Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-205/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.205.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Hubmayr über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Mai 2013, Aktenzahl: ***, betreffend die Verpflichtung zur Herstellung einer Hausleitung zum Anschluss der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, an die öffentliche Wasserleitungzu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Frist zur Herstellung der Hausleitung wird mit 3 Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 6 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 – NÖ WLAG 1978
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Bescheid vom 17. April 2009, GZ. ***, verpflichtete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ WLAG 1978 für seine Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, die Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass für seine Liegenschaft gemäß § 2 NÖ WLAG 1978 kein Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung bestehe. Zugleich beantragte er die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 2 NÖ WLAG 1978 zur Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges.
Daraufhin setzte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 29. Juni 2009, Aktenzeichen ***, gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Abs. 2 NÖ WLAG 1978 (Nichtbestehen des Anschlusszwanges) aus.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30. September 2009, Aktenzeichen ***, wurde dieser Antrag schließlich, soweit die Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 NÖ WLAG 1978 (Deckung des Wasserbedarfes durch eine eigene Wasserversorgungsanlage) begehrt worden war, zurückgewiesen, und soweit sich der Antrag auf § 2 Abs. 1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 bezogen hatte (Liegenschaften, deren Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann), abgewiesen.
Eine dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand als unzulässig zurückgewiesen, weshalb dieser erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
Hierauf setzte der Gemeindevorstand das ausgesetzte Berufungsverfahren über die Verpflichtung zur Herstellung der Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage fort und wies die Berufung vom 30. April 2009 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. April 2009, GZ. ***, mit Bescheid vom 14. Mai 2013, Aktenzahl: ***, als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das Berufungsvorbringen, es bestehe eine Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung, aufgrund des Antrages des Liegenschaftseigentümers von den Gemeindebehörden bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Es sei rechtskräftig entschieden, dass eine Ausnahme vom Anschlusszwang für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht bestehe. Auf die diesbezüglichen Einwendungen sei nun insofern nicht mehr einzugehen, als dazu eine bindende Entscheidung in einem anderen Verfahren ergangen sei. Die Liegenschaft liege im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung, weshalb Anschlusszwang bestehe und die Verpflichtung zur Herstellung der Hausleitung zu Recht ergangen sei.
Diese Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29. Mai 2013 zugestellt.
Dagegen richtet sich die Vorstellung des Beschwerdeführers, eingelangt beim Gemeindeamt am 11. Juni 2013. Wesentlich wurde vorgebracht, dass sich bautechnisch nichts verändert habe und der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei.
Mit Bescheid vom 7. November 2013, Zl. ***, gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Gemeindesvorstandes vom 14. Mai 2013 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die im Bescheid des Bürgermeisters vom 30. September 2009 vertretene Rechtsansicht, wonach sich der in § 2 Abs. 1 Z 4 NÖ WLAG 1978 normierte Ausnahmetatbestand vom Anschlusszwang der "unverhältnismäßig hohen Kosten" nur auf die von der Gemeinde herzustellende Anschlussleitung, nicht aber auf die vom Liegenschaftseigentümer herzustellende Hausleitung beziehe, verfehlt sei.
In der Begründung wurde zudem der Auftrag erteilt, den Bescheid des Bürgermeisters vom 30. September 2009 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Zl. 2013/07/0288, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Begründung der Aufhebung mit Rechtsverletzungen nicht durch den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 14. Mai 2013, sondern durch einen anderen – nicht angefochtenen – Bescheid des Bürgermeisters vom 30. September 2009 sei rechtswidrig. Die rechtskräftige Entscheidung über die Vorfrage des Anschlusszwanges entfalte für die Behörden im gegenständlichen Verfahren Bindungswirkung, weshalb der Gemeindevorstand im angefochtenen Bescheid das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe.
Für den in der Begründung des Vorstellungsbescheides erteilten Auftrag zur Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 30. September 2009 bestehe keine Rechtsgrundlage.
