erreicht. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass selbst eine geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes nicht zu einer Antragsabweisung berechtigen würde (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002, unter Bezugnahme auf EuGH 4.3.2010, Rs C-578/08, Fall Chakroun).

Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob diese Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch aufrechterhalten werden kann.

Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. zur Spruchgestaltung etwa VwGH 23.5.2012, 2010/22/0128). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG (vgl. dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

5.1.3. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet (§ 24 Abs. 5 VwGVG). Davon abgesehen würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021, mwH).

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