LVwG N LVwG-AV-551/001-2016

LVwG-AV-551/001-2016Tribunal administratif régional3 mars 2017

Regest

Niederlassungsrecht; Prognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-551/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.551.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau AM, geb. ***, ***, ***, Belarus, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.03.2016, Zl. IVWF1-15503, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am 30.3.2015 gestellten Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 2 sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der beabsichtigte Wohnsitz in ***, ***, befinde. Hierbei handle es sich laut dem im Zuge des Verfahrens vorgelegten Plan um ein kleines Wohnhaus mit einem Geschoß, bestehend aus Vorraum, Küche, Bad/WC, Wohnraum und 2 Schlafräumen und einem Keller in den Ausmaßen 7,65 m mal 7,65 m.

Aktuell seien laut Zentralem Melderegister 3 Personen (inklusive dem Ehegatten) mit Hauptwohnsitz und 2 Personen mit Nebenwohnsitz dort wohnhaft gemeldet. Da sich bei einem Zuzug der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Kindes die Anzahl der Personen in diesem Wohnhaus noch um 2 weitere erhöhen würde und das Wohnhaus lediglich über einen Wohnraum und 2 Schlafräume verfüge, könne die Unterkunft nicht als ortsüblich angesehen werden.

Weiters wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender, unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station gemäß § 293 Abs. 3 zweiter Satz ASVG sowie des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG in der Höhe von € 1.323,58 ein Einkommen von € 1.732,21 erzielen müsste, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Der Ehegatte sei selbständig erwerbstätig und habe im Jahr 2014 laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid ein Einkommen in der Höhe von € 8.213,70, monatlich somit € 684,48 (€ 8.213,70/12), erwirtschaftet.

Dieses Einkommen liege im Jahr 2014 deutlich unter dem Richtsatz des § 293 ASVG.

Im Jahr 2015 habe der Ehegatte laut vorgelegter „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“ einen „vorläufigen Gewinn“ in der Höhe von € 23.149,00 (vor Steuern) erwirtschaftet. Dies würde ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.929,08 (vor Steuern) ergeben. Hierbei handle es sich jedoch lediglich um einen „vorläufigen Gewinn“ und es sei für die Behörde nicht erkennbar, wie hoch das tatsächliche monatliche Einkommen des Ehegatten im Jahr 2015 gewesen sei (abzüglich Sozialversicherung und Einkommensteuer).

Ausgestellt und unterfertigt sei diese „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“ von „Fa. VV, Servicestation und Autohandel“ worden. Ob diese „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“ vom Ehegatten persönlich angefertigt worden sei oder von einem Steuerberater, sei nicht erkennbar. Auch sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar, wie es zu einer derart hohen Verbesserung der Einkommenssituation des Ehegatten im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr 2014 gekommen sei, zumal auch keine diesbezüglichen Angaben darüber gemacht worden seien. Nach Ansicht der Behörde erscheine es jedoch als lebensfremd, eine derart hohe Verbesserung der Einkommenssituation innerhalb von nur einem Jahr zu erwirtschaften, weshalb nach Ansicht der Behörde eine Umgehungshandlung zur Erbringung des notwendigen Einkommens nicht ausgeschlossen werden könne.

Des Weiteren stelle nach Ansicht der Behörde die vorgelegte „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“ keinen tragfähigen Nachweis für das Einkommen des Ehegatten dar, als in dieser „Abrechnung“ mit Ausnahme der Miet- und Stromkosten für das Geschäftslokal keinerlei weiteren Betriebsausgaben aufscheinen würden. Dass ein Kfz-Betrieb (Autoservice) ohne irgendwelche Ausgaben für Betriebsmittel auskomme, sei per se unglaubwürdig, weshalb die vorgelegte Aufstellung nicht als tragfähiger Nachweis des tatsächlichen Einkommens des Ehegatten angesehen werden könne.

Die „LOHN/GEHALTSABRECHNUNGEN“ von PV (Stiefsohn) über den Erhalt einer monatlichen Lehrlingsentschädigung können bei der Berechnung des erforderlichen monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden, da der Ehegatte unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Stiefsohn die monatliche Lehrlingsentschädigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stellen werde. Dieser „Nachweis“ beruhe weder auf einem gesetzlichen (etwa familienrechtlichen) noch einem vertraglichen Unterhaltsanspruch, welcher den Formerfordernissen (Notariatsakt) entspreche und könne schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden.

