LVwG N LVwG-AV-9/001-2016

LVwG-AV-9/001-2016Tribunal administratif régional11 févr. 2016

Regest

Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Charaktereigenschaft;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-9/001-2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.9.001.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. November 2015, Zl. ***, betreffend Entziehung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit mit 3 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides vom 19. November 2015, Zl. ***, festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 3 Z 4 und Z 6a, 24 Abs. 1 Z 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§§ 17, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten 19. November 2015, Zl. ***, wurde *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und BE auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Auch schränkte die Führerscheinbehörde die Lenkberechtigung der Klassen AM auf das Lenken von Motorfahrrädern auf den Zeitraum der Entziehungszeit ein. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründet wurde die verwaltungsbehördliche Entscheidung insbesondere damit, dass *** am 28. Juni 2015, um 14.41 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der ***, ***, Fahrtrichtung ***, Ortsgebiet, gelenkt und auf Höhe Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mit Radargerät festgestellt worden. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Messtoleranz 93 km/h betragen.

Im Rahmen des Parteiengehörs hätte der nunmehrige Rechtsmittelwerber ausgeführt, dass seine Frau derzeit schwer krank sei und er seine Frau im Akutfall nicht zum Arzt bringen könnte, da seine Frau auch derzeit nicht selbst ein Fahrzeug lenken könne. Weiters führte er an, dass es für ihn gar nicht erkennbar gewesen wäre, dass es sich um ein Ortsgebiet gehandelt hat. Eine Ortstafel wäre durch die Begrünung, durch Sträucher oder Bäume als solche nicht erkennbar bzw. nicht sichtbar.

Außerdem hätte er sich seit dem Vorfallstag wohlverhalten, und hätte es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt. In ihrer rechtlichen Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass Zeit und Ort der Tat sowie der Täter durch das in erster Instanz abgeschlossene Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. August 2015, ***, erwiesen sei. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch die Messung mittels Radar erwiesen. Er sei daher verkehrsunzuverlässig.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Einschreiter in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben werde, dies nach mündlicher Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung für die Dauer von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 13 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und§ 41a Abs. 6 FSG.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig sei. Gestützt wird dies auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Zif. 2 - 4 nicht mehr gegeben wären.

Offenbar stützt sich der Bescheid im Zusammenhang mit § 24 auf § 7 Abs.3 FSG und berücksichtigt aber § 7 Abs. 4 FSG nicht. Für die Wertung der in Absatz 1 genannten und in Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zelt und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nur nach Abs. 3 Zif. 14 und Zif. 15 sind bei den genannten bestehenden Tatsachen die seither verstrichen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen.

Eine derartige Wertung wurde nicht vorgenommen.

Wenn ausgeführt wird, dass er nicht verkehrszuverlässig ist, weil die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, so haben diese beiden genannten Ausführungen mit dem gegenständlichen Fall wohl absolut nichts zu tun.

Der Beschwerdeführer war weder durch Suchtmittel beeinträchtigt, noch durch Trunkenheit und hat auch keine strafbaren Handlungen begangen, die sich wegen der erleichternden Umstände wie sie beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, möglich wären.

Als bestimmte Tatsache gilt auch die Überschreitung der Geschwindigkeit, jedoch ist dies im Zusammenhang mit Abs. 4 zu bewerten.

Der Vorfall liegt mehrere Monate zurück. Seit diesem Zeitpunkt der Begehung war ein anstandsloses Verhalten, wobei die Gefährlichkeit der Verhältnisse hier durch die besondere örtliche Gegebenheit nicht gegeben war. Es handelte sich nicht um ein geschlossenes Ortsgebiet, sondern nur um einige wenige Häuser, wobei der Eindruck entstand, dass diese außerhalb des Ortgebietes lägen, weil zwischen geschlossenem Ortsgebiet und dieser Örtlichkeit eine längere Distanz von unbebautem Gebiet liegt.

Außerdem wurde ausgeführt, dass aufgrund der Schmerzsituation der Gattin des Beschwerdeführers, diese hat chronische Schmerzen aufgrund zweier Wirbelsäulenoperationen, bei denen die sogenannten "Zwillinge" operiert wurden, wobei die erste Operation schief gelaufen ist und erst bei der zweiten Operation eine Verbesserung eintrat, wenn auch nur geringfügig. Seit diesem Zeitpunkt sind trotzdem permanente chronische Schmerzen vorliegend und hat die Gattin des Beschwerdeführers diese Medikamente zu Hause vergessen und ersuchte telefonisch ihren Gatten, diese so rasch als möglich nachzubringen.

