LVwG N LVwG-AV-665/001-2014

LVwG-AV-665/001-2014Tribunal administratif régional18 janv. 2016

Regest

Behandlungsauftrag; subjektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Voreigentümer; zulässige Verwertung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-665/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.665.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der am Grst. Nr. ***, KG ***, abgelagerte Öltank bis spätestens *** nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und der Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft X bis längstens *** vorzulegen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, abgelagerten Öltank nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis *** nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Des Weiteren wurde er verpflichtet den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft X bis längstens *** vorzulegen.

Begründet wurde dieser Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 dahingehend, dass im Zuge einer örtlichen Erhebung durch den Naturschutzsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X am *** festgestellt wurde, dass seit längerer Zeit ein alter Öltank auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück lagert. Festgestellt wurde, dass sich die Bitumenhülle, die den Tank umgeben hat, durch die Umwelteinflüsse langsam auflöst. Unter dem Tank befand sich kein Auffangbehältnis, um etwaige Verunreinigungen nicht in das Erdreich gelangen zu lassen.

Bei dem gegenständlichen Öltank handelt es sich um Abfall, welcher außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Lagerung in der gegenständlichen Form war nicht genehmigt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit der rechtzeitig am *** eingebrachten Beschwerde wurde der gegenständliche Bescheid vom Beschwerdeführer in seinem gesamten Umfang beeinsprucht.

Inhaltlich wird dabei ausgeführt, dass vom gegenständlichen Tank keine Gefahren ausgehen und das Orts- und Landschaftsbild durch die Lagerung nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Dieser Tank sei für die Lagerung im Erdreich gebaut und zugelassen worden und deshalb könne keine Gefahr für Wasser und Boden bestehen.

Betreffend das Orts- und Landschaftsbild wird ausgeführt, dass von den Nachbarn keine freie Sicht auf den Tank bestehe, da Wald und Gelände dies verhindern. Der Tank stehe keine 100 m vom Ort entfernt und es gebe auch keinen Durchzugsverkehr, weil die Straße nach ca. 400 m zu Ende ist. Es könne sich daher niemand gestört fühlen.

Des Weiteren führte er aus, dass der Tank im Winter am Boden festgefroren ist und daher nicht abtransportiert werden kann. Aufgrund der Abmessungen und des Gewichts sei die Lagerung in einem Gebäude kaum möglich und daher auch nicht zumutbar.

Aufgrund des hohen Wiederbeschaffungswertes sei ihm die Abgabe des Tanks nicht zuzumuten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der Vertreter der belangten Behörde, trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht erschienen sind.

In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Vater seit ca. *** einstweilige Verfügungen gegen den Beschwerdeführer erwirkt hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahre *** verstorben (demenzkrank) und seine Mutter bereits im Jahre ***. Aufgrund der einstweiligen Verfügungen hat der Beschwerdeführer das Grundstück ***, KG ***, seither nur mehr sporadisch betreten und hatte auch keine Möglichkeit betreffend dem Öltank etwas zu unternehmen. Eine einstweilige Verfügung wurde aufgehoben, eine weitere wäre bis dato noch in Kraft, jedoch ist diese aufgrund des Todes des Vaters nunmehr hinfällig.

In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass der gegenständliche Öltank ihm gehöre. Im Jahre *** habe er diesen alten gereinigten Dieseltank vom *** unentgeltlich erhalten. In diesen Jahren hatte der Beschwerdeführer Damhirsche (ca. 50 Stück). Er wollte diesen Tank bei der Futterstelle dieser Tiere versenken und als Auffangbehälter für die Gülle verwenden. Eine weitere Möglichkeit sah der Beschwerdeführer darin, ihn als Pufferspeicher auf der gegenständlichen Liegenschaft für Warmwasser zu verwenden.

Aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahre *** ist der Beschwerdeführer arbeitsunfähig und konnte daher praktisch den Öltank nicht der gewollten Verwendung zuführen.

Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Sommer *** öfters auf der Liegenschaft aufgehalten habe. Er habe dort im Fahrzeug genächtigt, da sein Vater im Haus war. Seinen Angaben zu Folge war das Haus aber unbewohnbar. Er verbrachte mehrere Tage dort und beschäftigte sich mit Pilze suchen und Beeren pflücken.

Über Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass der Vater gegenüber dem Beschwerdeführer ein Aufgriffsrecht erwirkt habe, und der Beschwerdeführer daher keine Veränderungen, wie zB den Einbau des leeren Tanks, durchführen konnte.