Eine Zukunftsprognose, ob der Ehegatte für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen.

Bezüglich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde von der belangten Behörde erwogen:

„Sie haben mit ihrem Ehegatten am 30.12.2014 in *** (Weißrussland) die Ehe geschlossen. Ihr Ehegatte verfügt über einen bis 9.1.2017 befristeten Konventionsreisepass.

Den der Behörde vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit ihrem Ehegatten führten. Weiters hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben in ihrem Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden, zumal ihr Ehegatte und ihre beiden minderjährigen Stiefsöhne aufgrund der Konventionreisepässe lediglich ein Reiseverbot in die Republik Moldau, nicht jedoch Einreiseverbot in die Republik Belarus, haben. Sie haben in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt.

Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde

festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt ihres Ehegatten nunmehr familiäre

Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die

Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und Sie keinen ausreichenden Nachweis

über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer Ihres beabsichtigten

Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht haben. Die Abwägung der

gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu Ihren Lasten, weil das

öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen

Ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, G 119/03, judiziert, dass der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer

Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in

einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle

Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die

verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer

Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das

Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen.

Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur

Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise

von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem geordneten Zuwanderungswesen

eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass

die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden.

Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte daher nicht zu Ihren Gunsten

angewendet werden.“

In der dagegen fristgerecht eingebracht Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin, AM, erhielt eine Ablehnung (Kennzeichen lVW1F-15503)

von mein Antrag (N/362307/15) auf Erteilung eines zum der

Familienzusammenführung mit VV.

Ich bin nicht mit dieser Entscheidung einverstanden.

Bitte beachten Sie meine Anfrage auf Erstaufenthaltstitel zum der

Familienzusammenführung erneut.

Der beabsichtigte Wohnsitz für unsere Familie - ***, ***.

Der Eigentümer der Immobilie in *** ‚ *** ist Herrn IW und seine Frau, sie nicht an dieser Adresse lebten und werden leben.

Diese Immobilie wurde von vermietet, im gegenseitigen Einvernehmen mit Herrn IW für unsere Familie kostenlos. Aber jetzt, in das Haus niemand lebt,

weil ich lebe jetzt in der Republik Belarus, minderjährigen Kinder PV und IV ab November 2016 sind in einem Krisenzentrum für junge Menschen .

Es gibt in *** keinen Grund zu meinem Mann ohne uns allein ein großes

Haus zu leben und er in der Wohnung unter folgender Adresse registriert und lebt:

***, *** , die sich näher an seinem Arbeitsplatz und

einfach zu Heizung. Aus diesen Gründen konnte die Polizei nicht sehen jemand

14.01. , 15. 01., 19.01. an der Adresse *** , ***.

Da das Haus (***) in Erwartung unserer Familie leer ist, wird es genug

Platz für unsere Familie. Zusätzlich minderjährigen Kinder PV und IV sie wollen nicht mit ihrem Vater zu leben (dies wird bei der bevorstehenden

Studie bestätigt werden in Gericht ). Es ist notwendig, die endgültige Entscheidung

des Gerichts abzuwarten. Aber es ist klar, dass PV und IV, sie

allein in einer Einrichtung für Jugendliche leben wollen. Zusätzlich , in Anbetracht

der Umstände, mein Mann und ich kann an die Adresse in der Wohnung

***, *** bleiben. Unsere Familie führt zu keiner

finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft.

Mein Ehemann teste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine

Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der

Gebietskörperschaften ermöglichen . Warum Sie berücksichtigen nicht die

Tatsache, dass mein Mann arbeitet ? Und nie für die finanzielle Unterstützung,

finanzielle Vorteile von den Behörden aufgefordert? Um dies zu unterstützen,

können wir ein Papier unterschreiben , dass wir der Regierung keine finanzielle

Hilfe brauchen und jede Art von Sozialhilfe ablehnen. Ich habe meine eigene

finanzielle Einsparungen. Ich kann die notwendigen Unterlagen über die

Verfügbarkeit von Geld zur Verfügung stellen. Ich bitte Sie, die erforderliche Menge

des monatlichen Einkommens für meinen Mann auf der Grundlage der geänderten

Umstände zu überdenken . Für Ehepaare €1.323,58 . Für PV € 136,21

und für IV € 136, 21 aber sie leben getrennt . Warum dann haben für

jedes Kind zusätzlich € 136, 21 ? Es ist notwendig, mehr zu haben, , hinter feste

Zahlungen hervor für Kinder € 282.06 ? Was sollte die Ausreichende Existenzmittel unter diesen Umständen ?

