Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-386/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.386.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz mit einer Geldstrafe im Ausmaß von € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 335 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am *** um 14:35 Uhr in ***, *** nächst HNr ***, den Pkw mit dem Kennzeichen *** auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***).
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug nicht gelenkt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** (unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin) und ***, weiters durch Einsicht in den Verwaltungsakt, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Es habe sich bei der Anzeige um einen Irrtum gehandelt. Zutreffend sei, dass er Zulassungsbesitzer des *** mit dem genannten Kennzeichen sei. Zutreffend sei auch, dass es polizeiliche Erhebungen wegen Streitigkeiten innerhalb der Familie gegeben habe. Was die gegenständlich angelastete Tat betreffe, sei es jedoch so gewesen, dass der Beschwerdeführer etwa um 14:00 Uhr das Haus verlassen habe und zu seiner Schwester gegangen sei, welche in einer Entfernung von ca. 100 m wohnte. Von dort sei er etwa gegen 15:00 Uhr zurückgekehrt. Den Fahrzeugschlüssel habe er bei sich getragen, weil sich der Autoschlüssel auf einem gemeinsamen Schlüsselbund mit dem Hausschlüssel befunden habe. Diesen habe er daher immer mitgenommen. Der Zweitschlüssel für das Fahrzeug habe sich in der Wohnung befunden. Das Fahrzeug sei generell auch von seiner Stieftochter und deren Freund benutzt worden, mit welchen er in Hausgemeinschaft gelebt habe. Vermutlich sei seine Stieftochter davon ausgegangen, dass er das Auto gefahren habe, dies sei aber unzutreffend. Vielmehr habe der Freund seiner Stieftochter das Auto möglicherweise zu diesem Zeitpunkt benutzt.
Die Zeugin *** machte von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch.
Der Zeuge *** führte aus, damals eine Zeugenvernehmung mit *** durchgeführt zu haben, jedoch habe er keine eigenen Wahrnehmungen zum Lenken eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer.
Aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum angelasteten Zeitpunkt gelenkt hat, wenngleich der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, dass sich dieser Umstand aufgrund des aktenkundigen Inhaltes der mit *** aufgenommenen Niederschrift vom *** durchaus ergeben hat und die Strafbehörde berechtigterweise noch von einer Tatbestandsverwirklichung ausgehen konnte.
Hat sich jedoch ein Zeuge berechtigterweise der Aussage entschlagen, so steht einer Verlesung und Verwertung außerhalb dieser Verhandlung abgelegter (früherer) Aussagen dieses Zeugen die Bestimmung des § 46 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 48 VwGVG entgegen (vgl. in Heranziehung der früheren Rechtslage: VwGH E vom 16. Juni 2003, 2003/02/0115).
Das Verwaltungsgericht hatte daher aufgrund dieser Beweislage das angefochtene Straferkenntnis im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.