Wenn man die Vormerkungen der letzten 5 Jahre ansieht, so hat der Beschwerdefahrer keinen Sachverhalt aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung gesetzt. Dies war ein einzelner Fall, der im Zuge der Wertung nach Abs. 4 auch dementsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre.

Daher ist nicht die bestimmte Tatsache der Überschreitung der Geschwindigkeit um ein bestimmtes Ausmaß an sich bereits ausreichend, sondern bedarf es auch einer Wertung. Auch besondere gefährliche Verhältnisse lagen nicht vor.

Bei richtiger Wertung hätte daher die Behörde zu dem Ergebnis kommen sollen, dass keine Entziehung der Lenkerberechtigung notwendig war.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 08. Februar 2016 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. ***, *** und ***, sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen ***, *** und ***.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 28. Juni 2015, 14.41 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** in Fahrtrichtung *** den auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Bereich des Strkm. *** im Ortsgebiet unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h mit 93 km/h, und wurde diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Radargerät gemessen. Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. August 2015, ***, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 2e StVO 1960 rechtskräftig bestraft.

Auf Grund dieser rechtskräftigen Bestrafung leitete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Führerscheinbehörde ein Entziehungsverfahren ein, und verständigte den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 06. Oktober 2015 vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme und der Absicht der Behörde, seine Lenkberechtigung für die Klassen A, B und BE auf die Dauer von zwei Wochen zu entziehen und die Klasse AM auf das Lenken von Motorfahrrädern zu beschränken.

In weiterer Folge beauftragte der von der Entziehung Betroffene die Rechtsanwaltskanzlei Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, und äußerte sich die rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 16. November 2015 zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

Mit Bescheid vom 19. November 2015, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und BE für die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides. Weiters verpflichtete sie ihn den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Auch wurde die Lenkberechtigung der Klassen AM auf das Lenken von Motorfahrrädern auf den Zeitraum der Dauer der Entziehung beschränkt.

Dieser an den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtete Entziehungsbescheid wurde an Rechtsanwalt Dr. Pucher am 23. November 2015 per RSb zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung bestand ein Vollmachtsverhältnis im Führerschein-entziehungsverfahren.

In weiterer Folge versuchte Dr. Pucher, ein langjähriger Freund des ***, diesen am 23. November 2015 auf dessen Mobiltelefon zu erreichen. Über einen aktiven Festnetztelefonanschluss verfügte der nunmehrige Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht.

Da die mehrmaligen telefonischen Kontaktaufnahmeversuche an diesem Tag scheiterten, übermittelte der Rechtsanwalt an seinen Mandanten mit Schreiben vom 23. November 2015 eine Kopie des Entziehungsbescheides vom 19. November 2015, ***, wobei dieses Schreiben an ***, p. A. ***, ***, adressiert wurde.

In der Zeit zwischen 23. und 26. November 2015 erkrankte der Beschwerdeführer an einem grippalen Infekt. Ein Verlassen seines Hauses, beispielsweise zur Besorgung von rezeptfreien Arzneien zur Linderung der Erkältungsbeschwerden, war ihm dennoch möglich.

Auf die telefonischen Anrufe seines Rechtsvertreters auf seinem Handy bzw. auf die damit automatisch verbundene Protokollierung der verpassten Anrufe auf seinem mobilen Telefon reagierte der nunmehrige Einschreiter in keiner Weise. Diese Vorgangsweise erfolgte in dem Wissen, dass die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Entzug seiner Lenkberechtigung beabsichtigt, und dass die Bemühungen seines Rechtsanwaltes zur Verhinderung dieser Maßnahme aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung nach Meinung des einschreitenden Rechtsvertreters nicht sehr erfolgsversprechend sein würden.

Zwischen 23. und 27. November 2015 befand sich das mobile Telefongerät des Einschreiters in einem funktionstüchtigen Zustand.

