Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1162/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.02.2017
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1162.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn MK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. August 2015, Zl. IVW1F-15130, zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur auf folgende Bestimmungen gestützt wird:
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§ 11 Abs. 1 Z 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG), sowie
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§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG den Betrag von 539,80 Euro an Barauslagen für die zu den mündlichen Verhandlungen beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr MK, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, stellte persönlich am 13. Jänner 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau.
1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. August 2015, Zl. IVW1F-15130, wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgewiesen. Gestützt wurde die Abweisung spruchgemäß auf § 21 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Z 5, § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1, § 21a Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 2, sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Betreffend den Beschwerdeführer scheine von Oktober 2013 bis September 2014 und danach wieder seit Jänner 2015 durchgehend eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei während der Gültigkeitsdauer seiner italienischen Aufenthaltstitelkarte, die mit 28. Jänner 2015 ihre Gültigkeit verloren habe, zu einem visumfreien Aufenthalt von lediglich 90 Tagen in 180 Tagen berechtigt gewesen. Er sei von der Polizeiinspektion *** am 7. April 2015 an seiner Wohnadresse angetroffen worden, wobei erhoben habe werden können, dass er keinen neuen bzw. gültigen Aufenthaltstitel von Italien besitze. Der Beschwerdeführer halte sich daher unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und es sei ihm dies durch die polizeiliche Kontrolle auch bewusst.
Der Beschwerdeführer habe daher gegen die Verpflichtung, das Verfahren im Ausland abzuwarten, verstoßen. Durch sein Verhalten zeige er auch, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten und es stelle dies eine negative Beispielwirkung für andere Fremde dar, weshalb sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährde. Mangels Ausreise liege auch der Versagungsgrund des Überschreitens des erlaubten visumfreien Aufenthaltes vor.
Des Weiteren sei kein Nachweis von Deutschkenntnissen vorgelegt worden.
Da eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich nicht bekannt gegeben worden sei, sei der Beschwerdeführer im Falle der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel der unterhaltspflichtigen Ehefrau angewiesen. Anhand der gegebenen Aktenlage sei eine negative Zukunftsprognose zu treffen; es sei sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland zu einer finanziellen Belästigung einer Gebietskörperschaft führen werde.
Bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ergebe sich ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen (Bindungen zu Italien; kein gesicherter Lebensunterhalt; kein hoher Integrationsgrad; Unwille sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten; vorhandenes Ausmaß an Integration basiere auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten).
1.3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde, wobei die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
Es liege eine Verletzung der behördlichen Anleitungspflicht vor, weil der Anschein erweckt worden sei, dass nur Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes benötigt würden. Entgegen den behördlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer eine bis 1. April 2016 gültige italienische Aufenthaltskarte inne. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind hätten befristete Aufenthaltstitel für Österreich. Nach der Karenz würde seine Frau wieder auf ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren und auch er selbst habe eine Arbeitsplatzzusage. Der Lebensunterhalt sei gesichert. Zu einem Deutschkurs sei er bereits angemeldet. Gemäß Art. 8 EMRK habe er ein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in Österreich, eine Abwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Es könne auch nicht sein, dass Kriegsflüchtlinge ohne genaue Prüfung nach Österreich kommen dürften und sämtliche Recht erhalten würden, während anderen Familien, welche die Voraussetzungen für eine positive Zukunftsprognose geschaffen hätten, der Aufenthalt in Österreich verweigert würde.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2.2. Zur Vorbereitung der ausgeschriebenen öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2016 mehrere Unterlagen in Vorlage. Außerdem wurde beantragt, der Verhandlung einen Dolmetscher für die türkische Sprache beizuziehen.
2.3. Am 30. Juni 2016 wurde in der vorliegenden Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen als Parteien der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt und eine Vertreterin der belangten Behörde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen und es wurde der Verhandlung ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen.
Seitens des Verhandlungsleiters wurden die Verwaltungs- und Gerichtsakten (inkl. vor der Verhandlung durchgeführter Abfragen) in das Beweisverfahren miteinbezogen. Seitens des Beschwerdeführers wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes samt einer Mitteilung über die Rechtskraft vorgelegt.
