Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2983/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.02.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2983.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates ***, ***, ***, gegen den gegenüber Herrn *** als Normadressat erlassenen und diesem sowie dem Arbeitsinspektorat *** zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Einspruches des Arbeitsinspektorates *** gegen das mit Strafverfügung vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung des Herrn ***, ***, ***, wegen Übertretung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), verhängte Strafausmaß, erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird dahingehend abgeändert, dass im Ausspruch anstelle der Wortfolge „wird keine Folge gegeben und die angefochtene Strafverfügung bestätigt.“ zu stehen hat „wird Folge gegeben und wird die angefochtene Strafverfügung hinsichtlich der verhängten Geldstrafe wie folgt geändert:“, sowie anstelle von „€ 90,00“ zu stehen hat „€ 140,00“.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 27 VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über Herrn ***, ***, ***, wegen Übertretung des § 2a Abs. 1 Mutterschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 90,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden angedroht.
Im Spruch dieser Strafverfügung sah es die erkennende Behörde als erwiesen an, dass Herr *** als Dienstgeber der Bestimmung des § 2a Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) zuwider gehandelt habe, da er die Ermittlung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern sowie ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen nicht vorgenommen und nicht beurteilt habe, obwohl Dienstnehmerinnen beschäftigt seien.
Gegen diese Strafverfügung erhob das Arbeitsinspektorat *** als weitere Partei im Verfahren mit Schriftsatz vom ***, GZ: ***, fristgerecht Einspruch und führte zusammengefasst aus, dass die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe unangemessen gering sei. Das Arbeitsinspektorat *** begehrte die Abänderung des Strafausspruches der angefochtenen Strafverfügung dahingehend, dass die Strafhöhe mit € 140,-- festgelegt werde.
Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Herr *** dahingehend informiert, dass das Arbeitsinspektorat Einspruch gegen die Strafhöhe der gegenständlichen Strafverfügung erhoben und die Abänderung des Strafausspruches dahingehend begehrt habe, dass die Strafhöhe mit € 140,-- festgelegt werde. Herr *** erhob keinen Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, gab die Behörde dem Einspruch des Arbeitsinspektorates *** vom *** gegen das mit der Bezug habenden Strafverfügung verhängte Strafausmaß keine Folge und bestätigte die angefochtene Strafverfügung. Zusammengefasst führte die Behörde aus, dass gemäß § 49 Abs. 2 VStG in einem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden dürfe, als in der Strafverfügung. Der belangten Behörde sei es somit verwehrt gewesen, eine höhere als die in der Strafverfügung vom *** verfügte Strafe zu verhängen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, erhob das Arbeitsinspektorat *** mit Schriftsatz vom *** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Strafrahmen des § 37 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) mit € 70,-- bis € 1.820,-- bemessen sei.
In der Strafanzeige vom *** sei die beantragte Strafhöhe ausführlich begründet gewesen, und sei die beantragte Strafhöhe nach Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig, um den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen in Hinkunft von der Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten.
Die belangte Behörde sei von der Rechtsansicht ausgegangen, dass auf Grund des Einspruches der Beschwerdeführerin keine höhere Strafe verhängt werden hätte dürfen, da der § 49 Abs. 2, letzter Satz, VStG Anwendung finde. Diese Rechtsansicht sei jedoch unrichtig, da das Verbot der reformatio in peius nur bei Einsprüchen des Beschuldigten gemäß § 49 Abs. 1 VStG anzuwenden sei.
Die Beschwerdeführerin verweise darauf, dass es sich bei der beantragten Strafhöhe von € 140,--, bei einem gesetzlichen Rahmen von € 70,-- bis € 1.820,--, um das zweifache der Mindeststrafe handle, was im konkreten Fall nach der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erscheine.
Die Beschwerdeführerin halte daher fest, dass nach höchstgerichtlicher Spruchpraxis Arbeitnehmerschutzvorschriften dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer/innen dienten und Zuwiderhandlungen als besonders schwerwiegende Delikte anzusehen seien.
Begehrt wurde die Abänderung des Strafausspruches des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Strafhöhe der Verwaltungsübertretung auf € 140,-- festzulegen sei.
Herr *** wurde mit Schriftsatz der Behörde vom ***, ***, von der Beschwerde des Arbeitsinspektorates für den ***. Aufsichtsbezirk in Kenntnis gesetzt und erstattete in weiterer Folge hinsichtlich der Beschwerde der weiteren Partei kein Vorbringen.
Die Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Diese richtet sich gegen die Strafhöhe der von der Bezirkshauptmannschaft X mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgesprochenen Bestätigung des Strafausmaßes laut Strafverfügung vom ***, ***.
