LVwG N LVwG-AV-1387/001-2015

LVwG-AV-1387/001-2015Tribunal administratif régional24 févr. 2016

Regest

Ersatzvornahme; Titelbescheid; Kostenvorauszahlung; Wahlmöglichkeit; Unmöglichkeit der Leistung; Schätzung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1387/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1387.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von ***, ***, ***, vom 27. November 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22. Oktober 2015, Zl. ***, mit dem die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 3. August 2015, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt worden war, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.740,-- zu überweisen, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaften ***, ***, ***, *** EZ *** Baulos *** und *** KG ***. Weitere Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke ist Frau ***.

1.2. Gemeindebehördliches Verfahren:

Am 26. Mai 2011 fand auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft des Beschwerdeführers eine vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** anberaumte „Überprüfungsbauverhandlung“ hinsichtlich der Fortführung des Bauverfahrens betreffend die Errichtung einer Einfriedung mit Pergola nach einem bereits durchgeführten Überprüfungsverfahren im Jahre 1993 und anschließenden nachträglichen Genehmigung, statt. Im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheines wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich am Zustand der Einfriedung und der Pergola sich seit der letzten Überprüfung am 1. Oktober 1992 nichts geändert habe. Demnach sei die Einfriedung entlang der Zufahrtsstraße an der östlichen Front entgegen den Bebauungsvorschriften ausgeführt und auch nachträglich im Sinne der derzeit geltenden Bebauungsvorschriften nicht bewilligungsfähig. Gemessen sei eine Sockelhöhe von 1,20 m über dem Straßenniveau worden. Darüber befinde sich ein 2,00 m hoher Maschengitterzaun. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses wird in der Niederschrift vermerkt, dass die Entfernung der östlichen Einfriedung zu veranlassen sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. Juni 2011, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses zweier Überprüfungsverhandlungen am 1. Oktober 1992 und am 26. Mai 2011 auf der Liegenschaft in , *** -, Parzelle ***, EZ ***, KG ***, als Anteilseigner gemäß Punkt 5.3.2 der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** für das Bauland Sondergebiet-Badeteich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück im östlichen Bereich zum öffentlichen Gut hin (Parzelle ***) bestehende Einfriedung, bestehend aus einem 1,20 m hohen Sockelmauerwerk und einem 2,00 m hohen Maschendrahtzaun bis zum 30. November 2011 entweder zur Gänze zu entfernen oder so abzuändern, dass diese Einfriedung dem Punkt 5.3.2 der örtlichen Bebauungsvorschriften entspricht. Begründend wird ausgeführt, dass im Zuge einer Überprüfungsverhandlung am 1. Oktober 1992 auf der gegenständlichen Liegenschaft festgestellt worden sei, dass eine Teilfläche im Ausmaß von ca. 38,0 x 22,0 m eingezäunt worden sei. Für diese Einzäunung sei eine Stützmauer bzw. ein Sockelmauerwerk aus Schalsteinen mit einer Stärke von 25 cm errichtet worden. Anteilseigentümer dieser Teilflächen sei der Beschwerdeführer. Eine weitere Überprüfungsverhandlung am 26. Mai 2011 habe diesen Umstand bestätigt. Demnach sei eine Einfriedung entlang der Zufahrtsstraße an der östlichen Front des Grundstückes *** (zum öffentlichen Gut hin, Parzelle ***) entgegen den Bebauungsvorschriften ausgeführt worden. Gemessen sei eine Sockelhöhe von 1,20 m über dem vorhandenen unbefestigten Straßenniveau worden. Darüber befinde sich ein 2,00 m hoher Maschengitterzaun. Gemäß Punkt 5.3.2 der örtlichen Bebauungsvorschriften für das Bauland-Sondergebiet Badeteich wären Einfriedungen gegen die Zufahrtsstraßen einschließlich Sockel und einschließlich des Tores maximal 1,40 m hoch und durchsichtig auszuführen. Die Sockelhöhe dürfe maximal 40 cm betragen. Da auf Grund des Ergebnisses der beiden Überprüfungsverhandlungen eindeutig nachgewiesen worden sei, dass hier eine Einfriedung zur Zufahrtsstraße vorhanden wäre, die einen Widerspruch zu den örtlichen Bebauungsvorschriften darstelle (Überschreitung der Sockel- und Gesamthöhe), hätte daher die Entfernung der östlichen Einfriedung verfügt werden müssen. Dem Beschwerdeführer werde aber gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, die Einfriedung so abzuändern, dass diese den örtlichen Bebauungsvorschriften entspreche, was technisch durchaus möglich erscheine.