2.4. Die bekannt gegebene Dolmetschergebühr wurde mit hg. Beschluss vom 12. Juli 2016 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
2.5. Mit Email vom 27. Juli 2016 wurden seitens des Beschwerdeführers mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde die Fortsetzung der Verhandlung beantragt.
2.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich setzte die öffentliche mündliche Verhandlung – nachdem der zuvor ausgeschriebene Verhandlungstermin über Vertagungsbitte umberaumt wurde – am 2. Dezember 2016 fort. Zu diesem Verhandlungstermin erschienen als Parteien der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt und ein Vertreter der belangten Behörde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde wiederum als Zeugin zur Sache einvernommen und es wurde der Verhandlung eine Dolmetscherin für die türkische Sprache beigezogen. Seitens des Verhandlungsleiters wurden wiederum die Verwaltungs- und Gerichtsakten in das Beweisverfahren miteinbezogen.
2.7. Die bekannt gegebene Dolmetschergebühr wurde mit hg. Beschluss vom 7. Dezember 2016 bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:
Der am *** in der Türkei geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Türkei.
Am 13. Jänner 2015 stellte er persönlich beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau MeK, einer türkischen Staatsangehörigen, die in Österreich über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt (Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bis 24. November 2017).
Der Beschwerdeführer verfügte in Italien über eine zuletzt bis 1. April 2016 gültige Aufenthaltsberechtigung („Permesso di Soggiorno“) und es hat der Beschwerdeführer die Verlängerung dieses Aufenthaltsrechtes beantragt, wobei eine Entscheidung darüber noch aussteht.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich im Jahr 2013 in der Türkei kennen gelernt, sie stammen beide aus demselben Dorf und es sind die Häuser der Familien nur ca. 150 m voneinander entfernt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 17. Juli 2014 in *** geheiratet. Am *** wurde die gemeinsame Tochter YK in Österreich geboren.
Der Beschwerdeführer war von 16. Oktober 2013 bis 15. September 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Ebenso von 7. Jänner 2015 bis 14. März 2016 sowie seit 15. Juni 2016 bis aktuell. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2013 und 2014 nicht durchgehend in Österreich aufhältig, sondern immer wieder auch in Italien und in der Türkei. Im Zeitraum von 7. Jänner 2015 bis 14. März 2016 war der Beschwerdeführer in Österreich und nach eigenen Angaben nicht in der Türkei und nur vier Mal wegen Aufenthaltsangelegenheiten in Italien, jeweils zwischen einer und vier Wochen. Im Zeitraum vom 15. Juni 2016 bis aktuell war der Beschwerdeführer lediglich im Sommer 2016 für drei Tage in Italien, seitdem ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer war im Dezember 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau in Italien, im Juni 2016 war er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in Italien.
Der Beschwerdeführer könnte nach seinen eigenen Angaben auch in der Türkei oder in Italien leben, jedoch will seine Ehefrau das nicht. Eine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ist vom Beschwerdeführer nicht geplant.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28. September 2015, Zl. VStV/915300674383/2015, wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro verhängt.
Der Beschwerdeführer verfügt an Verwandten in der Türkei über seine Eltern und seinen Bruder mit dessen Familie. Ebenso leben mehrere Geschwister der Ehefrau in der Türkei, wobei ihr Elternhaus leer steht. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Italien. In Österreich hat der Beschwerdeführer nur entfernte Verwandte. Die Mutter und zwei Brüder seiner Ehefrau leben in Österreich, der Vater der Ehefrau ist verstorben.
Der Beschwerdeführer bekommt in Österreich von seiner Familie aus der Türkei finanzielle Unterstützung (200,-- bis 500,-- Euro monatlich). Er möchte in Österreich einer Beschäftigung nachgehen und hat dazu einen Arbeitsvorvertrag als Bodenlegerhelfer vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Anmeldung zu einem A1-Deutschkurs vorgelegt, einen solchen aber nicht absolviert. Bei den durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen mussten über Antrag des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen werden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich und Italien strafgerichtlich unbescholten.
3.2. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, auf die hg. getätigten Abfragen, sowie vor allem auf die Ergebnisse der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, insbesondere auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau.