Zur Entscheidung lagen dem erkennenden Gericht der Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, die darin enthaltene Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom ***, GZ: ***, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, der dagegen erhobene Einspruch der Beschwerdeführerin vom ***, GZ: ***, die Verständigung des Herrn *** über den Einspruch der Beschwerdeführerin vom ***, Zl. ***, sowie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** und die Verständigung des Herrn *** über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates für den ***. Aufsichtsbezirk laut Schriftsatz der Behörde vom ***, ***, vor.
Von Folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt war auszugehen:
Mit Schriftsatz vom ***, GZ: ***, erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft X und teilte mit, dass seitens der Organe der Beschwerdeführerin in der Arbeitsstätte des Herrn *** in ***, ***, festgestellt worden sei, dass seit dem *** bis einschließlich *** eine Ermittlung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen nicht erfolgt sei und dass nicht beurteilt worden sei, obwohl Dienstnehmerinnen im Betrieb des *** beschäftigt wurden.
Herr *** habe hierdurch § 2a Mutterschutzgesetz 1979 übertreten, und beantragte die Beschwerdeführerin wegen dieser Übertretung, über Herrn *** eine Geldstrafe in Höhe von € 140,-- zu verhängen.
Am *** sei erstmals die Übertretung festgestellt worden und sei Herr *** mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom *** ersucht worden, die Übertretung zu beheben und die Behebung bis längstens *** schriftlich mitzuteilen. Ein entsprechendes Schreiben des Herrn *** sei nicht erfolgt.
Da Herr *** der Aufforderung der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei, gehe diese daher von bedingtem Vorsatz aus und sei somit ein höherer Verschuldensgrad als erschwerend zu werten.
Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte mit Strafverfügung vom ***, Zl. ***, gegen Herrn *** wegen Übertretung des § 2a Abs. 1 Mutterschutzgesetztes eine Geldstrafe in Höhe von € 90,-- und drohte für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden.
Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin als weitere Partei im Verwaltungsstrafverfahren mit Schriftsatz vom ***, GZ: *** einen Einspruch gegen das verhängte Strafausmaß.
Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, sie habe mit Strafanzeige vom *** die beantragte Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 140,-- ausführlich begründet und sei die beantragte Strafhöhe nach Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig, um den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen in Hinkunft von der Begehung einer derartigen Übertretung abzuhalten.
Die Beschwerdeführerin sei bei Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArblG) weder über eine beabsichtigte Herabsetzung der beantragten Strafhöhe informiert worden noch sei eine diesbezügliche Stellungnahme eingeholt worden. Dies widerspreche der gesetzlich eingeräumten Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren.
Bei der ursprünglich beantragten Strafhöhe in Höhe von € 140,-- handle es sich zudem um das zweifache der Mindegeldststrafe, was im konkreten Fall seitens der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt erscheine.
Die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften stelle zudem ein besonders schwerwiegendes Delikt dar.
Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft X dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen das verhängte Strafausmaß keine Folge und bestätigte das mit der angefochtenen Strafverfügung verhängte Strafausmaß.
Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:
„Gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz darf in einem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Der UVS Burgenland führte dazu in seinem Erkenntnis vom 22.03.2011, Zl. 023/15/10001, aus:
Das Verbot der reformatio in peius des § 49 Abs. 2 VStG gilt auch dann, wenn eine Amtspartei Einspruch gegen die Strafverfügung erhebt.
Auch führen Lewisch/Fister/Weilguni (Kommentar des Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2013) aus, dass das Verschlechterungsgebot des § 49 Abs. 2 letzter Satz anders als jenes hinsichtlich der Berufungen – vgl. § 51 Abs. 6 – keine Einschränkungen dahingehend enthält, dass dieses nur gelte, wenn das Rechtsmittel zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde.
Es war der Behörde somit verwehrt, eine höhere als die in der Strafverfügung vom *** verhängte Strafe zu verhängen.“
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen Behörden Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) lauten:
§ 11 Abs. 1 ArbIG:
In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 6) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
§ 11 Abs. 2 ArbIG:
Gelangt die Verwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, dass das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Abs. 3 ArbIG:
Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.
