LVwG N LVwG-AV-665/001-2015

LVwG-AV-665/001-2015Tribunal administratif régional18 janv. 2016

Regest

Erstaufenthaltstitel; Sprachkenntnisse;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-665/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.665.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, geb. ***, whft. ***, ***, ***, gegen den, im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft X erlassenen Bescheid vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den, am *** bei der Österreichischen Botschaft *** persönlich gestellten Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ abgewiesen.

Als Rechtsgrundlagen wurden § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des NAG, LGBl. 4020/1-2, angeführt.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Antragstellung für den Erstaufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 3 NAG für den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 6

NAG ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a NAG nicht vorgelegt worden sei.

Mit Verbesserungsauftrag vom *** sei die Aufforderung ergangen, ein Sprachdiplom bzw. ein Kurszeugnis A1-Niveau gemäß § 21a Abs. 1 NAG vorzulegen.

Innerhalb der gewährten Frist sei ein ärztliches Attest vorgelegt worden, wobei es sich dabei weder um ein amtsärztliches Gutachten noch um ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gehandelt habe, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nicht erfüllt sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass *** von der Konsularvertretung in *** (Fr. ***, österreichische Honorarkonsulin in ***, Ecuador) als auch von der Botschaft in *** als Vertrauensarzt bestätigt worden sei.

Es handle sich daher nicht um ein Gutachten eines Arztes, der keinen Status als Vertrauensarzt einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde hätte. Die Position von *** entspreche vergleichsweise der eines ärztlichen Direktors am AKH ***. Dies sollte der Bezirkshauptmannschaft X als Bescheid erlassender Behörde bekannt sein bzw. zumindest von der zuständigen österreichischen Botschaft in *** (vor Bescheiderlassung) längst mitgeteilt worden sein.

Im Ergebnis handle es sich daher beim ärztlichen Gutachten von *** sehr wohl um das Gutachten eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in ***. Formelle oder inhaltliche Mängel des Gutachtens seien hingegen von der belangten Behörde nicht einmal behauptet worden.

In Ecuador existiere die Einrichtung eines Amtsarztes nicht. Hier würde die Organisationsstruktur einer westlichen Industrienation auf die nicht vergleichbaren Verhältnisse in einem 3. Welt-Land übertragen.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat mit Schreiben vom *** an das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) Folgendes Auskunftsersuchen gestellt:

„In einem hier anhängigen Beschwerdeverfahren ist eine entscheidungsrelevante Frage, ob ein Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin lebt in Ecuador.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass, nach Mitteilung der österreichischen Botschaft in *** an die belangte Behörde, Ecuador in den Amtsbereich der österreichischen Botschaft in *** falle und es in Ecuador keinen Vertrauensarzt der Botschaft gebe.

Über das österreichische Honorarkonsulat in *** sei ein Arzt ausfindig gemacht worden, der im Verfahren vor der belangten Behörde auch eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat.

Da, nach Mitteilung der österreichischen Botschaft in ***, für die Bestellung eines Vertrauensarztes ein besonderes Verfahren mit diesbezüglicher Vereinbarung, welche vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt werden müsse, notwendig sei, ersuche ich um Mitteilung, ob Herr ***, Médico Psiquiatra, *** Hospital, ***, ***, ***, ***, mit do. Genehmigung zum Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft in *** bestellt wurde.“

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres hat mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass Herr *** nicht zum Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft in *** bestellt sei. Die Botschaft in Ecuador verfüge derzeit über keinen Vertrauensarzt.

Dies wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des LVwG NÖ vom ***, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung, zur Kenntnis gebracht.

Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am *** übernommen.

Mit Schreiben vom *** hat die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mitteilung des BMEIA in vollkommenen Widerspruch zu den Aussagen von Frau ***, Honorargeneralkonsulin in *** (Ecuador) stehe. Diese halte in einer Mailkorrespondenz vom *** an den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin fest, dass es nicht stimme, dass *** kein Vertrauensarzt sei, da dieser von ihr qualifiziert und von der Botschaft bestätigt worden sei. Mittlerweile habe die Botschaft bereits Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft aufgenommen und *** dort als Vertrauensarzt bekannt gegeben.

Eine vergleichbare „amtsärztliche Einrichtung“ in Ecuador existiere nicht, da man sich in einem 3. Welt-Staat befinde.

Sollte die Stellungnahme des BMEIA richtig sein, würde dies zur Folge haben, dass der Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG im Falle Ecuadors nie greifen könnte, da die Einrichtung eines Amtsarztes dort nicht bestehe und auch kein Vertrauensarzt bestellt sei.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat am *** persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Erstantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 NAG gestellt.

Ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde nicht vorgelegt.

Ein Antrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG wurde nicht gestellt.

Dem Antrag beigeschlossen war unter anderem eine „Ärztliche Bescheinigung“ eines , Facharzt für Angiologie des Hospitals *** „“ in ***, Ecuador vom ***, worin in Bezug auf die fragliche Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeführt ist, dass sich diese wegen der Notwendigkeit der deutschen Sprachkenntnisse schwere Sorgen mache, da diese in Ecuador nur schwer zu lernen seien.

In einem Schreiben der Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft ***, Frau ***, an die Bezirkshauptmannschaft X vom ***, hat diese im Wesentlichen ausgeführt, dass *** nicht Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft sei.

Für die Bestellung eines Vertrauensarztes sei ein besonderes Verfahren mit diesbezüglicher Vereinbarung, das vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt werden müsse, erforderlich.

In einem Schreiben der Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft *** an die Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde unter anderem ausgeführt, dass Ecuador in den Amtsbereich der Österreichischen Botschaft *** falle und es in Ecuador derzeit keinen Vertrauensarzt der Botschaft gebe.

Von der Beschwerdeführerin wurde ein „Attest“ des Herrn *** vorgelegt, in dem zusammenfassend festgestellt wurde:

„Meiner Meinung nach war Mrs. *** im Deutschsprachkurs nicht erfolgreich, weil sie zusätzlich zu ihren schwachen und schon lange vergessenen Lernfähigkeiten auch noch geringfügige kognitive Defizite aufweist. Die Tatsache, dass es sich um einen Intensivkurs handelte, könnte ein auslösender Faktor für ihr schlechtes Abschneiden in diesem Kurs gewesen sein. Deswegen ist meiner Meinung nach Mrs. *** auf Grund ihres derzeitigen neurokognitiven Zustandes nicht in der Lage, einem Intensivdeutschkurs zuzustimmen und diesen fortzusetzen.“

Herr *** ist nicht zum Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft *** bestellt. Ecuador fällt in den Amtsbereich Österreichischen Botschaft *** und verfügt über keinen Vertrauensarzt.

Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass sich dieser unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt.

Bestritten wurde dieser nur in Hinblick darauf, ob Herr *** zum Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft *** bestellt wurde. Dass dies nicht der Fall ist, ist unzweifelhaft der Stellungnahme des BMEIA vom *** zu entnehmen, wo dies mit aller Deutlichkeit ausgesprochen wird.

An der Richtigkeit ist auch deshalb nicht zu zweifeln, da die Botschaftsrätin und Konsulin der Österreichischen Botschaft *** dies in oben genannten Schreiben bestätigt. Wenn diese ausführt, dass die Bestellung eines Vertrauensarztes ein besonderes Verfahren mit der Genehmigung des BMEIA erfordert, ist nicht ersichtlich, warum das BMEIA von einer solchen Bestellung nicht wissen sollte bzw. eine falsche Auskunft erteilen sollte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 NAG werden Aufenthaltstitel als „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

§21a Abs. 1 NAG bestimmt:

„Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.“

Gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.

§ 21a Abs. 5 NAG bestimmt:

„Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.“

Da die Beschwerdeführerin keinen Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG und kein Gutachten gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG vorgelegt sowie keinen Antrag gemäß Abs. 5 leg.cit. gestellt hat, ist eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.

Dem Vorbringen, dass die Ausnahmebestimmung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG im Falle Ecuadors niemals zur Anwendung kommen könnte, ist entgegen zu halten, dass es der Beschwerdeführerin auch zumutbar war, zur Antragsstellung zur zuständigen Österreichischen Botschaft *** zu reisen.

Allein die Tatsache, dass Ecuador in den Amtsbereich der Österreichischen Botschaft *** fällt, kann keinen Dispens von der Vorlage eines Gutachtens durch einen entsprechenden Vertrauensarzt bedeuten. Das Gesetz sieht keine Ausnahme für den Fall einer großen örtlichen Entfernung vom nächsten Vertrauensarzt oder Amtsarzt vor. Dies würde ja in gleichem Maße für peruanische Staatsangehörige gelten, die in entsprechender Entfernung zur Hauptstadt wohnen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Anerkennung des Herrn *** als Vertrauensarzt der Ausnahmetatbestand des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nicht erfüllt wäre, da darin nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Es wurde lediglich festgestellt, dass die Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses für die Beschwerdeführer derzeit nicht möglich sei.

Es war daher, ohne die weiteren Erteilungsvoraussetzungen prüfen zu müssen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt, die nicht erfüllt ist, ist eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht durchzuführen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da die Akten bereits erkenne ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

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