Konkret ist Folgendes hervorzuheben:
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem dazu erstatteten Vorbringen. Ebenso beruhen die Feststellungen zur Antragstellung und zur Ehefrau auf der unbedenklichen Aktenlage (s. etwa auch die mit dem Antrag vorgelegte Kopie der Aufenthaltskarte der Ehefrau).
Dass der Beschwerdeführer in Italien zuletzt über eine bis 1. April 2016 gültige Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich aus den vorgelegten Kopien seiner Aufenthaltskarten. Der Beschwerdeführer legte bei Antragstellung eine Kartenkopie vor, auf der eine Gültigkeit bis 28. Jänner 2015 vermerkt ist. In der Verhandlung am 30. Juni 2016 wurde eine Kopie vorgelegt, auf der eine Gültigkeit bis 1. April 2016 vermerkt ist. Dass der Beschwerdeführer die Verlängerung dieses Aufenthaltsrechtes beantragt hat und dass eine Entscheidung darüber noch aussteht, ergibt sich aus den zum Verlängerungsantrag vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen des Beschwerdeführers (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 3).
Die Feststellungen zum Kennenlernen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie zur Herkunft und den Häusern beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung am 30. Juni 2016 (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 7 und 11). Hinsichtlich der Feststellungen zur Hochzeit ist auf die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde hinzuweisen, hinsichtlich der Tochter u.a. auf die aktenkundigen Auszüge des Fremdenregisters.
Die festgestellten Meldedaten basieren auf aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters. Zu den tatsächlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers ist auf seine Angaben in den Verhandlungen zu verweisen. Hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 hat der Beschwerdeführer ausgeführt (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 5 und 6): „Ich hatte ein italienisches Visum. Ich bin immer ein- und ausgereist, ich musste das ja auch. […] Ich war ein Monat lang in der Türkei, weil wir dort Hochzeit gefeiert haben. Man sieht, dass ich nach Österreich mit dem Flugzeug eingereist bin. In Italien war ich auch ein Monat, außerdem war ich ab und zu in Italien für ein paar Tage, wenn ich etwas zu tun hatte.“ Hinsichtlich des Zeitraumes von Jänner 2015 bis März 2016 hat er angegeben (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 6): „Während der Zeit von Jänner 2015 bis März 2016 war ich vier Mal in Italien. Damals hielt ich mich in Italien eine, zwei, drei oder vier Wochen lang auf.“ Im Jahr 2015 sei der Beschwerdeführer nicht in der Türkei gewesen (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 7). In der Verhandlung am 2. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Sommer drei Tage in Italien gewesen sei, seitdem sei er wieder in Österreich (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 3). Es sei richtig, dass er nach der letzten Verhandlung ein paar Tage in Italien gewesen und seitdem durchgehend in Österreich sei (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 6). Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2015 mit seiner Ehefrau in Italien und im Juni 2016 mit seiner Ehefrau und der Tochter in Italien war, wurde von ihm selbst angegeben (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 6).
Ebenso wurde von ihm angegeben, dass er in der Türkei oder in Italien leben könnte (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 6): „Könnte ich schon. Ich könnte auch in der Türkei leben.“ Die Ablehnung der Ehefrau in Italien oder in der Türkei zu leben, wurde von ihr im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich in Österreich wohler fühle und hier Verwandte habe (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 11 und 13) und dass sie in der Türkei keine Lebensgrundlage hätten (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 10). Dass eine Ausreise aus dem Bundesgebiet seitens des Beschwerdeführers nicht geplant ist, ergibt sich aus seiner Fragebeantwortung, ob er in nächster Zeit vorhabe, auszureisen (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 4): „Nein, ich muss ja hierbleiben.“ Davon abgesehen ist auf die Angaben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer lediglich im Falle der unmittelbar bevorstehenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zur kurzzeitigen Ausreise bereit wäre (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 15; Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 4).
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes beruhen auf der seitens der belangten Behörde vorgelegten Strafverfügung samt einer Mitteilung über die Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, die Strafverfügung erhalten zu haben und dass er diesbezüglich um Ratenzahlung angesucht habe (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 7). Ebenso seine Ehefrau (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 10).
Die Feststellungen hinsichtlich der familiären Bindungen ergeben sich aus den in den Verhandlungen getätigten Angaben (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 7, 8 und 11; Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 10 und 11).
