LVwG N LVwG-AV-735/001-2015

LVwG-AV-735/001-2015Tribunal administratif régional22 déc. 2015

Regest

Öffentliche Sicherheit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-735/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.735.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, StA.: Kosovo, derzeit wohnhaft in ***, *** (Kosovo), vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, mit dem der am *** gestellte (und am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangte) Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am *** brachte der Beschwerdeführer ***, geb. ***, als Staatsangehöriger der Republik Kosovo persönlich bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ein. Dieser Antrag langte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung und am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X ein.

Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag jeweils in Kopie folgende Urkunden bei:

die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (ausgestellt am ***), eine Vollmacht für *** vom ***, einen Auszug aus dem Matrikelbuch der Gemeinde *** vom ***, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen *** und der Stadtgemeinde *** vom ***, eine Bescheinigung des Grundgerichtes *** vom ***, ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom ***, die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und *** vom *** (ausgestellt am ***), den Reisepass des Beschwerdeführers (befristet bis zum ***), Abrechnungsbelege der *** für *** für die Monate November *** bis Jänner *** und Lohn/Gehaltsabrechnungen der *** für *** für die Monate August und September ***.

Nach Einsichtnahme in den kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres, in die Strafregisterauskunft, in das Schengener Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister verständigte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** davon, dass beabsichtigt werde, den Antrag des Beschwerdeführers infolge der Erfüllung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), dies aufgrund der näher angeführten Straftaten und Verurteilungen, abzuweisen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den öffentlichen Interessen widerstreiten würde und durch diesen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden würden.

In seiner durch seinen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebrachten Stellungnahme vom *** führte der Beschwerdeführer aus, dass das Familienleben all die Jahre durch laufende Besuche der gesamten Familie im Kosovo aufrechterhalten worden sei. Die Ehefrau hätte jeden Urlaub und auch die verlängerten Wochenenden bei ihrem Ehemann verbracht und hätten auch die gemeinsamen Kinder, allesamt in Österreich lebend, den Vater regelmäßig besucht. Im August *** hätte die Hochzeit einer seiner Töchter im Kosovo stattgefunden, nur um dem Vater die Möglichkeit der Teilnahme einzuräumen. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens sei dadurch gegeben, dass der Beschwerdeführer in einem bestehenden Familienverband eingebunden werde. Es sei seine sehr starke Bindung zur Familie ebenfalls hervorzuheben. Der Beschwerdeführer sei im Kosovo alleine, er hätte dort keine Familienangehörigen mehr. Die Eltern seien verstorben, sein einziger Bruder lebe ebenfalls in Österreich. Im Kosovo lebe er sozial isoliert und gehe Gelegenheitsarbeiten nach, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es bestehe keinerlei Bindung mehr zum Kosovo und die Rückkehr zu seiner Familie nach Österreich sei sein absolutes Bedürfnis. Der Beschwerdeführer müsse auch unbedingt erwähnen, dass er seine Taten zutiefst bereue und die Gesetze in Österreich achten und einhalten werde.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am *** über die österreichische Berufsvertretungsbehörde, der Botschaft in ***, einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – Familienangehöriger eingebracht hätte. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit, welches durch die Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch dokumentiert sei, würde der weitere Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden. Die Verwaltungsbehörde hätte diesbezüglich eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung zu treffen. Dabei hätte die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen.

Demnach sei der Beschwerdeführer bereits in den Jahren von *** bis zu seiner Abschiebung im Jahr *** durchgehend in Österreich bei seiner Familie aufhältig gewesen. Im Jahr *** sei er erstmals nach dem Suchtmittelgesetz strafbar geworden. Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht *** nach dem Suchtmittelgesetz sei von der Verwaltungsbehörde ein 10 Jahre gültiges Aufenthaltsverbot vom *** bis *** erlassen worden. Weiters sei gegen den Beschwerdeführer auch ein unbefristetes Waffenverbot erlassen worden. Trotz seiner schweren Verurteilung des Landesgerichtes *** nach dem Suchtmittelgesetz und des damals bereits bestehenden Aufenthaltsverbotes der Bezirkshauptmannschaft X hätte der Beschwerdeführer nicht abgehalten werden können, weitere Straftaten zu begehen, weshalb er vom Landesgericht *** nach dem Strafgesetzbuch in zwei weiteren Fällen im Jahr *** verurteilt worden sei. Diese Taten hätte der Beschwerdeführer zudem während des damals laufenden Asylverfahrens begangen.

Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer trotz des seit *** rechtskräftig bestehenden Aufenthaltsverbotes nicht gewillt gewesen, das Bundesgebiet von Österreich freiwillig zu verlassen. Vielmehr hätte er am *** einen Asylantrag gestellt, über den nach zahlreichen Rechtsmitteln im Jahr *** vom Verfassungsgerichtshof letztendlich negativ entschieden worden sei. Auch trotz dieser höchstgerichtlichen Entscheidung hätte der Beschwerdeführer Österreich nach wie vor nicht freiwillig verlassen. Letztendlich sei er deshalb am *** abgeschoben worden.

Der Beschwerdeführer halte sich demnach seit *** wieder in seinem Heimatland Kosovo auf. Er sei eben dort unbescholten.

Die vom Beschwerdeführer angegebenen familiären Bindungen in Österreich seien in die Gesamtprognose im Sinne einer großen Bedeutungszumessung eingeflossen und werde dazu aber festgestellt, dass es der in Österreich lebenden Familie auch frei stehe, den Beschwerdeführer im Kosovo regelmäßig zu besuchen und dadurch die familiären Bindungen aufrecht zu halten. Der Kosovo werde in der Zwischenzeit von der EU auch wieder als sicherer Drittstaat angesehen.

Insgesamt halte sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinem 17-jährigen Aufenthalt in Österreich und seinem Verhalten in diesem Zeitraum erst relativ kurz im Kosovo auf, um eine für ihn günstige Gefährdungsprognose abzugeben. Gerade die Suchtgiftkriminalität manifestiere eine besondere Gefährlichkeit und gehe damit eine große Wiederholungsgefahr einher. Das Fehlverhalten müsse deshalb als außerordentlich gravierend angesehen werden und gefährde nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich. Es bestehe deshalb ein großes Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung dieser Kriminalitätsform. Insgesamt komme somit die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen widerstreiten würde und dadurch somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde.

Nicht zuletzt würde diese Entscheidung auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, so das Urteil vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-256/11 (*** ua.) entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hätte keine Umstände dargelegt, dass es für seine österreichische Ehegattin als Ankerperson bedeuten würde, de facto Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn ihm kein Aufenthaltstitel erteilt werde. Weder der bloße Wunsch nach einem Zusammenleben in Österreich noch wirtschaftliche Überlegungen würden für sich die Annahme eines de facto Zwanges in diesem Sinne rechtfertigen. Es liege vielmehr ein regulärer Fall des Familiennachzuges vor und könnten keine besonderen Umstände festgestellt werden, die auf eine Ausnahmesituation im Sinne der Judikatur des EuGH oder des VwGH hinweisen würden. Die allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Einhaltung des Aufenthaltstitels hätten daher eindeutig hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die Verwaltungsbehörde könnte daher keine für den Beschwerdeführer günstigen Parameter erkennen, wonach die im § 11 Abs. 3 NAG vorgesehenen Interessensabwägung zu seinen Gunsten anzuwenden wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde Folge zu geben und den beantragten Aufenthaltstitel zu gewähren.

Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot mit *** abgelaufen sei und die als besonders gravierend empfundene Straftat gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Verurteilung mit Rechtskraft am *** geführt hätte, diese Verurteilung somit schon vor mehr als 11,5 Jahren erfolgt sei. Aus diesem Grund sei es auch zum Aufenthaltsverbot gekommen, welches eben am *** abgelaufen sei. Die Verurteilung mit Rechtskraft am *** sei lediglich wegen eines einfachen Raubes erfolgt, wobei keine Waffe verwendet worden sei.

Der Beschwerdeführer würde sich seit seiner Abschiebung am *** im Kosovo aufhalten, wo er unbescholten sei. Aus der Chronologie hätte sich somit eine Tendenz ergeben, die sich zum Besseren gewendet hätte. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erscheine daher nicht mehr gegeben zu sein, da insbesondere das Suchtgiftdelikt schon so lange zurück liege.

