LVwG N LVwG-M-1/001-2003

LVwG-M-1/001-2003Tribunal administratif régional8 févr. 2016

Regest

Festnahme; Dauer; Verhältnismäßigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-1/001-2003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.1.001.2003

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, in Rumänien, v.d. ***, Rechtsanwalt in ***, gegen die am ***, 15:00 Uhr erfolgte und bis 22:00 Uhr desselben Tages aufrechte Festnahme durch Organe des szt. GÜP *** zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft X zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Ein Kostenzuspruch findet mangels Antrag der belangten Behörde nicht statt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 28 Abs. 1 VwGVG

§ 25a VwGG

§ 35 VwGVG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Beschwerdevorbringen:

*** , szt. v.d. ***, erhob mit Schriftsatz vom *** fristgerecht „Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Zi. 2 AVG“ wegen „Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am *** am GÜP in ***, in der Zeit von 14.00 bis 22.00 Uhr und zwar: Festnehmung und anschließende Anhaltung durch Gendarmeriebeamte des Grenzüberwachungspostens ***“.

Diese Beschwerde ist aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage als Beschwerde gemäß Art. 130(1) Z. 2 B-VG zu werten und zu behandeln.

2. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl.*** dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie der behördlichen Stellungnahme vom *** ist erwiesen:

Die Beamten des Teams KIAB beim Zollamt , *** und *** hatten am *** um ca. 13.10 Uhr ohne Auftrag oder vorherige Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft X mit einer Baustellenkontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Bereich einer Baustelle für einen landwirtschaftlichen Produktions- und Verarbeitungsbetrieb des Vereins „ – Leben für Kinder" in *** begonnen. Diese Baustelle hatte sich in unmittelbarer Nähe des Vereinssitzes *** in der Marktgemeinde *** befunden. Der Beschwerdeführer *** war im Zuge dieser Kontrolle auf der Baustelle mit beschmutzter Arbeitskleidung und diversen arbeitsartigen Verrichtungen angetroffen worden. Insgesamt waren 12 Arbeiter kontrolliert worden, wobei auf Grund dieser Erstkontrolle bei 4 Fremden der Verdacht der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestanden hatte. Zu Beginn der Amtshandlung betreffend den Beschwerdeführer war ein Inländer, welcher sich als Vertreter des Vereins *** zu erkennen gab, anwesend. Später war eine weitere männliche Person hinzugekommen bzw. hatte sich die Schriftführerin des Vereins, Frau ***, eingeschaltet. Seitens der Vereinsvorstandsmitglieder war eingewendet worden, dass es sich bei 3 Fremden, welche der illegalen Ausländerbeschäftigung verdächtigt worden waren (darunter auch Herrn ***) um Vereinsmitglieder handle. Die anschließenden Erhebungen durch die einschreitenden Zollorgane (insbesondere die Übermittlung von „Vereinsmitgliederlisten" aus Tschechien) dauerten ca. eine Stunde. Zwischen 14.00 und 14.30 Uhr wurde Herr *** von der Bezirkshauptmannschaft X durch die einschreitenden Zollorgane telefonisch kontaktiert. Er nahm mit *** Kontakt auf. Nach Darstellung des von den Zollorganen erhobenen Sachverhaltes (Antreffen der 3 Fremden, darunter auch des Beschwerdeführers bei zumindest arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten) war angeordnet worden, die Fremden zwecks Durchführung der Ersteinvernahme unter Beiziehung einer sprachkundigen Person und nachfolgender Vorführung vor die Behörde gemäß § 110 Abs. 3 bzw. § 63 Abs. 2 Z 2 Fremdengesetz zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des Verfahrens zur Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach dem Fremdengesetz festzunehmen. Aus den eingelangten Stellungnahmen der Zollorgane ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bis zur vor Ort erfolgten Festnahme durch die Beamten des GÜP *** um 15.00 Uhr auf freiem Fuß befand. Nach der Festnahme wurde *** zur Durchführung der Vernehmung zur Dienststelle des GÜP *** überstellt und dort von 15.10 Uhr – 15.45 Uhr durch die Zollorgane einvernommen. Dabei bestätigte sich der bereits vor Ort erhobene Sachverhalt, wonach *** zumindest arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten (kein Vereinsmitglied, Mithilfe in der Landwirtschaft und Kinderbetreuung gegen Kost und Quartier) ausgeübt und somit eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung durchgeführt hatte. Die Bezirkshauptmannschaft X war im Wege des juristischen Journaldienstes (diensthabender Jurist ***) um ca. 20.00 Uhr durch Beamte des GÜP *** fernmündlich über das Ergebnis der Einvernahmen informiert worden. *** hatte daraufhin angeordnet, die vorläufig Festgenommenen am *** um 8.00 Uhr der Bezirkshauptmannschaft X vorzuführen. Da jedoch von der Schriftführerin des Vereins ***, Frau ***, eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Journaldienstjuristen gewünscht wurde, war dies ermöglicht worden. *** hat *** im Zuge eines Telefonates mitgeteilt, dass auf Grund der niederschriftlichen Angaben beabsichtigt sei, fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verfügen und dass zu diesem Zwecke die Vorführung der vorläufig festgenommenen Fremden am nächsten Tag angeordnet worden sei. Da bis ca. 21.45 Uhr mehrere fernmündliche Kontaktaufnahmen u.a. auch mit dem nunmehr einschreitenden Rechtsanwalt Dr. Rößler erfolgt waren, war schließlich angeordnet worden, den Beschwerdeführer gegen schriftliche Erklärung (Überbringen des Beschwerdeführers am *** um 9.00 Uhr zur Fremdenpolizeibehörde) aus humanitären Gründen zu enthaften. Die am Vortag aus humanitären Gründen um ca. 22.00 Uhr aus der vorläufigen Verwahrung enthafteten 3 Fremden, darunter auch der Beschwerdeführer, trafen am *** zum vereinbarten Zeitpunkt gemeinsam mit *** vom Verein *** und dem Schulleiter der Privatschule des Vereins ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X ein, wo die weiteren Befragungen vorgenommen worden sind.

4. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar

von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Gemäß § 63 (1) des szt. in Geltung befindlichen FrG 1997 waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff) vorzuführen;

2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt (§ 31) betreten.

3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.

Gemäß § 110 (3) leg. cit. konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

Gemäß § 35 VStG (i.d.szt.g.F.) dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

5. Erwägungen:

Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die nach der Aktenlage getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen.

Die Festnahme des Beschwerdeführers war am *** um 15:00 Uhr durch Beamte des szt. GÜP *** über Weisung des *** der Bezirkshauptmannschaft X unter Berufung auf die Bestimmungen des AuslBG und des damals in Geltung befindlichen FrG erfolgt. Die Maßnahme ist, wie die oa. Verdachtsgründe zeigen, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weiters kann auch von einer unverhältnismäßigen Dauer der Maßnahme nicht die Rede sein, zumal die Haft noch am selben Tag um 22:00 Uhr wieder aufgehoben worden ist.

Die in der Beschwerde gerügte Festnahme und Anhaltung des *** ist sohin in keiner Weise als mit Rechtswidrigkeit belastet zu erachten. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7. Kostenentscheidung:

Mangels Antrag der belangten Behörde hatte ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattzufinden.

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