Die verwaltungsrechtlichen relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
§ 42 VwGVG:
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:
§ 49 Abs. 2 VStG:
Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Indem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Im Rahmen ihrer Beschwerde bemängelte die Beschwerdeführerin die einseitige Herabsetzung der beantragten Strafe durch die belangte Behörde. Der von der Strafverfügung betroffene Herr *** hat gegen die Strafverfügung keine Einwendungen erhoben. Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid rechtfertigte die belangte Behörde die Abweisung des Einspruches der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung und die Bestätigung derselben ausschließlich mit der Begründung, dass es ihr gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auf Grund des Verbotes der reformatio in peius verwehrt sei, nachträglich eine höhere als die in der Strafverfügung vom *** verhängte Strafe zu festzusetzen.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Nach § 49 Abs. 2 leg.cit. ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wurde. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf grundsätzlich keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Einspruch erheben kann also in erster Linie der Beschuldigte. Ob und inwiefern darüber hinaus auch andere Personen (insbesondere weitere Parteien des Verfahrens) Einspruch erheben können, bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung. Abzuklären war daher vorab, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt oder nicht.
§ 11 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 regelt die Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsstrafverfahren. Nach Abs. 1 leg.cit. ist das zuständige Arbeitsinspektorat Partei im Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Nach Abs. 3 leg.cit. steht dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (813 BlgNR 18 GP, 26) wird ausgeführt, nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974 stehe dem Arbeitsinspektorat das Berufungsrecht nur dann zu, wenn seinem Antrag nicht entsprochen worden sei oder wenn das Arbeitsinspektorat nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei. Nunmehr werde für das Arbeitsinspektorat ein uneingeschränktes Berufungsrecht vorgesehen. Klargestellt werde, dass dem Arbeitsinspektorat auch das Recht zustehe, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung zu erheben.
Wie die obigen Feststellungen ergaben, hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Unabhängig davon ergibt sich aber jedenfalls aus § 11 Arbeitsinspektionsgesetz die Parteistellung der Beschwerdeführerin.
Das in § 11 Arbeitsinspektionsgesetz eingeräumte Recht, Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu erheben, umfasst daher auch ausdrücklich das gesetzlich normierte Recht des Einspruches gegen eine Strafverfügung.
Strittig ist hingegen die Frage, ob das Verbot der reformatio in peius auch dann gilt, wenn nicht der Betroffene selbst Einspruch gegen eine Strafverfügung erhebt sondern ausschließlich eine weitere Partei des Verfahrens.
So vertritt Weilguni die Ansicht, dass das Verschlechterungsverbot des § 49 Abs. 2, letzter Satz, VStG anders, als jenes hinsichtlich der alten Rechtslage zu den Berufungen nach § 51 Abs. 6 VStG, keine Einschränkungen dahingehend enthält, dass dieses nur dann gelte, wenn das Rechtsmittel zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen werde. Dies bedeutet, dass der Ansicht Weilgunis zufolge die den Bescheid erlassende Behörde nicht berechtigt wäre, eine höhere Strafe als jene, die sie bereits in der Strafverfügung verhängt hat, zu erlassen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49, Stand 1.7.2013, rdb.at).
Bedenken gegen eine restriktive Auslegung des § 49 Abs. 2, letzter Satz, VStG sind bereits in N. Raschauer, W. Wessely, Kommentar zum Veraltungsstrafgesetz, mit dem Argument geäußert, dass zwar gemäß § 51 Abs. 6 VStG, alte Rechtslage, im Falle einer Berufungsentscheidung, die auf Grund einer zu Lasten des Beschuldigten erhobenen Berufung ergeht, auch eine höhere Strafe verhängt werden konnte, nicht so hingegen im Falle des § 49 Abs. 2 VStG.
Wie in der zuletzt zitierten Lehrmeinung weiter anführt ist, konnte die unterschiedliche systematische Ausgestaltung des § 49 Abs. 2, letzter Satz, VStG und des alten § 51 Abs. 6 VStG schon damals nur schwer mit dem Gleichheitssatz in Einklang gebracht werden (vgl. N. Raschauer/W. Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 49 Rz 12).
Nicht nur die Lehrmeinungen beurteilen die Auslegung des § 49 Abs. 2, letzter Satz, VStG nicht einschlägig, sondern gibt es dazu auch keine einheitliche Rechtsprechung:
In seiner Entscheidung vom 22.03.2011, GZ 023/15/10001, erkannte der UVS Burgenland, dass das Verbot der reformatio in peius gemäß § 49 Abs. 2, letzter Satz, VStG auch dann Anwendung finde, wenn andere (weitere) Parteien Einspruch erheben, auch wenn dies dem Zweck der besonderen Einspruchsermächtigungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz offenkundig entgegensteht.
