LVwG N LVwG-AV-1378/001-2015

LVwG-AV-1378/001-2015Tribunal administratif régional16 févr. 2016

Regest

Abgabenbescheid; Abgabenanspruch;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1378/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1378.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch RA Dr. Sebastian Lenz, ***, ***, vom 11. Dezember 2015 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. November 2015, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. September 2015 betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG , welches die topographischen Anschrift *** (), ***, aufweist. Gemäß dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** vom 13. September 2013 weist das gegenständliche Grundstück die Widmung Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (BO) auf:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

(Quelle: Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***)

1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Juni 2015, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. auf Grund des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2015 gemäß § 23 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Standardcontainern als Wirtschaftsgebäude in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Begründende wird ausgeführt, dass bei dem beantragten Vorhaben nach vorheriger Überprüfung gemäß § 20 der NÖ Bauordnung 2014 und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte, dass eine Verletzung in diesem Gesetz begründeter Rechte der Nachbarn ausgeschlossen erscheine. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. September 2015, Zl. A-5-2015, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 17.392,53 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet sei, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Abgabe werde gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 550,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich

in der Bauklasse I1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00.

Wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II. Die Berechnungslänge betrage 25,2982, während der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung mit 1,25 herangezogen worden sei. Der Einheitssatz im Zeitpunkt der Baubewilligung habe € 550,- betragen. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 17.392,53.

1.2.3.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Liegenschaften *** (***) ausschließlich private Liegenschaften und kein Gemeindeeigentum wären, wodurch auch die Begründung im Bescheid vom 21. September 2015 nicht anwendbar sei. Auch handle es sich bei seiner Straße im EHZ um eine Privatstraße im Privateigentum.

1.2.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. November 2015, ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens dargelegt, dass die Gemeindestraße *** gemäß § 7 NÖ Straßengesetz 1999 als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter gelte. Eine Privatstraße gelte als Gemeindestraße, wenn sie seit mindestens dreißig Jahren, unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer, von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt worden sei und für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis bestehe. Die Gemeinde sei gesetzlich dazu verpflichtet, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Abgabe werde gemäß § 38, Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 550,00. Der Bauklassenkoeffizient betrage gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 für Grundstücke im Baulandbereich

in der Bauklasse I1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00.

Wenn eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt sei, wäre der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspreche. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II. Die Berechnungslänge betrage 25,2982, während der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung mit 1,25 herangezogen worden sei. Der Einheitssatz im Zeitpunkt der Baubewilligung habe € 550,- betragen. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 17.392,53.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im konkreten Fall des *** die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 7 NÖ Straßengesetz 1999 tatsächlich nicht vorlägen. Es handle sich beim *** jedenfalls um eine Privatstraße. Ferner wird auf die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides hingewiesen, wenn es strittig wäre, ob eine Privatstraße als Gemeindestraße im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 zu qualifizieren sei. Schließlich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der seinerzeitige Bürgermeister mit einer Bestätigung aus dem September 1995 bestätigt habe, dass keine Aufschließungskosten zu bezahlen wären. Die Marktgemeinde *** habe keine Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung oder Verwaltung des *** aufgewendet.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** idF vom 24. Februar 2012:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 550,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht des Beschwerdeführers keine öffentliche Gemeindestraße iSd § 7 NÖ Straßengesetz 1999 vorliege.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 2 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird. Auf Baulandgrundstücken, die auf Grund von Grenzänderungen iSd § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 oder 5 leg.cit. zu Bauplätzen wurden, ist die erstmalige Errichtung von Gebäuden als Abgabentatbestand zu werten (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar, S.188).

Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten ein Gebäude errichtet worden und dafür eine in Rechtskraft erwachsene Baubewilligung erteilt worden. Allerdings ist dieses Grundstück im Bauland nicht durch eine Grenzänderung iSd § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 oder 5 NÖ Bauordnung 2014 entstanden, sodass der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 nicht erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund ist der Abgabenanspruch zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 (noch) nicht entstanden.

3.1.3.

Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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