Dass der Beschwerdeführer von seiner Familie aus der Türkei finanzielle Unterstützung bekommt, hat er selbst angegeben (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 6; Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 5 und 8). Insbesondere hat er auf Vorhalt, dass es sich bei diesen Unterstützungen um kein festes Einkommen handle, angegeben, dass seine Eltern ihm das jeden Monat über WU schicken würden. Auch seine Ehefrau hat die finanzielle Unterstützung bestätigt (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 9). Hinsichtlich der Arbeitswilligkeit ist auf die vorgelegte Aufnahmebestätigung sowie auf den zuletzt vorgelegten Dienstvertrag vom 11. Juli 2016 zu verweisen.
Zu den Feststellungen hinsichtlich des Deutschkurses ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine auf 17. Februar 2015 datierende Anmeldebestätigung vorgelegt hat. In den Verhandlungen hat der Beschwerdeführer aber angegeben, keinen Deutschkurs gemacht zu haben (Verhandlungsschrift vom 30.6.2016, S 3) bzw. dass es jetzt nur entgeltliche Kurse gebe, für die er kein Geld habe (Verhandlungsschrift vom 2.12.2016, S 4). Die Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Juni 2016 beantragt.
Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist auf die durchgeführten Strafregisterabfragen sowie auf die vorgelegten Bestätigungen aus Italien zu verweisen.
4. Maßgebliche Rechtslage:
4.1. § 11 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich (soweit für den vorliegenden Fall relevant):
„Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
[…]
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
[…]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
[…]
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder“
4.2. § 21 NAG lautet wörtlich (soweit relevant):
„Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
[…]
5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
[…]
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zur Abweisung des beantragten Erstaufenthaltstitels:
5.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ spruchgemäß auf § 21 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Z 5 (Überschreitung des visumfreien bzw. visumpflichtigen Aufenthaltes), § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 (dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen), § 21a Abs. 1 NAG (fehlender Nachweis von Deutschkenntnissen), § 11 Abs. 2 Z 2 (fehlender Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft), sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 (finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft).
5.1.2. Zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes (§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG) ist auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt.
Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Nach den Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP, S 121) zu § 11 Abs. 1 Z 5 NAG sollen mit dieser Bestimmung „jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten. Diese Fremden sollen nach der rechtmäßigen Inlandsantragstellung ausreisen und dann im Ausland ihr Verfahren abwarten. Es soll so […] verhindert werden, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach diesem Bundesgesetz über den Zeitraum, der von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen ist, hinaus legalisieren. Das Risiko einer nicht fristgerechten Entscheidung der Behörde soll, insbesondere bei später Antragstellung, beim Fremden liegen.“
Das Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG kann nur bei solchen Personen zum Tragen kommen, die zunächst zur Inlandsantragstellung berechtigt waren (vgl. VwSlg. 18.068 A/2011). Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG sind Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Gemäß Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates grundsätzlich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer auf Grund seiner italienischen Aufenthaltsberechtigung zur visumfreien Einreise und zum visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Inlandsantragstellung war sohin zulässig. Wie sich aus den Feststellungen jedoch weiters ergibt, ist der Beschwerdeführer nach zulässiger Inlandsantragstellung über den gemäß Art. 21 SDÜ erlaubten Zeitraum in Österreich verblieben und es liegt auch aktuell noch immer eine Überschreitung des erlaubten visumfreien Zeitraumes vor.
Der Beschwerdeführer hat daher den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG erfüllt (s. VwGH 15.4.2010, 2008/22/0641; vgl. auch VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206).
5.1.3. Zum Vorliegen von dem Aufenthalt in Österreich widerstreitenden öffentlichen Interessen (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG) ist auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei Auslegung des soeben genannten unbestimmten Gesetzesbegriffes der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044).
Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – freilich für sich genommen nicht ohne weiteres (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635, mwH) – die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 19.12.1997, 96/19/0574; 27.5.1999, 98/19/0271; 30.1.2007, 2006/18/0414; 18.6.2009, 2009/22/0135).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist der bereits im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltende Rechtsordnung zu halten, nicht entgegenzutreten. Im vorliegenden Fall ist auf Grund des konkreten Verhaltens des Beschwerdeführers – Nichteinhaltung der visumfreien Zeiten, Nichtbeendigung des gesetzwidrigen Zustandes trotz rechtskräftiger Bestrafung, auch aktuell noch fehlender Wille zur Ausreise – von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass der Beschwerdeführer auch den Zeitraum zwischen den beiden durchgeführten Verhandlungen nicht dazu genützt hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes wiegt dies umso schwerer als ihm in der ersten Verhandlung von Behördenseite (erneut) vorgehalten wurde, dass er die ein- und ausreiserechtlichen Bestimmungen nicht beachte und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei.
Die das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigende individuelle Prognosebeurteilung kann nicht zu seinen Gunsten erfolgen.
5.1.4. Zur Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG:
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. § 11 Abs. 3 NAG zählt dabei die Kriterien auf, die bei dieser Beurteilung insbesondere zu berücksichtigen sind.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände konkret vorzubringen (vgl. etwa VwGH 9.7.2009, 2008/22/0338; 22.1.2014, 2012/22/0245).
Festzuhalten ist für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer Interesse am Aufenthalt in Österreich insbesondere auf Grund seiner Ehe und der gemeinsamen Tochter hat. Dennoch ist ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verneinen.
Der im Jahr 1977 in der Türkei geborene Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens außerhalb von Österreich verbracht und er ist erst seit dem Jahr 2015 überwiegend in Österreich aufhältig. Dieser Zeitraum ist jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Auch einer Aufenthaltsdauer von etwa fünfeinhalb Jahren (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/22/0154), mehr als sieben Jahren (vgl. VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370) oder sogar von knapp neun Jahren (vgl. VwGH 9.9.2014, 2013/22/0246) wurde fallbezogen keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Von seiner Ehefrau, seiner Tochter sowie entfernten Verwandten abgesehen, verfügt der Beschwerdeführer auch über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und er weist keinen besonderen Grad der Integration auf, zumal er über keine Deutschkenntnisse verfügt und bislang nicht am Arbeitsmarkt integriert ist (vgl. etwa VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360). Die gegebene strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht zu verstärken (vgl. etwa VwGH 19.4.2012, 2011/18/0253).
Davon abgesehen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht begründet darauf hoffen konnte, bei einem andauernden Verbleib in Österreich seinen Aufenthalt legal fortsetzen zu können (vgl. etwa VwGH 10.12.2008, 2008/22/0125: „fait accompli“), zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch jeder nachziehende Familienangehörige mit Schwierigkeiten bei der Begründung bzw. Aufrechterhaltung des Familienlebens zu rechnen hat (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0027). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten sich des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein (vgl. etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VfSlg. 19.752/2013; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Den dargelegten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Wie bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers von dem Aufenthalt widerstreitenden öffentlichen Interessen auszugehen.
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Gerade durch die Nichtbefolgung behördlicher Entscheidungen wird dabei das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026).
Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sowie der vorliegenden Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und des auch aktuell noch gegebenen fehlenden Willens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.
Hinzuweisen ist dabei schließlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in der Türkei oder in Italien leben zu können. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers, den familiären Bindungen und der Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie, ist nicht zu erkennen, dass die Ehefrau und die gemeinsame Tochter den Beschwerdeführer nicht – allenfalls bloß für die Dauer eines Niederlassungsverfahrens – nach Italien oder in die Türkei begleiten könnten (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014).
§ 11 Abs. 3 NAG kann daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Anwendung gebracht werden.
Mit Blick auf eine allfällige zukünftige neuerliche Antragstellung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei erkennbarer Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmungen von einer deutlichen Herabsetzung der Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sein kann (vgl. etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371).
5.1.5. Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, wobei auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung weiters herangezogenen Abweisungsgründe (§ 21a Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 2, sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG) nicht mehr gesondert einzugehen ist.
5.2. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:
Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscher zu den beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen war seitens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers konkret gewünscht und auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007, mwH). Hinsichtlich der Gebührennoten wurden vom Rechtsanwalt nach Einsichtnahme ausdrücklich keine Einwände erhoben und es wurden die Gebühren in Folge mit insgesamt 539,80 Euro (304,-- und 235,80 Euro) bestimmt und zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH).