LVwG N LVwG-S-3015/001-2015

LVwG-S-3015/001-2015Tribunal administratif régional29 déc. 2015

Regest

Verordnung; Kundmachung; Kennzeichnung; gelbe Farbe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-3015/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.3015.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältepartnerschaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 45 Abs.1 Z 2 VStG die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 6 Z 1 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am *** zwischen 10.16 Uhr und 10.28 Uhr in ***, ***, den Pkw mit Kennzeichen *** auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet gewesen sei, geparkt zu haben.

Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Zeugin *** vom ***. Dieser zufolge sei das Fahrzeug um 10.00 Uhr an dieser Stelle vorgefunden worden. Um 10.28 Uhr sei es immer noch dort abgestellt gewesen.

Im Zuge des Verfahrens sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer dazu fest, das Fahrzeug sei dort nicht geparkt gewesen, sondern

habe er eine Ladetätigkeit durchgeführt. Näherhin habe er eine Stehlampe und einen Beistelltisch transportiert und von dort in die am Hauptplatz befindliche Kanzlei verbracht. Das Fahrzeug sei höchstens 10 Minuten an dieser Stelle abgestellt gewesen. Auch befinde sich an der gegenständlichen Stelle zwar eine Zickzacklinie, doch sei diese damals so verschmutzt gewesen, dass man sie nicht als solche hätte erkennen können. Die Verschmutzung sei von der dortigen Baustelle hergerührt.

Die Meldungslegerin gab an, das Fahrzeug erstmals um 10.00 Uhr wahrgenommen zu haben. Sie habe dies notiert und dann um 10.28 Uhr das Organstrafmandat hinterlassen. Diese Daten habe sie auf dem Organstrafmandat notiert. Zwischen diesen Zeitunkten habe sie ihre Kontrolltätigkeit weiter durchgeführt, wobei sie nicht mehr sagen könne, wo genau sie lang gegangen sei. Soweit sie das Fahrzeug gesehen habe, habe sie bei diesem keine Ladetätigkeit wahrgenommen. Im Zuge der Anzeigeerstattung habe sie dann – einer Weisung zufolge – die ersten 15 Minuten herausgestrichen, sodass als Tatzeitraum 10.16 Uhr bis 10.28 Uhr aufscheine. Die Markierung sei damals auch als solche erkennbar gewesen und könne eine Verschmutzung durch die benachbarte Baustelle auch nicht stattgefunden haben, zumal die Umbauarbeiten im Gericht erst im Jänner *** eingesetzt hätten.

Im Zuge eines Lokalaugenscheins am *** stellte das Gericht fest, dass die Linie zwar trotz Abnützungserscheinungen und Fahrbahnverschmutzungen deutlich erkennbar, jedoch in weißer Farbe ausgeführt war.

Dad Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach § 26 Bodenmarkierungsverordnung sind Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in gelber Farbe zu kennzeichnen.

Zumal die Kennzeichnung vorliegend – entgegen dieser speziellen Kundmachungsvorschrift – in weißer Farbe erfolgte, fehlt es der Verordnung an einer ordnungsgemäßen Kundmachung, sodass sie im gegenständlichen Verfahren (Art. 89 Abs. 1 B-VG e contrario) nicht anzuwenden war (vgl. VwGH 21.11.2008, 2008/02/0231). Demnach konnte der Beschwerdeführer auch die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begehen, sodass der Beschwerde Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen war.

Die Revision wegen Verletzung von Rechten ist nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400,-- verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).

Im Übrigen ist die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (§ 26 Bodenmarkierungsverordnung) und die obigen Rechtsprechung stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.