2. Rechtsgrundlagen:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
2.2. NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 – NÖ WLAG 1978:
§ 1 Anschlußzwang
(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
(…)
§ 2 Nichtbestehen des Anschlußzwanges
(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für
…
4. Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann; …
(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.
(…)
§ 6 Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist bestimmt werden.
(…)
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Durch die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. November 2013, Zl. ***, tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs.3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Es ist daher nunmehr neuerlich über die Vorstellung des Herrn *** vom 11. Juni 2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Mai 2013, Aktenzahl: ***, zu entscheiden.
Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
Die Vorstellung des Herrn *** vom 11. Juni 2013 gilt daher nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung richtet sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Mai 2013, Aktenzahl: ***, mit dem der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides erteilte Auftrag an den Beschwerdeführer, gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ WLAG 1978 für seine Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, KG ***, die Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen, durch Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bestätigt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Verletzung von Rechten gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten Gegenstand ist.
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.
In der gegenständlichen Beschwerde (Vorstellung) wurde ausschließlich vorgebracht, dass sich bautechnisch nichts verändert habe und der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei.
Es wurde dementsprechend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung behauptet, dass eine Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 vorliege.
Grundsätzlich besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes für Liegenschaften im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserleitung der Anschlusszwang (vgl. § 1 Abs. 1 NÖ WLAG 1978). Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich gemäß § 1 Abs. 1 der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. Februar 2005 im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung der Marktgemeinde ***.
§ 2 NÖ WLAG 1978 sieht Ausnahmen vom Anschlusszwang vor. Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall behauptete Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 besteht für Liegenschaften, deren Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann.
Die Frage, ob für die gegenständliche Liegenschaft diese Ausnahme besteht, stellt im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage dar.
Zur Entscheidung über diese Frage als Hauptfrage ist auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ein Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 NÖ WLAG 1978 zu führen.
Die dafür zuständige Behörde, der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestehens des Anschlusszwanges über diese Frage mit Bescheid vom 30. September 2009, Aktenzeichen ***, bereits abgesprochen.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde, soweit er sich auf die hier gegenständliche Frage einer Ausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 bezogen hatte, abgewiesen. Damit wurde im Ergebnis in der Sache das Bestehen eines Anschlusszwanges für die Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und stellt eine rechtskräftig entschiedene und bindende Vorfrage im nunmehrigen Verfahren dar.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ WLAG 1978 hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, die Hausleitung innerhalb angemessener Frist herzustellen.
Über das Vorliegen des Anschlusszwanges wurde bereits rechtskräftig als Hauptfrage abgesprochen. Insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerde, es liege eine Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 NÖ WLAG 1978 vor, wurde vom Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom 30. September 2009, Aktenzeichen ***, in der Sache bindend und rechtskräftig entschieden. Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat - soweit die Rechtskraft reicht - für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig, die Behörde ist vielmehr verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (vgl. die Ausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0288).
Das Landesverwaltungsgericht ist zudem gemäß § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Anschlusszwanges gemäß § 1 Abs. 1 NÖ WLAG 1978 auszugehen, weshalb der Auftrag zur Herstellung einer Hausleitung für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu Recht erteilt wurde.
Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung vom 11. Juni 2013 ist abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht ist nunmehr aufgrund seiner Sachentscheidung einerseits und aufgrund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeit andererseits zur Festsetzung einer neuen Leistungsfrist verpflichtet.
Für die Neufestsetzung der Frist war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde gesetzte Frist nicht als zur Durchführung des erteilten Auftrages unangemessen kurz angefochten hat, weshalb es als ausreichend angesehen wird, die Frist wiederum mit 3 Monaten zu bestimmen. Dieser Zeitraum wird als ausreichend angesehen, um der aufgetragenen Leistung nachkommen zu können.
3.2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, 2012/03/0038). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr liegt zu der hier wesentlichen Rechtsfrage, ob ein Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung besteht, sogar bereits eine den konkreten Fall betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288).