Der Beschwerdeführer hatte für den Verkauf des Öltanks Angebote bekommen, jedoch wollte er ihn nicht verkaufen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Einvernahme vor, dass aufgrund mehrerer Gerichtsverfahren betreffend seines Gesundheitszustandes und der Erbschaft aufgrund des Todes seines Vaters mehr Zeit benötigt wird, sich um die weitere Verwendung bzw. über die Entsorgung des Öltanks zu kümmern.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gegenständlichen Öltanks und wurde dieser von ihm am Grst. Nr. ***, KG ***, abgelagert.

Diesen Öltank hat der Beschwerdeführer im Jahre *** im gereinigten Zustand vom *** unentgeltlich erhalten. Seit der Übernahme dieses Tanks ins Eigentum des Beschwerdeführers wurde der Öltank nicht einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt.

Beim gegenständlichen Öltank handelt es sich um Abfall, da sich der Voreigentümer, das ***, sich dessen entledigt hat.

Das Grundstück mit der Nummer ***, KG ***, ist ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (Acker, Wiese oder Weide) und ist somit kein geeigneter Ort, auf dem Abfälle gesammelt oder gelagert werden dürfen.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft X, dem Inhalt der Beschwerde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass er der Eigentümer des gegenständlichen Öltanks ist und ihn unentgeltlich im Jahre *** vom *** übernommen hat.

Der Öltank wurde seit seiner Ablagerung am gegenständlichen Grundstück nie einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt, auch wenn der Beschwerdeführer diesbezügliche Möglichkeiten anführte.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe sich aufgrund der Umstände, betreffend seinen Vater, nicht um eine ordnungsgemäße Lagerung bzw. Entsorgung des Öltanks kümmern können, gehen ins Leere, da er selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass er sich im Sommer *** mehrere Tage am Grundstück aufgehalten hat.

6. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 15 Abs. 1-3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besagt:

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

a)abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b)anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet:

  1. Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

7. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erlangte im Jahre *** Eigentum am ggst. Öltank. Bis zum Tatzeitpunkt und auch bis dato, wie es aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgegangen ist, wurde der Tank keiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt.

Da der Voreigentümer sich des Tanks entledigt hat, war dieser Tank seit diesem Zeitpunkt als Abfall anzusprechen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann Abfall, wenn sich der Besitzer dessen entledigen will oder bereits entledigt hat (subjektiver Abfall). Bewegliche Sachen sind auch dann Abfall, wenn deren Lagerung, Sammlung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfall gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AWG 2002). Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass Abfall nicht mit dem gemeingebräuchlichen Begriff “Müll“ gleichzusetzen ist. Sobald sich ein Besitzer einer Sache entledigen will, ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt und gilt somit diese bewegliche Sache als Abfall.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des

§ 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wollte den Öltank einer Verwendung zuführen und hätte daher auch bei einer kurzfristigen Lagerung die ggst. Vorschrift beachten müssen (VwGH vom 28.01.2010, GZ 2009/07/0210). Auch wenn Lebensumstände dazwischenkamen, die ihm die Verwendung nicht möglich machten, hätte er für eine bestimmungsgemäße Lagerung sorgen müssen. Eine Ablagerung auf einer landwirtschaftlich genutzten Wiese entspricht nicht einer gesetzeskonformen Lagerung.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er kann aufgrund des Wiederbeschaffungswertes den ggst. Öltank nicht entsorgen, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2005, GZ 2005/07/0076, entschieden hat, dass der Wert einer Sache, welche als Abfall eingestuft wurde, für die Abfalleigenschaft ohne Bedeutung ist, da § 2 Abs. 2 AWG 2002 ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Aufgrund der nun dargestellten rechtlichen Situation war der Bescheid der belangten Behörde inhaltlich zu bestätigen. Wegen der vom Beschwerdeführer dargestellten Lebensumstände und den nun vorhandenen Wintermonaten war eine neue Festlegung der Frist für die Erfüllung des Behandlungsauftrages notwendig. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht keine Umweltgefährdung, da der Tank vom Beschwerdeführer im gereinigten Zustand übernommen wurde und somit ein Austreten von umweltgefährdeten Flüssigkeiten nicht gegeben ist. Da nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Nachlassverfahren betreffend seinen verstorbenen Vater noch nicht abgeschlossen ist, erscheint die nunmehr neu festgesetzte Frist für den Behandlungsauftrag als angemessen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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