Mein Mann kann nicht in der Republik Belarus reisen, weil er ständig arbeiten

muss. Er organisierte eine Firma in Österreich. Ich bitte Sie, die Aufmerksamkeit

auf die Tatsache zu zahlen, dass er allein in diesem Land , gibt es keine enge

Familie. Ich habe mit ihm zu leben. Dies bestätigt "Allgemeine Erklärung der

Menschenrechte“

Artikel 16

3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf

Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Psychologisch und emotional schwierig für ihn. Ich bitte Sie, mir zu erlauben, mit

meinem Mann in einem Land zu leben, wo er angepasst ist.

Meiner Meinung nach, allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel §11

(Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Niederlassungs- und

Aufenthaltsgesetz, in derzeit Fassung vom) wir gemacht.

AM“

Mit Schreiben vom 23.01.2017 hat die damalige rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, Herr MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in ***, ***.1, mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin im Mai 2016 zur Auflösung gebracht worden sei.

Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 26.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin zum Nachweis der festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG aufgefordert, folgende Unterlagen betreffend die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes, Herrn VV als Zusammenführenden binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln:

Einkommenssteuerbescheid 2015 und 2016

sonstige Nachweise über das aktuelle Einkommen oder Vermögen

eine aktuelle Auskunft des KSV 1870

Nachweise über die Unterhalts- und sonstige Zahlungsverpflichtungen Ihres Ehegatten gegenüber seinen leiblichen Kindern und seiner Ex-Ehefrau

Weiters wurde die Beschwerdeführerin, da ihr Ehegatte seinen Wohnsitz geändert hat und nunmehr in ***, ***, wohnhaft ist, aufgefordert, binnen gleicher Frist bekannt zu geben

ob dies nunmehr auch der von ihr in Aussicht genommen Wohnsitz sein soll,

wie viele Personen dort wohnen,

und wie hoch die Betriebskosten sowie die Kosten für Strom, Heizung und Wasser für diese Wohnung sind.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen oben genannter Frist einen aktuellen Strafregisterauszug betreffend ihre Person in beglaubigter Übersetzung sowie einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf die oben genannte oder gegebenenfalls eine andere Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird sowie eine vollständige Farbkopie Ihres Reispasses und eine solche des Reisepasses Ihres Ehemannes, zu übermitteln.

Im Hinblick darauf, dass gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrages des Kindes der Beschwerdeführerin, AlM, auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels keine Beschwerde eingebracht wurde, erging das Ersuchen, binnen oben genannter Frist bekannt zu geben, ob sie sich auch ohne ihre Tochter in Österreich niederlassen und ihre Beschwerde aufrecht erhalten oder diese zurückziehen wolle.

Dieser Schriftsatz wurde laut dem im Akt befindlichen internationalen Rückschein am 7.2.2017 an der in der Beschwerde und im gegenständlichen Antrag angegebenen Wohnadresse der Beschwerdeführerin zugestellt.

Bis dato hat die Beschwerdeführerin keine der geforderten Unterlagen vorgelegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

§ 27 VwGVG bestimmt:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 11 NAG bestimmt:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Aufgrund der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen („Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“, Einkommensteuerbescheid 2014) kann eine Prognose über das erzielbare Einkommen des Zusammenführenden für den Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels nicht erstellt werden.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass aus der „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2015“, welche offensichtlich vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erstellt wurde (Stempel und Unterschrift am Ende lauten: „Fa. VV, Servicestation und Autohandel, ***, ***, Tel.: ***, E-Mail: ***“), Ausgaben ausschließlich für Miete und Strom angeführt sind.

Dass ein derartiger Betrieb keine weiteren Ausgaben im Hinblick auf erforderliche Betriebsmittel hat, ist vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.

