LVwG N LVwG-AV-836/001-2014

LVwG-AV-836/001-2014Tribunal administratif régional27 avr. 2016

Regest

Restkompetenz; Belästigung; Immissionen; Lärmschutzwand; untrennbares Bauvorhaben; Polizeierlaubnis;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-836/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.836.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 13.10.2014, Zl. ***, mit welchem der *** die Baubewilligung zur Errichtung einer Gastgewerbebetriebsstätte in Form eines Restaurants im Standort *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.04.2016 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 13.10.2014, Zl. ***, behoben und Antrag der *** vom 07.05.2014 abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Mit Schreiben vom 07.05.2014 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten am 16.06.2014) beantragte die *** bei der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsstätte in der Form eines Restaurants im Standort *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** samt Einreichplänen und Baubeschreibung.

1.2.

Am 17.06.2014 verständigte die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten die Stadtgemeinde *** vom gegenständlichen Bauansuchen und ersuchte um Übermittlung diverser Angaben und Unterlagen für eine Vorprüfung im Sinne des

§ 20 NÖ Bauordnung 1996.

1.3.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** teilte mit Schreiben vom 20.06.2014 teilte, dass das gegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, de iure noch nicht existent sei. Gemäß dem Teilungsplan GZ *** vom 28.11.2013 des Herrn *** werde vom Grundstück Nr. *** das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** abgeteilt. Gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan sei das Grundstück *** neu als „Bauland – Sondergebiet – Imbisslokal“ gewidmet. Ein Bebauungsplan sei für diesen Bereich nicht verordnet worden. Das Grundstück sei bereits ein Bauplatz. Die Bauplatzerklärung sei mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 20.11.2013, ***, erfolgt. Für das gegenständliche Grundstück bestehe kein Bauverbot, eine Bausperre sei nicht verfügt worden.

1.4.

Am 27.06.2014 wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten eine mündliche Verhandlung für den 21.07.2014 anberaumt.

1. 5

Mit Schreiben vom 07.07.2014 erhob der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten Einspruch gegen die Flächenteilung des Grundstückes *** der KG *** auf das neu vergebene Grundstück Nr. *** und weitere Grundstücksnummern. Er stellte die Frage, warum ein landwirtschaftliches Grundstück in diesem Gebiet geteilt werden müsse, um ein Restaurant samt Parkplätzen zu errichten. Dieses Gebiet sei von der Gemeinde her ein landwirtschaftliches Gebiet und ein Wohngebiet und solle daher nicht für einen Gewerbebetrieb umfunktioniert werden. Er stelle daher diese ganze Umwidmung in Frage und erhebe Einspruch gegen diese Flächenumwidmung. Durch den starken Auto- und Motorradverkehr werde wesentlich mehr Lärm (durch Anfahren, Bremsen, Autotüren zuschlagen etc. der Fahrzeuge) erzeugt. Es gäbe mehr Gestank, Staubildung, aber auch Verunreinigung durch Urinieren der Personen und eventuell deren Tiere. Es werde auch eine Blendung und Spiegelung durch die Autos beim Herausfahren auf die Landes- bzw. Bundesstraße hervorgerufen und es könnten Immissionen und Geräusche jeglicher Art auf sein Grundstück kommen. Abschließend sei aus seiner Sicht keine Notwendigkeit gegeben, ein Restaurant in diesem Gebiet zu bauen, da in der Region genügend andere Restaurants und Gasthäuser vorhanden seien. Daher beeinspruche er das ganze Projekt und stelle die Widmung in eine Gastgewerbebetriebsstätte in der Form eines Restaurants in Frage.

1.6.

Nach Übermittlung der Einwendungen des Beschwerdeführers an die Genehmigungswerberin übermittelte diese mit Schreiben vom 18.07.2014 nach grundbücherlicher Durchführung der Grundstücksteilung für das Grundstück Nr. *** der KG *** einen aktuellen Grundbuchsauszug.

1.7.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 22.09.2014 wurde neuerlich eine mündliche Verhandlung für den 09.10.2014 anberaumt.

An dieser Bauverhandlung am 09.10.2014 nahm der Beschwerdeführer teil und verwies auf die bereits schriftliche Stellungnahme vom 07.07.2014.

1. 8

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 13.10.2014, ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Gastgewerbebetriebsstätte in der Form eines Restaurants im Standort *** auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers stellte die Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten als zuständige Baubehörde fest, dass sowohl die Grundteilung des betreffenden Grundstückes als auch die Flächenwidmung von der Stadtgemeinde *** beschlossen und rechtswirksam geworden seien. Ausdrücklich wurde festgestellt, dass das Bauvorhaben dem derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** mit der Widmungsart „Bauland – Sondergebiet – Imbisslokal“ entsprechen und keine Widersagungsgründe gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes vorliegen würden. Die Widmung und das Orts- sowie Landschaftsbild seien keine subjektiv öffentlichen Parteienrechte der Nachbarn, sondern sei dies von der zuständigen Baubehörde wahrzunehmen. Andere Gründe, welche dem geplanten Bauvorhaben im Sinne der Bestimmungen der §§ 6 und 20 der NÖ Bauordnung 1996 widersprechen würden, liegen nach Prüfung durch die erkennende Behörde nicht vor.

Sowohl in der Beschreibung des Projekts (Bescheid Seite 3 letzter Absatz) als auch in einem Hinweis (Bescheid Seite 5 zweiter Satz) wurde ausdrücklich festgehalten, dass die beabsichtigte Lärmschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr. *** der KG *** nicht Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens ist.

1.9.

Mit Schreiben vom 03.11.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass

1. das Grundstück Nr. ***, KG ***, neben seinem Grundstück Nr. *** liege. Es sei daher sehr wohl vorher zu beurteilen, ob dort eine Lärmschutzwand erreichtet werden solle oder nicht. Diese solle seine Aussicht nicht behindern. Es werde auf dem Grundstück Nr. *** sowieso eine Lärmschutzwand errichtet und Thujen, Bäume und Sträucher gepflanzt, weshalb man keine zweite Lärmschutzwand auf dem Grundstück *** benötige.

2. Wie könne überhaupt eine Baubewilligung ausgestellt werden, wenn der gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 26.06.2013, ***, noch gar nicht in Rechtswirksamkeit getreten sei?

3. Die Bundesstraße *** und die Landesstraße *** seien bereits stark befahrene Straßen. Wenn durch das Abbiegen und Herausfahren von Autos aus dem Betriebsgelände zusätzlicher Verkehr herrsche, seien die Lärmbelästigung und der Gestank der Abgase noch höher. Dadurch herrsche auch eine verstärkte Unfallgefahr und es sei auch eine erhöhte Spiegelung und Blendung zu seinen Grundstücken gegeben. Der Gestank, die Staubildung, die Verunreinigung durch urinierende Personen und eventuell deren Tiere werden sich in der näheren Umgebung erhöhen.

4. Es sei von der zuständigen Baubehörde vorher zu prüfen, ob eine Notwendigkeit gegeben sei, in diesem Gebiet ein Restaurant zu bauen, da es genug andere in der Region gebe.

1.10.

Mit Schreiben vom 02.02.2016 übermittelte die Bauwerberin zusätzliche schalltechnische Untersuchungen hinsichtlich der zu erwartenden Immissionsauswirkungen an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers Parz. Nr. ***.

Aus der beigelegten Lageskizze vom 02.02.2016 ist ersichtlich, dass die im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht Gegenstand gewesene Lärmschutzwand – ursprünglich in einer Länge von 20 Meter und einer Höhe von 3,5 Meter geplant – nunmehr in einer Länge von 40 Meter bei einer Höhe von 3,5 bzw. 2,2 Meter auf dem öffentlichen Grundstück Nr. *** KG *** (Grundeigentümer Stadtgemeinde ***) zur Ausführungen gelangen soll und Teil der das gegenständliche Projekt betreffenden Schallschutzmaßnahmen ist.

1.11.

Am 07.03.2016 erstellte der lärmtechnische Amtssachverständige *** zu ***, betreffend der Immissionsauswirkungen an der Grundgrenze zur Liegenschaft Parz. Nr. *** (Beschwerdeführer) nachstehendes Gutachten:

„Entsprechend dem Schreiben vom 02. Feb. 2016 wird nachfolgend ein Gutachten bezüglich möglicher Lärmauswirkungen für den Bereich des Grundstückes *** – Grundeigentümer *** erstattet.

Hingewiesen wird darauf, dass sich das Gutachten vom 29.12.2016 auf die bestehende Wohnnachbarschaft bezieht, und dieses einen Vergleich zur bestehenden und auch messtechnisch erfassten Umgebungslärmsituation darstellt.

Als Grundlage für die Erstattung eines Gutachtens für den Bereich des Grundstückes *** wurde eine „Zusätzliche Untersuchung für Bauverfahren“ der *** vom 19.01.2016 übersandt.

Diese Untersuchung enthält Berechnungsergebnisse der Schallimissionen für 9 Berechnungspunkt sowie eine Immissionshöhe von 1,5 m über Niveau des bestehenden Geländes. Das im Gewerbeverfahren als Projektgrundlage angesehene Schallhindernis (Schallschutzwand auf öffentlichen Grund, siehe Darstellung in der Untersuchung ***) wurde hierbei als Schirmkante berücksichtigt.

Die Berechnung erfolgte für die Tag-, Abend- und Nachtzeit. Zur Tag- und Abendzeit ergaben sich Immissionen von 33 – 49 dB, zur Nachtzeit als 8 Stundenmittelwert von 28 bis 45 dB.

Vergleichsweise ist in der NÖ Verordnung 8000/4 für Bauland Kerngebiet zur Tagzeit ein äquivalenter Dauerschallpegel von 60 dB und zur Nachtzeit von 50 dB festgelegt.

Die berechneten Werte unterschreiten die Grenzwerte der Verordnung deutlich.

Ebenfalls ist in der Untersuchung eine Gegenüberstellung der örtlichen Bestandsituation des äquivalenten Dauerschallpegels zu den berechneten Immissionen enthalten. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die prognostizierten Betriebsgeräuschimmissionen mind. 7 dB unterhalb des äquivalenten Dauerschallpegels der Umgebungslärmsituation zu liegen kommen. Die örtliche Umgebungslärmsituation wird somit max. um 0,8 dB angehoben. Derartige Veränderungen werden allgemein als irrelevant und subjektiv nicht wahrnehmbar eingestuft. Derartige Veränderungen kommen selbst im Bereich der Messtoleranz geeichter Schallpegelmesser zu liegen.“

1.12.

Am 22.03.2016 erstellte der medizinische Amtssachverständige *** zu ***, nachstehendes Gutachten:

„Folgendes Beweisthema wurde übermittelt:

Wird der Beschwerdeführer auf Parzelle Nr. *** (Grundeigentümer ***) aufgrund der festgestellten zu erwartenden Immissionen, konkret Lärm, Luftschadstoffe und Geruch bzw. Licht, welche vom Bauvorhaben oder dessen Benützung ausgehen, im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 örtlich unzumutbar belästigt werden oder nicht.

Das Verwaltungsgericht weist in seinem Schreiben darauf hin, dass die Beurteilung, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, gemäß § 48 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nach der für das Baugrundstück festgelegten Widmungsart – im gegenständlichen Fall „Bauland – Sondergebiet – Imbisslokal“ – und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu erfolgen hat.

Befund – Lärm:

Auf dem Gst.Nr. ***, KG *** soll das *** errichtet werden.

Im parallel laufenden Betriebsanlagenverfahren (LVwG-AV-13/001-2014) werden Beschwerden von Wohnanrainern bearbeitet.

Im Zuge dieses Verfahrens wurden von umwelthygienisch-medizinischer Seite Stellungnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen erstattet, weiters wurde dem LVwG zu LVwG-AV-13/001-2013 ein Gutachten mit Datum 8.1.2016 (***) in Papierform übermittelt.

Zum Themenbereich Lärm hat die Betreiberseite eine zusätzliche Untersuchung der ***, *** mit Datum 19.01.2016 vorgelegt.

Für das Grundstück Nr. *** wurden die zu erwartenden Immissionen für insgesamt 9 Rechenpunkte ermittelt. Diese Rechenpunkte sind entlang der Grundstücksgrenze angeordnet und weisen eine Höhe von 1,5 m über Boden auf.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Rechenpunkt

Prognostizierte Immissionen bezogen auf die Liegenschaft Parz. Nr. ***

Tagzeit

Abendzeit

Nachtzeit

RP-Bau 1

49

49

45 (48)

RP-Bau 2

44

44

39 (42)

RP-Bau 3

41

41

37 (40)

RP-Bau 4

39

39

36 (39)

RP-Bau 5

33

32

28 (33)

RP-Bau 6

44

43

41 (44)

RP-Bau 7

42

41

38 (41)

RP-Bau 8

43

43

37 (40)

RP-Bau 9

44

44

38 (41)

Die Immissionen in der Nacht beziehen sich auch die gesamte Nachtzeit, berechnet auf Basis der Immissionsauswirkungen für die ungünstigste Nachtstunde, in der Klammer der Prognosewert für die ungünstigste Nachtstunde

Hierzu hat der Amtssachverständige für Schalltechnik, Herr , im Schreiben vom 7.3.2016 () folgendes festgehalten:

Die zu erwartenden betriebsbedingten Immissionen zur Tag- und Abendzeit werden zwischen 33 – 49 dB und zur Nachtzeit zwischen 28 und 45 dB betragen und damit deutlich unter den Grenzwerten der NÖ Verordnung 8000/4 liegen.

Weiters hält der Amtssachverständige in seinem Schreiben fest, dass eine Gegenüberstellung der örtlichen Bestandsituation mit den berechneten Immissionen erfolgt ist. Dabei zeigt sich, dass die prognostizierten Betriebsgeräuschimmissionen mindesten 7 dB unterhalb des äquivalenten Dauerschallpegels der Umgebungsgeräuschsituation zu liegen kommen.

Gutachten – Lärm:

Die vom gegenständlichen Bauobjekt bzw. von dessen Benützung ausgehenden Emissionen werden an der Grundstücksgrenze keine Immissionspegel erreichen, die die für das Baugrundstück festgelegte Widmungsart übersteigen werden.

Ein gesunder, normal empfindender Mensch wird aufgrund der zu erwartenden Schallimmissionen nicht erheblich belästigt. Unzumutbare Belästigungen sind nicht zu erwarten.

Befund – Luftschadstoffe/Geruch:

Hierzu wird auf die Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für Luftreinhaltung, Herrn ***, in der Verhandlungsschrift vom 17.11.2015 verwiesen. Der SV für Luftreinhaltung führte aus, dass die im Gutachten der *** (24.09.2014) dokumentierten Immissionskonzentrationen bzw. Geruchsstoffimmissionen zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte, welche im § 77 Abs. 3 GewO angeführt sind, nicht überschritten werden. Dies betrifft im Besonderen auch auf Gerüche zu, für die in Österreich keine gesetzlichen Grenzwerte existieren. Die im Normalfall in Behördenverfahren zur Anwendung kommenden Richtwerte für Geruchsimmissionen werden eingehalten.

Gutachten – Luftschadstoffe/Geruch:

Die vom gegenständlichen Bauobjekt bzw. von dessen Benützung ausgehenden Luftschadstoffemissionen werden an der Grundstücksgrenze keine Immissionswerte erreichen, die für einen gesunden, normal empfindenden Mensch als erheblich belästigt zu beurteilen wären. Unzumutbare Belästigungen sind daher nicht zu erwarten.

Befund – Licht:

Zu Lichtimmissionen liegt eine lichttechnische Untersuchung der ***, *** mit Datum 18.05.2015 vor. Darin wird für das gegenständliche Grundstück zwar kein Immissionswert angeführt, aufgrund der im Gutachten enthaltenen grafischen Darstellung ist aber ersichtlich, dass im Bereich des Grundstücks *** keine Beleuchtungsstärken größer 1 Lux zu erwarten sind.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Weiters ist zu beachten, dass auf dem öffentlichen Grundstück *** eine Lärmschutzwand zu errichten ist. Diese wird entsprechend den Projektangaben eine Höhe von zumindest 2,2 m über Fahrbahnniveau haben. Damit sind auch allfällige Lichteinwirkungen von Fahrzeugen, die vom Parkplatz des *** auf die öffentliche Straße einbiegen, auszuschließen.

Gutachten – Licht:

Die vom gegenständlichen Bauobjekt bzw. von dessen Benützung ausgehenden Lichtemissionen werden am Grundstück *** keine Immissionswerte erreichen, die für einen gesunden, normal empfindenden Mensch als erheblich belästigend zu beurteilen sind. Unzumutbare Belästigungen sind daher nicht zu erwarten.“

1.13.

Am 18.04.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Bauwerberin sowie des Beschwerdeführers durch, im Zuge derer sowohl der lärmtechnische als auch der medizinische Amtssachverständige ihre Gutachten erörterten.

Beide Sachverständigen führten übereinstimmend aus, dass Voraussetzung für eine positive Beurteilung des Projektes die bereits im Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung ergänzte bzw. verlängerte Schallschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr. *** (Grundeigentümer Stadtgemeinde ***) ist.

Der Vertreter der Bauwerberin führte auf Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass die im Projekt ergänzte zusätzliche Lärmschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr *** nicht Gegenstand in diesem Bauverfahren sei. Es sei beabsichtigt, nach einer Genehmigung des gegenständlichen Projekts im parallel dazu laufenden Betriebsanlagenverfahren und nach Genehmigung im gegenständlichen Bauverfahren ein weiteres Bauansuchen an die Stadtgemeinde *** im Hinblick auf die Lärmschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr *** zu stellen.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 17 VwGVG bestimmt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 VwGVG bestimmt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6 Abs. 1 bis 3 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten. §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 gelten sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist.

§ 48 NÖ Bauordnung 1996 bestimmt:

„(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen

1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;

2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.“

3. Würdigung:

3.1.

Aus den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Grundstücksauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstückes im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 und daher Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist.

3.2.

Aufgrund der oben angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Einwendungen im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2008/05/0062).

3.3.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur NÖ Bauordnung 1996 mehrfach ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine „Restkompetenz“ zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 28.01.2009, Zl. 2008/05/0057, mwN).

Daraus folgt, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

(§ 48 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z.1 GewO 1994 ist (vgl. VwGH vom 27.02.2006, 2004/05/0128).

Der Baubehörde verbleibt daher bei gewerblichen Betriebsanlagen bezüglich Immissionen eine Restkompetenz hinsichtlich der Frage, ob im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Unzumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen, wobei Maßstab für die Beurteilung des örtlich zumutbaren Ausmaßes einer Belästigung ein gesunder, normal empfindender Mensch ist. Ausschlaggebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006), dass schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt somit entgegen des vom Vertreter der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Einwandes, der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen im Zusammenhang mit unzulässigen Immissionen bereits im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren geltend machen müssen und sei daher in diesem Verfahren nicht mehr berechtigt, fest, dass die Baubehörde die Immissionseinwendungen des Beschwerdeführers und somit die örtliche Unzumutbarkeit anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart sehr wohl zu prüfen hat.

3.4.

Den Beurteilungsgegenstand des als Projektgenehmigungsverfahren ausgestalteten

Baubewilligungsverfahrens bildet stets das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, das den entsprechenden Bauwillen des Bauwerbers zum Ausdruck bringt (VwGH 9.10.2014, 2011/05/0159 m.w.N.).

Die auf dem öffentlichen Grundstück Nr. *** geplante Lärmschutzwand wurde ausdrücklich nicht zum Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens gemacht und erklärte der Vertreter der Bauwerberin auf ausdrückliche Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung, die baubehördliche Bewilligung erst nachträglich durch die Stadtgemeinde *** einholen zu wollen.

Unbestrittenermaßen steht fest, dass die *** bei ihren Berechnungen vom 19.01.2016 hinsichtlich der Immissionsprognosen an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers (Parz. Nr. ***) von der auch im gesamten Betriebsanlagenverfahren projektierten Schallschutzmaßnahmen (unter anderem auch die gegenständliche Lärmschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr. ***) ausgegangen ist. Darauf aufbauend haben sowohl der lärmtechnische als auch der medizinische Amtssachverständige ihre Gutachten erstattet und im Zuge der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Befragung ausgeführt, dass diese Lärmschutzwand Voraussetzung für eine positive Beurteilung ist.

3.5.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt aufgrund dieser Ermittlungen zum Schluss, dass die Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwand auf dem öffentlichen Grundstück Nr. *** im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen für eine Bewilligung des Restaurantbetriebes erforderlich ist und diese Wand mangels Bestandteils des beantragten Bauvorhabens nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist.

Daraus ergibt sich jedoch, dass es sich beim Restaurantbetrieb und der Lärmschutzwand um Bauvorhaben handelt, die ein unteilbares Ganzes darstellen und nicht in zwei selbständige Vorhaben getrennt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bauvorhaben stets ein unteilbares Ganzes (vgl. VwGH vom 08.04.1986, Zlen. 05/1243, 1262/80). Nur wenn sich ein Bauvorhaben in mehrere trennbare selbständige Vorhaben zerlegen lässt, können solche Teile auch getrennt bewilligt werden. Bei einer Baubewilligung handelt es sich um eine „Polizeierlaubnis“ (Krzizek, System des österreichischen Baurechts, Bd II, S 167), von der jemand, der sie erwirkt, Gebrauch machen kann, aber nicht muss (vgl. VwSlg. 7586/A, 8247/A). Das bedeutet, dass eine Verpflichtung für einen Bauwerber, ein bewilligtes Bauvorhaben auch tatsächlich auszuführen, nicht besteht.

Würde der Restaurantbetrieb und die zu diesem Projekt als Schallschutz gehörende Lärmschutzwand getrennt durch verschiedene Behörden bewilligt werden, so hätte die Bauwerberin die Möglichkeit, zwar den Restaurantbetrieb zu errichten, aber gleichzeitig die Möglichkeit, auf die Ausführung der Lärmschutzwand zu verzichten, da sie nicht gezwungen werden kann, von der anderen Baubewilligung Gebrauch zu machen. Es kann nur durch eine einheitliche Baubewilligung dieser untrennbaren Teile sichergestellt werden, dass die Bauwerberin das Bauvorhaben als Gesamtes ausführt, andernfalls Maßnahmen, wie der Abbruch des bereits Errichteten, nicht getroffen werden können.

Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen aus dem gegenständlichen Restaurantbetrieb sehr wohl ein Mitspracherecht im Zusammenhang mit der in diesem Projekt nicht vorgesehenen Lärmschutzwand hat. Durch die verfahrensgegenständliche Baubewilligung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ohne Lärmschutzwand kann die Reduzierung der Immissionen nicht sichergestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen subjektiv öffentlichen Recht verletzt wird.

Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben und das Bauansuchen vom 07.05.2014 abzuweisen.

3.6.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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