Die familiäre Bindung des Beschwerdeführers sei nur dadurch aufrecht zu halten, da ihm seine Frau, die österreichische Staatsbürgerin sei, und seine Familie im Kosovo besuche, wo er überhaupt keine familiäre Bindung und Verwandte habe. Um ein normales eheliches Leben aufrecht zu erhalten, wäre seine österreichische Ehefrau somit sehr wohl dazu verhalten, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da sie zu ihm in den Kosovo ziehen müsste. Der Lebensmittelpunkt seiner Ehegattin und seiner Kinder und der sonstigen Familie befinde sich aber unbestritten in Österreich. Hätte die Behörde diesbezüglich Bedenken gehabt, hätte sie zumindest an den Beschwerdeführer den Auftrag erteilen müssen, entsprechende Nachweise seinerseits vorzulegen, worin seiner Meinung nach eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken sei.

Der zitierte Rechtsstreit *** sei hinlänglich bekannt, hätte jedoch mit der Situation des Beschwerdeführers überhaupt nichts zu tun, da das Kerndelikt des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz bereits mehr als 11,5 Jahre zurückliege und das diesbezügliche Aufenthaltsverbot bereits am *** abgelaufen sei.

Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Integrationswillen dadurch dokumentiert habe, dass er am *** eine A1 Deutsch Prüfung beim Goethe Institut absolviert habe und dieses Zeugnis auch seinem Antrag beigelegt hätte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Akt *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister.

Am *** führte außerdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** der Verwaltungsbehörde und LVwG-AV-735-2015 des erkennenden Gerichtes sowie durch Einvernahme der Zeugin ***. Diese legte ihrerseits im Rahmen dieser Verhandlung Abrechnungsbelege der *** für den Zeitraum Februar bis Oktober *** und nochmals eine Kopie des Mietvertrages vom *** vor. Diese Urkunden wurden vom Gericht in dieser Reihenfolge als Beilagen ./1 bis ./10 zum Akt genommen.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ***, geb. ***, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und seit dem *** in aufrechter Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen *** verheiratet. Der Ehe entstammen die mittlerweile volljährigen Kinder ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. *** und ***, geb. ***, welche ebenso allesamt österreichische Staatsangehörige sind.

Der Beschwerdeführer kam im Jahr *** mit seiner Ehegattin und den damals schon geborenen Kindern nach Österreich und war hier auch durchgehend bis zum Jahre *** aufhältig. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und die Kinder leben bis heute in Österreich.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (zweiter, dritter und vierter Fall) und 3 (erster Fall) Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dessen auch im Zeitraum vom *** bis *** in Haft zunächst in der Justizanstalt *** und ab *** in der Justizanstalt ***.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 142 Abs. 1 iVm §§ 15, 12 (dritter Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt und die bedingte Nachsicht der Strafe laut Urteil des Landesgerichtes *** vom *** widerrufen. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund dessen im Zeitraum vom *** bis *** in Haft der Justizanstalt ***.

Aufgrund der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz verhängte die Bezirkshauptmannschaft X über den Beschwerdeführer jeweils rechtskräftig ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot für den Zeitraum vom *** bis *** sowie ein unbefristetes Waffenverbot.

Mit Bescheid vom *** wurde zudem der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Asylantrag in erster Instanz und nach erfolgter Berufung durch den Beschwerdeführer mit Bescheid vom *** in zweiter Instanz abgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom *** keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer reiste trotz Verhängung des Aufenthaltsverbotes und trotz negativer Entscheidung im Asylverfahren samt damit verbundener rechtskräftiger Ausweisung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet von Österreich aus, sondern wurde nach sofortiger Übernahme aus seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt *** in Schubhaft am *** sodann am *** in den Kosovo abgeschoben, wo er sich bis heute aufhält.

Mit Ausnahme seiner Haftaufenthalte bestand seit seiner Heirat ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehegattin *** und den Kindern. Seit seiner Abschiebung in den Kosovo wird er von seiner Ehegattin durchschnittlich alle zwei bis drei Monate für jeweils zwei bis drei Tage besucht, dies zuletzt im August ***, von den Kindern seltener. In Österreich lebt *** noch im gemeinsamen Haushalt in der *** in *** – dies aufgrund eines mit der Stadtgemeinde *** am *** auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrages – mit drei ihrer Kinder. Zwei Töchter sind mittlerweile verheiratet und haben einen eigenen Haushalt gegründet. Die beiden eben noch im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebenden anderen Töchter gehen bereits einer eigenen Berufstätigkeit nach – dies mit Einkommen von durchschnittlich

€ 1.250,-- bzw. € 1.090,-- jeweils zuzüglich Sonderzahlungen -, der Sohn besucht noch die Schule.

