LVwG N LVwG-AV-172/002-2015

LVwG-AV-172/002-2015Tribunal administratif régional18 janv. 2016

Regest

Weiterleitung; unzuständige Stelle; fristgebundenes Anbringen; Einbringungsfrist;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-172/002-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.172.002.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die ordentliche Revison der revisionswerbenden Partei *** in ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt GmbH in ***, *** gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 24.08.2015, Zl. LVwG-AV-172/001-2015, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

Begründung:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. August 2015, Zl. LVwG-AV-172/001-2015 wurde die Beschwerde der nunmehr revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, mit welchem der Antrag der iranischen Staatsangehörigen auf Erlassung einer Negativbestätigung betreffend den Erwerb von 106/642 Anteilen an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, Grundstück Nummer ***, abgewiesen worden ist, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) für zulässig erklärt.

Der revisionswerbenden Partei wurde diese Entscheidung am *** zugestellt.

In der Folge hat die revisionswerbende Partei mit Schriftsatz vom ***, ordentliche Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof erhoben (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am ***) und beantragt die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.8.2015 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben und dem Bund aufzutragen, der Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes,

Zl. Ro2015/02/0028-2, vom 12. Oktober 2015 wurde diese Revision der revisionswerbenden Partei *** in ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständigkeitshalber übermittelt und langte hg am *** ein.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis Landesverwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) 6 Wochen. Sie beginnt

-Z. 1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerbers zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerbenden mündlich verkündet wurde jedoch mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Da das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes der revisionswerbenden Partei am *** zugestellt wurde, hat die sechswöchige Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 1 VwGG auch mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete daher am ***, 24.00 Uhr.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. B 27. März 2015, Ro 2014/10/0053, B 18.7.2014, Ro 014/15/0025, etc.)

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die ordentliche Revision zwar noch innerhalb offener Revisionsfrist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht (Datum der Postaufgabe: ***), die Revision konnte aber erst nach Ablauf dieser Frist an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden.

Die Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und gemäß

§ 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

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