Die Gattin des Einschreiters ist seit ca. drei Jahren in einem schlechten körperlichen und psychischen Gesundheitszustand, und wird mit diversen Schmerzmitteln und Psychopharmaka behandelt. Um weitere Schmerztabletten und Psychopharmaka für seine Ehefrau auf Rezept zu erhalten, fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Pkw am 27. November 2015 trotz entzogener Lenkberechtigung von *** nach ***, um dort den sie behandelnden Hausarzt *** zu konsultieren. Auf den Weg dorthin tätigte er in *** Einkäufe.

Während er sich im Wartezimmer des Hausarztes aufhielt, wurde er von seiner Gattin telefonisch davon verständigt, dass Beamte der Polizeiinspektion *** zu Hause in ***, ***, erschienen sind, um mit ihn zu sprechen. Auf Grund des ihm bekannten laufenden Entziehungsverfahrens kontaktierte er in weiterer Folge seinen Rechtsanwalt, Dr. Pucher, welcher ihm mitteilte, dass er am 23. November 2015 den Entzugsbescheid vom 19. November 2015, ***, erhalten hat und diesen, da er den Rechtsmittelwerber telefonisch nicht erreichen konnte, an seine Privatadresse übermittelt hat. Weiters klärte er ihn über den Inhalt des Bescheides erstmalig auf. Nach Verlassen der Arztpraxis wurde *** von Beamten der Polizeiinspektion *** der Führerschein abgenommen.

Da die Übermittlung des Führerscheinentzugsbescheides durch den Rechtsanwalt mit Schreiben vom 23. November 2015 nicht an die Wohnadresse des nunmehrigen Einschreiters „***, “, sondern an die Adresse „, ***“, gerichtet war, wurde dieses Schreiben vom Zustelldienst am 11. Dezember 2015 an die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei mit dem Vermerk „!!an dieser Adresse unbekannt!!!“ retourniert.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen ***, *** und ***.

Dass der Einschreiter von der Existenz des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. November 2015, ***, am 27. November 2015 im Wartezimmer des behandelnden Arztes erstmalig telefonisch erfahren hat, konnte dieser bei seiner Einvernahme glaubhaft vermitteln und entspricht dieser Umstand auch der Zeugenaussage des ***.

Der Gesundheitszustand des Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum wurde von der Gattin des Beschuldigten bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, insbesondere dass der Einschreiter imstande war, sein Wohnhaus zwecks Kauf von Medikamenten zu verlassen. Gegenteiliges wurde vom Rechtsmittelwerber auch nicht behauptet.

Die Funktionstüchtigkeit des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen wurde weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren bestritten.

Die Tatsache, dass das Schreiben der Rechtsvertretung vom 23. November 2015 falsch adressiert war und letztlich vom Zusteller mit dem entsprechenden Vermerk retourniert wurde, ergibt sich aus der im behördlichen Akt *** inne liegenden Kopie dieses zurückgesendeten Kuverts.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. […]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

„Sache des Verwaltungsverfahrens“ – und somit des Beschwerdeverfahrens - ist die Frage der Notwendigkeit und Dauer der Entziehung gemäß § 24 Abs. 1 FSG.

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205).

Durch die Verpflichtung des § 17 VwGVG, wonach die Verwaltungsgerichte jene Bestimmungen anzuwenden haben, welche die belangte Behörde anzuwenden gehabt hätte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Prognoseentscheidung auf Grund aller bis zur Erlassung seines Erkenntnisses verwirklichten Tatsachen zu treffen, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit auch der am 27. November 2015 verwirklichte Sachverhalt zu berücksichtigen ist (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG5, § 24 E 22 mwN).

Eingangs ist festzuhalten, dass die Entziehung der Lenkberechtigung keine Vergeltung für strafbares Verhalten darstellt. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2010/11/0142).

Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Höchstgerichtes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0011).

Grundsätzlich haben private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0263).

Ad Vorfall vom 28. Juni 2015

Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. August 2015, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 2e StVO 1960 rechtskräftig bestraft.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 u.a., wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Nach § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde keine Wertung der von ihm begangenen strafbaren Handlung gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorgenommen hat. Dabei hätte sein Wohlverhalten in der Vergangenheit berücksichtigt werden müssen und die Tatsache, dass bei Begehung der Straftat der Eindruck entstand, dass der Tatort außerhalb des Ortsgebietes liege.

Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH vom 12.12.2000, 2000/11/0151). Da somit keine Wertung vorzunehmen war, spielten im vorliegenden Fall die Wertungskriterien der seit der strafbaren Handlung verstrichenen Zeit und des Verhaltens des Beschwerdeführers in dieser Zeit für die Entscheidung keine Rolle.

Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung nur insofern gemacht, als eine Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Betreffende in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (VwGH vom 11.07.2000, 98/11/0303, mwN).

Da im Beschwerdefall das Führerscheinentziehungsverfahren bereits mit Verfügung der Erstbehörde vom 6. Oktober 2015 eingeleitet wurde, kommt die genannte Einschränkung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Tragen.

Dass die Übertretung im Ortsgebiet begangen wurde, steht im Übrigen aufgrund der bindenden rechtskräftigen Bestrafung fest. Der Eindruck des Rechtsmittelwerbers, sich außerhalb des Ortsgebietes befunden zu haben, ist für die Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vorliegt, ohne Bedeutung. Die von der Führerscheinbehörde ausgesprochene Mindestentziehungszeit gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 FSG aus dem Anlassfall vom 28. Juni 2015 war demnach rechtmäßig.

Ad Vorfall vom 27. November 2015

Der an den Beschwerdeführer als Normadressaten des Entziehungsbescheides vom 19. November 2015, ***, gerichtete, entsprechend der Zustellverfügung an seine rechtsfreundliche Vertretung am 23. November 2015 als Empfänger (im formellen Sinn) zugestellte Bescheid wurde aufgrund der ausgewiesenen Vollmacht im Entziehungsverfahren wirksam zugestellt. Durch den Ausspruch der belangten Behörde, dass die Lenkberechtigung mit der Zustellung dieses Bescheides entzogen wird, verfügte der Rechtsmittelwerber von 23. November 2015 an über keine aufrechte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und BE.

Klarzustellen ist zunächst, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG (also dem Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkberechtigung) nicht um einen Sachverhalt handelt, der nach § 26 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für einen fixen Zeitraum oder einen Mindestzeitraum nach sich zu ziehen hat, ohne dass es einer Wertung bedürfte. Die Entziehung hat vielmehr nach der Grundregel des § 25 leg. cit. zu erfolgen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG darf eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden. Trifft daher die Annahme, der Betroffene werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sein, nicht (mehr) zu, so darf eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht ausgesprochen bzw. vom Verwaltungsgericht nicht bestätigt werden.

Wertungsrelevant im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG ist im gegenständlichen Fall, dass dem Beschwerdeführer beim Lenken des Kraftfahrzeuges am 27. November 2015 nicht bekannt war, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Da § 7 Abs. 4 FSG explizit "die Verwerflichkeit" der die Entziehung der Lenkberechtigung begründenden bestimmten Tatsache als entscheidenden Parameter für die Wertung nennt, ist wesentlich, ob ihm bekannt sein hätte müssen, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2012/11/0106).

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass dem Rechtsmittelwerber am 27. November 2015 bekannt sein hätte müssen, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden ist. Einerseits war ihm die Anhängigkeit des Führerscheinent-ziehungsverfahrens bekannt, insbesondere auch die Tatsache, dass er mit der Entziehung der Lenkberechtigung rechnen musste. Andererseits hat er auf die telefonischen Anrufe seines Rechtsvertreters auf seinem Handy bzw. auf die damit automatisch verbundene Protokollierung der verpassten Anrufe auf seinem mobilen Telefon in keiner Weise reagiert, sodass er zumindest in Kauf genommen hat, ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken.

An der Wertung der belangte Behörde in ihrer Entscheidung vom 17. Dezember 2015, ***, es als verwerflich zu werten, trotz entzogener Lenkberechtigung am Straßenverkehr teilzunehmen, da die Allgemeinheit ein besonderes Interesse daran hat, nur solche Lenker am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, welche (ua.) die Verkehrszuverlässigkeit besitzen, kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

Durch die Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, alle bis zur Erlassung seines Erkenntnisses verwirklichten Tatsachen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, war die behördlichen Entscheidung spruchgemäß abzuändern und auszusprechen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides und danach noch für drei Monate und 2 Wochen als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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