*** ist bei der Firma *** beschäftigt und bezog daraus im letzten Jahr ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.750,-- netto monatlich inklusive Sonderzahlungen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wird auch im kommenden Jahr jedenfalls in diesem Unternehmen mit zumindest gleichem Einkommen tätig sein.

Der Beschwerdeführer selbst geht derzeit keiner Beschäftigung im Kosovo nach, sondern lebt im Wesentlichen von Geldüberweisungen seiner Ehegattin. Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung des Zimmerers absolviert und möchte er diesen Beruf in Österreich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausüben. Es kann nicht festgestellt werden, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich eine Beschäftigung zu finden.

*** hat zudem zusätzlich für die Miet- und Betriebskosten der von ihr bewohnten Wohnung in der Höhe von € 525,-- monatlich aufzukommen.

An weiteren Familienangehörigen im Kosovo leben noch die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, drei Geschwister seiner Ehegattin samt Familie und eine Tante des Beschwerdeführers samt derer Familie. In Österreich lebt an weiteren Familienangehörigen noch zusätzlich der Bruder des Beschwerdeführers samt seiner Familie.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer, abgesehen von Kontakten zu seiner in Österreich lebenden Familie, über weitere soziale Kontakte in Österreich verfügt.

Im Kosovo ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Mit Goethe-Zertifikat A1 vom *** wurde dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er die Prüfung Start Deutsch 1 „befriedigend“ bestanden hat.

Am *** stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der österreichischen Botschaft in *** den Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des Aufenthaltstitels seinen Wohnsitz bis auf weiteres bei seiner Ehegattin in der ***, *** zu begründen.

5. Beweiswürdigung:

Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo und in aufrechter Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen *** verheiratet ist sowie der Ehe insgesamt fünf mittlerweile volljährigen Kinder, welche ebenso allesamt österreichische Staatsangehörige sind, entstammen.

Der im Wesentlichen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin *** war zu entnehmen, dass mittlerweile zwei der Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sind, die beiden anderen Töchter wohl im gemeinsamen Haushalt noch leben, jedoch selbst bereits einer Berufstätigkeit nachgehen und lediglich der noch ebenso im selben Haushalt mit seiner Mutter lebende Sohn einer Schulausbildung nachgeht. Die Einkommen der beiden noch im Haushalt mit der Mutter lebenden Töchter wurden ebenso der Aussage der Zeugin entnommen.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurden der Strafregisterauskunft entnommen, die Feststellungen betreffend die jeweils rechtskräftige Verhängung des Aufenthaltsverbotes und des Waffenverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer sind ebenso unstrittig. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren entstammen ebenso wie die Feststellungen im Zusammenhang mit der Abschiebung dem Zentralen Fremdenregister. Die Zeiträume der Haftaufenthalte des Beschwerdeführers wurde schließlich dem Zentralen Melderegister entnommen.

Die Feststellungen betreffend den derzeitigen Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich lebenden Kernfamilie wurden ebenso der Aussage der Zeugin *** entnommen. Im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Zeugin ist nachvollziehbar, dass auch kein häufigerer persönlicher Kontakt mit ihrem Ehemann bestehen kann. Was an sich die Berufstätigkeit der Zeugin betrifft, wurden die Feststellungen ihrer Aussage in Verbindung mit den vorgelegten Lohnauskünften entnommen. Das Durchschnittseinkommen der Zeugin wurde aus den Einkommensnachweisen für den Zeitraum November *** bis Oktober *** berechnet. Diesbezüglich gilt allerdings zu beachten, dass die Zeugin im Oktober *** (Beilage ./9) bereits die Sonderzahlung der Weihnachtsrenumeration erhalten hat, ebenso Sonderzahlungen jedoch im November *** und im Mai ***. Somit waren im Hinblick auf den Durchrechnungszeitraum von 12 Monaten nur zwei Sonderzahlungen zu berücksichtigen und wurde die im Oktober *** bereits erhaltene Sonderzahlungen demnach unberücksichtigt gelassen.

Die Wohnsituation der Zeugin und ihrer Kinder wurde ihrer Aussage in Verbindung mit dem vorgelegten Mietvertrag (Beilage ./10) entnommen, ebenso daraus die Höhe der monatlich von ihr zu tragenden Miet- und Betriebkosten. Die Wohnsituation des Beschwerdeführers im Kosovo wurde ebenso entsprechend ihrer Aussage festgestellt. Es ist durchaus glaubhaft, jedenfalls liegen keinerlei dem widerstreitende Beweisergebnisse vor, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keiner Berufstätigkeit nachgeht, sondern auf die Zahlungsmittel seiner Ehegattin angewiesen ist. Dass der Beschwerdeführer im Kosovo alleine ein Einfamilienhaus bewohnt, wurde glaubhaft von der Zeugin angegeben.

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer schon alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen in Österreich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer Beschäftigung, insbesondere im Zusammenhang mit seiner erlernten Tätigkeit nachgehen möchte. Keine Beweisergebnisse liegen aber dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Beschäftigung auch tatsächlich wird nachgehen können. Alleine die diesbezügliche wage Aussage der Zeugin reicht nicht aus, um diesbezüglich eine verlässliche Feststellung treffen zu können. Insbesondere wurde keine konkrete Einstellungszusage oder ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Familienangehörigen entstammen wiederum der Aussage der Zeugin. Dass der Beschwerdeführer noch über nennenswerte soziale Kontakte in Österreich verfügt, erscheint unter Berücksichtigung der Dauer seiner Haftaufenthalte und der Dauer, in der er nunmehr wieder im Kosovo lebt, als sehr unwahrscheinlich.

Die Feststellung im Zusammenhang mit seinen Deutschkenntnissen entstammen dem im Akt der Verwaltungsbehörde erliegenden Zertifikat; jene im Zusammenhang mit seiner Antragstellung dem Antrag selbst. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Kosovo wurde schließlich der dementsprechenden Bestätigung entnommen.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 8:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;

(…)“

§ 47 Abs. 1 und 2:

„(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

§ 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 9:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.“

§ 11:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des

Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in

einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den

Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 21a Abs. 1 und 6:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(…)

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“

7. Erwägungen:

Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 6 NAG ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehöriger Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits wiederum als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen war, demnach die der Erteilung des Aufenthaltstitels ausschließende Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht mehr gegeben ist. Auch für das Vorliegen der übrigen Tatbestände des § 11 Abs. 1 NAG liegen keine Hinweise vor.

Auszugehen ist des Weiteren davon, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt nicht (demnach auch nicht wesentlich) gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG beeinträchtigen würde, der Beschwerdeführer im Hinblick auf den vorliegenden Mietvertrag seiner Ehegattin mit der Stadtgemeinde *** und im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit dieser einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachweisen konnte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf die aufrechte Ehe und die aufrechte Berufstätigkeit seiner Ehegattin über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 verfügt und der Beschwerdeführer auch den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 1 und 6 NAG erbracht hat.

Dahingestellt bleiben kann nun eine nähere Prüfung dahingehend, inwieweit vom Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erbracht wurde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, dies vor allem auch im Hinblick auf die im selben Haushalt noch wohnenden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers, zumal die Verwaltungsbehörde im Recht ist, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer deshalb nicht möglich ist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentliche Interessen gemäß

§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG widerstreitet.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (zuletzt VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009 mwN). Nach ebenso ständiger Rechtsprechung ist eben bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten einer Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061).

Unter Zugrundelegung dessen ist zunächst festzumachen, dass der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Wenngleich die erste Verurteilung mittlerweile über 12 Jahre zurückliegt, handelt es sich hier doch um eine schwere Übertretung gegen das Suchtmittelgesetz und wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits oftmalig festgehalten, dass Suchtgiftdelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß auch eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065). Gerade dann, wenn kein eigenes regelmäßiges Einkommen zur Verfügung steht, wird die Wiederholungsgefahr noch gesteigert. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass auch seitens des Landesgerichtes für Strafsachen *** im Rahmen der damaligen Verurteilung des Beschwerdeführers trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis dahin unbescholten war, gleich aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Straftat eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt wurde.

