Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1160/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1160.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die Beschwerde der PO, vertreten durch
Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.09.2016, Zl. BNS1-F-081664/024, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nach dem Führerscheingesetz 1997 - FSG, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Bescheid vom 05.04.2016, Zl. BNS1-F-081664/024, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich 15.09.2016 (Fristablauf) die Lenkerberechtigung entzogen und weiters für die Dauer von 43 Monaten ab Zustellung des Bescheides verfügt, dass keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf und verfügt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden oder bei der Polizeiinspektion *** abzugeben ist. Des
Weiteren hat die Bezirkshauptmannschaft Baden mit vorstehenden Bescheid verfügt, dass innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit sich die Beschwerdeführerin einer Nachschulung zu unterziehen hat und die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, innerhalb des festgesetzten Entziehungszeitraumes sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken eines Kraftfahrzeuges angeordnet.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung erhoben. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.09.2016, Zl. BNS1-F-081664/024, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden der Vorstellung keine Folge gegeben, die Entziehungsdauer im vollen Umfang bestätigt und die begleitenden Maßnahmen voll aufrechterhalten, sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dagegen hat der ausgewiesene Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung zur Einstellung zu bringen, in eventu die Verfahrensdauer deutlich herabzusetzen, begründet der Rechtsvertreter im Wesentlichen damit, dass die im Verwaltungsstrafverfahren als erwiesen angenommenen Feststellungen nicht der Richtigkeit entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei weder betrunken gewesen, noch habe sie den Alkotest verweigert. Darüber hinaus habe nicht sie gegenständliches Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt, sondern FG, der ihre dahingehende Aussagen in seiner zeugenschaftlichen Aussage bestätigt habe. Im Übrigen sei sie nur zur Durchführung eines Alkovortestes aufgefordert worden, habe sie diesen durchgeführt, auch wenn er zu keinem brauchbaren Ergebnis geführt habe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin nicht über die Folgen der Alkotestverweigerung aufgeklärt worden und auch nicht darüber, dass sie im Krankenhaus ein Bluttest machen könne. In Summe sei daher davon auszugehen, dass der der Entziehung zu Grunde liegende Sachverhalt nicht vorliege und daher der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergangen sie. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 19.01.2017 nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 26.03.2016, um 22:55 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin von AbtInsp. OB zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert, wobei sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, indem sie Alko-Vortestgerät unzureichend beblasen hat, sodass kein Ergebnis zustande kam und eine weitere Mitwirkung zur Erzielung eines Messergebnisses mit Beschimpfungen der Beamten wie „geht’s scheißen“ verweigerte. Über Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes war insoweit rechtmäßig, als aufgrund dessen, dass das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** unmittelbar vor der Garage der Polizeiinspektion abgestellt aufgefunden werden konnte bei geöffneter Tür, die Beschwerdeführerin sich alleine im Umkreis des Fahrzeuges befunden hat und auch im Besitz der Fahrzeugschlüssel war, der dringende Verdacht bestand, dass diese aufgrund der an ihr festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie aggressives Verhalten, der Verdacht bestand, dass diese in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.
Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat mit dem Straferkenntnis 07.10.2016,
Zl. BNS2-V-16 17029/5, die Beschwerdeführerin der Übertretung des § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO für schuldig erkannt und über sie gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 3.200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1.008 Stunden verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Erkenntnis zu LVwG-S-2921-2016 als unbegründet abgewiesen, sodass mit der Zustellung dieses Bescheides die Beschwerdeführerin rechtskräftig vorstehender Taten schuldig gesprochen wurde.
Dazu wurde erwogen wie folgt:
Vorliegender Sachverhalt liegt nachweislich nach Einsicht in vorstehende Akten der Entscheidung zu Grunde.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener, bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdet wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Aus dem als erwiesen der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 26.03.2016 im Zuge der Amtshandlung um 22:55 Uhr im dringenden Verdacht stand, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, zumal einerseits das Kraftfahrzeug unmittelbar vor der Polizeiinspektion *** mit geöffneter Fahrertür abgestellt war, nur die Beschwerdeführerin sich im Umkreis des Fahrzeuges befand, selbst zugestand, zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt zu haben und an dieser Alkoholisierungssymptome, wie aggressives Verhalten, festgestellt werden konnte, deswegen auch rechtskräftig eine Übertretung des § 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit.b StVO schuldig erkannt wurde.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Bei der Entziehungsdauer war entscheidungswesentlich, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren insgesamt viermal wegen Übertretungen des §§ 5 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 2 StVO bestraft wurde und diese in den letzten fünf Jahren insgesamt elf Mal einer Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG rechtskräftig schuldig erkannt wurde.
In diesem Sinne ist die festgesetzte Dauer der Entziehung sowie der Zeitrahmen, bis zu dem keine neue Lenkberechtigung ausgestellt werden darf, gerechtfertigt.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Aufgrund vorstehender gesetzlicher Verpflichtung war bei gegenständlichen Übertretungen als begleitende Maßnahme eine Nachschulung anzuordnen und die Beibringung eines von einem Amtsarzt zu erstellenden Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.