lm Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 sei ein baupolizeilicher Auftrag (hier der gegenständliche Verpflichtungsbescheid) ausschließlich an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten, im Zweifel an den Grundeigentümer. Der Beschwerdeführer sei Anteilseigentümer hinsichtlich der Teilflächen ***, *** und *** des Grundstückes ***, KG ***. Die Frist für die Entfernung oder Abänderung der Einfriedung bis zum 30. November 2011 erscheine als ausreichend und zur Vermeidung der Belästigungen für die Anrainer durch die

Baumaßnahmen auch als sinnvoll.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 11. April 2012, Zl. ***, wurde die Bezirkshauptmannschaft X um Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer ersucht. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Anteilseigentümer der Liegenschaft ***, ***, ***, Parzelle *** EZ *** Baulos ***, *** und *** KG ***, mit Bescheid der Baubehörde der Marktgemeinde *** vom 7. Juni 2011, Zl. ***, verpflichtet worden sei, die auf dem gegenständlichen Grundstück im östlichen Bereich zum öffentlichen Gut hin (Parzelle ***) bestehende Einfriedung, bestehend aus einem 1,20 m hohen Sockelmauerwerk und einem 2,00 m hohen Maschendrahtzaun bis zum 30. November 2011 entweder zur Gänze zu entfernen oder so abzuändern, dass diese Einfriedung dem Punkt 5.3.2 der örtlichen Bebauungsvorschriften entspricht. Dieser Bescheid sei am 26. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2012 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, der Baubehörde mitzuteilen, ob dem Verpflichtungsbescheid innerhalb der gesetzten Frist entsprochen worden wäre. Eine neuerliche Urgenz sei mit Schreiben vom 16. März 2012 erfolgt. Auf beide Schreiben sei nicht reagiert worden. Eine Kontrolle vor Ort am heutigen Tage habe ergeben, dass dem Verpflichtungsbescheid nicht nachgekommen worden sei. Daher werde die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt.

1.3. Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 12. Dezember 2012, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Androhung der Ersatzvornahme ausgesprochen und ausgeführt, dass er mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 7. Juni 2011, Zl. ***, verpflichtet worden sei, als Anteilseigentümer der Liegenschaft ***, ***, ***, Parzelle ***, EZ ***, Baulos ***, *** und ***, KG ***, die auf dem gegenständlichen Grundstück im östlichen Bereich, zum öffentlichen Gut hin (Parzelle ***) bestehende Einfriedung, bestehend aus einem 1,20 m hohen Sockelmauerwerk und einem 2,00 m hohen Maschendrahtzaun zur Gänze zu entfernen oder so abzuändern, dass diese Einfriedung dem Punkt 5.3.2 der örtlichen Bebauungsvorschriften entspreche. Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen, weshalb für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 30. Jänner 2013 gesetzt werde.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 19. Februar 2013, Zl. ***, wurde die Marktgemeinde *** ersucht, gemäß § 9 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG 1991) aufgrund des von ihr eingebrachten Vollstreckungsersuchens 3 detaillierte Kostenvoranschläge einzuholen. Die Kostenvoranschläge müssten neben den im Vollstreckungsersuchen zu vollbringenden Leistungen auch alle zu erwartenden Zusatzkosten und Zusatzleistungen (zB. auch Gas-, Strom-, Wasserabschluss, Ermöglichung der Zufahrt zum Gebäude, …) enthalten. Alle Posten seien jeweils einzeln in den Kostenvoranschlägen aufzuschlüsseln. Bis zur Vorlage der Kostenvoranschläge durch die zuständige Gemeinde werde das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 26. April 2013 wurden seitens der Marktgemeinde *** drei Kostenvoranschläge übermittelt.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 wurde gegenüber der Miteigentümerin *** ein gleichlautender Bescheid - wie an den Beschwerdeführer (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. Juni 2011, Zl. ***, s.o. unter Punkt 1.2.) - erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 24. Oktober 2014, Zl. ***, wurde die Marktgemeinde *** um Nachbesserung der Kostenvoranschläge ersucht. Diesem Ersuchen kam die Marktgemeinde *** mit Schreiben vom *** nach.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2015, Zl. ***, wurde seitens des Gebietsbauamtes *** – ***, zu dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten, geänderten Kostenvoranschlägen dahingehend Stellung genommen, dass dieser den Rückbau der Einfriedungsmauer beinhalte, sodass diese den Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** für das Bauland Sondergebiet Badeteich entspreche. Grundsätzlich könne ausgesagt werden, dass mit dem Angebot über die Höhe von € 4.740,00 (inkl. USt.) das Auslangen für den Rückbau der Einfriedungsmauer gemäß dem Verpflichtungsbescheid vom 10. Februar 2014 gefunden werden könne.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 3. August 2015, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Androhung der Ersatzvornahme ausgesprochen und ausgeführt, dass er mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 7. Juni 2011, Zl. ***, verpflichtet worden sei, als Anteilseigentümer der Liegenschaft ***, ***, ***, Parzelle ***, EZ ***, Baulos ***, *** und ***, KG ***, die auf dem gegenständlichen Grundstück im östlichen Bereich, zum öffentlichen Gut hin (Parzelle ***) bestehende Einfriedung, bestehend aus einem 1,20 m hohen Sockelmauerwerk und einem 2,00 m hohen Maschendrahtzaun zur Gänze zu entfernen oder so abzuändern, dass diese Einfriedung dem Punkt 5.3.2 der örtlichen Bebauungsvorschriften entspreche. Dieser Verpflichtung sei er bisher nicht nachgekommen, weshalb für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 1. September 2015 gesetzt werde.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 3. August 2015, Zl. ***, wurde gegenüber der Miteigentümerin *** die Androhung der Ersatzvornahme ausgesprochen und ausgeführt, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid der Marktgemeinde *** vom 10. Februar 2014, Zl. ***, verpflichtet worden sei, als Anteilseigentümerin der Liegenschaft ***, ***, ***, Parzelle ***, EZ ***, Baulos ***, *** und ***, KG ***, die auf dem gegenständlichen Grundstück im östlichen Bereich, zum öffentlichen Gut hin (Parzelle ***) bestehende Einfriedung, bestehend aus einem 1,20 m hohen Sockelmauerwerk und einem 2,00 m hohen Maschendrahtzaun zur Gänze zu entfernen oder so abzuändern, dass diese Einfriedung dem Punkt 5.3.2 der örtlichen Bebauungsvorschriften entspreche. Dieser Verpflichtung sei sie bisher nicht nachgekommen, weshalb für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 1. September 2015 gesetzt werde.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22. Oktober 2015, Zl. ***, wurde gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 gegenüber dem Beschwerdeführer die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 3. August 2015, Zahl *** angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.740,-- mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Behörde einzuzahlen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 12. Dezember 2012 und vom 3. August 2015 nachweislich ein Schreiben über die Androhung der Ersatzvornahme zugestellt worden sei. Mit dem letztgenannten Schreiben sei ihm eine letztmalige Frist zur Erfüllung der genannten Verpflichtung bis 1. September 2015 gesetzt worden. Er habe auf dieses Schreiben nicht reagiert und auch die im Verpflichtungsbescheid angeführte Leistung nicht erbracht, sodass die erforderliche Leistung auf seine Gefahr und Kosten erbracht werden würde. Gemäß § 297 ABGB gehörten zu den unbeweglichen Sachen ebenso diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen. Ein Abbruchauftrag habe sich daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel an den Eigentümer des Grundstückes zu richten, im Falle des Miteigentums an alle Miteigentümer. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues treffe den jeweiligen Eigentümer, und zwar unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben. Diese Verpflichtung sämtlicher Miteigentümer bedeutet, dass jeder Miteigentümer ohne Rücksicht auf seinen Miteigentumsanteil für die gesamten Kosten der Ersatzvornahme hafte, wenn auch solidarisch mit den übrigen Miteigentümern. Der Miteigentümer, welcher die Leistung erbracht habe, könne bei dem anderen Miteigentümer Regress nehmen – im Zweifel zu gleichen Teilen. Dass zivilrechtlich eine Geldleistung teilbar sei, wäre nicht von Bedeutung, da die Miteigentümer im Titelbescheid nicht zu Geldleistungen, sondern zur Vornahme von Abbrucharbeiten verpflichtet würden, und nun lediglich der Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen werde. Ein inhaltsgleicher Bescheid wurde gegenüber der Miteigentümerin *** erlassen, der in Rechtskraft erwachsen ist.