Diese vorbezeichnete Rechtsansicht widerspricht nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes jedoch offen dem Zweck der in § 11 Arbeitsinspektionsgesetz normierten besonderen Einspruchsermächtigung. Würde man § 49 Abs. 2, letzter Satz, Verwaltungsstrafgesetz derart restriktiv auslegen, dass das Verbot der reformatio in peius jedenfalls, also auch in einem Fall, wie dem gegenständlichen, zu beachten wäre, so käme das Einspruchsrecht des Arbeitsinspektorates keinesfalls wirksam zum Tragen. Die Stellung des Arbeitsinspektorates als weitere Partei im Verfahren und die daraus resultierenden Rechte einer Partei würden sohin bei Zugrundelegung der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht ad absurdum geführt.
Ausgehend von diesen Überlegungen erachtete das erkennende Gericht daher die Rechtsansicht der belangten Behörde als verfehlt. Im gegenständlichen Fall wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung weder vom Beschuldigten erhoben noch zu seinen Gunsten. Die Verhängung einer höheren Strafe als der in der Strafverfügung verhängten war der belangten Behörde daher unter der Berücksichtigung der besonderen, gesetzlich normierten, Befugnisse der Beschwerdeführerin nach der Rechtsbeurteilung des erkennenden Gerichtes nicht versagt.
Zusammenfassend war daher in Bezug auf die oben wiedergegeben Sach- und Rechtslage festzustellen, dass der Beschwerde Folge zu geben war. Im Zuge einer systematischen Interpretation des § 49 Abs. 2, letzter Satz, VStG und des § 11 Arbeitsinspektionsgesetzes wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, die konkreten Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Voraussetzungen zur Verhängung einer angemessenen höheren Strafe unter Berücksichtigung der Einwendungen der weiteren Partei des Verfahrens unter gleichzeitiger Berücksichtigung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes zu prüfen.
Da gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1B- VG in der Sache selbst zu entscheiden hat und da der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich feststand, hatte das erkennende Verwaltungsgericht seine Rechtsanschauung unter Beachtung der oben wiedergegebenen Sach-und Rechtslage, dies nicht zuletzt im Interesse der Raschheit des Verfahrens, an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen, weshalb die spruchgemäße Abänderung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch das erkennende Gericht vorzunehmen war.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 2a Mutterschutzgesetz (MSchG) hat der Dienstgeber bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
Gemäß § 7 ArbeinehmerInnenschutzgesetz (ASchG) haben Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
1. Vermeidung von Risiken;
2. Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;
3. Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
4. Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;
5. Berücksichtigung des Standes der Technik;
6. Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
7. Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
8. Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
9. Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
Nach § 37 Abs. 1 MSchG sind Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die dem
§ 2a, § 2b, § 3 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8a, § 9 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2, § 32 oder einem Bescheid nach § 4 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3 und 4 zuwiderhandeln, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 70,-- Euro bis 1.820,-- Euro, im Wiederholungsfalle von 220,-- Euro bis 3.630,-- Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 (1) VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 2a MSchG verfolgt den Zweck, im Rahmen des Evaluierungsprozesses sich intensiv mit den auftretenden Gefährdungen und Belastungen für werdende und stillende Mütter im jeweiligen Arbeitsbereich auseinander zu setzen. Dabei ist nicht nur die Erfassung der Gefährdungen und Belastungen erforderlich, sondern iVm § 7 ASchG auch die Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind, um gesundheitliche Beeinträchtigungen für werdende oder stillende Mütter zu vermeiden.
Grundsätzlich hat der ArbeitnehmerInnenschutz in der Rechtsordnung einen hohen Stellenwert. Dies wird einerseits durch die große Anzahl der Rechtsnormen im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes verdeutlicht, andererseits auch durch die gesetzlichen Sanktionen bei Zuwiderhandlung. Zweifellos stellt somit der Schutz von werdenden und stillenden Müttern im Arbeitsleben ein besonders geschütztes Rechtsgut dar. Einerseits ist das Ungeborene bzw. das Kleinkind nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und andererseits sind gerade Schwangere und Mütter auf strenge Schutznormen angewiesen, da sie auf Grund der finanziellen Abhängigkeit vom Arbeitgeber nur eingeschränkte Möglichkeiten haben.
Eine fehlende Evaluierung nach § 2a MSchG bedeutet in der Regel, dass weder die Gefahren noch die Belastungen für werdende und stillende Mütter bekannt sind und dass somit auch keine geeigneten organisatorischen oder technischen Maßnahmen getroffen worden sind, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Deshalb ist die Evaluierung bereits erforderlich, wenn eine Dienstnehmerin beschäftigt ist und nicht erst, wenn diese schwanger oder stillend ist. Bereits vor dem Eintreten des Ereignisfalles sollen die Maßnahmen festgelegt sein, um im Bedarfsfall unverzüglich geeignete Vorkehrungen treffen zu können.
