LVwG N LVwG-AV-224/002-2015

LVwG-AV-224/002-2015Tribunal administratif régional18 janv. 2016

Regest

Säumnis; Entscheidungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-224/002-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.224.002.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vom ***, betreffend Namensänderungsgesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 und § 31 VwGVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

In der gegenständlichen Beschwerde, welche vom Antragsteller als „Säumnisbeschwerde“ bezeichnet wird, bemängelt der Beschwerdeführer die Säumigkeit der belangten Behörde, wonach diese innerhalb der Entscheidungsfrist keinen Bescheid erlassen habe. Frau *** habe für ihre minderjährigen Töchter eine Namensänderung beantragt und wäre diesbezüglich der Kindesvater nicht angehört worden. Das Verfahren wäre daher wieder aufzunehmen gewesen. Tatsächlich wäre der Beschwerdeführer erst am *** vom Bescheid der Behörde in Kenntnis gesetzt worden. Das Verwaltungsgericht möge daher in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stattgeben.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:

Mit Anträgen vom *** beantragte die Kindesmutter *** die Namensänderung ihrer beiden Töchter *** und *** jeweils dahingehend, dass deren Familienname *** lauten möge.

Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde vom Bürgermeister der Stadt *** die Namensänderung von *** auf *** bewilligt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, wurde die Namensänderung von *** auf *** bewilligt.

Über gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnissen wie folgt entschieden:

Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, LVwG-AV-223/001-2015Erkenntnis vom 14. Dezember 2015, LVwG-AV-224/001-2015

Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Mit § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Insoweit der Beschwerdeführer daher mit der gegenständlichen Beschwerde eine Säumnis der Behörde geltend macht, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit den zitierten Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt *** bereits behördliche Entscheidungen ergangen sind.

Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, ist dem entgegenzuhalten, dass mittels der zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits in der Sache selbst entschieden wurde.

Somit bleibt kein Raum für weitere Entscheidungen, weder der Behörde noch des Verwaltungsgerichtes.

Die nunmehr eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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