Tragfähige Unterlagen, aus denen sich das bisherige Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt, sind dem Akteninhalt, mit Ausnahme des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2014, nicht zu entnehmen.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für 2 in Österreich lebende, derzeit minderjährige Kinder, IV, geboren am *** und PV, geboren am ***, unterhaltspflichtig ist.

Diese sind laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Jugendwohlfahrtsträger mit Schreiben vom 30. Jänner 2017 derzeit in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft „***“, ***, ***, untergebracht.

Dafür sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Kostenersatzbeitrag in der Höhe von € 200,- je Kind verpflichtet. Da er seinen Zahlungsverpflichtungen nur unregelmäßig nachkomme, bestehen Rückstande in der Höhe von € 1.800,-.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass diese über eigene finanzielle Mittel verfüge, so ist sie diesbezüglich ebenfalls der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie trotz Aufforderung keine entsprechenden Nachweise übermittelt hat.

Auch im Hinblick auf den neuen Wohnsitz des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurden keine Urkunden übermittelt, aus denen sich die dafür anfallenden Kosten (Miete, Betriebskosten, Energiekosten) ergeben.

Es wurde auch kein Nachweis vorgelegt, dass im Hinblick auf diesen Wohnsitz ein, wenn noch vom Ehegatten abgeleiteter, Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Nutzung dieser Wohnung besteht.

Um eine Prognose über das erzielbare Einkommen entsprechend der oben zitierten Judikatur des VwGH anstellen zu können, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts die Kenntnis des über einen längeren Zeitraum bezogenen Einkommens erforderlich, weshalb auch die oben angeführten Aufforderungen zur Urkundenvorlage ergingen.

Durch den urkundlichen Nachweis des Einkommens in Form behördlicher Schriftstücke, wie zum Beispiel Einkommensteuerbescheiden, kann eine entsprechende Prognose erstellt werden. Keine entsprechende Beweiskraft haben vom Beschwerdeführer bzw. dem Zusammenführenden selbst erstellte „Abrechnungen“.

Weiters sollte durch die Vorlage der angeforderten Urkunden auch der möglichst aktuelle Einkommensbezug dargestellt werden.

Da seit der Entscheidung der belangten Behörde ein längerer Zeitraum vergangen ist, wäre zur Erstellung einer Prognose auch die Darstellung der regelmäßigen Belastungen durch Vorlage von aktuellen KSV-Auskünften und Mietverträgen notwendig.

Im Hinblick auf den neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers wäre neben dem Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels auch die Kenntnis der Höhe der mit diesem neuen Wohnsitz zusammenhängenden Miet- und Betriebskosten in Bezug auf die anzustellende Prognose über die erzielbaren Einkünfte erforderlich gewesen.

Ebenso wurden die geforderten Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht vorgelegt, sodass eine Überprüfung, ob und gegebenenfalls wie lange sich die Beschwerdeführerin bereits einmal in Österreich aufgehalten, nicht möglich war.

Ein zweifelsfreier Nachweis über das erzielbare Einkommen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aber nur durch die Vorlage der angeforderten Urkunden möglich, da Auskünften des Ehegatten der Beschwerdeführerin schon auf Grund seines persönlichen Interesses an der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht derselbe Grad an Beweiskraft zuerkannt werden kann.

Der Nachweis über die regelmäßigen Belastungen wäre auch durch die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht festzustellen gewesen. Auch dazu ist eine zweifelsfreie Feststellung nur durch die angeforderten Urkunden (KSV-Auskunft, Bankbestätigungen) möglich.

Ebenfalls nicht vorgelegt wurde eine aktuelle Strafregisterauskunft betreffend die Person der Beschwerdeführerin in beglaubigter Übersetzung.

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz Aufforderungen nicht nachgekommen. Die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes war dadurch nicht möglich.

Der Judikatur des VwGH ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (bgl. VwGH 17.2.1994, 92/16/0090).

Aus diesem Grund wurde auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Ohne Vorlage einer Strafregisterauskunft in beglaubigter Übersetzung kann auch nicht festgestellt werden, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) widerstreitet, indem ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Ohne die Kenntnis derartiger Fakten kann aber auch keine Interessensabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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