LVwG N LVwG-AV-1350/001-2015

LVwG-AV-1350/001-2015Tribunal administratif régional10 févr. 2016

Regest

Abfallbewirtschaftung; Pflichtbereich; Ausnahmegenehmigung; bewohnbarer Zustand; übliche Benutzung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1350/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1350.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom ***, Zl. ***, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom *** betreffend die Verpflichtung zur Teilnahme an der Müllabfuhr keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Bescheiden des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurden Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Gemeinde ***), mit Wirkung ab *** ein 80 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren (ohne Biotonne) sowie ein 240 Liter Papierbehälter mit fünf Abfuhren zugeteilt.

1.2.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Wohnhaus *** von seinen Eltern bis zu deren Tod bewohnt worden wäre. Bis *** wären alle nicht verwendbaren Gegenstände (Kleider, Altpapier, Möbel usw.) über das Gemeindesammelzentrum *** entsorgt worden. Im Jahre *** wären Restmülltonne und Altpapiertonne abgemeldet worden. Seitdem falle kein Restmüll bzw. Altpapier mehr an. An dieser Adresse sei derzeit niemand amtlich gemeldet. Um das Haus für Wohnzwecke wieder zu verwenden, wäre eine große Aufwendung für die Erneuerung der Wasser- und Elektroinstallationen und für den Austausch der überalterten Ölheizung erforderlich, die er derzeit nicht finanzieren könne. Er errichte kreditfinanziert derzeit in *** ein barrierefreies Wohnhaus für seine Familie mit zwei nicht erwerbsfähigen, an den Rollstuhl gebundene, Kinder. Da kein Restmüll und kein Altpapier im Wohnhaus *** anfalle, ersuche er, von der Beistellung der Müllbehälter abzusehen.

1.3.

Mit der nun in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass im Bescheid vom *** mit der 80 Liter Restmülltonne das nach der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** kleinstmögliche Gefäß zugewiesen wurde, um den gemäß § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 erfahrungsgemäß anfallenden Müll zu erfassen. Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 stelle nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen sei daher festzuhalten, dass auch auf einem unbewohnten Grundstück im Pflichtbereich erfahrungsgemäß Müll anfallen könne, wenn sich darauf ein Wohngebäude befinde.

1.4.

Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom ***.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom *** legte der Gemeindeverband für Abfallbeseitigung in der Region *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Verbandsvorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.6. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:

§ 9 (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

§ 11 (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 28 (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1. der Pflichtbereich,

2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

3. der Abfuhrplan,

4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen

Dingliche Wirkung der Bescheide

§ 30. Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

2.2. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** idF vom ***:

Pflichtbereich

§ 2. Der Pflichtbereich umfasst alle Liegenschaften der politischen Gemeinden:

…, ***, ….

Abfuhrplan

§ 5. Im Pflichtbereich erfolgen

13 oder 26 Einsammlungen von Restmüll

5 oder 12 Einsammlungen von Altpapier

Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekanntgegeben.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 30 Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region ***, vom ***, EDV-Nr. ***, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, ein 80 Liter Restmüllbehälter sowie ein 240 Liter Papierbehälter zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Die Berufungsentscheidung vom *** ging dem Beschwerdeführer am *** zu, somit erweist sich die mit *** erhobene Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.

3.1.2.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** definierten Pflichtbereich gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch den Beschwerdeführer als Wohnsitz nutzbar wäre, aber derzeit nach Aussage des Beschwerdeführers unbewohnt ist.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung von der öffentlichen Müllabfuhr ist das Anknüpfen an einen bewohnbaren Zustand rechtmäßig, weil sich daraus die übliche Benutzung ergibt. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0232).

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war der Beschwerdeführer somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück erfahrungsgemäß anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch die Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Da in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** die 80 l Restmülltonne (bei 13 Entleerungen) als kleinstes mögliches Müllbehältnis im gesamten Gemeindeverband vorgesehen ist, hat der Verbandsobmann des Gemeindeverbandes mittels Bescheid rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 dieses Behältnis vorgeschrieben.

3.1.3.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass überhaupt kein Müll anfalle und somit keinerlei Entsorgungsbedarf bestehe (und daher eine Zuteilung sogar ganz entfallen könne), ist festzuhalten, dass gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (nach Abs. 3 leg.cit.) nur die Eigentümer jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden, auszunehmen sind, wenn sie zudem eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 leg.cit. entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt, da sich auf der Liegenschaft ein baubehördlich genehmigtes, bewohnbares Wohnhaus befindet. Der Gesetzgeber geht (hinsichtlich von Grundstücken iSd § 9 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992) nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 grundsätzlich davon aus, dass auch auf einem Grundstück, auf dem sich kein Wohngebäude befindet, Müll anfällt, wäre es doch sonst unverständlich, für diesen Fall den Nachweis einer den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung des Mülls vorzuschreiben. Umso mehr muss dies aber für ein Grundstück gelten, auf dem sich ein - wenngleich derzeit unbewohntes - bewohnbares Gebäude befindet (vgl. VwGH vom 25. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Der Wortlaut des § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 ist somit eindeutig. Eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung dieser Bestimmung, wie sie der Beschwerdeführer vor Augen hat, ist somit nicht möglich (vgl. VwGH vom 10. Juni 1997, ZI. 96/07/0246) und die Zuteilung des kleinstmöglichen Restmüllbehälters somit im Ergebnis zu Recht erfolgt.

3.1.4.

Entscheidend ist auch, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0197). Dies ist im vorliegen Fall zu bejahen. Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Wohnobjekt nicht oder nur sporadisch benützt wird (vgl. VwGH vom 15. Juli 1999, ZI. 99/07/0038). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung vorgesehen.

Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH vom 23. Mai 1996, ZI. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie z.B. im Falle von Zweitwohnsitzen - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl. VwGH vom 15. September 2005, ZI. 2004/07/0110).

3.1.5.

Diese Verordnung des Gemeindeverbandes für Abfallbeseitigung in der Region *** vom *** wurde gemäß § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973 der NÖ Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt. Seitens der NÖ Landesregierung wurde diese Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft und unbeanstandet zur Kenntnis genommen.

3.1.6.

Aus diesen Gründen erwies sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß zu bestätigen.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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