Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1221/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1221.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn SN, vertreten durch Ecker Embacher Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Oktober 2016, Zl. IVW1F141214, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 27, 28 und 29 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum Verfahrensgegenstand:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 13. Oktober 2014 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zwecks Zusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin EN. Ein Quotenplatz konnte ihm erst am 26. August 2016 zugewiesen werden.
1.2. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 zur Zl. IVW1F-141214 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag im Wesentlichen wegen des Fehlens ausreichender Geldmittel iSd § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ab. Auch lägen keine Gründe vor, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 11 Abs. 3 NAG rechtfertigen würden.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, die im Wesentlichen einerseits einen veränderten Sachverhalt wegen einer neuen Beschäftigungssituation der Ehegattin des Beschwerdeführers, andererseits weitere Argumente im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG vorbringt.
1.4. Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht am 22. Februar 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilgenommen hat und in welcher die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde sind zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Kosovo, geb. ***, beantragte am 13. Oktober 2014 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zwecks Zusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin EN, Staatsangehörige des Kosovo, geb. ***, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ Nr. *** gültig bis 24. November 2018 verfügt. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über einen kosovarischen Reisepass *** gültig bis 19. August 2025. Er verfügt über einen Quotenplatz.
2.2. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben am 25. Oktober 2011 in ***, Kosovo geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, SaN, geb. *** und UN, geb. ***, beide kosovarische Staatsangehörige und Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.
2.3. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo und in Österreich nicht vorbestraft.
2.4. Der Beschwerdeführer hat am 14. März 2014 beim Österreichischen Integrationsfonds die Prüfung über Deutsch A2 erfolgreich abgelegt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse.
2.5. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt mit den gemeinsamen Kindern in ***, ***, Tür ***. Diese Wohnung, in der auch der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt, hat 70 m2 und besteht aus 2 Zimmern, 1 Kabinett, Vorzimmer, Küche, Bad und Nebenräumen. Der Mietvertrag ist seit dem 1. Februar 2017 unbefristet abgeschlossen. Die monatliche Miete beträgt € 510,-, hinzu treten € 80,- monatlich für Heizung und Warmwasser. Die Eltern und die Kinder (gemeinsam) werden jeweils über ein Schlafzimmer verfügen.
2.6. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin verfügen über Ersparnisse. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist – bis auf eine (strittige) geringfügige Forderung von € 158,32 – schuldenfrei.
2.7. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht bis 4. April 2017 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 33,- täglich zuzüglich einer Beihilfe von € 6,06 täglich. Sie bezieht weiters für die beiden Kinder Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag in Höhe von monatlich € 362,-.
2.8. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist derzeit geringfügig im Ausmaß von 10 Wochenstunden bei der KFZ-Fachwerkstätte DE in ***, *** beschäftigt, welche über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Sie bringt dort monatlich € 413,- brutto ins Verdienen. Ab April 2017 wird sie dort vollbeschäftigt und unbefristet mit einem Brutto-Monatslohn von € 1.725,- beschäftigt sein.
2.9. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wird daher – gerechnet ab April 2017 – im 12monatigen Gültigkeitszeitraum des Erstaufenthaltstitels ihres Ehegatten wie folgt ins Verdienen bringen:
-Familienbeihilfe/Kinderabsetzbetrag für 12 Monate: € 4.344,-
-Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (€ 1.725,- monatlich brutto zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld; ohne Berücksichtigung weiterer steuerlicher Vergünstigungen, zB Pendlerpauschale): € 24.150 brutto oder € 18.634,84 netto.
In Summe daher: € 22.978,84.
2.10. Der Beschwerdeführer wird über die Mitversicherung mit seiner berufstätigen Ehegattin über einen Rechtsanspruch auf eine alle Risiken deckende Krankenversicherung verfügen.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Verwaltungsakt und den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister, in den Versicherungsdatenauszug der Ehegattin des Beschwerdeführers, in die Strafregisterauskunft sowie – bezüglich des Arbeitsgebers der Ehegattin des Beschwerdeführers – in das Gewerbeinformationssystem.
3.2. In Bezug auf das derzeitige und zukünftige Arbeitseinkommen und die regelmäßigen Aufwendungen der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen aus den vorgelegten Unterlagen (Lohnnachweise, Kontoauszüge, Unterlagen über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und von Familienbeihilfe etc.) und dem vorgelegten Arbeitsvertrag für ihre Vollzeittätigkeit bei KFZ-Fachwerkstätte DE in *** ab April 2017, welcher alle erforderlichen Elemente enthält, um rechtsverbindlich zu sein, insb. Angaben über den Arbeitsort, die einzuhaltende Arbeitszeit, das vereinbarte Gehalt und den Beginn der beruflichen Tätigkeit.