In der Arbeitsstätte des Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat *** zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt.
Die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsschutzzweckes bei Übertretungen im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes ist auch von den typisch spezifischen Gegebenheiten im Arbeitsbereich abhängig. So ist bei Arbeitsbereichen, in denen die Arbeitnehmerinnen Tabakrauch ausgesetzt sind oder durch übermäßigen Lärm belastet sind (wie in einem Gastgewerbebetrieb), eine höhere Beeinträchtigung anzunehmen, als in Arbeitsbereichen, in denen diese Belastungen typischerweise nicht vorkommen.
Die gegenständliche Übertretung wurde erstmals durch das Arbeitsinspektorat
*** am *** festgestellt, und wurde der Beschuldigte als Arbeitgeber mit Schreiben des Arbeitsinspektorates für den ***. Aufsichtsbezirk vom ***, Z. , gemäß § 9 ArbIG 1993 ersucht, diese zu beheben und dies bis längstens *** schriftlich mitzuteilen. Eine schriftliche Mitteilung über eine Behebung dieses Mangels durch den Beschuldigten als Arbeitsgeber erfolgte nicht. Der rechtswidrige Zustand wurde vom Beschuldigten vielmehr über den im Ausspruch der Strafverfügung bezeichneten langen Zeitraum ( bis ***) aufrechterhalten.
Der Beschuldigte ist daher als Arbeitgeber in Kenntnis des nicht gesetzmäßigen Zustandes der Aufforderung des Arbeitsinspektorates *** zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Berichterstattung darüber nicht nachgekommen, weshalb vom Vorliegen eines höheren Verschuldensgrades, nämlich von vorsätzlicher Deliktsbegehung, auszugehen war.
Somit steht fest, dass durch das rechtswidrige Verhalten des Beschuldigten, nämlich durch die Missachtung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen, ein erheblicher Eingriff in ein bedeutendes, geschütztes Rechtsgut erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte davon Kenntnis hatte und nicht innerhalb der festgelegten Frist tätig wurde, weswegen von einem strafverschärfenden bedingten Vorsatz auszugehen war (VwGH 95/02/0605 29.03.1996).
Bei der Strafbemessung lag ein Wiederholungstatbestand wegen Übertretung des Mutterschutzgesetzes zwar nicht vor, es waren jedoch rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(SBS2-V-14 8505/5, § 130 Abs. 1 Z 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, drei Mal € 1500,--, jeweils rechtskräftig am 02.01.2015) als erschwerend zu werten.
Das erkennende Gericht erachtete im Hinblick auf obige Sachverhaltsfeststellungen sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Normierungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur die durch die Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung verhängte Geldstrafe als zu gering festgesetzt und daher als nicht angemessen. Dabei wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Beschuldigten berücksichtigt.
Im Hinblick auf generalpräventive Erfordernisse wurde in Erwägung gezogen, dass besonders im Gastgewerbe auf Grund der charakteristischen Arbeitsbedingungen ein erhöhtes Gefahren- und Belastungspotenzial für Arbeitnehmerinnen besteht, das sich negativ auf eine Schwangerschaft oder eine Stillperiode auswirken kann.
Hinsichtlich der spezialpräventiven Erfordernisse wurde erwogen, dass der Beschuldigte trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist nicht tätig wurde.
Es war daher davon auszugehen, dass das Unrechtbewusstsein des Beschuldigten in diesem Zusammenhang in keiner Weise ausgeprägt ist und dass ihm die Bedeutung des durch das Mutterschutzgesetz geschützten Rechtsgutes offenkundig nicht immanent ist.
Es war daher die Anhebung der durch die Behörde verhängten Geldstrafe auf die zweifache Mindestgeldstrafe erforderlich, um dem Beschuldigten den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen. Die neu festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt noch immer selbst geringste Einkommens-und Vermögensverhältnisse.
Da sich die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies bereits in einem adäquaten Verhältnis selbst zur neu festgesetzten Geldstrafe befindet und da die Beschwerdeführerin eine Hinaufsetzung der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe überdies nicht beantragte, war das Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe mit dieser Entscheidung zu bestätigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Da Milderungsgründe nicht vorlagen, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände feststanden und eine weitergehende Beweisführung nicht erforderlich war und dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Grundrechtcharta entgegenstanden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Geltung bzw. Nichtgeltung des „Verbotes der reformatio in peius“ bei Erhebung eines Einspruches gegen das mit Strafverfügung festgesetzte Strafausmaß durch eine weitere Partei des Verfahrens bisher nicht vorliegt.