LVwG N LVwG-AV-1/001-2017

LVwG-AV-1/001-2017Tribunal administratif régional28 févr. 2017

Regest

Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1/001-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1.001.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der Frau CP, vertreten durch Herrn Dr. Johannes Grahofer, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. November 2016, Zl. MES1-F-16288/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. September 2016, Zl. MES1-F-16288/001, (Mandatsbescheid) wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2016, um 22.29 Uhr die Durchführung eines Alkotests verweigerte, obwohl sie verdächtig war in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Dieser Bescheid wurde am 27. September 2016 zugestellt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 das Rechtsmittel der Vorstellung. In dieser führte sie im Wesentlichen aus, dass sie beim Lenken des Kraftfahrzeuges nicht alkoholisiert gewesen sei, sie den Alkotest nicht bewusst verweigert habe.

Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2016, MES1F16288/001, erlassen. Mit diesem wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und die Entziehung (bis einschließlich 27.3.2017) sowie die Anordnung der Nachschulung sowie die Beibringung einer amtsärztlichen Stellungnahme und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vollinhaltlich bestätigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 Beschwerde. In dieser führte sie unter Verweis auf das bisherige Vorbringen im Wesentlichen aus, dass sie selbst damals die Polizei verständigt habe. Zum Nachweis dafür beantrage sie die Beschaffung des Rufnummernnachweises des Netzbetreibers. Sie habe jedenfalls nicht bewusst den Alkotest verweigert. Sie stelle den Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen, Aufhebung des Bescheides und Ausfolgung der Lenkberechtigung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 21. Februar 2017 eine gemeinsame (verbunden mit dem Verfahren LVwG-S-97/001-2017) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Zeugen FA, MK, RW, HW, GI SPe und GI GS einvernommen. Ebenso wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.

Aus dem dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE war.

Anlass für die gegenständliche Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Melk war ein Vorfallsgeschehen vom 8.August 2016, 22.29 Uhr (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt). Auf Grund dieses Vorfalles wurde der Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13. Dezember 2016, MES2-V-16 34147/5, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Februar 2017, LVwGS97/002-2017, abgewiesen.

Es kann daher von einer rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ausgegangen werden. Diese Verwaltungsübertretung ist demnach auf Grund der Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren als erwiesen anzusehen. Ergänzend wird ausgeführt, dass diese Verwaltungsübertretung auch durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt wurde.

Auf Grund des durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin am 8.8.2016 um ca. 21.55 Uhr im Gemeindegebiet von ***, nächst dem Haus ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** lenkte. Aufgrund einer Rauch- und Brandentwicklung im Bereich des Motorraumes hielt die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug an.

Die in Folge einschreitenden Polizeibeamten GI SPe und GI GS nahmen an der Beschwerdeführerin Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch, unhöfliches Benehmen, leicht verwirrter Zustand) wahr. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin am 8. August 2016 um 22.28 Uhr zu einer Atemluftuntersuchung mittels Vortestgerät aufgefordert, welche Untersuchung die Beschwerdeführerin verweigerte. In weiterer Folge erfolgte um 22.29 Uhr durch GI GS die Aufforderung zur Atemluftalkoholuntersuchung mittels mobilem Alkomat an Ort und Stelle, welche von der Beschwerdeführerin verweigert wurde. Der Beschwerdeführerin wurden die Folgen einer Verweigerung zur Kenntnis gebracht und diese erneut aufgefordert, sich einer Atemluftalkoholuntersuchung zu unterziehen, was erneut verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin gab als Begründung an, dass sie jetzt andere Sorgen hätte, sie bestimmt keinen Alkotest durchführen werde.

Dieser Sachverhalt wird auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen GI GS und GI SPe sowie RW als erwiesen angesehen, wonach die Beschwerdeführerin zur Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wurde, dieser jedoch nicht nachkam.

Wenn die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Alkoholisierung in Abrede stellt und dazu die Einvernahme von Zeugen beantragt, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass das Vorliegen einer Alkoholisierung beim Tatbestand der Verweigerung der Atemluftuntersuchung überhaupt nicht relevant ist. Vielmehr sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Im konkreten Fall konnten die einschreitenden Beamten auf Grund der Umstände (Alkoholisierungsmerkmale) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei so verwirrt gewesen, dass sie nicht mitbekommen habe, was der Beamte von ihr wollte, und könne sie sich nicht daran erinnern, ob sie zu einem Alkomattest aufgefordert worden sei, weil sie nach dem Vorfallsgeschehen unter Schock gestanden sei, sie allenfalls die Aufforderung nicht verstanden habe, geht dieses Vorbringen ins Leere und wird als Schutzbehauptung angesehen. Indem die Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sinngemäß mit den Worten, es interessiere sie nicht, sie habe jetzt andere Sorgen, abgelehnt hat, hat sie durchaus sinnentsprechende Antworten gegeben, die voraussetzen, dass sie die Aufforderung auch verstanden hat. Trotz einer Stresssituation wie der gegenständlichen kann keine gravierende psychische Ausnahmesituation angenommen werden, die das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens, wie hier die Durchführung eines Alkomattests, entschuldigen würde (vgl. VwGH 7.4.1995, 94/02/0511; 31.3.2000, 99/02/0219). Auch hat die Beschwerdeführerin eine detaillierte Erinnerung an den Geschehnisablauf sowie die Amtshandlung, weiß sogar noch, dass sie auf die Frage des Polizeibeamten, ob sie auch nach *** gefahren sei, eine forsche Antwort gegeben habe, der Polizeibeamte sie mit der Bemerkung, das Auto sei ohnehin keine 1.000 Euro mehr wert gewesen, gekränkt habe, sie mit Sicherheit nicht über die Folgen einer Alkotestverweigerung belehrt worden sei. Auch war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich über die Verbringung des Fahrzeugwracks Gedanken zu machen und diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen. In diesem Zusammenhang ist es gänzlich unglaubwürdig, dass die Beschuldigte just die Aufforderung zum Alkotest aufgrund des Schockerlebnisses nicht verstanden haben will, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert wurde.

Wenn beschwerdeführerseits gerügt wird, dass Frau CP nicht über die Folgen einer allfälligen Verweigerung belehrt worden sei, so widerspricht dies der glaubwürdigen Aussage des GI GS, der angab, Amtshandlungen bezüglich Alkomattest immer mit derselben Wortfolge zu führen, inkludierend auch die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung. Im Übrigen hat die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung nicht zur Voraussetzung, dass sie vom auffordernden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung belehrt worden ist, handelt es sich bei ihr doch um eine Inhaberin einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge mehrerer Klassen, die auf Grund der hiefür erforderlichen Ausbildung und Prüfung über die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis sein muss (vgl. VwGH 19.4.1989, 89/02/0015).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs. 1 FSG).

§ 7 Abs. 1 FSG lautet:

„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 FSG lautet:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26 FSG lautet:

„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“

Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin erstmalig eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat.

Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin als besonders verwerflich anzusehen war und musste die Beschwerdeführerin daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihr daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, welche im Verdacht stehen, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterziehen.

Im konkreten Fall handelte es sich bei der Beschwerdeführerin beim gegenständlichen Vorfall um die erstmalige Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat daher zu Recht die Anwendung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG und somit eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten als maßgeblich erachtet.

In seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehenen Mindestentziehungsdauern erforderlich ist. Sonstige in diesem höchstgerichtlichen Erkenntnis angesprochene „Umstände“, die eine Überschreitung der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen, sind gegenständlich nicht verwirklicht.

Das erkennende Gericht stellt aus all diesen Gründen die Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihre Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen der Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – nach der Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten wieder erlangen könne (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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