Das Beschwerdevorbringen des lange mittlerweile verstrichenen Zeitraumes geht des Weiteren deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer in weiterer Folge in einem relativ kurzen Abstand von wenigen Monaten im Jahre *** neuerlich zwei Mal rechtskräftig bestraft wurde, dies wegen der Gewaltdelikte der gefährlichen Drohung und des Raubes. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob nun der dieser Verurteilung zu Grunde liegende Raub mit oder ohne Waffe vom Beschwerdeführer begangen wurde. Sowohl bei diesem Delikt des Raubes als auch beim Delikt der gefährlichen Drohung handelt es sich um alles andere als Bagatelldelikte. Vom Verwaltungsgerichtshofes wurde vielmehr oftmalig darauf verwiesen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität besteht (vgl. z.B. VwGH 08.06.2010, 2008/18/0478; VwGH 22.02.2011, 2010/18/0417). Diesem Interesse wurde vom Beschwerdeführer zweimalig trotz der bereits zu diesem Zeitpunkt bestandenen Vorstrafe und das auch nicht einmal 3 Jahre nach seiner ersten Haftentlassung zuwidergehandelt, was auch eine sehr wohl entsprechende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers neben einem hohen Maß an krimineller Energie erkennen lässt.

In die Beurteilung Einfluss zu finden hat des Weiteren, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft X jeweils rechtskräftig nicht nur ein unbefristetes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, sondern auch ein Aufenthaltsverbot in der beträchtlichen Dauer von 10 Jahren.

Besondere Bedeutung kam aber auch dem Faktum zu, dass der Beschwerdeführer nicht nur trotz längst rechtskräftiger Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern eben weitere Straftaten verübte, die eben zu den beiden Verurteilungen im Jahre *** führten. Diese Verhaltensweise lässt auch auf eine geradezu gleichgültige Gesinnung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichische Rechtsordnung schließen, was noch mehr dadurch verstärkt wird, wenn man – wie von der Verwaltungsbehörde auch völlig zu Recht ausgeführt – bedenkt, dass diese zusätzlichen Delikte während des in diesem Zeitraum anhängigen Asylverfahrens begangen wurde. Dass in weiterer Folge der Beschwerdeführer auch trotz rechtskräftigem negativen Ausgang des Asylverfahrens samt rechtskräftiger Ausweisung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern erst nach Verhängung der Schubhaft zwangsweise abgeschoben werden musste, vervollständigt das Bild.

Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer lediglich dahingehend, dass sich dieser mittlerweile im Kosovo über einen Zeitraum von über fünf Jahren rechtskonform verhalten hat, jedenfalls im Kosovo unbescholten ist. Berücksichtigt man aber, dass das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers erst im Jahre *** endete, der Beschwerdeführer trotz anhängigen Asylverfahrens und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich verblieb und hier weitere Straftaten setzte, davor auch nicht Halt machte, obwohl er eben einen Aufenthaltstitel in Österreich bereits damals anstrebte und im Familienverband mit seiner Familie, die damals noch aus kleinen Kindern bestand, lebte und auch dies den Beschwerdeführer nicht davor abschrecken ließ, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen, kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die mittlerweile verstrichene Zeit, die der Beschwerdeführer im Kosovo zu verbringen hatte, zu kurz ist, um die Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv zu erstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt sohin ebenso zur Auffassung, dass nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG vorliegt.

Was nun die vorzunehmende Interessensabwägung des § 11 Abs. 3 NAG betrifft, schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, welcher nunmehr länger als fünf Jahre zurückliegt, nur zuletzt deshalb rechtens war, da vom Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel gegen den negativen Asylbescheid erhoben wurden. Der Beschwerdeführer setzte wiederholt massive Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und hat auch das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass erhebliche Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, lebt er dort doch im Haus seines Bruders und hält sich mit Ausnahme seines Bruders auch die gesamte Verwandtschaft im Kosovo auf. Dafür, dass (auch) soziale Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen, gibt es keine Hinweise. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch noch vor seiner Abschiebung in den Kosovo über Jahre hindurch aufgrund seiner Haftaufenthalte keine aufrechte Lebensgemeinschaft mit seiner Familie geführt hat, die Kinder mittlerweile volljährig sind und auch aus der Aussage der Zeugin offenkundig ist, dass primär wirtschaftliche Aspekte für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Es war sohin zum jetzigen Zeitpunkt zusammenfassend (noch) nicht der beantragte Aufenthaltstitel an den Beschwerdeführer zu erteilen, sondern vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.

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