3.3. Die Feststellungen in Bezug auf die Wohnsituation und die regelmäßig anfallenden Wohnkosten ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Mietvertrag bezüglich des Objekts ***, ***, Tür *** und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
3.4. Soweit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über gute Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich dies aus der im Akt einliegenden Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Skopje vom 28. September 2016.
3.5. Die Feststellung, wonach die Forderung von € 158,32 – gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers strittig ist, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung, zumal es unplausibel wäre, eine derart geringe Forderung, wäre sie unbestritten, nicht unverzüglich abzudecken, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers hierfür über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Zur Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers und zu seinem Quotenplatz:
Der Beschwerdeführer ist Ehegatte (§ 2 Abs. 1 Z 9) der EN, welche über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ (§ 81 Abs. 29 NAG) verfügt. Er verfügt weiters über einen Quotenplatz gem. § 12 NAG. Er erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.
4.2. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft):
4.2.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies ist gem. Abs. 5 leg. cit. dann der Fall, „wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
4.2.2. Nachzuweisen ist nach den genannten Bestimmungen ein monatlicher Richtsatz von
-€ 1.334,17 für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG idF BGBl. II 391/206);
-zwei Mal € 137,30 für jedes Kind (§ 293 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.);
in Summe daher € 1.608,77 monatlich.
4.2.3. An regelmäßigen Aufwendungen sind die Mietkosten samt Heizung und Warmwasser von € 590 monatlich, abzüglich des Wertes der freien Station von € 284,32 monatlich (§ 292 Abs. 3 letzter Satz ASVG), im Ergebnis also € 305,68 monatlich zu veranschlagen. Die (strittige) offene, geringfügige Forderung gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers in Höhe von € 158,21 ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie angesichts ihrer geringen Höhe nicht als regelmäßige Aufwendung iSd § 11 Abs. 5 NAG angesehen werden kann.
4.2.4. Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Das Einkommen des Ehegatten ist daher bei dieser Prüfung miteinzubeziehen. Auch Kreditverpflichtungen sind dabei zu berücksichtigen (zB VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0017).
4.2.5. Der zu erreichende Satz beträgt im Ergebnis monatlich € 1.914,45, welchem entsprechend der Feststellungen ein (noch ohne allfällige steuerliche Vergünstigungen gerechnetes) durchschnittliches monatliches Einkommen (der Ehegattin des Beschwerdeführers) von € 1.914,90 gegenübersteht. Der erforderliche Richtsatz ist somit erreicht und die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.
4.3. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (ortsübliche Unterkunft):
4.3.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
4.3.2. Angesichts der nachgewiesenen Unterkunft in einer Größe von 70 m2 für zwei Erwachsene und zwei Kinder, wobei die Eltern und die Kinder jeweils eigene Zimmer haben, liegt Ortsüblichkeit zweifelsfrei vor. Entsprechend den Feststellungen liegt ein durch aufrechten Mietvertrag begründeter Rechtsanspruch auf diese Unterkunft vor.
4.4. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (Krankenversicherung):
4.4.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
4.4.2. Der Beschwerdeführer ist mit Wohnsitznahme in Österreich mit seiner – aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit der Pflichtversicherung unterliegenden – Ehegattin in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert (§ 123 Abs. 2 Z 1 ASVG).
4.5. Zu den Versagungsgründen bzw. weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG:
Umstände, die auf einen Versagensgrund des § 11 Abs. 1 NAG bzw. das Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 5 NAG hindeuten würden, sind weder von der Behörde vorgebracht worden noch sonst im Verfahren zu Tage getreten.
4.6. Zum Sprachnachweis:
Gemäß § 21a NAG bedarf der Beschwerdeführer eines Nachweises seiner Sprachkenntnisse. Durch Absolvierung einer Deutschprüfung des Niveaus A2 – wobei er auch tatsächlich gute Sprachkenntnisse aufweist – hat der Beschwerdeführer das für einen Erstaufenthaltstitel geforderte Niveau A1 (§ 9b NAG-DV) erfüllt.
4.7. Zur Erteilungsdauer:
Entsprechend § 20 Abs. 1 NAG ist der Aufenthaltstitel, da das Reisedokument keinen kürzeren Geltungszeitraum aufweist und ein kürzerer Zeitraum nicht beantragt wurde, für 12 Monate zu erteilen.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist die anzuwendende Rechtslage klar und eindeutig und waren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Fragen der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung.