LVwG N LVwG-AV-269/001-2016

LVwG-AV-269/001-2016Tribunal administratif régional26 avr. 2016

Regest

Aufschiebende Wirkung; öffentliches Interesse; unverhältnismäßiger Nachteil;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-269/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.269.001.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi

über den Antrag des ***, ***, *** vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.01.2016, GZ. ***, erhobenen Beschwerde vom 23.02.2016 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Antrag, der Beschwerde vom 23.02.2016 die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.01.2016, GZ. ***, wurde die Berufung des nunmehrigen Antragstellers Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf Heistinger, ***, *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 04.08.2014, GZ ***, zugestellt am 11.082014, womit der ***, ***, *** die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, erteilt wurde, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23.02.2016 Beschwerde erhoben und in einem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.

Gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am 1. Februar 2015 in Kraft.

Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, von der Bauwerberin am 25.03.2014, somit vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren zunächst die NÖ BO 1996 anzuwenden ist.

Grundsätzlich kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.02.2016 erhoben.

Obwohl das Baubewilligungsansuchen vor dem Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, nämlich am 25.03.2014 ist nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 iVm § 70 Abs. 1 NÖ BO die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden.

In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19.01.2016 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 keine aufschiebende Wirkung hat.

Das erkennende Gericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn

1. dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und

2. nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 04.08.2014 wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern mit Tiefgarage und den Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, *** erteilt. Dieser Bescheid wurde von der Berufungsbehörde im Ergebnis bestätigt.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.

Sollte der Antragsteller mit seiner gegenständlichen Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall die Bauwerberin nicht von sich aus einen Rückbau vornimmt, stehen dem Antragsteller entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, eben diesen zu erzwingen. Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein.

Selbst wenn sohin im Ergebnis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, liegt jedenfalls die zweite kumulativ vorzuliegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Das erkennende Gericht vermag nämlich nicht zu erkennen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Antragsvorbringen, worin für den Antragsteller als beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil liegen soll.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.

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