1.4. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Oktober 2015 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zaun entfernt worden sei. Sollte die Mauer, die zum Schutze des Grundstückes diene, auch entfernt werden, sei das Grundstück unbrauchbar. Da Herrn *** und seiner Familie erlaubt worden sei, eine Straße "auszugraben" und somit das Straßenniveau dem Grundstücksniveau nicht mehr angepasst war, sei es notwendig gewesen, eine Mauer auf seine Kosten zu errichten, damit das Erdreich der drei Parzellen bei Regengüssen nicht davonschwimme. Er ersuche nochmals, das Erdniveau der Straße zu überprüfen und der Familie *** den Auftrag zu erteilen, das ursprüngliche Erdniveau, das jetzt die Straße darstellte, wieder herzustellen. Dann sei keine Mauer notwendig.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Bezirkshauptmannschaft X sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

§ 35. (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt

2.4. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG:

§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Zunächst ist den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Notwendigkeit der gegenständlichen Einfriedung anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung bzw. die Anordnung einer Ersatzvornahme des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtungsbescheides vom 7. Juni 2011 gegenüber dem Beschwerdeführer und vom 10. Februar 2014 gegenüber der Miteigentümerin (die Titelbescheide) – nicht in Betracht kommt, die in diesen Verpflichtungsbescheiden verfügte Entfernung der Einfriedung (nochmals) zu überprüfen (vgl. VwGH vom 28. Mai 2015, Zl. 2013/07/0283). Dies wäre Sache des Verwaltungsverfahrens vor den Behörden der Marktgemeinde *** gewesen.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH vom 17. Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss (vgl. VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. Juni 2011, Zl. ***, klar bezeichnet und stimmt die in Rechtskraft erwachsene Vollstreckungsverfügung mit diesem überein.

3.1.2.

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0080, und vom 29. Juli 2015, Zl. 2012/07/0074).

Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (vgl. VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155).

3.1.3.

Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2011/07/0155). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2005, Zl. 2001/06/0169).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers reduziert sich im vorliegenden Fall auf Fragen der Ausgestaltung des Straßenniveaus und der Sinnhaftigkeit bzw. Notwendigkeit der vom Verpflichtungsauftrag (bzw. der Ersatzvornahme) erfassten Mauer. Ausführungen zur Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages werden nicht getroffen.

Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und gemäß § 28 VwGVG spruchgemäß abzuweisen war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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